{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__21-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"KVR 21/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Treuhanderwerb GWB § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlußtatbestands des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GWB sind einem Unternehmen die von einem Treuhänder erworbenen Anteile an einem anderen Unternehmen jedenfalls dann zuzurechnen, wenn es als Treugeber nicht nur das wirtschaftliche Risiko des Anteilserwerbs trägt, son- dern auch in der Lage ist, die mit dem Anteil verbundene Leitungsmacht über das andere Unternehmen auszuüben. Da der Treuhänder im allgemeinen die ihm als Gesellschafter zustehenden Mitwirkungsrechte in Abstimmung mit dem Treugeber und jedenfalls in dessen Interesse wahrnimmt, ist letztere Voraussetzung beim Treuhanderwerb regelmäßig gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nKVR 21/99\n\nVerkündet am:\n21. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Kartellverwaltungssache\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nTreuhanderwerb\n\nGWB § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\n\nIm Rahmen der Prüfung des Zusammenschlußtatbestands des § 37 Abs. 1 Nr. 3\nSatz 2 GWB sind einem Unternehmen die von einem Treuhänder erworbenen\nAnteile an einem anderen Unternehmen jedenfalls dann zuzurechnen, wenn es\nals Treugeber nicht nur das wirtschaftliche Risiko des Anteilserwerbs trägt, son-\ndern auch in der Lage ist, die mit dem Anteil verbundene Leitungsmacht über das\nandere Unternehmen auszuüben. Da der Treuhänder im allgemeinen die ihm als\nGesellschafter zustehenden Mitwirkungsrechte in Abstimmung mit dem Treugeber\nund jedenfalls in dessen Interesse wahrnimmt, ist letztere Voraussetzung beim\nTreuhanderwerb regelmäßig gegeben.\n\nBGH, Beschl. v. 21. November 2000 — KVR 21/99 — Kammergericht\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. November 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Dr. Melullis und Ball, die Richterin Dr. Tepperwien\n\nund den Richter Prof. Dr. Bornkamm\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des\n\nKammergerichts vom 16. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beteilig-\n\nten zu 1 bis 4 zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4 Mio. DM festge-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\nDie Beteiligte zu 3 (im folgenden: IKZ-KG) verlegt die regionale Abonne-\n\nment-Tageszeitung “Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung” (im folgenden: IKZ),\n\ndie im wesentlichen in den Orten Iserlohn, Hemer und Letmathe vertrieben wird.\n\nDie Tagesauflage der IKZ betrug 1996 28.168 Exemplare, der Marktanteil in ih-\n\nrem Verbreitungsgebiet rund 89 %. Der Gesamtumsatz der IKZ-KG belief sich\n\n1996 auf insgesamt ca. 19,24 Mio. DM, wovon 18,96 Mio. DM mit der IKZ erzielt\n\nwurden (Vertrieb 7,24 Mio. DM; Anzeigengeschäft 11,72 Mio. DM).\n\nDie Beteiligte zu 1 (im folgenden: WAZ-ZB) und die Beteiligte zu 2 (im fol-\n\ngenden: WAZ-B&F) sind die Obergesellschaften der WAZ-Gruppe, des größten\n\nTageszeitungsverlags in Nordrhein-Westfalen. Die WAZ-Gruppe verlegt die re-\n\ngionalen Abonnement-Tageszeitungen \n\n“Westdeutsche Allgemeine Zeitung”,\n\n“Neue Ruhr/Rhein Zeitung”, “Westfälische Rundschau” und “Westfalenpost”, fer-\n\nner regionale Abonnement-Tageszeitungen in Thüringen sowie Zeitschriften. Sie\n\nist ferner an Zeitungsverlagen in Österreich, Ungarn und Bulgarien beteiligt. Der\n\nUmsatz des Konzerns belief sich 1996 auf mehr als 3 Mrd. DM.\n\nIm Verbreitungsgebiet der IKZ erscheint als weitere regionale Abonnement-\n\nTageszeitung nur noch die Ortsausgabe 177 der von der WAZ-Gruppe verlegten\n\n“Westfälischen Rundschau” mit einer Auflage von 3.516 Exemplaren und einem\n\nMarktanteil von rund 11 %.\n\nIn den Orten Iserlohn, Letmathe und Hemer wird das Anzeigenblatt “Stadt-\n\nspiegel” in einer Auflage von insgesamt 65.000 Exemplaren verteilt. Herausgeber\n\nist eine zur WAZ-Gruppe gehörende Gesellschaft. Außer dem “Stadtspiegel” gibt\n\nes nur noch den von der Wochenkurier Verlagsgesellschaft mbH, Hagen, heraus-\n\ngegebenen “Wochenkurier Iserlohn” mit einer Auflage von rund 58.000 Exempla-\n\nren. Sein Verbreitungsgebiet erfaßt neben den genannten Orten die Stadt Men-\n\nden. Das von der IKZ-KG früher herausgegebene Anzeigenblatt “Märkischer An-\n\nzeiger” hat sein Erscheinen ebenso eingestellt wie der von der Ippen-Gruppe\n\nverlegte “Wochenanzeiger” und das Anzeigenblatt “Auf Zack” des Hubert-Joithe-\n\nVerlags.\n\nPersönlich haftende Gesellschafterin der IKZ-KG ist die W. Verwal-\n\ntungsgesellschaft mbH (im folgenden: IKZ-GmbH), an der die WAZ-B&F mit\n\n24,8 % und die Beteiligte zu 5 (im folgenden: Frau G. ) mit 75,2 % beteiligt sind.\n\nDer IKZ-GmbH – einer der beiden Geschäftsführer ist der Beteiligte zu 4 (im fol-\n\ngenden: Herr W. ) – obliegen Geschäftsführung und Vertretung der IKZ-KG,\n\ndoch bedarf sie zu allen Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des\n\nHandelsgewerbes hinausgehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.\n\nDiese entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen.\n\nDie WAZ-Gruppe ist bereits seit 1983 an den IKZ-Gesellschaften mit damals\n\ndurch die WAZ-B&F erworbenen Kommandit- bzw. Geschäftsanteilen von jeweils\n\n24,8 % beteiligt. Im Zusammenhang mit diesem Erwerb waren Gesellschaftsver-\n\ntrag und Satzung der IKZ-Gesellschaften in einer Weise geändert worden, daß\n\nnach Ansicht des Bundeskartellamts die WAZ-B&F eine Rechtsstellung erworben\n\nhatte, die bei einer Aktiengesellschaft der Stellung eines Aktionärs mit Sperrmino-\n\nrität entspricht (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 GWB a.F.). Zur Abwendung einer bevor-\n\nstehenden Untersagung des Zusammenschlusses wurden die entsprechenden\n\nEinflußrechte des Minderheitsgesellschafters wieder gestrichen. 1989 wurden sie\n\njedoch erneut eingeführt, nachdem die Beteiligungen an IKZ-KG und IKZ-GmbH\n\nauf eine Gesellschaft übertragen worden waren, deren Anteile von Mitgliedern der\n\nFamilien der Gesellschafter der WAZ-B&F gehalten wurden. Das Bundeskartell-\n\namt hat diese Gesellschaft damals als ein Unternehmen angesehen, das mit der\n\nWAZ-Gruppe einen Gleichordnungskonzern bildet, und hat den in dem Erwerb\n\nliegenden Zusammenschluß (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 GWB a.F.) untersagt. Diese\n\nUntersagungsverfügung ist bestandskräftig geworden (vgl. BGHZ 121, 137 – Zu-\n\nrechnungsklausel). Inzwischen liegen die Anteile an IKZ-Gesellschaften wieder\n\nbei der WAZ-B&F.\n\nIm Zusammenhang mit diesem Erwerbsvorgang trafen WAZ-Gruppe und\n\nIKZ-KG 1989 verschiedene Kooperationsvereinbarungen, die von der Untersa-\n\ngung des Zusammenschlusses nicht berührt und entsprechend durchgeführt wur-\n\nden: Die Ausgabe der “Westfalenpost” für Iserlohn, Hemer und Letmathe wurde\n\neingestellt, wofür die IKZ-KG 1 Mio. DM zahlte. Weitere 400.000 DM zahlte die\n\nIKZ-KG dafür, daß ihr die WAZ-Gruppe – mit Ausnahme der “Westfälischen\n\nRundschau” und der Anzeigenblätter – bis Ende 1993 keine Konkurrenz machte.\n\nAußerdem wurde für die IKZ und die entsprechende Ortsausgabe 177 der\n\n“Westfälischen Rundschau” eine Anzeigentarifgemeinschaft gebildet; die beiden\n\nZeitungen können seither nur gemeinsam belegt werden. Ferner wurde ein Man-\n\ntellieferungsvertrag geschlossen, nach dem die WAZ-Gruppe den Zeitungs-\n\nhauptteil für die IKZ liefert. Die IKZ-KG hat schließlich die technische Herstellung\n\nder IKZ einer zur WAZ-Gruppe gehörenden Druckerei übertragen.\n\nAm Kommanditkapital der IKZ-KG waren zunächst neben der WAZ-B&F\n\nFrau G. mit 24,572 %, die Beteiligten zu 6 (im folgenden: Frau Gr. ) und zu 7\n\n(im folgenden: Frau K. ) mit jeweils 24,064 % sowie – seit 1989 – Herr W. \n\nmit 2,5 % beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 14. Oktober 1992 erwarb Herr\n\nW. mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 den Kommanditanteil von Frau Gr. .\n\nDiese war im Dezember 1989 durch Beschluß der Gesellschafterversammlung\n\nder IKZ-KG als Kommanditistin ausgeschlossen worden. Der im Anschluß daran\n\ngeführte Rechtsstreit über die Berechtigung des Ausschlusses endete nach der\n\nVeräußerung des Anteils an Herrn W. durch einen Vergleich. Den Kaufpreis\n\nfür den Kommanditanteil stellte die WAZ-ZB Herrn W. zur Verfügung. Im Zu-\n\nsammenhang mit der Finanzierung des Anteilserwerbs schloß die WAZ-ZB mit\n\nHerrn W. eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgenden Inhalt hat:\n\nI.\n\n1. Herr W. hat von Frau Gr. deren Beteiligung an der Kommanditgesellschaft in\nFirma “Zeitungsverlag Iserlohn” Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung (IKZ) W. \nVerlags-GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (...) (Kommanditeinlage von nom.\n96.256 DM) mit Wirkung ab 1.10.1992 zum Kaufpreis von 2 Mio. DM erworben. ...\n\n2. WAZ-ZB hat Herrn W. den Kaufpreis in Höhe von 2 Mio. DM darlehensweise\n\nzur Verfügung gestellt. ...\n\nSollte über den nach Ziff. 1 von Herrn W. erworbenen Gr. -Anteil in einer\nWeise verfügt werden, die die in dieser Vereinbarung geregelten Rechte der WAZ-ZB\nbeeinträchtigen oder sollte der Gr. -Anteil nicht nach Maßgabe der nachstehenden\nVereinbarungen auf die WAZ-ZB oder auf eine von ihr benannte natürliche oder juri-\nstische Person oder Personenhandelsgesellschaft übergehen, so kann die WAZ-ZB\ndie Rückzahlung des Darlehens verlangen.\n\n3. Herr W. steht dafür ein, daß aus den Gewinnen, die für die Zeit vom 1.1.1993\nauf die \nin Absatz 1 Ziff. 1 genannte Gr. -Kommanditbeteiligung von nom.\n96.256 DM entfallen, der WAZ-ZB ein Teilbetrag von bis zu 200.000 DM p.a. zufließt,\nsowie ferner, daß aus dem über 200.000 DM hinausgehenden Gewinn, der auf die\nvorbezeichnete Kapitalbeteiligung entfällt, der WAZ-ZB die Hälfte davon p.a. zufließt.\n\nDiese Regelung gilt, solange der Gr. -Anteil nicht nach Maßgabe der nach-\nstehenden Vereinbarungen auf die WAZ-ZB oder auf eine von ihr benannte natürliche\noder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft übergegangen oder das\no.a. Darlehen nicht zurückgezahlt ist.\n\nII.\n\n1. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit bereits jetzt die unentgeltliche Übertragung\ndes in Abschn. I Ziff. 1 bezeichneten Gesellschaftsanteils mit allen damit verbunde-\nnen Rechten und Ansprüchen auf die WAZ-ZB\n\na) für den Fall der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Ver-\nmögen des Herrn W. oder den Fall der Ablehnung der Eröffnung eines sol-\nchen Verfahrens mangels Masse;\n\nb) für den Fall, daß Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den von Herrn\nW. gehaltenen Gesellschaftsanteil gemäß Abschn. I Ziff. 1 ausgebracht wer-\nden;\n\nc) für den Fall, daß Herr W. den in Abschn. I Ziff. 1 bezeichneten Gesell-\nschaftsanteil ohne Einwilligung der WAZ-ZB auf einen Dritten übertragen oder\nverpfänden sollte.\n\n2. Herr W. überträgt hiermit den in Abschn. I Ziff. 1 bezeichneten Gesell-\nschaftsanteil mit allen damit verbundenen Rechten und Ansprüchen mit Wirkung vom\n1.4.2002 unentgeltlich auf die WAZ-ZB.\n\n3. Herr W. überträgt den in Abschn. I Ziff. 1 bezeichneten Gesellschaftsanteil mit\nallen damit verbundenen Rechten und Ansprüchen hiermit unter der aufschiebenden\nBedingung seines Ablebens (vor dem 1.4.2002) unentgeltlich auf die WAZ-ZB. Die\nWirkung dieser Übertragung tritt somit erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung,\nnämlich dem Ableben von Herrn W. , ein.\n\n4. Vorsorglich bevollmächtigt Herr W. die WAZ-ZB unwiderruflich und über den\nTod hinaus, über den in Abschn. I Ziff. 1 bezeichneten Gesellschaftsanteil und die mit\nihm verbundenen Rechte und Ansprüche zwecks Realisierung/Sicherstellung ihrer\nRechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zu verfügen. Die WAZ-ZB ist von den\nBeschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.\n\nIII.\n\n1. Herr W. verpflichtet sich hierdurch, sich um den Erwerb der Beteiligung an der\nin Abschn. I Ziff. 1 bezeichneten Kommanditgesellschaft von nom. 96.256 DM nach\nbesten Kräften zu bemühen, die von Frau K. ... gehalten wird.\n\n2. WAZ-ZB verpflichtet sich hierdurch, bei der Finanzierung des Erwerbs genauso be-\n\nhilflich zu sein wie beim Erwerb des Gr. -Anteils (Abschn. I).\n\n3. Es ist hierdurch bereits vereinbart, daß die Vereinbarungen in Abschn. I und II in glei-\ncher Weise bzw. sinngemäß auch für die vorbezeichnete K. -Beteiligung gelten, so-\nbald diese von Herrn W. erworben werden konnte. ...\n\nDie in den vorstehenden Abschnitten geregelten Rechte der WAZ-ZB können von dieser\nauf eine von ihr benannte natürliche oder juristische Person oder auf eine andere Perso-\nnenhandelsgesellschaft übertragen werden. ...\n\nV.\n\nDurch Vertrag vom 4. Oktober 1994 erwarb Herr W. den Komman-\n\nditanteil von Frau K. , wiederum zum Preis von 2 Mio. DM. Auch hier stellte die\n\nWAZ-ZB das Geld zur Verfügung und traf mit Herrn W. eine Finanzierungs-\n\nvereinbarung, die weitgehend mit der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung\n\nidentisch ist. In Klausel II.2 und 3 ist statt dem 1. April 2002 der 1. April 2005 ge-\n\nnannt, ferner ist die im ersten Vertrag unter III. aufgeführte Absichtserklärung\n\nnicht enthalten.\n\nDas Bundeskartellamt sieht in dem Erwerb der beiden Kommanditanteile\n\ndurch Herrn W. Zusammenschlüsse zwischen der WAZ-ZB und der IKZ-KG\n\nund hat diese mit Beschluß vom 27. Februar 1998 untersagt (BKartA WuW/E DE-\n\nV 40). Die hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 hat das\n\nKammergericht zurückgewiesen (KG WuW/E DE-R 336). Mit der zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 4 ihren Antrag auf Aufhe-\n\nbung der Untersagungsverfügung weiter. Das Bundeskartellamt beantragt, die\n\nRechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nB.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Kammergericht hat die beiden Erwerbsvorgänge als Zusammen-\n\nschlüsse zwischen WAZ-ZB und IKZ-KG angesehen, die das Bundeskartellamt\n\nnach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. mit Recht untersagt habe. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt:\n\nDer Erwerb des Kommanditanteils von Frau Gr. durch Herrn W. er-\n\nfülle den Zusammenschlußtatbestand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GWB a.F. Die\n\nWAZ-Gruppe habe durch diesen Erwerb ihre Beteiligung an der IKZ-KG von\n\n24,8 % auf 48,864 % erhöht. Sie müsse sich den von Herrn W. erworbenen\n\nGr. -Anteil nach § 23 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. GWB a.F. zurechnen lassen, da Herr\n\nW. den Anteil für die WAZ-Gruppe erworben habe und ihn treuhänderisch\n\nhalte. Eine Beteiligung sei dem Treugeber jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er\n\ndas wirtschaftliche Risiko des Erwerbs trage und ihm die Möglichkeit eröffnet sei,\n\ndie Einwirkungs- und Leitungsbefugnisse in den erworbenen Unternehmen aus-\n\nzuüben. Eine verständige Würdigung der zwischen der WAZ-ZB und Herrn\n\nW. geschlossenen Vereinbarung ergebe nach den gesamten Umständen\n\ndes Falles, daß die WAZ-Gruppe nicht nur das wirtschaftliche Risiko der Beteili-\n\ngung trage, sondern auch die Ausübung der Verwaltungs- und Stimmrechte durch\n\nHerrn W. beeinflussen könne. Dies gelte unabhängig davon, ob Herr\n\nW. eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung eingegangen sei, diese\n\nRechte nach Weisung der WAZ-Gruppe wahrzunehmen.\n\nEntgegen dem Wortlaut der Vereinbarung habe Herr W. von der WAZ-\n\nZB kein Darlehen erhalten. Eine Rückzahlung sei nach dem Vertrag grundsätzlich\n\nnicht vorgesehen gewesen. Statt dessen habe der erworbene Anteil am 1. April\n\n2002 unentgeltlich auf die WAZ-ZB übergehen sollen, die auch das Risiko einer\n\nInsolvenz der IKZ-KG übernommen habe. Denn sie sei nur dann berechtigt, die\n\nRückzahlung des überlassenen Geldes zu verlangen, wenn Herr W. über\n\nden Kommanditanteil in einer Weise verfüge, die die Rechte der WAZ-Gruppe\n\nbeeinträchtige, oder wenn der Anteil nicht auf sie übergehe. Das sei auch interes-\n\nsengerecht, weil der wirtschaftliche Vorteil, den Herr W. aus der Vereinba-\n\nrung ziehe, nur in seiner Beteiligung an Erträgen von mehr als 200.000 DM be-\n\nstehe. Diese Beteiligung sei als Aufwandsentschädigung für seine Bereitschaft\n\nanzusehen, den Anteil vorübergehend für die WAZ-Gruppe zu halten. Herr\n\nW. trage kein Verlustrisiko, weil eventuelle Verluste auf neue Rechnung\n\nvorgetragen würden, also die künftig ausschüttbaren Gewinne minderten. Die\n\nWAZ-Gruppe sei ferner nicht berechtigt, die Rückzahlung des Geldes zu verlan-\n\ngen, wenn die IKZ-KG dauerhaft Verluste erwirtschafte. Der Übergang des Anteils\n\nsei bereits vertraglich vereinbart und hänge allein vom Zeitablauf und von der Zu-\n\nstimmung der Gesellschafter der IKZ-KG ab.\n\nAuch die Bevollmächtigung der WAZ-ZB in Klausel II.4 der Vereinbarung\n\nverdeutliche, daß der Kommanditanteil der WAZ-Gruppe zuzurechnen sei. Die\n\nEinräumung einer so weit reichenden Verfügungsbefugnis spreche dafür, daß\n\nHerr W. nicht sich selbst, sondern die WAZ-ZB als wirtschaftliche Eigentü-\n\nmerin des Anteils ansehe. Anhaltspunkte dafür, daß Herr W. in der Aus-\n\nübung der mit dem Anteil verbundenen Verwaltungs- und Stimmrechte von der\n\nWAZ-Gruppe unabhängig sein könne, seien nicht ersichtlich.\n\nDurch den Zusammenschluß werde die marktbeherrschende Stellung der\n\nIKZ-KG auf dem Markt für regionale Abonnement-Tageszeitungen verstärkt. Je-\n\ndenfalls mit der Ortsausgabe 177 der “Westfälischen Rundschau” stehe die IKZ\n\nnoch in einem Wettbewerbsverhältnis. Wenn auch die WAZ-Gruppe aufgrund der\n\nvor dem Zusammenschluß getroffenen Kooperationsvereinbarungen weitgehend\n\nauf Wettbewerbsanstrengungen verzichtet habe, führe die Erhöhung der Beteili-\n\ngung doch zu einer Stabilisierung der Tendenz zur gegenseitigen Rücksichtnah-\n\nme. Angesichts der bereits bestehenden hohen Konzentration genüge dies für die\n\nAnnahme einer Verstärkungswirkung. Die IKZ-KG könne zudem von der Finanz-\n\nkraft der WAZ-Gruppe profitieren. Aus den gleichen Gründen führe der Zusam-\n\nmenschluß auch zu einer Verstärkung der Stellung der IKZ-KG auf dem regiona-\n\nlen Anzeigenmarkt.\n\nDer Erwerb des Kommanditanteils von Frau K. durch Herrn W. erfülle\n\nden Zusammenschlußtatbestand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 lit. c GWB a.F.\n\nDieser Anteil sei der WAZ-Gruppe aus den gleichen Gründen zuzurechnen wie\n\nder Gr. -Anteil. Daß die WAZ-Gruppe die Möglichkeit erlangt habe, Leitungs-\n\nmacht auszuüben, zeige sich hier zusätzlich darin, daß für die IKZ-GmbH zu-\n\nnächst Herr R. , später an dessen Stelle Herr H. – beide Mitarbeiter der\n\nWAZ-Gruppe – als Mitgeschäftsführer bestellt worden seien und Herr W. \n\nnun nicht mehr allein zur Vertretung der Gesellschaften befugt sei. Als Ausdruck\n\nder Übernahme der Leitungsmacht durch die WAZ-Gruppe sei ferner ein am\n\n1. Oktober 1994 geschlossener Vertrag anzusehen, durch den die IKZ-KG der\n\nWAZ-Gruppe die Finanz- und Personalbuchhaltung und -abrechnung übertragen\n\nhabe. Durch die weitere Erhöhung der Beteiligung an der IKZ-KG werde deren\n\nStellung auf den relevanten Märkten nochmals verstärkt.\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde ha-\n\nben keinen Erfolg.\n\nII. Mit Recht hat das Kammergericht in dem Erwerb des Gr. -Anteils\n\ndurch Herrn W. einen Zusammenschluß nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GWB\n\na.F. (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GWB n.F.) gesehen, durch den die marktbeherr-\n\nschende Stellung der IKZ-KG auf dem mit dem Verbreitungsgebiet der IKZ über-\n\neinstimmenden regionalen Pressemarkt weiter verstärkt worden ist.\n\n1. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die erst nach\n\ndem angefochtenen Beschluß des Kammergerichts in Kraft getretene Neufassung\n\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugrunde zu legen. Denn die\n\nangefochtene Untersagungsverfügung wirkt in die Zukunft; sie kann nur Bestand\n\nhaben, wenn sie nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht geltenden Rechtslage zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 18.1.2000 – KVR 23/98, WuW/E Verg 297, 305 – Tariftreueerklärung II,\n\nm.w.N.). Die im Streitfall heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen sind frei-\n\nlich in die Neufassung des Gesetzes im wesentlichen unverändert übernommen\n\nworden, so daß sich die Änderung auf die Entscheidung nicht auswirkt.\n\n2. Mit Recht hat das Kammergericht in dem Erwerb des Gr. -Anteils\n\ndurch Herrn W. einen Zusammenschluß nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GWB\n\na.F. (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GWB n.F.) gesehen.\n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme\n\ndes Kammergerichts, Herr W. habe den Gr. -Anteil nach § 23 Abs. 2 Nr. 2\n\nSatz 2 2. Alt. GWB a.F. (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 1. Alt. GWB n.F.) “für Rech-\n\nnung” der WAZ-Gruppe erworben, der der Erwerb daher zuzurechnen sei. Dabei\n\nkommt es hier nicht auf die Streitfrage an, ob – um von einer solchen Zurechnung\n\nausgehen zu können – derjenige, für dessen Rechnung gehandelt wurde, nicht\n\nnur das wirtschaftliche Risiko des Erwerbs tragen, sondern darüber hinaus auch\n\nin der Lage sein muß, Leitungsmacht über das erworbene Unternehmen auszu-\n\nüben (so insbesondere Riesenkampff, WuW 1996, 5, 8; Paschke in Frankfurter\n\nKommentar zum GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 172; verneinend KG WuW/E OLG\n\n3367, 3368 f. – Metro-Kaufhof; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl.,\n\n§ 37 GWB Rdn. 37; Mestmäcker in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 23\n\nRdn. 180; Turnher, WuW 1994, 303, 312; Monopolkommission, Hauptgutach-\n\nten IV [1980/81], Tz. 549). Denn im Streitfall hat die WAZ-Gruppe nicht nur das\n\nwirtschaftliche Risiko des Erwerbs des Gr. -Anteils durch Herrn W. über-\n\nnommen (dazu b); sie ist auch in der Lage, Einfluß auf die Ausübung der mit die-\n\nsem Anteil verbundenen Stimmrechte zu nehmen (dazu c).\n\nb) Nach der Auslegung des Kammergerichts ist die “Finanzierungsverein-\n\nbarung” zwischen der WAZ-ZB und Herrn W. nach ihrem Sinn und Zweck\n\ndarauf gerichtet, daß der Gr. -Anteil zunächst treuhänderisch von Herrn\n\nW. erworben wird, das wirtschaftliche Risiko des Anteilserwerbs von vorn-\n\nherein im wesentlichen bei der WAZ-Gruppe liegen und der Anteil über kurz oder\n\nlang auf diese übergehen solle. Diese Vertragsauslegung ist in erster Linie Sache\n\ndes Tatrichters. Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur in beschränktem\n\nUmfang dahin überprüft werden, ob sie auf Verfahrensfehlern beruht und ob ge-\n\nsetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder\n\nallgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. Solche Rechtsfehler zeigt die Rechts-\n\nbeschwerde nicht auf.\n\naa) Bereits die Fassung der Klausel I.2 des Vertrags spricht dafür, daß es\n\nder WAZ-ZB nicht darum zu tun war, Herrn W. Geld zur Verfügung zu stel-\n\nlen, um ihm den Erwerb des Gr. -Anteils zu eigenem Nutzen zu ermöglichen.\n\nVielmehr ist das Interesse der WAZ-Gruppe nach dieser vertraglichen Bestim-\n\nmung darauf gerichtet, ihren Einfluß in der IKZ-KG zu erhöhen und den Übergang\n\ndieses Anteils auf sich zu einem späteren Zeitpunkt sicherzustellen. Denn der\n\nVertrag sieht einen Anspruch auf “Darlehensrückzahlung” nur für den Fall vor,\n\ndaß Herr W. über den Anteil in einer den Vertragszweck gefährdenden\n\nWeise verfügt, enthält jedoch ansonsten keine Regelung über Zeitpunkt und Mo-\n\ndalitäten der Rückzahlung des überlassenen Betrags oder dessen Verzinsung.\n\nDie Einwände, die die Rechtsbeschwerde gegen diese Annahme erhebt,\n\nsind nicht begründet. Die in Rede stehende Vereinbarung ist entgegen der von\n\nder Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nach Wortlaut und Zweck keines-\n\nwegs eindeutig als ein Darlehensvertrag anzusehen, der für eine abweichende\n\nAuslegung keinen Raum ließe. Auch dem Umstand, daß die Parteien in dem Ver-\n\ntrag vereinbart haben, die WAZ-ZB stelle den Kaufpreis für den Erwerb des An-\n\nteils “darlehensweise” zur Verfügung, kann unter den gegebenen Umständen, in\n\ndenen sich die Frage einer Verschleierung eines Zusammenschlußtatbestandes\n\nstellt, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Vielmehr ist zu fragen, ob die\n\nVereinbarung nach den übernommenen Vertragspflichten und den zum Ausdruck\n\ngebrachten Interessen der Parteien einem Darlehensvertrag entspricht. Diese\n\nFrage hat das Kammergericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat darauf hingewie-\n\nsen, daß die Rückzahlung des Darlehens im Vertrag nicht als Regelfall vorgese-\n\nhen ist. Als Regelfall der Abwicklung tritt vielmehr die Übertragung des zunächst\n\nvon Herrn W. erworbenen Geschäftsanteils in den Vordergrund. Auch die\n\nAnnahme des Kammergerichts, Herr W. sei nach dem Vertrag zur Rück-\n\nzahlung des Darlehens nicht verpflichtet, weist keine Rechtsfehler auf. Die\n\nRechtsbeschwerde verweist darauf, daß nach Ziffer I.3 des Vertrages die Rege-\n\nlung über die Gewinnabführung an die WAZ-ZB Geltung beanspruche, solange\n\n“der Gr. -Anteil nicht ... auf die WAZ-ZB ... übergegangen oder das o.a. Darle-\n\nhen nicht zurückgezahlt” sei. Abgesehen davon, daß auch hier die Übertragung\n\ndes Geschäftsanteils an die WAZ-Gruppe im Vordergrund steht, läßt sich der\n\nfraglichen Klausel nicht entnehmen, daß Herr W. berechtigt oder verpflichtet\n\nwäre, die für den Erwerb des Anteils bereitgestellte Summe an die WAZ-ZB zu-\n\nrückzuzahlen. Die Erwähnung der Darlehensrückzahlung in dieser Bestimmung\n\nerklärt sich daraus, daß die WAZ-ZB nach Ziffer I.2 des Vertrages die Rückzah-\n\nlung des Darlehens für den Fall beanspruchen kann, daß Herr W. der pri-\n\nmären Verpflichtung auf Übertragung des Geschäftsanteils nicht nachkommt.\n\nbb) Auch die Klausel II.1 des Vertrags deutet darauf hin, daß Herrn W. \n\nkeine generelle Rückzahlungsverpflichtung trifft. Die Regelung dient dazu, den\n\nZugriff der Gläubiger des Herrn W. auf den von diesem treuhänderisch er-\n\nworbenen Anteil für den Fall zu verhindern, daß er in wirtschaftliche Schwierig-\n\nkeiten gerät. Daß für diesen Fall die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, ist\n\nnicht geregelt. Entsprechendes gilt für die Klauseln II.2 und II.3 des Vertrags, wo-\n\nnach Herr W. den Anteil unter der aufschiebenden Bedingung seines Able-\n\nbens, spätestens jedoch zum 1. April 2002 unentgeltlich auf die WAZ-ZB über-\n\nträgt. Auch hier schweigt der Vertrag dazu, wie sich die Anteilsübertragung auf\n\neine Rückzahlungsverpflichtung auswirkt. Dieses Schweigen des Vertragstextes\n\nläßt sich zwanglos damit erklären, daß eine (Rück-)Zahlung des von der WAZ-ZB\n\nfür den Anteilserwerb zur Verfügung gestellten Betrages nur ausnahmsweise für\n\nden Fall vorgesehen sein sollte, daß der eigentliche Vertragszweck – Übertra-\n\ngung des Geschäftsanteils an die WAZ-Gruppe – vereitelt werden sollte.\n\ncc) Für das vom Kammergericht zugrundegelegte Verständnis der Vereinba-\n\nrung spricht ferner die in Klausel III.1 getroffene Regelung. Die Herrn W. \n\ntreffende Verpflichtung, sich um den Erwerb auch des K. -Anteils zu bemühen,\n\nsowie die Abrede, daß für diesen Fall die Abschnitte I und II der Vereinbarung\n\nentsprechend gelten sollten, erklären sich allein aus dem Interesse der WAZ-\n\nGruppe, maßgeblichen Einfluß in der IKZ-KG zu erlangen. Welchen Sinn dage-\n\ngen solche Regelungen haben sollten, wenn der Vertrag darauf gerichtet wäre,\n\nHerrn W. den Erwerb des Anteils im eigenen Interesse zu ermöglichen, ist\n\nweder von der Rechtsbeschwerde dargetan noch sonst ersichtlich.\n\ndd) Zutreffend ist weiter die Annahme des Kammergerichts, daß das wirt-\n\nschaftliche Risiko des Anteilserwerbs nach der Vereinbarung im wesentlichen von\n\nder WAZ-Gruppe zu tragen ist. Nach der Regelung in Ziffer I.3 des Vertrags steht\n\nder WAZ-ZB ein auf den Gr. -Anteil entfallender Gewinn der IKZ-KG bis zu ei-\n\nnem Betrag von 200.000 DM vollständig, darüber hinaus zur Hälfte zu. Nach den\n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Kammergerichts floß der Gewinn in den\n\nersten Jahren nach dem Erwerb des Anteils vollständig der WAZ-Gruppe zu, da\n\nder Gewinn unter 200.000 DM lag. Zu Recht hat das Kammergericht aber auch\n\nangenommen, daß das Verlustrisiko im wesentlichen bei der WAZ-Gruppe liegt.\n\nDem Vertrag ist nicht zu entnehmen, daß Herr W. für einen eventuellen\n\nVerlust einzustehen hat. Ein solcher ist vielmehr nach der tatrichterlichen Ver-\n\ntragsauslegung durch das Kammergericht auf die folgenden Jahre vorzutragen\n\nund mindert den überwiegend der WAZ-Gruppe zustehenden Gewinn.\n\nDer Einwand der Rechtsbeschwerde, die WAZ-ZB habe im Fall einer dro-\n\nhenden Insolvenz oder mehrjähriger Verluste der IKZ-KG die Möglichkeit, sich\n\nvon der Finanzierungsvereinbarung zu lösen, greift ebenfalls nicht durch. Das\n\nKammergericht hat die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß die WAZ-ZB nur unter\n\nden in Klausel I.2 genannten Voraussetzungen befugt sei, die Rückzahlung des\n\nüberlassenen Betrages zu verlangen. Es hat in diesem Zusammenhang darauf\n\nverwiesen, daß der Vertrag ansonsten keine Regelung über die Rückzahlung des\n\nüberlassenen Betrags enthalte, und daraus gefolgert, daß Klausel I.2 als ab-\n\nschließende Regelung zu verstehen sei. Diese Auslegung ist nicht nur möglich,\n\nsie liegt im Hinblick auf die Gesamtumstände auch nahe.\n\nee) Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht bei der\n\nAuslegung der Vereinbarung auch die gescheiterten Versuche der WAZ-Gruppe\n\nberücksichtigt hat, in den Jahren 1983 und 1989 maßgeblichen Einfluß auf die\n\nIKZ-Gesellschaften zu gewinnen.\n\nc) Die WAZ-Gruppe ist darüber hinaus aufgrund der Vereinbarung jeden-\n\nfalls tatsächlich in der Lage, Einfluß auf die Ausübung der mit dem Anteil verbun-\n\ndenen Stimmrechte zu nehmen.\n\naa) Wie bereits dargelegt, kommt es vorliegend nicht auf die Streitfrage an,\n\nob für die Zurechnung eines Anteils aufgrund eines Treuhandverhältnisses (§ 37\n\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 1. Alt. GWB) lediglich auf die Risikoverteilung (“für Rechnung\n\ndieses Unternehmens”) abzustellen ist oder ob zusätzlich der Treugeber in der\n\nLage sein muß, die Verwaltungsrechte hinsichtlich des von einem Dritten als\n\nTreuhänder gehaltenen Anteils wahrzunehmen. Auch wenn eine ausdrückliche\n\nVereinbarung fehlt, entspricht es der Natur des Treuhandverhältnisses und dem\n\nvon den Parteien mit dieser Konstruktion verfolgten Zweck, daß der Treuhänder\n\ndie ihm aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter zustehenden Rechte im all-\n\ngemeinen in Abstimmung mit dem Treugeber und jedenfalls in dessen Interesse\n\nwahrnimmt (vgl. Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 37 GWB Rdn. 36; Riesenkampff,\n\nWuW 1996, 5, 9).\n\nDarüber hinaus rechtfertigt die im Kartellrecht gebotene wirtschaftliche Be-\n\ntrachtungsweise regelmäßig die Vermutung, daß derjenige, der das wirtschaftli-\n\nche Risiko einer Beteiligung trägt, auch auf die Ausübung der mit dieser verbun-\n\ndenen Stimmrechte Einfluß nimmt; zugleich ist anzunehmen, daß seine Interes-\n\nsen auch ohne das Bestehen eines rechtlich verbindlichen Weisungsrechts be-\n\nrücksichtigt werden (Kleinmann/Bechtold, Kommentar zur Fusionskontrolle,\n\n2. Aufl., § 23 GWB Rdn. 114 und 385; Kerber, Die Unternehmensentflechtung\n\nnach dem GWB, S. 168; Stein, Der wettbewerblich erhebliche Einfluß in der Fusi-\n\nonskontrolle, S. 109 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um\n\ndie Beteiligung an einem Wettbewerber handelt.\n\nDie Annahme, daß die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg\n\neines Unternehmens mit einem tatsächlichen Einfluß auf dessen Geschäftspolitik\n\neinhergeht, lag auch der im Zuge der 5. GWB-Novelle erfolgten Änderung des\n\n§ 23 Abs. 2 Nr. 2 lit. a und b GWB a.F. zugrunde. Die vorgeschlagene und später\n\nGesetz gewordene Regelung, für das Vorliegen eines Zusammenschlußtatbe-\n\nstands auch den Erwerb eines Kapitalanteils in Höhe von 25 % oder mehr genü-\n\ngen zu lassen, wurde damit begründet, daß die Erhöhung der Beteiligung an ei-\n\nnem Unternehmen, auch wenn damit keine Erhöhung des durch die Stimmrechte\n\nvermittelten Einflusses verbunden sei, eine intensivere tatsächliche Einflußnahme\n\nzur Folge habe (BT-Drucks. 11/4610, S. 19). Diese Regelung wurde in § 37\n\nAbs. 1 Nr. 3 GWB n.F. beibehalten.\n\nbb) Dieses Ergebnis wird im Streitfall dadurch bestätigt, daß die Regelung in\n\nKlausel II.4 geeignet ist, Herrn W. bei der Ausübung seiner mit dem Gr. -\n\nAnteil verbundenen Stimmrechte an die Vorgaben der WAZ-Gruppe zu binden.\n\nDurch diese Klausel bevollmächtigte Herr W. die WAZ-ZB unwiderruflich\n\nund über den Tod hinaus, “zwecks Realisierung/Sicherstellung ihrer Rechte aus\n\ndiesem Vertrag” über den Anteil zu verfügen. Diese Formulierung der Klausel läßt\n\ndie Deutung zu, daß die Vollmacht bereits dann ausgeübt werden kann, wenn es\n\nder WAZ-Gruppe zur Verbesserung der Gewinnaussichten oder zur Sicherung\n\noder Erhöhung des Wertes der Beteiligung zweckmäßig erscheint. Der Umstand,\n\ndaß die Voraussetzungen, unter denen diese weitgehende Befugnis der WAZ-ZB\n\nbestehen sollte, sehr allgemein formuliert sind, begründet zumindest die Möglich-\n\nkeit, daß sich Herr W. gehalten sieht, deren Vorstellungen über die Ge-\n\nschäftspolitik zu entsprechen, um seinen mit dem Anteil verbundenen Anspruch\n\nauf Gewinnbeteiligung nicht zu gefährden. Die Rechtsbeschwerde hat nicht auf-\n\ngezeigt, daß diese Auslegung der Klausel II.4 durch das Kammergericht rechts-\n\nfehlerhaft ist.\n\nDie in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfah-\n\nrensrüge (unterbliebene Vernehmung des Zeugen F. ) hat der Senat geprüft\n\nund nicht für durchgreifend erachtet (§ 567a ZPO).\n\ncc) Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die IKZ-KG nach den Feststellun-\n\ngen des Kammergerichts mit der WAZ-Gruppe Kooperationsvereinbarungen ge-\n\ntroffen hat, wonach beide eine Anzeigentarifgemeinschaft bilden, die WAZ die\n\ntechnische Herstellung der IKZ übernommen hat und den Mantel liefert. Die IKZ-\n\nKG hat sich dadurch in eine gewisse Abhängigkeit von der WAZ-Gruppe bege-\n\nben. Auch im Hinblick darauf liegt es nahe, daß Herr W. bei der Ausübung\n\nder mit dem Gr. -Anteil verbundenen Stimmrechte den Vorstellungen der WAZ-\n\nGruppe Rechnung trägt.\n\ndd) Das Kammergericht hat es unter den gegebenen Umständen als Sache\n\nder Beteiligten angesehen, Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, daß Herr W. \n\nbei der Ausübung der mit dem Gr. -Anteil verbundenen Stimmrechte unabhän-\n\ngig ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt\n\nhierin keine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast.\n\nd) Hat Herr W. den Gr. -Anteil “für Rechnung” der WAZ-ZB erwor-\n\nben, erhöhte sich dadurch der Anteil der WAZ-Gruppe (§ 36 Abs. 2 GWB n.F.,\n\nfrüher § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB a.F.) an der IKZ-KG von 24,8 % auf 48,864 %.\n\nDamit liegt ein Zusammenschlußtatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GWB\n\n(§ 23 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GWB a.F.) vor.\n\n3. Die materiellen Voraussetzungen der Untersagungsverfügung hat das\n\nKammergericht zutreffend bejaht.\n\na) Die vom Kammergericht vorgenommene Abgrenzung des sachlich und\n\nräumlich relevanten Markts und die Ausführungen, mit denen das Kammergericht\n\ndie marktbeherrschende Stellung der IKZ-KG auf diesen Märkten begründet hat,\n\nhat die Rechtsbeschwerde nicht beanstandet; sie lassen auch sonst keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nb) Soweit das Kammergericht angenommen hat, daß durch den Erwerb des\n\nGr. -Anteils die marktbeherrschende Stellung der IKZ-KG auf dem Lesermarkt\n\nim Verbreitungsgebiet der von ihr verlegten Zeitung verstärkt werde, hält seine\n\nAuffassung der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Nach § 36 Abs. 1 GWB\n\nkommt es darauf an, ob zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine\n\nmarktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Danach ist die bisheri-\n\nge Wettbewerbslage mit derjenigen zu vergleichen, die durch den Zusammen-\n\nschluß herbeigeführt wird. Hierzu hat das Kammergericht zutreffend ausgeführt,\n\ndie Erhöhung der Beteiligung werde den vorhandenen Restwettbewerb zwischen\n\nder IKZ und der Ortsausgabe 177 der “Westfälischen Rundschau” weiter be-\n\nschränken. Denn dadurch, daß die WAZ-Gruppe ihre Beteiligung an dem einzi-\n\ngen aktuellen Wettbewerber – und damit an seinem wirtschaftlichen Erfolg – er-\n\nhöht hat, wird der Wettbewerb zwischen den beiden Zeitungen weiter gedämpft.\n\nEine gewisse Stärkung der Wettbewerbsposition der IKZ-KG ergibt sich ferner\n\naus der im Verhältnis außerordentlichen Finanzkraft der WAZ-Gruppe. Die An-\n\nnahme des Kammergerichts, potentielle Wettbewerber rechneten aufgrund der\n\nErhöhung der Beteiligung der WAZ-Gruppe eher damit, daß diese ihre finanziel-\n\nlen Ressourcen zugunsten der IKZ-KG einsetzen werde, ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.1981 – KVR 2/80, WuW/E 1854,\n\n1860 – Zeitungsmarkt München; Beschl. v. 27.5.1986 – KVR 7/84, WuW/E 2276,\n\n2283\n\n– Süddeutscher Verlag/Donau-Kurier). Für die Verstärkung einer marktbeherr-\n\nschenden Stellung genügt es, wenn die Fähigkeit zur Abwehr nachstoßenden\n\nWettbewerbs verstärkt oder auch nur erhalten oder gesichert wird (BGHZ 73, 65,\n\n75 – Erdgas Schwaben; BGH, Beschl. v. 28.9.1982 – KVR 8/81, WuW/E 1954,\n\n1958 – Springer/az Anzeigenblatt).\n\nc) Schließlich ist auch die Annahme des Kammergerichts nicht zu bean-\n\nstanden, durch den Zusammenschluß werde die marktbeherrschende Stellung\n\nder IKZ-KG auf dem Anzeigenmarkt verstärkt. Die Rechtsbeschwerde macht\n\ndemgegenüber geltend, die IKZ sei für Anzeigenkunden unverzichtbar, weswegen\n\ninsoweit lediglich ein Wettbewerb der Anzeigenblätter untereinander bestehe. Mit\n\ndiesem Einwand kann sie keinen Erfolg haben. Auch wenn es zutrifft, daß kein\n\nAnzeigenkunde völlig auf die Werbung in der regionalen Abonnement-Tageszei-\n\ntung IKZ verzichten kann, steht die IKZ zumindest hinsichtlich des Anzeigenvolu-\n\nmens im Wettbewerb mit den Anzeigenblättern.\n\nIII. Hinsichtlich des Anteilserwerbs im Jahre 1994 (des K. -Anteils) hat das\n\nKammergericht den Zusammenschlußtatbestand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1\n\nlit. c GWB a.F. bejaht. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die\n\nErhöhung einer Beteiligung auf über 50 % nach Inkrafttreten der 6. GWB-Novelle\n\nunter § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a oder unter die neue Bestimmung über den Kontrol-\n\nlerwerb in § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB fällt (so Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 37 Rdn. 10,\n\n15; Richter in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 19 Rdn. 81). Denn\n\nauch bei der Annahme eines Zusammenschlusses durch Kontrollerwerb sind ei-\n\nnem Unternehmen nach dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 1. Alt.\n\nGWB solche Anteile zuzurechnen, die von einem anderen für Rechnung dieses\n\nUnternehmens erworben oder gehalten werden.\n\nDas Kammergericht hat ausgeführt, der K. -Anteil sei der WAZ-Gruppe aus\n\nden gleichen Gründen zuzurechnen wie der Gr. -Anteil. Es hat bei seiner Wür-\n\ndigung ergänzend berücksichtigt, daß der Erwerb der Leitungsmacht in der IKZ-\n\nKG darin zum Ausdruck kommt, daß neben Herrn W. ein weiterer Ge-\n\nschäftsführer bestellt worden ist, der zugleich Mitarbeiter der WAZ-Gruppe ist.\n\nAuch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler auf. Vielmehr stellt\n\ndie Tatsache, daß sich Herr W. , obwohl formal Mehrheitsgesellschafter der\n\nIKZ-KG, mit einer erheblichen Einschränkung seiner Befugnisse als Geschäfts-\n\nführer zugunsten der WAZ-Gruppe einverstanden erklärt hat, ein weiteres Indiz\n\ndafür dar, daß er den K. -Anteil für Rechnung der WAZ-Gruppe erworben hat\n\nund die mit seiner (formalen) Stellung als Mehrheitsgesellschafter verbundenen\n\nVerwaltungsrechte im Interesse der WAZ-Gruppe ausübt. Schließlich hat das\n\nKammergericht zutreffend angenommen, daß sich die Übernahme der Leitungs-\n\nmacht auch darin offenbart, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit\n\ndem Erwerb des K. -Anteils die IKZ-KG der WAZ-Gruppe ihre Finanz- und Per-\n\nsonalbuchhaltung übertragen und ihr damit einen weitgehenden Einblick in ihre\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse gewährt hat.\n\nDem Kammergericht ist auch in der Beurteilung zuzustimmen, daß die Er-\n\nhöhung der Beteiligung zu einer weiteren Verstärkung der marktbeherrschenden\n\nStellung der IKZ-KG im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB führt, weil die WAZ-Gruppe\n\nnunmehr zu fast drei Vierteln am Geschäftsergebnis der IKZ-KG beteiligt ist und\n\ndaher noch weniger Anlaß hat, den Wettbewerb mit dieser zu beleben. Im übrigen\n\nist durch den erneuten Zusammenschluß der Marktzutritt für potentielle Wettbe-\n\nwerber nochmals erschwert worden.\n\nC.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.\n\nHirsch\n\nMelullis\n\nBall\n\n Tepperwien\n\n Bornkamm","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/kvr-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/kvr-21-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:45.571921+00:00"}}