{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__12-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"KVR 12/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GWB §§ 1, 32, 36 a) Stützt das Bundeskartellamt die Untersagung der Gründung eines Gemein- schaftsunternehmens sowohl auf das Kartellverbot als auch auf die Fusions- kontrolle, liegt darin im Zweifel nur eine Untersagung. Erweist sich die Unter- sagung unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als begründet, bedarf es kei- ner Klärung, ob das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Fusions- kontrolle untersagt werden konnte. Ost-Fleisch b) Gründen zwei Wettbewerber eine Tochtergesellschaft, die auf demselben Markt wie die Muttergesellschaften tätig werden soll, handelt es sich um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, das nicht allein unter dem Ge- sichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle, sondern auch nach § 1 GWB zu beurteilen ist. Die Einstufung des Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ bedeutet jedoch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist. Viel- mehr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls darauf abzustellen, ob das Gemeinschaftsunternehmen zu einer Koordinierung des Marktverhaltens der Muttergesellschaften führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nKVR 12/99\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Kartellverwaltungssache\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: ja\nBGHR: ja\n\nja\n\nGWB §§ 1, 32, 36\na) Stützt das Bundeskartellamt die Untersagung der Gründung eines Gemein-\nschaftsunternehmens sowohl auf das Kartellverbot als auch auf die Fusions-\nkontrolle, liegt darin im Zweifel nur eine Untersagung. Erweist sich die Unter-\nsagung unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als begründet, bedarf es kei-\nner Klärung, ob das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Fusions-\nkontrolle untersagt werden konnte.\n\nOst-Fleisch\n\nb) Gründen zwei Wettbewerber eine Tochtergesellschaft, die auf demselben\nMarkt wie die Muttergesellschaften tätig werden soll, handelt es sich um ein\nkooperatives Gemeinschaftsunternehmen, das nicht allein unter dem Ge-\nsichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle, sondern auch nach § 1 GWB zu\nbeurteilen ist. Die Einstufung des Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ\nbedeutet jedoch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist. Viel-\nmehr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls darauf\nabzustellen, ob das Gemeinschaftsunternehmen zu einer Koordinierung des\nMarktverhaltens der Muttergesellschaften führt.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Mai 2001 - KVR 12/99 - Kammergericht\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch\n\nund die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß des\n\nKartellsenats des Kammergerichts vom 14. Oktober 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Schlußbe-\n\nschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 29. September\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten wird insgesamt\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des\n\nBundeskartellamts, 2. Beschlußabteilung, vom 21. August\n\n1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur ihrer\n\nVerbindung auf jeweils 5 Mio. DM, der Wert des verbundenen Verfah-\n\nrens auf 10 Mio. DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\nDie Beteiligte zu 1 (im folgenden: Moksel) und die Beteiligte zu 2 (im folgen-\n\nden: Südfleisch) sind miteinander im Wettbewerb stehende Großunternehmen der\n\nFleischindustrie. Sie betreiben Schlachthöfe und konkurrieren bei der Erfassung\n\nvon Rindern und Schweinen als Schlachtvieh. Ferner stehen sie sich auch auf\n\nden Absatzmärkten – beide vermarkten bundesweit Rinderviertel und Schweine-\n\nhälften, feiner zerlegtes Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren und sonstige Schlacht-\n\nprodukte – als Wettbewerber gegenüber. Der Jahresumsatz von Moksel lag 1996\n\nbei rund 3,5 Mrd. DM, der von Südfleisch bei rund 2,8 Mrd. DM. Die angestamm-\n\nten Schlachthofbetriebe von Moksel und Südfleisch liegen in Bayern und Baden-\n\nWürttemberg. Beide betreiben in den neuen Bundesländern weitere Schlachthöfe:\n\nMoksel unterhält über von ihr beherrschte Tochterunternehmen Schlachthöfe in\n\nKasel-Golzig (Brandenburg) und in Rodleben-Tornau (Sachsen-Anhalt). Süd-\n\nfleisch betreibt – ebenfalls über ein von ihr beherrschtes Tochterunternehmen –\n\neinen Schlachthof in Altenburg (Thüringen). Darüber hinaus verfügt Südfleisch im\n\nBeitrittsgebiet über fünf weitere Tochtergesellschaften, die derzeit nicht aktiv sind,\n\nund hält ferner eine Beteiligung von knapp 26 % an einem Unternehmen, das u.a.\n\nSchlachthöfe in Oschatz und Torgau betreibt. Moksel verfügt in Berlin über zwei\n\nTochterunternehmen, deren Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt ist. Zum\n\nKonzern von Moksel gehört schließlich das Fleischzentrum Neustrelitz, dessen\n\nmoderne Schlachtanlage vorübergehend stillgelegt ist. Der Umsatz der drei von\n\nMoksel und Südfleisch über Tochtergesellschaften betriebenen Schlachthöfe in\n\nKasel-Golzig, Rodleben-Tornau (Moksel) und Altenburg (Südfleisch) belief sich\n\n1995 auf zusammen knapp 500 Mio. DM.\n\nUm den Betrieb dieser drei Schlachthöfe zusammenzuführen, beabsichtigen\n\nMoksel und Südfleisch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, der\n\nOst-Fleisch GmbH (im folgenden: Ost-Fleisch). Die Kapitalanteile sollen zu zwei\n\nDrittel von Moksel und zu einem Drittel von Südfleisch gehalten werden. Ost-\n\nFleisch soll die Schlachthöfe pachten und weiterbetreiben. Nach dem von Moksel\n\nund Südfleisch ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag für die Ost-Fleisch soll die-\n\nse sich – ohne räumliche Begrenzung – mit der Durchführung von Schlachtungen,\n\ndem Handel mit Vieh und Fleisch sowie mit der Herstellung und dem Vertrieb von\n\nFleischwaren aller Art und anderen Nahrungsmitteln befassen. Ziel der Zusam-\n\nmenführung der genannten Schlachthöfe in der Ost-Fleisch ist die Steigerung der\n\nWirtschaftlichkeit. Die Verwaltungsaufwendungen sollen durch Einsparungen, die\n\nGestehungspreise durch Spezialisierung bei den Schlachtungen und die Kosten\n\nder Weiterverarbeitung durch Synergieeffekte gesenkt werden. Nach einer Pres-\n\nseerklärung von Moksel vom Juni 1997 dient das Vorhaben vor allem dazu, die\n\nRohstofferzeugung gemeinschaftlich voranzubringen, den Einkauf zu koordinie-\n\nren, in Teilen gemeinsam am Markt aufzutreten und die Distribution zu bündeln.\n\nMoksel und Südfleisch haben die beabsichtigte Gründung der Ost-Fleisch\n\nals Zusammenschlußvorhaben angemeldet. Das Bundeskartellamt hat diese\n\nGründung mit Beschluß vom 21. August 1997 untersagt (BKartA WuW/E DE-V 9),\n\nund zwar – wie sich auch aus der Entscheidungsformel ergibt – “nach § 37a in\n\nVerbindung mit § 1 sowie § 24 Abs. 2 GWB” (§ 32 i.V. mit § 1 sowie § 36 Abs. 1\n\nGWB n.F.). Dem lag die Annahme zugrunde, bei Ost-Fleisch handele es sich um\n\nein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, weil die Mütter – Moksel und Süd-\n\nfleisch – auf denselben Märkten wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig seien.\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle hat das Bundeskartellamt die\n\nGründung der Ost-Fleisch untersagt, weil die gemeinsame Beteiligung zu einem\n\nGruppeneffekt führe, der es rechtfertige, eine marktbeherrschende Stellung von\n\nMoksel und Südfleisch auf dem Markt der Erfassung von Schlachtvieh in Süd-\n\ndeutschland anzunehmen.\n\nMoksel und Südfleisch haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Mit Teilbe-\n\nschluß vom 14. Oktober 1998 hat das Kammergericht die Beschwerde zurückge-\n\nwiesen, soweit den Beteiligten durch den Beschluß des Bundeskartellamts “die\n\nDurchführung des beabsichtigten Vertragswerks gemäß § 37a GWB a.F.” (§ 32\n\nGWB n.F.) untersagt worden war (KG WuW/E DE-R 277). Durch Schlußbeschluß\n\nvom 29. September 1999 (KG WuW/E DE-R 439) hat das Kammergericht den\n\nBeschluß des Bundeskartellamts aufgehoben, soweit die Untersagung des Zu-\n\nsammenschlußvorhabens auf § 24 Abs. 2 GWB a.F. (§ 36 Abs. 1 GWB n.F.) ge-\n\nstützt ist. Außerdem hat das Kammergericht in der Schlußentscheidung ausge-\n\nsprochen, daß die Gerichtskosten je zur Hälfte von den Beteiligten und vom Bun-\n\ndeskartellamt zu tragen seien und daß das Bundeskartellamt die Hälfte der au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen habe.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen Moksel und Südfleisch\n\nihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter, soweit diese auf\n\n§§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) gestützt ist. Mit der (ebenfalls zugelas-\n\nsenen) Rechtsbeschwerde gegen den Schlußbeschluß des Kammergerichts\n\nmöchte das Bundeskartellamt die Zurückweisung der Beschwerde erreichen, so-\n\nweit diese sich gegen die fusionskontrollrechtliche Untersagung des Zusam-\n\nmenschlußvorhabens richtet. Hilfsweise begehrt das Bundeskartellamt die Aufhe-\n\nbung der Schlußentscheidung im Kostenpunkt und eine ihm günstigere Ko-\n\nstenentscheidung. Die Beteiligten und das Bundeskartellamt beantragen jeweils,\n\ndie Rechtsbeschwerde der Gegenseite zurückzuweisen. Der Senat hat die beiden\n\nRechtsbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\n\nverbunden.\n\nB.\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß des Kam-\n\nmergerichts ist nicht begründet. Dagegen führt die Rechtsbeschwerde des Bun-\n\ndeskartellamts zur Aufhebung der Schlußentscheidung. Angesichts des zutreffend\n\nmit § 1 GWB begründeten Verbots bedarf es keiner Sachentscheidung darüber,\n\nob die Gründung der Ost-Fleisch auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskon-\n\ntrolle untersagt werden kann.\n\nI.\n\n1. Das Kammergericht hat die angefochtene Untersagungsverfügung in\n\ndem Teilbeschluß insoweit als rechtmäßig angesehen, als das Bundeskartellamt\n\nsie auf § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB n.F.) gestützt hat. Zur\n\nBegründung hat das Kammergericht ausgeführt:\n\nDie Anmeldung der Gründung der Ost-Fleisch als Zusammenschlußvorha-\n\nben stehe der Anwendung von § 1 GWB nicht entgegen. Bei der Gründung eines\n\nkooperativen Gemeinschaftsunternehmens komme neben der Fusionskontrolle\n\nimmer auch eine Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) in\n\nBetracht. Wie die Auslegung der angefochtenen Verfügung ergebe, habe das\n\nBundeskartellamt nicht nur die Gründung der Ost-Fleisch, sondern auch die\n\nDurchführung der entsprechenden Verträge untersagt. Dies sei schon vor dem\n\nbeabsichtigten Abschluß der entsprechenden Verträge möglich gewesen.\n\nDas Vertragswerk zur Gründung der Ost-Fleisch verstoße gegen § 1 GWB.\n\nEntscheidend sei dabei, daß das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen auf\n\ndemselben Absatzmarkt – dem bundesweiten Markt für den Absatz von Rinder-\n\nvierteln und Schweinehälften, von feiner zerlegtem Fleisch sowie Fleisch- und\n\nWurstwaren – tätig sein werde, auf dem auch Moksel und Südfleisch ihre Pro-\n\ndukte absetzten. Ziel der Zusammenfassung der drei Schlachthöfe in der Ost-\n\nFleisch sei erklärtermaßen die Verbesserung der Erlössituation. Daher sei zu er-\n\nwarten, daß die Zusammenarbeit in der Ost-Fleisch mit einer Einschränkung des\n\nWettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch als flankierende Schutzmaßnahme\n\nvor Preisverfall einhergehen werde. Angesichts des mit der Gründung des Ge-\n\nmeinschaftsunternehmens verfolgten Ziels der Ergebnisverbesserung sei ein\n\nPreiswettbewerb zwischen Moksel und Südfleisch sinnwidrig. Ein solcher Wett-\n\nbewerb lasse auch das Gemeinschaftsunternehmen unter Preisdruck geraten und\n\ngefährde damit die Vorteile der betrieblichen Rationalisierung. Ersichtlich stehe\n\nMoksel und Südfleisch die Einschränkung des Wettbewerbs als kaufmännisch\n\nvernünftige Konsequenz der Gründung der Ost-Fleisch vor Augen und sei von ih-\n\nnen mitbezweckt. Im Hinblick auf die Marktanteile von Moksel und Südfleisch be-\n\neinflusse die Beschränkung des Wettbewerbs die Marktverhältnisse spürbar.\n\n2. Soweit das Bundeskartellamt die Untersagungsverfügung auf das Recht\n\nder Zusammenschlußkontrolle gestützt hat, hat das Kammergericht die Untersa-\n\ngungsverfügung in seiner Schlußentscheidung aufgehoben und zur Begründung\n\nausgeführt:\n\nBereits die Annahme des Bundeskartellamts, die südlichen Bundesländer\n\nBaden-Württemberg und Bayern bildeten den räumlich relevanten Markt für die\n\nErfassung von Schlachtvieh, sei zweifelhaft. Es liege näher, die räumlichen Gren-\n\nzen dieser Märkte enger zu ziehen und von kleineren Regionalmärkten auszuge-\n\nhen. Damit sei fraglich, ob bisher zwischen Moksel und Südfleisch überhaupt der\n\nvom Bundeskartellamt angenommene Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten\n\nbestanden habe. Unabhängig davon fehle es aber auch an Anhaltspunkten dafür,\n\ndaß die Zusammenarbeit im Gemeinschaftsunternehmen zu einer Abstimmung\n\nbei der Erfassung von Schlachtvieh in Süddeutschland führen werde. Einer sol-\n\nchen Abstimmung stehe entgegen, daß die Schlachthöfe weithin wie selbständige\n\nUnternehmen geführt würden; außerdem müsse Südfleisch als genossenschaftli-\n\nches Unternehmen bei der Preisgestaltung Rücksicht auf die Interessen der ihm\n\nangeschlossenen Vieherzeuger nehmen.\n\n3. Die in dem Teilbeschluß enthaltenen Ausführungen des Kammergerichts\n\nzu § 1 GWB halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Beteiligten stand.\n\nDa es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Bundeskartellamts um eine\n\neinheitliche Untersagungsverfügung mit zwei alternativen Begründungen handelt,\n\nhätte das Kammergericht allerdings über die beiden Begründungen nicht in ge-\n\nsonderten Teilbeschlüssen entscheiden dürfen. Vielmehr hätte das Kammerge-\n\nricht – nachdem die Untersagung seiner Ansicht nach zu Recht erfolgt war – die\n\nBeschwerde durch eine einheitliche Entscheidung zurückweisen müssen. Gleich-\n\nwohl führt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten insofern nicht zur Aufhebung.\n\nDenn nachdem auch die Schlußentscheidung angefochten worden ist und beide\n\nRechtsmittelverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz zur gemeinsamen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, kann der Senat die verfah-\n\nrensfehlerhaft ergangene gesonderte Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde\n\ndes Bundeskartellamts aufheben und klarstellen, daß die angefochtene Untersa-\n\ngungsverfügung Bestand hat.\n\nII.\nRechtsbeschwerde der Beteiligten\ngegen den Teilbeschluß vom 14. Oktober 1998\n\n1. Die Rechtsbeschwerde von Moksel und Südfleisch wendet sich aller-\n\ndings mit Recht dagegen, daß das Kammergericht durch Teilbeschluß entschie-\n\nden hat. Nachdem die beiden Verfahrensteile in der Rechtsbeschwerdeinstanz er-\n\nneut zusammengeführt worden sind, ist dieser Verfahrensfehler jedoch geheilt\n\nund nötigt daher nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\na) Mit Recht sind das Bundeskartellamt und das Kammergericht davon\n\nausgegangen, daß die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von den\n\nKartellbehörden nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle, sondern\n\nauch darauf zu überprüfen ist, ob es sich um ein nach § 1 GWB verbotenes Kar-\n\ntell handelt. Denn die Sonderregelung über die Fusionskontrolle schließt jeden-\n\nfalls bei kooperativen Gemeinschaftsunternehmen die Anwendbarkeit des § 1\n\nGWB nicht aus (BGHZ 96, 69 – Mischwerke).\n\nb) Das Kammergericht hat angenommen, daß die in Rede stehende Unter-\n\nsagungsverfügung des Bundeskartellamts trotz der einheitlichen Entscheidungs-\n\nformel in Wirklichkeit zwei nur äußerlich zusammenhängende, nach Verfahren,\n\nVoraussetzungen und Wirkungen unterschiedliche Verfügungen enthalte, nämlich\n\nzum einen die auf § 1 GWB gestützte Untersagung und zum anderen die Unter-\n\nsagung des Zusammenschlusses nach § 24 GWB a.F. (§ 36 GWB n.F.). Dem\n\nkann nicht beigetreten werden.\n\nZutreffend ist allerdings, daß die auf § 1 GWB gestützte Untersagung sowie\n\ndie im Rahmen der Fusionskontrolle ausgesprochene Untersagung der Gründung\n\neines Gemeinschaftsunternehmens grundsätzlich zwei verschiedene Sachver-\n\nhalte betreffen, die sich nur in einigen Bereichen überschneiden (BGHZ 81, 56,\n\n65 f.\n\n– Transportbeton Sauerland; 96, 69, 77 f. – Mischwerke). Zwar ist die Ausgestal-\n\ntung des zugrundeliegenden Gesamtvertragswerks, insbesondere des Gesell-\n\nschaftsvertrags, für beide Sachverhalte von Bedeutung; doch kommt es darüber\n\nhinaus auf weitere Tatbestandsvoraussetzungen an, die sich im einzelnen nicht\n\ndecken. Hinzu kommt, daß für die beiden Entscheidungen nicht notwendig diesel-\n\nbe Kartellbehörde zuständig ist (einerseits §§ 32, 48 und andererseits § 36 Abs. 1\n\nGWB; vgl. dazu BGHZ 81, 56, 65 f. – Transportbeton Sauerland) und daß das\n\nVerfahren der Fusionskontrolle besonderen Regeln unterworfen ist, insbesondere\n\nhinsichtlich der Anmeldepflichten und der Prüfungsfristen (§§ 39, 40 GWB). Eine\n\nauf § 1 GWB gestützte Untersagung beruht daher auf einem anderen Lebens-\n\nsachverhalt als die Untersagung eines Zusammenschlusses. Es handelt sich\n\nnach dem – auch im Verwaltungsprozeßrecht maßgeblichen – zweigliedrigen\n\nStreitgegenstandsbegriff um zwei verschiedene Streitgegenstände (vgl. BVerwGE\n\n70, 110, 112; 96, 24, 25; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 23 ff.,\n\ndort Rdn. 25 ff. zu den Besonderheiten bei der – mit der Beschwerde gegen eine\n\nUntersagungsverfügung vergleichbaren – Anfechtungsklage).\n\nDer Umstand, daß eine Untersagung je nachdem, ob sie auf § 1 GWB ge-\n\nstützt ist oder im Rahmen der Fusionskontrolle erfolgt, zwei verschiedene Sach-\n\nverhalte zum Gegenstand hat, reicht indessen nicht aus, um die Annahme des\n\nKammergerichts zu begründen, es handele sich bei der in Rede stehenden Ver-\n\nfügung des Bundeskartellamts in Wirklichkeit um zwei verschiedene Untersa-\n\ngungsakte. Denn ist – wie im Streitfall – dieselbe Behörde für beide Untersagun-\n\ngen zuständig und kann über die auf § 1 GWB gestützte Untersagung auch im\n\nZeitrahmen der Fusionskontrolle entschieden werden, besteht im allgemeinen\n\nkeine Veranlassung, zwei verschiedene Untersagungsakte zu erlassen. Gegen\n\ndie Annahme von zwei (gedachten) Untersagungen spricht im Streitfall im übrigen\n\nnicht nur der Wortlaut der Verfügung, sondern auch die Festsetzung einer ein-\n\nheitlichen Gebühr durch das Bundeskartellamt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB\n\na.F.; § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB n.F.). Auch sonst sind keine Gründe ersicht-\n\nlich, die es rechtfertigen, im Streitfall von zwei gesonderten Untersagungen aus-\n\nzugehen.\n\nDas Verbot nach § 1 GWB weist – wie die Rechtsbeschwerde zutreffend\n\nbetont – gegenüber dem Verbot des Zusammenschlusses eine weitergehende\n\nWirkung auf. Ist eine Gemeinschaftsgründung nach § 1 GWB verboten, ist es an\n\nsich überflüssig zu prüfen, ob sie auch nach § 36 Abs. 1 GWB zu untersagen ist\n\n(vgl. Huber in: Gemeinschaftsunternehmen – Deutsches und EG-Kartellrecht,\n\nFIW-Schriftenreihe, Heft 122, 1987, S. 1, 5). Umgekehrt kann sich im Falle einer\n\nbestandskräftigen fusionskontrollrechtlichen Untersagung wegen der Möglichkeit\n\nder Ministererlaubnis (§ 42 GWB) noch die Notwendigkeit ergeben, die Frage zu\n\nklären, ob der Gemeinschaftsgründung § 1 GWB entgegensteht. Dieser Vorrang\n\nentbindet das Bundeskartellamt indessen nicht, die Gründung des Gemein-\n\nschaftsunternehmens auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle zu\n\nprüfen und die Untersagungsverfügung gegebenenfalls auch hierauf zu stützen.\n\nDenn auf diese Weise kann nach erfolgter Anmeldung die Freigabefiktion des\n\n§ 40 Abs. 2 Satz 2 GWB vermieden werden. Auch bei einer solchen Vorgehens-\n\nweise spricht das Bundeskartellamt die Untersagung der Gemeinschaftsgründung\n\nnur einmal aus, stützt diese Untersagung aber auf zwei verschiedene Sachver-\n\nhalte, die auch unterschiedliche Streitgegenstände bilden.\n\nWeil – wie erwähnt – auch ein nach § 36 GWB untersagter Zusammen-\n\nschluß ausnahmsweise vom Bundesminister für Wirtschaft erlaubt werden kann,\n\nwird den fusionskontrollrechtlichen Erwägungen meist die Funktion einer Hilfsbe-\n\ngründung zukommen. Dementsprechend war in dem der Senatsentscheidung\n\n“Mischwerke” zugrundeliegenden Fall das fragliche Gemeinschaftsunternehmen\n\nin erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB und lediglich hilfsweise im\n\nRahmen der Fusionskontrolle untersagt worden (BGHZ 96, 69, 73, 74 f. und 77).\n\nDaß nach altem Recht – ohne praktische Konsequenzen – lediglich die Durchfüh-\n\nrung und nicht der Abschluß der nach § 1 GWB a.F. unwirksamen Verträge unter-\n\nsagt werden konnte, hat dabei weder in der Spruchpraxis des Bundeskartellamts\n\nnoch in den dazu ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts oder des\n\nBundesgerichtshofs eine Rolle gespielt.\n\nUnter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß das Bundeskartellamt\n\nauch im Streitfall lediglich eine Untersagung ausgesprochen hat, die es allerdings\n\n– wie bereits in anderen Fällen, in denen bei der Gründung kooperativer Gemein-\n\nschaftsunternehmen eine Doppelkontrolle praktiziert wurde – mit zwei verschie-\n\ndenen Sachverhalten begründet hat, zum einen mit einer Wettbewerbsbeschrän-\n\nkung unter Wettbewerbern (§ 1 GWB), zum anderen mit dem Entstehen einer\n\nmarktbeherrschenden Stellung auf den süddeutschen Erfassungsmärkten für\n\nSchlachtvieh.\n\nc) Bei dieser Sachlage durfte das Kammergericht nicht im Wege des Teil-\n\nbeschlusses entscheiden. Hielt es die Untersagungsverfügung mit der gegebenen\n\nBegründung aus § 1 GWB für rechtmäßig, hätte es die Beschwerde zurückweisen\n\nmüssen. Dabei stand es im Ermessen des Beschwerdegerichts, auch die fusions-\n\nkontrollrechtliche Frage zu behandeln, um gegebenenfalls eine Zurückverweisung\n\ndurch den Bundesgerichtshof zu vermeiden.\n\nNachdem die beiden durch den Teilbeschluß getrennten Teile des Verfah-\n\nrens beim Bundesgerichtshof wieder verbunden worden sind, nötigt der in der\n\nAufspaltung liegende Verfahrensfehler jedoch nicht zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung. Ein solcher Mangel wird vielmehr geheilt, wenn das Rechtsmittelge-\n\nricht die gegen Teil- und Schlußentscheidungen eingelegten zulässigen Rechts-\n\nmittel zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbindet (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 10.7.1991 – XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036; Urt. v. 13.2.1992 – III ZR 28/90,\n\nNJW 1992, 2080, 2081; Urt. v. 25.1.2001 – IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650).\n\n2. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde der Beteiligten erhobenen\n\nVerfahrensrügen sind nicht begründet.\n\na) Fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, die angefochtene Verfügung\n\nsei nicht hinreichend bestimmt. Das Bundeskartellamt hat die “beabsichtigte\n\nGründung der Ost-Fleisch ... untersagt”. Damit orientiert sich die Untersagung\n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an der konkret beanstandeten\n\nHandlung. Eine abstrakte Umschreibung des untersagten Verhaltens liegt hierin\n\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. BGHZ 67, 104, 108 – Vit-\n\namin B 12).\n\nb) Ebenfalls ohne Erfolg bemängelt die Rechtsbeschwerde, die Verfügung\n\nenthalte keinen Hinweis darauf, daß auch die Durchführung des Gesellschafts-\n\nvertrags der Ost-Fleisch und der Schlachthofpachtverträge untersagt werden sol-\n\nle. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer Verfügung der Kar-\n\ntellbehörde erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt muß\n\nfür den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig sein, daß er sich in sei-\n\nnem Verhalten danach richten kann. Nicht notwendig ist dabei, daß der Inhalt der\n\nRegelung im Entscheidungssatz der Verfügung so zusammengefaßt ist, daß er\n\nalle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt. Vielmehr genügt es, daß sich\n\nder Regelungsgehalt aus der Verfügung insgesamt, d.h. einschließlich ihrer Be-\n\ngründung, ergibt (BGH, Beschl. v. 29.9.1998 – KVR 17/97, WuW/E DE-R 195,\n\n196 – Beanstandung durch Apothekerkammer, m.w.N.). Zutreffend hat das Kam-\n\nmergericht angenommen und im einzelnen begründet, daß dies vorliegend der\n\nFall ist.\n\n3. Mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß die materiellen\n\nVoraussetzungen einer Untersagung nach § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V.\n\nmit § 1 GWB n.F.) vorliegen. Bei der Ost-Fleisch handelt es sich um ein koopera-\n\ntives Gemeinschaftsunternehmen, dessen Gründung und Existenz eine Koordinie-\n\nrung des Marktverhaltens von Moksel und Südfleisch auf den Absatzmärkten für\n\nFleisch erwarten läßt.\n\na) Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die erst nach\n\ndem angefochtenen Beschluß des Kammergerichts in Kraft getretene Neufassung\n\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugrunde zu legen. Denn die\n\nangefochtene Untersagungsverfügung wirkt in die Zukunft; sie kann nur Bestand\n\nhaben, wenn sie nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht geltenden Rechtslage zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 18.1.2000 – KVR 23/98, WuW/E Verg 297, 305 – Tariftreueerklärung II; Beschl.\n\nv. 28.9.1999 – KVR 29/96, WuW/E DE-R 399, 401 – Verbundnetz; Beschl. v.\n\n21.11.2000 – KVR 21/99, WuW/E DE-R 613, 615 – Treuhanderwerb). Die im\n\nStreitfall heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen sind freilich der Sache\n\nnach im wesentlichen unverändert in die Neufassung des Gesetzes übernommen\n\nworden, so daß sich die Änderungen auf die Entscheidung nicht auswirken. Ins-\n\nbesondere ergeben sich aus der Neufassung des § 1 GWB keine Änderungen bei\n\nder materiellrechtlichen Beurteilung von Gemeinschaftsunternehmen (vgl. Huber\n\nin Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Kurzdarstellung zu § 1 GWB n.F.\n\nRdn. 40).\n\nb) Wie bereits ausgeführt, kann die Gründung eines Gemeinschaftsunter-\n\nnehmens, die nach § 39 i.V. mit § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB als Zusammen-\n\nschluß beim Bundeskartellamt anzumelden ist, über den Zusammenschlußtatbe-\n\nstand hinaus zu einer Interessenabstimmung und damit zu einer Wettbewerbsbe-\n\nschränkung i.S. von § 1 GWB zwischen den Müttern führen. Denn jedenfalls bei\n\nsogenannten kooperativen Gemeinschaftsunternehmen verdrängt die Sonderre-\n\ngelung über die Fusionskontrolle nicht die Anwendbarkeit des § 1 GWB (BGHZ\n\n96, 69, 77 – Mischwerke). Ob die Gründung eines solchen Gemeinschaftsunter-\n\nnehmens allein den Zusammenschlußtatbestand erfüllt oder aufgrund der Auswir-\n\nkungen auf die Marktverhältnisse auch dem Kartellverbot unterliegt, ist unter Be-\n\nrücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei stellt\n\ndie Unterscheidung zwischen kooperativen und konzentrativen Gemeinschafts-\n\nunternehmen lediglich eine Abgrenzungshilfe dar (BGHZ 96, 69, 79 – Mischwer-\n\nke). Insbesondere bedeutet die Einstufung eines Gemeinschaftsunternehmens als\n\nkooperativ noch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist (vgl. Hu-\n\nber/Baums in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 1 GWB Rdn. 257, 261 u.\n\n282; Huber in: Gemeinschaftsunternehmen – Deutsches und EG-Kartellrecht,\n\nFIW-Schriftenreihe, Heft 122, 1987, S. 1, 24; Stockmann, WuW 1988, 269, 273 f.;\n\nBunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 264; Möschel, Recht\n\nder Wettbewerbsbeschränkungen, 1983, Rdn. 202; v. Gamm, Kartellrecht,\n\n2. Aufl., § 1 GWB Rdn. 20).\n\nc)\n\nIm Rahmen der als Abgrenzungshilfe heranzuziehenden Unterscheidung\n\nvon konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen stellt sich ein\n\nGemeinschaftsunternehmen als konzentrativ dar, wenn es sämtliche Funktionen\n\neines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen er-\n\nbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgela-\n\ngerten Stufe für die Muttergesellschaft sowie nicht auf demselben Markt wie die\n\nMütter tätig ist (vgl. BGHZ 96, 69, 79 – Mischwerke; Kleinmann/Bechtold, Kom-\n\nmentar zur Fusionskontrolle, Einl. Rdn. 126 ff.; Bunte in Langen/Bunte aaO § 1\n\nGWB Rdn. 262 f.). Typische kooperative Gemeinschaftsunternehmen sind dage-\n\ngen solche, die für die Muttergesellschaften nur einzelne Unternehmensfunktio-\n\nnen wahrnehmen (Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 263).\n\nZutreffend hat das Kammergericht darauf verwiesen, daß diese rechtliche\n\nBeurteilung auf der Grundlage von § 1 GWB mit der Praxis der Europäischen\n\nKommission bei der Anwendung von Art. 81 EG übereinstimmt. Wie die Änderung\n\nder Art. 2 und 3 der Fusionskontrollverordnung durch die Verordnung (EG)\n\nNr. 1310/97 des Rates zeigt, schließt auch nach europäischem Kartellrecht die\n\nGründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen ei-\n\nner selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, die Prüfung der Frage nicht aus,\n\nob diese Gründung zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens führt. Da-\n\nbei stellt es ein Indiz für eine Zusammenarbeit der Muttergesellschaften dar, wenn\n\ndiese ihre Tätigkeit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie das Ge-\n\nmeinschaftsunternehmen fortsetzen. Bleiben die Muttergesellschaften aktuelle\n\nWettbewerber des Gemeinschaftsunternehmens, sind sie im allgemeinen ver-\n\nsucht, durch Abstimmung ihrer Geschäftspolitik oder durch bewußte Zurückhal-\n\ntung die Intensität des Wettbewerbs zu verringern.\n\nd) Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht Ost-Fleisch zutreffend\n\nals kooperatives Gemeinschaftsunternehmen angesehen. Die Einordnung als\n\nvollfunktionsfähiges, selbständig am Markt auftretendes Unternehmen steht der\n\nAnwendung von § 1 GWB nicht entgegen. Das Kammergericht hat daher auch die\n\nÄnderungen des Gesellschaftsvertrags der Ost-Fleisch und die Schaffung einer\n\nGeschäftsordnung für deren Geschäftsführung sowie die Änderung der Verträge\n\nüber die Verpachtung der drei Schlachthöfe während des Beschwerdeverfahrens\n\nzu Recht nicht als entscheidungserheblich angesehen. Wie bereits dargelegt,\n\nkommt eine ausschließliche Anwendung der Bestimmungen über die Fusionskon-\n\ntrolle nicht in Betracht, wenn die Muttergesellschaften als aktuelle Wettbewerber\n\nauf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt tätig bleiben wie das Gemein-\n\nschaftsunternehmen.\n\ne) Mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß in den Verträgen\n\nzur Gründung der Ost-Fleisch eine Vereinbarung zwischen Moksel und Süd-\n\nfleisch, also zwischen zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen,\n\nzu sehen ist, durch die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt wird.\n\nEine Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB ist allerdings nicht bereits\n\ndarin zu sehen, daß die Aktivitäten der drei Schlachthöfe in Kasel-Golzig, Rodle-\n\nben-Tornau und Altenburg in der Ost-Fleisch zusammengeführt werden sollen.\n\nDenn Vereinbarungen, die die Verschmelzung von Unternehmen zum Gegen-\n\nstand haben, fallen als solche nicht unter § 1 GWB, sondern unterliegen lediglich\n\nder Fusionskontrolle (BGHZ 31, 105, 113 – Gasglühkörper; Köhler, ZGR 1987,\n\n271, 282 f.; Karsten Schmidt, Festschrift Rittner, 1991, S. 561, 570). Die Grün-\n\ndung eines Gemeinschaftsunternehmens fällt indessen unter das Kartellverbot,\n\nwenn sie über den Fusionstatbestand hinaus zu einer Beschränkung des Wett-\n\nbewerbs unter den Muttergesellschaften führt (BGH, Beschl. v. 13.1.1998\n\n– KVR 40/96, WuW/E DE-R 115, 117 – Carpartner). Eine solche Beschränkung\n\ndes Wettbewerbs ist regelmäßig zu erwarten, wenn die Muttergesellschaften\n\nweiterhin auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemein-\n\nschaftsunternehmen tätig bleiben.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Kammergerichts\n\nsowie nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Bundeskartell-\n\namts bezwecken Moksel und Südfleisch mit der Gründung des Gemeinschafts-\n\nunternehmens die Verbesserung ihrer Erlössituation auf den Absatzmärkten für\n\nRinderviertel, für Schweinehälften, für feiner zerlegtes Fleisch sowie für Fleisch-\n\nund Wurstwaren. Hintergrund ist danach die Situation der deutschen Fleischwirt-\n\nschaft, die – vor allem in den neuen Bundesländern – durch erhebliche Überka-\n\npazitäten gekennzeichnet ist. Moksel und Südfleisch hatten sich schon im Jahre\n\n1996, zusammen mit fünfzehn weiteren Schlachtunternehmen, darum bemüht, ein\n\nStrukturkrisenkartell aufzubauen, über dessen Ausgestaltung jedoch kein Einver-\n\nnehmen erzielt werden konnte. Anschließend hatten sie die Gründung eines Ge-\n\nmeinschaftsunternehmens in den neuen Bundesländern mit der CG Nordfleisch\n\nAG erwogen, die entsprechenden Pläne dann jedoch nicht weiterverfolgt.\n\nVor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist die Annahme des Kammerge-\n\nrichts nicht zu beanstanden, die Gründung der Ost-Fleisch lasse eine Einschrän-\n\nkung des Wettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch erwarten. Entgegen der\n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde liegt in dieser Beurteilung keine spekulative\n\nVermutung; vielmehr stellt sie das Ergebnis einer zulässigen und gebotenen Ge-\n\nsamtbetrachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen dar.\n\nNach der Lebenserfahrung ist im allgemeinen von einem wirtschaftlich zweckmä-\n\nßigen und kaufmännisch vernünftigen Verhalten der Unternehmen auszugehen\n\n(BGHZ 88, 284, 290 – Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte). Moksel\n\nund Südfleisch erhoffen sich von der Zusammenführung der Schlachthöfe in der\n\nOst-Fleisch eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit. Eine Verbesserung der Er-\n\nlössituation setzt jedoch voraus, daß die erzielten Kostenvorteile nicht – oder je-\n\ndenfalls nicht in vollem Umfang – an die Abnehmer weitergegeben werden müs-\n\nsen. Aus der Sicht von Moksel und Südfleisch ist es daher kaufmännisch vernünf-\n\ntig, im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen und damit zugleich auch\n\nuntereinander auf Preiswettbewerb zu verzichten und auf diese Weise das Preis-\n\nniveau faktisch abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den\n\nabzusetzenden Produkten um homogene Massenware handelt, bei der eine der-\n\nartige Koordinierung des Marktverhaltens unschwer möglich ist. Unter den ge-\n\ngebenen Umständen bietet es sich für Moksel und Südfleisch an, den Informa-\n\ntionsfluß zwischen Müttern und Gemeinschaftsunternehmen zur Koordinierung\n\ndes jeweiligen Marktverhaltens zu nutzen. Dabei kann das kleinere, aber keines-\n\nwegs unbedeutende Gemeinschaftsunternehmen als Scharnier zwischen Moksel\n\nund Südfleisch fungieren. Ist für das Gemeinschaftsunternehmen ein bestimmtes\n\nMarktverhalten beschlossen, werden Moksel und Südfleisch bemüht sein, diese\n\nStrategie beispielsweise nicht durch ein besonders preisaktives Verhalten zu\n\nkonterkarieren. Allein die naheliegende wirtschaftlich vernünftige Orientierung an\n\ndem Verhalten der gemeinsamen Tochtergesellschaft reicht für die Annahme ei-\n\nner Koordination des Marktverhaltens der Mütter aus. Die Annahme einer Wett-\n\nbewerbsbeschränkung unter den Muttergesellschaften setzt dagegen nicht vor-\n\naus, daß diese das Gemeinschaftsunternehmen zu einem bestimmten Verhalten\n\nim Wettbewerb anweisen können. Für die Anwendung von § 1 GWB genügt es\n\nvielmehr, wenn sich die Muttergesellschaften in ihrem Marktverhalten an den In-\n\nteressen des Gemeinschaftsunternehmens ausrichten und umgekehrt und wenn\n\ndadurch eine Beschränkung des Wettbewerbs unter den Müttern bewirkt wird.\n\nIst ein solches Verhalten aber nach den Grundsätzen kaufmännischer Ver-\n\nnunft von beiden Muttergesellschaften zu erwarten, wird dadurch zugleich der\n\nWettbewerb unter ihnen beschränkt. Bei wirtschaftlich zweckmäßigem Verhalten\n\nvon Moksel und Südfleisch ist zu erwarten, daß diese über die Preise für die von\n\nihnen vertriebenen Produkte nicht mehr in voller Unabhängigkeit voneinander\n\nentscheiden. Für ein solches Verhalten spricht nicht zuletzt auch die wirtschaft-\n\nliche Bedeutung, die das Gemeinschaftsunternehmen Ost-Fleisch für Moksel und\n\nSüdfleisch hätte; immerhin läge der Umsatz der Ost-Fleisch nach den Feststel-\n\nlungen des Kammergerichts bei etwa 500 Millionen DM jährlich.\n\nDemgegenüber kommt dem Einwand der Rechtsbeschwerde, eine Be-\n\nschränkung des Preiswettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch komme schon\n\nwegen der Marktverhältnisse nicht in Betracht, keine entscheidende Bedeutung\n\nzu. Die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB setzt nicht\n\nvoraus, daß die beteiligten Unternehmen aufgrund einer marktbeherrschenden\n\noder marktstarken Stellung einen erweiterten Verhaltensspielraum haben. Ihr\n\nsteht daher auch nicht entgegen, daß Moksel und Südfleisch das von ihnen an-\n\ngestrebte Preisniveau möglicherweise aufgrund eines von anderen Marktteilneh-\n\nmern ausgehenden Preisdrucks nicht durchsetzen können. Vielmehr genügt es,\n\nwenn aufgrund der festgestellten Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlich-\n\nkeit dafür spricht, daß Moksel und Südfleisch ihr Verhalten untereinander ab-\n\nstimmen und den Versuch unternehmen werden, ihre Ertragssituation auf diese\n\nWeise zu verbessern.\n\nf) Auch soweit das Kammergericht die Eignung der Wettbewerbsbe-\n\nschränkung zur spürbaren Beeinflussung der Marktverhältnisse bejaht hat, sind\n\nseine Ausführungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Annahme einer spür-\n\nbaren Wettbewerbsbeschränkung setzt nicht voraus, daß die Marktverhältnisse\n\n“wesentlich” beeinflußt werden. Die Spürbarkeit ist nur zu verneinen, wenn die\n\nAußenwirkungen eines Kartells praktisch nicht ins Gewicht fallen (BGHZ 68, 6, 11\n\n– Fertigbeton I). Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Einwände berechtigt sind,\n\nmit denen sich die Beteiligten gegen die Ermittlung ihrer Marktanteile durch das\n\nBundeskartellamt gewendet haben. Denn auch nach der von ihnen als zutreffend\n\nerachteten Berechnung beliefe sich ihr gemeinsamer Anteil an Schweinefleisch\n\nund Rindfleisch aus gewerblichen Schlachtungen in Deutschland im Jahr 1996\n\nauf 14,8 %. Auch wenn daraus nicht unmittelbar auf ihre Anteile auf den in Rede\n\nstehenden Absatzmärkten geschlossen werden kann, ist die Annahme des Kam-\n\nmergerichts, daß Moksel und Südfleisch auf diesen Märkten über ein erhebliches\n\nGewicht verfügen, nicht zu beanstanden. Da mit der Gründung der Ost-Fleisch\n\nzudem eine dauerhafte und sachlich schwerwiegende Beschränkung des Wett-\n\nbewerbs einherginge, ist sie geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beein-\n\nflussen. Das Kammergericht war nach alldem nicht gehalten, die Verhältnisse auf\n\nden in Rede stehenden Absatzmärkten weiter aufzuklären.\n\n4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten schließlich, daß\n\ndas Bundeskartellamt noch vor Abschluß der entsprechenden Verträge und damit\n\nverfrüht eingegriffen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nkann die Kartellbehörde eine Untersagung bereits dann aussprechen, wenn auf-\n\ngrund konkreter Feststellungen die ernstliche Besorgnis drohender Zuwider-\n\nhandlung begründet ist (BGH, Beschl. v. 16.12.1976 – KVR 5/75, WuW/E 1474,\n\n1481\n\n– Architektenkammer; vgl. ferner Beschl. v. 18.11.1986 – KVR 1/86, WuW/E\n\n2313, 2314 – Baumarkt-Statistik; Beschl. v. 7.10.1997 – KVR 16/96, BGHR GWB\n\n§ 37a Abs. 1 – Begehungsgefahr 1; Bornkamm in Langen/Bunte aaO § 32 GWB\n\nRdn. 20). Eine solche Besorgnis ist hier schon deshalb begründet, weil die Betei-\n\nligten die Gründung der Ost-Fleisch beim Bundeskartellamt angemeldet und da-\n\nmit ihre Absicht bekundet haben, ihre Interessen in den neuen Bundesländern in\n\nder beschriebenen Weise zu koordinieren.\n\n5. Da das Kammergericht die Untersagungsverfügung – soweit sie auf\n\n§ 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB n.F.) gestützt war – mit Recht\n\nbestätigt hat, ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß\n\nzurückzuweisen.\n\nIII.\nRechtsbeschwerde des Bundeskartellamts\ngegen den Schlußbeschluß vom 29. September 1999\n\nWie bereits ausgeführt (oben unter A.II.1.), spricht die Verfügung des Bun-\n\ndeskartellamts lediglich eine Untersagung aus, stützt sich dabei jedoch auf zwei\n\nverschiedene Lebenssachverhalte. Damit konnte das Kammergericht nur einheit-\n\nlich über die Beschwerde entscheiden. Insbesondere war für die zweite Teilent-\n\nscheidung, mit der das Kammergericht die Untersagungsverfügung des Bundes-\n\nkartellamts teilweise aufgehoben hat, kein Raum, nachdem die Verfügung bereits\n\nhinsichtlich der Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) be-\n\nstätigt worden war. Dies bedeutet, daß das Beschwerdegericht in einem Fall wie\n\ndem vorliegenden, in dem die Untersagungsverfügung in erster Linie auf § 1\n\nGWB sowie ferner auf § 36 GWB gestützt ist, über beide rechtlichen Gesichts-\n\npunkte\n\n– wenn es beide behandeln möchte – einheitlich entscheiden muß.\n\nUnter diesen Umständen ist die Schlußentscheidung des Kammergerichts\n\naufzuheben. Auf die Frage, ob das ins Auge gefaßte Vorhaben auch unter dem\n\nGesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle untersagt werden konnte, kommt es\n\n– ungeachtet des Umstandes, daß die Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. le-\n\ndiglich die Durchführung der Verträge, die Untersagung nach § 24 Abs. 2 GWB\n\na.F. dagegen den Zusammenschluß selbst betraf – in der Sache nicht mehr an.\n\nAuch der Umstand, daß das Bundeskartellamt eine den Gebührenrahmen für\n\nUntersagungen nach § 37a GWB a.F. übersteigende Gebühr für die Untersagung\n\neines Zusammenschlusses (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) festgesetzt hat,\n\nnötigt nicht zu einer rechtlichen Bewertung der fusionskontrollrechtlichen Begrün-\n\ndung der Untersagungsverfügung. Denn in Fällen, in denen das Bundeskartellamt\n\nein Gemeinschaftsunternehmen wie vorliegend sowohl unter dem Gesichtspunkt\n\ndes § 1 GWB als auch fusionskontrollrechtlich untersagt, ist regelmäßig und so\n\nauch im Streitfall der Gebührentatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB\n\n(§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) erfüllt. Hierbei hat es sein Bewenden, auch\n\nwenn im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die fusionskontrollrechtliche Be-\n\nurteilung dahinstehen kann.\n\nC.\n\nDa Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Beteiligten letztlich keinen Er-\n\nfolg haben, sind ihnen nach § 78 Satz 2 GWB die Kosten des Beschwerde- und\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.\n\nHirsch\n\nMelullis\n\nGoette\n\nBall\n\nBornkamm","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/kvr-12-99","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":52},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/kvr-12-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:59.043214+00:00"}}