{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/GSSt/2007/GSSt___1-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Strafsachen","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"GSSt 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstel- le der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nGSSt 1/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n___________________________________ \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nIst der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert \n\nworden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter \n\nnäherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstel-\n\nle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, \n\ndass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil \n\nder verhängten Strafe als vollstreckt gilt. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - Landgericht Oldenburg \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsi-\n\ndenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am \n\nBundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bun-\n\ndesgerichtshof Basdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Miebach, \n\nDr. Wahl, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Gerhardt sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz und Becker am \n\n17. Januar 2008 beschlossen: \n\nIst der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart \n\nverzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen \n\nStrafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes be-\n\nrücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten \n\nStrafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Ent-\n\nschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil \n\nder verhängten Strafe als vollstreckt gilt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Vorlage des 3. Strafsenats betrifft die Frage, in welcher Weise es im \n\nRechtsfolgenausspruch zu berücksichtigen ist, wenn Strafverfolgungsbehörden \n\ndas Verfahren gegen den Angeklagten in rechtsstaatswidriger Weise verzögert \n\nhaben. \n\n1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen \n\nF. (3 StR 50/07) über die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Mit ihrem Rechtsmittel beanstan-\n\ndet es die Revisionsführerin als sachlichrechtlichen Mangel, dass das Landge-\n\nricht zum Ausgleich für eine von ihm zu verantwortende Verzögerung des Ver-\n\nfahrens gegen den Angeklagten auf eine Strafe erkannt hat, die das gesetzliche \n\nMindestmaß unterschreitet. \n\n3 \n\nDer Angeklagte hatte einen im Eigentum seiner Mutter stehenden, aber \n\nmaßgeblich von ihm geleiteten Landgasthof in Brand gesetzt, um Leistungen \n\naus der von seiner Mutter für den Betrieb abgeschlossenen Gebäude-, Inven-\n\ntar- und Ertragsausfallversicherung zu erlangen. Er hatte den Schadensfall der \n\nVersicherung gemeldet, diese hatte jedoch keine Zahlungen geleistet. \n\n4 \n\nWegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht Oldenburg den Ange-\n\nklagten der besonders schweren Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und \n\ndes versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB) schuldig ge-\n\nsprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Im Rah-\n\nmen des Rechtsfolgenausspruchs hat das Landgericht zunächst festgestellt, \n\ndass das Verfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu verein-\n\nbarenden Weise verzögert worden sei, weil zwischen dem Eingang der Ankla-\n\ngeschrift am 5. Oktober 2004 und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am \n\n24. Mai 2006 ein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe. Es hat sodann \n\ndargelegt, dass ohne Berücksichtigung dieser Verfahrensverzögerung zur Ahn-\n\ndung der besonders schweren Brandstiftung die in § 306 b Abs. 2 StGB vorge-\n\nsehene Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessen sei. Da \n\n§ 306 b StGB keinen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle vorsehe, sei \n\nein Ausgleich für die Verfahrensverzögerung innerhalb des gesetzlich eröffne-\n\nten Strafrahmens nicht möglich. Daher sei, um dem Angeklagten die verfas-\n\nsungsrechtlich gebotene Kompensation für die Verletzung des Beschleuni-\n\ngungsgebots zu gewähren, eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender \n\nAnwendung des § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Das Landgericht hat demge-\n\nmäß den Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB nach den Maßstäben des § 49 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB gemildert und sodann zur Kompensation der \n\nVerfahrensverzögerung statt der an sich verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren eine solche von drei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. \n\n5 \n\nFür den versuchten Betrug hat es an sich eine Freiheitsstrafe von einem \n\n6 \n\n7 \n\nJahr für angemessen erachtet, wegen der überlangen Verfahrensdauer jedoch \n\nauf eine solche von sechs Monaten erkannt. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe \n\nvon drei Jahren und zehn Monaten hat es sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verhängt; ohne die jeweiligen Strafabschläge hätte es eine sol-\n\nche von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet. \n\n2. Diese Strafzumessung hält der 3. Strafsenat für rechtsfehlerhaft. Er \n\nbeabsichtigt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil \n\nim gesamten Strafausspruch aufzuheben. \n\na) Hierbei will er es allerdings im Ausgangspunkt nicht beanstanden, \n\ndass das Landgericht im Hinblick auf die zwischen der Anklageerhebung und \n\ndem Eröffnungsbeschluss verstrichene Zeit einen von der Justiz zu verantwor-\n\ntenden Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung angenommen \n\nund die sich hieraus ergebende Verzögerung des Verfahrens - wenn auch nicht \n\nausdrücklich ziffernmäßig, so doch nach dem Gesamtzusammenhang seiner \n\nAusführungen - auf etwa ein Jahr und sechs Monate bemessen hat. Auch sieht \n\ner keinen Verstoß gegen Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung dadurch \n\nbegründet, dass das Landgericht als Ausgleich für diese Verfahrensverzöge-\n\nrung die für den versuchten Betrug eigentlich als angemessen erachtete Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr um die Hälfte reduziert und auf sechs Monate \n\nfestgesetzt hat. Ebensowenig liege ein revisibler Bewertungsfehler des Landge-\n\nrichts darin, dass dieses für das Brandstiftungsdelikt ohne Berücksichtigung der \n\nVerzögerung auf die Mindeststrafe von fünf Jahren erkannt hätte. \n\n8 \n\nAls berechtigt erachtet der 3. Strafsenat dagegen die Rüge der Revision, \n\ndas Landgericht habe zur Gewährleistung eines Ausgleichs für die eingetretene \n\nVerfahrensverzögerung nicht das gesetzliche Mindestmaß der für das Brandstif-\n\ntungsdelikt angedrohten Freiheitsstrafe unterschreiten dürfen. Die vom Landge-\n\nricht vorgenommene entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB hält er \n\nfür rechtlich nicht zulässig. Er vertritt die Auffassung, die gebotene Kompensati-\n\non für den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sei insoweit vielmehr in \n\nentsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Weise vorzu-\n\nnehmen, dass auf die Mindeststrafe als angemessene Strafe zu erkennen und \n\nin der Urteilsformel gleichzeitig auszusprechen sei, dass ein bestimmter Teil der \n\nStrafe, der dem gebotenen Ausmaß der Kompensation entspricht, als voll-\n\nstreckt gilt (Vollstreckungslösung). \n\n9 \n\nb) Hinsichtlich der Einzelstrafe für die besonders schwere Brandstiftung \n\nin dieser Weise zu entscheiden, sieht sich der 3. Strafsenat weder durch Recht-\n\nsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs noch durch die Judika-\n\ntur des Bundesverfassungsgerichts gehindert. Ob es möglich wäre, aus der re-\n\nduzierten Einzelstrafe für den versuchten Betrug und einer teilweise für voll-\n\nstreckt erklärten Einzelstrafe für das Brandstiftungsdelikt in stimmiger Weise \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hat der 3. Strafsenat offen gelassen. Denn \n\ner ist der Auffassung, dass die durch vorliegende Sonderkonstellation aufge-\n\nworfenen Rechtsfragen und das von ihm zu deren Lösung befürwortete Modell \n\nAnlass zu einer generellen Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung geben. \n\nDiese Prüfung ergebe, dass sich die Vollstreckungslösung allgemein stimmiger \n\nin das Rechtsfolgensystem des Strafgesetzbuchs einfüge und der an sich an-\n\ngemessenen Strafe die Funktion belasse, die ihr in daran anknüpfenden Folge-\n\nregelungen inner- und außerhalb des Strafrechts zukomme. Er möchte daher \n\ndieses Modell generell anwenden und demgemäß auch den Einzelstrafaus-\n\nspruch wegen des versuchten Betruges aufheben. Daher beabsichtigt er zu \n\nentscheiden: \n\nIst der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart \n\nverzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatli-\n\nchen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes \n\nberücksichtigt werden muss, so ist der Angeklagte gleichwohl zu \n\nder nach § 46 StGB angemessenen Strafe zu verurteilen; zu-\n\ngleich ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschä-\n\ndigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der \n\nverhängten Strafe als vollstreckt gilt. \n\n10 \n\nDa hiermit eine Abkehr von einer bisher einhelligen Rechtsprechung ver-\n\nbunden wäre, hat er dem Großen Senat für Strafsachen die Rechtsfrage wegen \n\ngrundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts zur Entscheidung vorge-\n\nlegt (BGH NJW 2007, 3294). \n\n11 \n\n3. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des vorle-\n\ngenden Senats angeschlossen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nben. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 132 Abs. 4 GVG sind gege-\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Die Ansicht des \n\n3. Strafsenats, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es \n\nfür erforderlich erachtet habe, die Verzögerung des Verfahrens zwischen An-\n\nklageerhebung und Eröffnungsbeschluss auf der Rechtsfolgenseite zugunsten \n\ndes Angeklagten auszugleichen, und hierfür hinsichtlich des Brandstiftungsde-\n\nlikts innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens keine hinreichende Möglichkeit \n\ngesehen habe, ist vertretbar. Auf dieser Grundlage hängt die Revisionsent-\n\nscheidung davon ab, wie die vorgelegte Rechtsfrage zu beantworten ist. Diese \n\nhat auch grundsätzliche Bedeutung. Verstöße der Strafverfolgungsorgane ge-\n\ngen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung sind in zunehmendem Maße fest-\n\nzustellen; die Gründe hierfür hat der Große Senat an dieser Stelle nicht zu erör-\n\ntern. Die Frage, welche Folgen aus derartigen Verstößen zu ziehen sind, ist \n\nregelmäßig Gegenstand tatrichterlicher und revisionsgerichtlicher Entscheidun-\n\ngen. Eine einheitliche Handhabung durch entsprechende Vorgaben der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung ist daher geboten. Vor diesem Hintergrund er-\n\nstrebt die Vorlage eine Fortbildung des Rechts; denn sie zielt auf die Festle-\n\ngung neuer Auslegungsgrundsätze, als deren Folge sich ein von der bisherigen \n\nHandhabung abweichendes rechtliches Modell für die Kompensation von Ver-\n\nstößen gegen das Beschleunigungsgebot im Rahmen des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs ergäbe. \n\nIII. \n\n14 \n\n15 \n\nDer Große Senat für Strafsachen beantwortet die ihm unterbreitete \n\nRechtsfrage im Ergebnis im Sinne des Vorlegungsbeschlusses. \n\nZwar führt das bisher in der Rechtsprechung praktizierte Modell, dem \n\nAngeklagten als Ausgleich für einen rechtsstaatswidrigen Verstoß gegen das \n\nGebot zügiger Verfahrenserledigung einen bezifferten Abschlag auf die an sich \n\nverwirkte Strafe zu gewähren, im Regelfall zu einer Kompensation dieses Ver-\n\nstoßes, die nicht nur mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Konvention \n\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 \n\n(MRK), sondern auch mit dem nationalen deutschen Straf- und Strafprozess-\n\nrecht in Einklang steht. Jedoch stößt dieses Modell in besonders gelagerten \n\nFällen an gesetzliche Grenzen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann die Gewäh-\n\nrung der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Kompensation \n\ndurch Strafabschlag zu Ergebnissen führen, die den einfachgesetzlichen Rah-\n\nmen des Strafzumessungsrechts sprengen. Hierdurch wird jedoch die Geset-\n\nzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) berührt, die durch das StGB vor-\n\ngegebene Grenzen der Strafenfindung zu achten haben. Deren Überschreitung \n\nkönnte aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten nur dann gerechtfertigt \n\nwerden, wenn keine andere Möglichkeit der Kompensation zur Verfügung stün-\n\nde, die die Grundsätze des Strafzumessungsrechts des StGB unberührt lässt. \n\nEine solche liegt mit der Vollstreckungslösung indes vor. Der Große Senat hält \n\ndaher einen Wechsel zu diesem Modell für geboten. Dies gilt auch deshalb, weil \n\ndiese Form der Entschädigung gemäß den Vorgaben der MRK, wie sie in der \n\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) \n\npräzisiert worden sind, im Gegensatz zur bisherigen Verfahrensweise in allen \n\nFällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensation ermög-\n\nlicht. Die Vollstreckungslösung genügt auch den verfassungsrechtlichen Vorga-\n\nben. \n\n16 \n\nUnabhängig hiervon hat die Vollstreckungslösung gegenüber dem Straf-\n\nabschlagsmodell weitere Vorzüge, die für die Kompensation rechtsstaatswidri-\n\nger Verfahrensverzögerungen einen Systemwechsel angezeigt erscheinen las-\n\nsen. Durch die Trennung von Strafzumessung und Entschädigung belässt sie \n\nder unrechts- und schuldangemessenen Strafe die ihr in strafrechtlichen und \n\naußerstrafrechtlichen Folgebestimmungen beigelegte Funktion. Darüber hinaus \n\nvereinfacht sie die Rechtsfolgenbestimmung. \n\n17 \n\nIm Einzelnen: \n\n18 \n\n1. Weder die Strafprozessordnung noch das Strafgesetzbuch enthalten \n\nRegelungen dazu, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn ein Strafver-\n\nfahren aus Gründen verzögert wird, die im Verantwortungsbereich des Staates \n\nliegen. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Nach \n\ndessen Auffassung war eine gesetzliche Verankerung des Beschleunigungsge-\n\nbots in der Strafprozessordnung entbehrlich, weil bereits Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK die Strafverfolgungsorgane hinreichend zu einer zügigen Durchführung \n\nvon Ermittlungs- und Strafverfahren verpflichte. Der Beschleunigungsgrundsatz \n\nsei daher dem deutschen Strafverfahrensrecht auch ohne ausdrückliche Rege-\n\nlung immanent. Das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die \n\nPflicht zur Achtung der Menschenwürde ließen es ebenfalls nicht zu, den Be-\n\nschuldigten länger als unvermeidbar in der Drucksituation des Strafverfahrens \n\nzu belassen. Wie der Grundsatz zügiger Verfahrenserledigung inhaltlich näher \n\nzu präzisieren sei und welche Folgen an seine Verletzung anzuknüpfen seien, \n\nmüsse der Klärung durch Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen wer-\n\nden (vgl. den Entwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 1973 für das 1. StVRG, \n\nBT-Drucks. 7/551 S. 36 f.). \n\n19 \n\nGemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jede Person ein Recht darauf, dass \n\nüber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener \n\nFrist verhandelt wird. Hinzu tritt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 MRK, wonach jede \n\nPerson, die aus Anlass eines gegen sie geführten Strafverfahrens von Fest-\n\nnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf ein Urteil innerhalb \n\nangemessener Frist hat; wird dieser Anspruch verletzt, so kann sie verlangen, \n\nwährend des Verfahrens (aus der Haft) entlassen zu werden. Regelungen dar-\n\nüber, welche sonstigen Konsequenzen aus einer Verletzung des Rechts auf \n\nVerhandlung und Urteil innerhalb angemessener Frist zu ziehen sind, enthält \n\ndie MRK nicht. Jedoch bestimmt Art. 13 MRK, dass jede Person, die in ihren in \n\nder Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das \n\nRecht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu er-\n\nheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in \n\namtlicher Eigenschaft gehandelt haben. \n\n20 \n\n2. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof zunächst die Auf-\n\nfassung vertreten, die Verletzung des Anspruchs des Angeklagten aus Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK auf zügige Durchführung des gegen ihn gerichteten Straf-\n\nverfahrens begründe zwar kein Verfahrenshindernis, sei jedoch bei der Straf-\n\nzumessung zu berücksichtigen. Der Spielraum, den das Gesetz insoweit ge-\n\nwähre, reiche aus, um den Belastungen, denen der Angeklagte durch das un-\n\nangemessen zögerlich geführte Verfahren ausgesetzt gewesen sei, in hinrei-\n\nchender Weise Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 239, 242; 27, 274, 275 f.; BGH \n\nNStZ 1982, 291, 292 m. w. N.). Dies könne in den gesetzlich vorgesehenen \n\nFällen bis zum Absehen von Strafe, bei Verfahren wegen Vergehen aber auch \n\nzur deren Einstellung gemäß § 153 StPO führen; auch ein Gnadenerweis sei in \n\nBetracht zu ziehen (BGHSt 24, 239, 242 f.). \n\n21 \n\nDanach war es ausreichend, den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK als bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei \n\nder Abwägung der sonstigen strafmildernden und -schärfenden Aspekte selb-\n\nständig, auch neben dem schon für sich mildernden Umstand eines langen Zeit-\n\nraums zwischen Tat und Urteil, zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1983, 167; \n\n1986, 217, 218; 1987, 232 f.; 1988, 552; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-\n\nverzögerung 2). \n\n22 \n\n23 \n\nDiese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof später im Hinblick auf die \n\nRechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts modifiziert. \n\na) Der EGMR hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1982 (E. ./. Bundesre-\n\npublik Deutschland - EuGRZ 1983, 371 ff. m. Anm. Kühne) in zwei gegen die \n\ndortigen Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren eine Verletzung des \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden fest-\n\ngestellt. Hieran anknüpfend hat er es in dem einen der beanstandeten Verfah-\n\nren nicht als hinreichenden Ausgleich zugunsten der Beschwerdeführer erach-\n\ntet, dass diesen die Verzögerungen bei der Strafzumessung des landgerichtli-\n\nchen Urteils ausdrücklich strafmildernd zugute gehalten worden waren; dies sei \n\nnicht geeignet, den Beschwerdeführern ihre Opfereigenschaft im Sinne des Art. \n\n25 MRK aF (= Art. 34 MRK nF) zu nehmen, da das Urteil keine hinreichenden \n\nHinweise enthalte, die eine Überprüfung der Berücksichtigung der Verfahrens-\n\ndauer unter dem Gesichtspunkt der Konvention erlaubten (EGMR EuGRZ 1983, \n\n371, 381). In dem anderen Verfahren gelte das Gleiche, soweit dieses schließ-\n\nlich gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei; denn der Einstellungsbe-\n\nschluss enthalte keinen Hinweis auf eine Berücksichtigung der Verfahrensver-\n\nzögerungen (aaO S. 382). Zu der Frage, wie die vermissten \"Hinweise\" hätten \n\nausgestaltet sein müssen und welche inhaltlichen Anforderungen an die den \n\nBeschwerdeführern zu gewährende Kompensation zu stellen gewesen wären, \n\num den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch im Rahmen des nationa-\n\nlen Rechts auszugleichen, äußert sich die Entscheidung nicht. \n\n24 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt ei-\n\nne von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des \n\nStrafverfahrens den Beschuldigten auch in seinem verfassungsmäßigen Recht \n\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie - wenn sich der \n\nBeschuldigte in Untersuchungshaft befindet - in seinem Grundrecht aus Art. 2 \n\nAbs. 2 Satz 2 GG. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer könne den Be-\n\nschuldigten - insbesondere dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzöge-\n\nrungen seitens der Justizorgane bedingt sei - zusätzlichen fühlbaren Belastun-\n\ngen aussetzen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleich kämen. Mit \n\nzunehmender Verzögerung des Verfahrens gerieten sie in Widerstreit zu dem \n\naus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, dass die Strafe verhält-\n\nnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters \n\nstehen müsse (BVerfG - Kammer - NJW 1993, 3254, 3255; 1995, 1277 f.; NStZ \n\n2006, 680, 681 = JR 2007, 251 m. Anm. Gaede; vgl. auch BVerfG \n\n- Kammer - NJW 1992, 2472, 2473 für das Ordnungswidrigkeitenverfahren). So, \n\nwie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhalte, in jeder Lage \n\ndes Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und \n\nder Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechts-\n\nbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis \n\nzu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen, verpflichte er im Falle \n\neines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Ver-\n\nfahrens zur Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffe-\n\nnen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2225; \n\n2003, 2897; BVerfGK 2, 239, 247; vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 3485 \n\nzum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft). \n\n25 \n\nSolange es an einer gesetzlichen Regelung fehle, seien die verfassungs-\n\nrechtlich gebotenen Konsequenzen zunächst in Anwendung des Straf- und \n\nStrafverfahrensrechts zu ziehen. Komme eine angemessene Reaktion auf sol-\n\nche Verfahrensverzögerungen mit vorhandenen prozessualen Mitteln (§§ 153, \n\n153 a, 154, 154 a StPO) nicht in Frage, so sei eine sachgerechte, angemesse-\n\nne Berücksichtigung im Rechtsfolgenausspruch, in den gesetzlich vorgesehe-\n\nnen Fällen möglicherweise durch Absehen von Strafe oder Verwarnung mit \n\nStrafvorbehalt, jenseits davon bei der Strafzumessung wie auch gegebenenfalls \n\nbei der Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Frage der Anordnung von \n\nMaßregeln der Besserung und Sicherung regelmäßig verfassungsrechtlich ge-\n\nfordert, aber auch ausreichend (BVerfG - Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, \n\n967). Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse sich bei der Straf-\n\nzumessung auswirken, wenn sie nicht im Extrembereich zum Vorliegen eines \n\nunmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitenden Verfahrenshindernisses \n\nführe. Dabei liege es schon im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und des-\n\nsen Auslegung durch den EGMR nahe, erscheine aber auch mit Blick auf die \n\nBedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfah-\n\nrensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte der Strafgerichtsbarkeit, \n\nwenn sie die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei \n\ndie Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das \n\nAusmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (BVerfG -\n\n Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 967; BVerfG - Kammer - 1993, 3254, \n\n3255; 1995, 1277 f.; 2003, 2225 f.; 2003, 2897; BVerfGK 2, 239, 247 f.). \n\n26 \n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dahin präzi-\n\nsiert, dass es nicht genüge, die Verletzung des Beschleunigungsgebots als ei-\n\ngenständigen Strafmilderungsgrund festzustellen und zu berücksichtigen. Viel-\n\nmehr sei das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch \n\nVergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verzögerung angemessenen Stra-\n\nfe exakt zu bestimmen (BVerfG - Kammer - NStZ 1997, 591). \n\n27 \n\nc) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsge-\n\nrichts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüng-\n\nliche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. \n\n6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfol-\n\ngungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Recht-\n\nsprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache \n\nkonkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlit-\n\ntenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfah-\n\nrenseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshinder-\n\nnisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kom-\n\npensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten \n\nStrafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. \n\n2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, \n\n343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo \n\n2003, 247). Dies gilt bei der Bildung einer Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) \n\nnicht nur für diese, sondern auch für alle zugrunde liegenden Einzelstrafen, so-\n\nweit das Verfahren hinsichtlich der entsprechenden Taten verzögert worden ist \n\n(vgl. BGH NStZ 2002, 589). Der Tatrichter hat somit in den Urteilsgründen für \n\njede Einzeltat zwei Strafen auszuweisen, was sich aus Gründen der Klarheit \n\nauch für die Gesamtstrafe empfiehlt (vgl. BGH NStZ 2003, 601). In die Urteils-\n\nformel ist allein die reduzierte Strafe aufzunehmen. In welchem Umfang sich \n\ndabei der Konventionsverstoß auf das Verfahrensergebnis auswirken muss, \n\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich auch nach dem - \n\ndurch die Belastungen des verzögerten Verfahrens geminderten - Maß der \n\nSchuld des Angeklagten (vgl. BGHSt 46, 159, 174; s. auch BGH NStZ 1996, \n\n506; 1997, 543, 544; StV 2002, 598). \n\n3. An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Gesetzesbindung der \n\nGerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) stets - ausdrücklich oder jedenfalls der Sache \n\nnach - daran festgehalten, dass die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung mit den Mitteln vorzunehmen ist, die das Straf- oder \n\nStrafverfahrensrecht dem Rechtsanwender zur Verfügung stellen. So kommt \n\nbeispielsweise die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153 a StPO nur in Be-\n\ntracht, wenn sich der Angeklagte keines Verbrechens schuldig gemacht hat \n\n(vgl. BGHSt 24, 239, 242). Ebenso ist ein Ausgleich für die Verfahrensverzöge-\n\nrung durch Strafreduzierung, Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) oder \n\nAbsehen von Strafe (§ 60 StGB) nur in den Grenzen zulässig, die das Strafge-\n\nsetzbuch insoweit jeweils setzt (s. BGHSt 27, 274 zu § 59 StGB). Von der ge-\n\n28 \n\n29 \n\nsetzlich vorgeschriebenen Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kann \n\naus Kompensationsgründen nicht abgesehen werden (BGH NJW 2006, 1529, \n\n1535; ob hiervon in extremen Fällen Ausnahmen denkbar sind, ist dort offen \n\ngelassen worden). All dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \n\n(vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 967; BVerfG - Kammer - \n\n1993, 3254, 3256; 2003, 2897, 2899; NStZ 2006, 680, 681). \n\n30 \n\nIn Fällen, in denen eine Kompensation nur durch eine Unterschreitung \n\nder gesetzlichen Mindeststrafen möglich wäre, gerät die bisher von der Recht-\n\nsprechung angewandte Strafabschlagslösung jedoch an ihre Grenzen und läuft \n\nGefahr, das Rechtsfolgensystem des StGB in Frage zu stellen. Dieser Konflikt \n\nzwischen Straf- und Strafprozessrecht auf der einen und verfassungs- sowie \n\nkonventionsrechtlichen Vorgaben auf der anderen Seite muss in einer Weise \n\naufgelöst werden, welche die Bindung der Gerichte an die einfachgesetzlichen \n\nBestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung so weit wie \n\nmöglich respektiert. Im Bereich der Strafzumessung bedeutet dies, dass die \n\ngesetzliche Untergrenze der angedrohten Strafe nur dann unterschritten wer-\n\nden darf, wenn keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, das vom Ange-\n\nklagten erlittene Verfahrensunrecht in einer nach den Maßstäben des Grundge-\n\nsetzes und der MRK hinreichenden Weise auszugleichen. \n\n31 \n\nDiese Möglichkeit ist mit dem Vollstreckungsmodell jedoch vorhanden, \n\ndas seine rechtlichen Grundlagen in den Bestimmungen der MRK und deren \n\nEntschädigungsprinzip findet sowie den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB fruchtbar macht (s. unten). Indem es die Kompensa-\n\ntion für die von staatlichen Stellen verursachten Verfahrensverzögerungen in \n\neinem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung vornimmt, \n\nrespektiert es im Ausgangspunkt die im Gesetz vorgegebenen Mindeststrafen, \n\ndie nach der Bewertung des Gesetzgebers auch im denkbar mildesten Fall \n\nnoch einen angemessenen Schuldausgleich gewährleisten (vgl. Kutzner StV \n\n2002, 277, 278). Gleichzeitig eröffnet es die Möglichkeit, die gebotene Entschä-\n\ndigung des Angeklagten für das von ihm erlittene Verfahrensunrecht dennoch \n\nzu leisten. Dies gilt selbst im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sollte hier \n\nausnahmsweise eine Kompensation einmal geboten sein (vgl. BGH NJW 2006, \n\n1529, 1535), so könnte sie durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungsdauer \n\nim Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommen werden. Die Vollstre-\n\nckungslösung erübrigt damit von vornherein Überlegungen, ob für besondere \n\nAusnahmefälle ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar ein \n\nAbsehen von der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe \n\n(vgl. BGH StV 2002, 598; NJW 2006, 1529, 1535) in Betracht gezogen werden \n\nmuss, sei es in der Form eines „Härteausgleichs“ (s. für den Fall der nicht - \n\nmehr - möglichen Gesamtstrafenbildung BGHSt 31, 102, 104 m. Anm. Loos \n\nNStZ 1983, 260; vgl. auch BGHSt 36, 270, 275 f.), sei es durch eine Strafrah-\n\nmenverschiebung in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 oder 2 StGB (s. \n\nKrehl ZIS 2006, 168, 178 f.; StV 2006, 408, 412; Hoffmann-Holland ZIS 2006, \n\n539 f.), wie dies der Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen für zulässig erachtet \n\nhat, wenn die Verhängung der von § 211 StGB vorgeschriebenen lebenslangen \n\nFreiheitsstrafe aus anderen Gründen mit dem Übermaßverbot in Widerstreit \n\ngerät (vgl. BGHSt 30, 105). \n\n32 \n\nb) Die bisher praktizierte Strafabschlagslösung ist aber auch deshalb \n\ndurch das Vollstreckungsmodell zu ersetzen, weil dieses sich inhaltlich in vollem \n\nUmfang an den Kriterien ausrichtet, die nach der Rechtsprechung des EGMR \n\nzu Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 13, 34 MRK für den Ausgleich rechtsstaatswidriger \n\nVerfahrensverzögerungen maßgeblich sind. \n\n33 \n\naa) Die MRK ist durch das Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) vom \n\n7. August 1952 (BGBl II 685; ber. 953) unmittelbar geltendes nationales Recht \n\nim Range eines einfachen Bundesgesetzes geworden (vgl. etwa BVerfGE 74, \n\n358, 370; 111, 307, 323 f.; BGHSt 45, 321, 329; 46, 178, 186). Ihre Gewährleis-\n\ntungen sind daher durch die deutschen Gerichte wie anderes Gesetzesrecht \n\ndes Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und \n\nanzuwenden (BVerfGE 111, 307, 323). Hierbei ist auch das Verständnis zu be-\n\nrücksichtigen, das sie in der Rechtsprechung des EGMR gefunden haben. Auf \n\ndieser Grundlage ist das nationale Recht unabhängig von dem Zeitpunkt seines \n\nInkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit der MRK zu interpretieren (vgl. \n\nBVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324). \n\n34 \n\nNach welchen Kriterien, in welcher Weise und in welchem Umfang eine \n\nVerletzung des Anspruchs auf zügige Verfahrenserledigung aus Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK zu kompensieren ist, um dem Betroffenen seine Opferstellung im \n\nSinne des Art. 34 MRK zu nehmen und damit den jeweiligen Vertragsstaat vor \n\neiner Verurteilung zu bewahren, ist in der MRK nicht geregelt und daher vom \n\nEGMR den nationalen Fachgerichten nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsord-\n\nnung zur Entscheidung überlassen worden (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371, 382 \n\nm. Anm. Kühne; NJW 2001, 2694, 2700, Zf. 159; Pfeiffer in Festschrift Bau-\n\nmann S. 329, 338; Trurnit/Schroth StraFo 2005, 358, 361). Jedoch hat die \n\nRechtsprechung des EGMR hierzu konkretisierende Maßstäbe entwickelt; ihr \n\nlassen sich auch deutliche Hinweise dazu entnehmen, welche Formen der \n\nKompensation im Einzelfall eine hinreichende Wiedergutmachung des Konven-\n\ntionsverstoßes bewirken können. \n\n35 \n\nNach dem Konzept der MRK - in der Auslegung des EGMR - dient die \n\nKompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung allein dem \n\nAusgleich eines durch die Verletzung eines Menschenrechts entstandenen ob-\n\njektiven Verfahrensunrechts (Demko HRRS 2005, 283, 295; Krehl ZIS 2006, \n\n168, 178; StV 2006, 408, 412; vgl. Gaede wistra 2004, 166, 168; JR 2007, \n\n254 f.). Sie ist Wiedergutmachung und soll eine Verurteilung des jeweiligen Ver-\n\ntragsstaates wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nverhindern (Krehl ZIS 2006, 168, 178; s. auch BGH NStZ 1988, 552). Auf diese \n\nWiedergutmachung hat der Betroffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch, wenn die \n\nKonventionsverletzung nicht präventiv hat verhindert werden können (vgl. \n\nEGMR NJW 2001, 2694, 2698 ff., insbes. Zf. 159; Demko HRRS 2005, 403 ff.; \n\nGaede wistra 2004, 166, 171; JR 2007, 254; Meyer-Ladewig MRK 2. Aufl. \n\nArt. 13 Rdn. 10, 22). Ist sie geleistet, so entfällt die Opfereigenschaft des Betrof-\n\nfenen im Sinne des Art. 34 MRK (vgl. EGMR StV 2006, 474, 477 f., Zf. 83). Das \n\nGewicht der Tat und das Maß der Schuld sind dabei als solche weder für die \n\nFrage relevant, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (zu \n\nden maßgeblichen Kriterien in der Rechtsprechung des EGMR s. Kühne StV \n\n2001, 529, 530 f. m. Nachw.; Demko HRRS 2005, 283, 289 ff.), noch spielen \n\ndiese Umstände für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine \n\nRolle (Demko HRRS 2005, 283, 294 f.; Krehl ZIS 2006, 168, 178; StV 2006, \n\n408, 412; vgl. auch Kutzner StV 2002, 277, 283). Diese ist vielmehr allein an \n\nder Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten. Durch die Kompensation wird danach \n\neine Art Staatshaftungsanspruch erfüllt, der dem von einem überlangen Straf-\n\nverfahren betroffenen Angeklagten in gleicher Weise erwachsen kann wie der \n\nPartei eines vom Gericht schleppend geführten Zivilprozesses oder einem Bür-\n\nger, der an einem verzögerten Verwaltungsrechtsstreit beteiligt ist. Dieser An-\n\nspruch entsteht auch dann, wenn der Angeklagte freigesprochen wird. Ein un-\n\nmittelbarer Bezug zu dem vom Angeklagten schuldhaft verwirklichten Unrecht \n\noder sonstigen Strafzumessungskriterien besteht daher nicht. \n\n36 \n\nDie Kompensation durch Gewährung eines bezifferten Abschlags auf die \n\nan sich verwirkte Strafe knüpft somit nach den Maßstäben der MRK im Aus-\n\ngangspunkt an ein eher sachfernes Bewertungskriterium an, mag sie auch im \n\nGroßteil der Fälle dazu führen, dass der gebotene Ausgleich geschaffen wird \n\nund damit die Opferstellung des Angeklagten entfällt. Demgegenüber koppelt \n\ndas Vollstreckungsmodell den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht \n\nvon vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. \n\nDamit entspricht es nicht nur den Vorgaben der MRK, sondern es vermeidet \n\ngleichzeitig die Komplikationen, die sich für die Strafabschlagslösung aus der \n\nBindung des Gerichts an die gesetzlich vorgegebenen Strafuntergrenzen erge-\n\nben (s. oben a). \n\n37 \n\nbb) Die Vollstreckungslösung genügt auch den inhaltlichen und formellen \n\nAnforderungen, die die Art. 13, 34 MRK an eine hinreichende Kompensation \n\nstellen. \n\n38 \n\nNach der Rechtsprechung des EGMR verlangt ein angemessener Aus-\n\ngleich zumindest die ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Anerkennung \n\ndes Konventionsverstoßes. Diese kann je nach den Umständen als Kompensa-\n\ntion hinreichen; denn der EGMR hat in etlichen Fällen, in denen erst er selbst \n\nden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich \n\nfestgestellt hat, diese Feststellung als Ausgleich genügen lassen und dem Be-\n\ntroffenen keine Geldentschädigung nach Art. 41 MRK für immaterielle Einbußen \n\nzugesprochen (vgl. EGMR NJW 1984, 2749, 2751 - Ver-waltungsrechtsstreit; \n\n2001, 213, 214 - Zivilrechtsstreit; StV 2005, 475, 477 m. Anm. Pauly - Strafver-\n\nfahren). Dies legt es nahe, dass aus der Sicht des EGMR insoweit - das heißt \n\nohne Berücksichtigung etwaiger materieller Schäden - die Opferstellung des \n\nBetroffenen bereits durch die nationalen Gerichte aufgehoben worden wäre, \n\nwenn sie die entsprechende Feststellung selbst getroffen hätten. \n\n39 \n\nDer EGMR hat weiterhin deutlich gemacht, dass die \"innerstaatlichen \n\nBehörden\" durch eine eindeutige und messbare Minderung der Strafe ange-\n\nmessene Wiedergutmachung leisten können (s. - je m. w. Nachw. - EGMR StV \n\n2006, 474, 479 m. Anm. Pauly; Urteil vom 26. Oktober 2006 \n\n- Nr. 65655/01, Zf. 24, juris). Dies gelte auch, soweit eine Verletzung des Art. 5 \n\nAbs. 3 MRK auszugleichen sei; jedoch müsse dieser Verstoß gesondert aner-\n\nkannt werden und zu einer selbständigen messbaren Strafmilderung führen \n\n(vgl. EGMR StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly). \n\n40 \n\nZu Weiterem verhält sich der EGMR nicht näher. Nach den in seinen \n\nEntscheidungen entwickelten Maßstäben sind aber auch die in der deutschen \n\nRechtsprechung neben der Strafreduktion in Betracht gezogenen Konsequen-\n\nzen (Annahme eines Verfahrenshindernisses, Strafaussetzung zur Bewährung, \n\nAbsehen von Maßregeln der Besserung und Sicherung, völlige oder teilweise \n\nVerfahrenseinstellung nach strafprozessualen Opportunitätsgrundsätzen) je \n\nnach den Umständen erkennbar als hinreichende Wiedergutmachung tauglich. \n\nNotwendig ist lediglich der ausdrückliche Hinweis, dass die jeweilige Maßnah-\n\nme des materiellen oder prozessualen Rechts gerade zur Kompensation des \n\nVerstoßes gegen das Beschleunigungsgebot getroffen worden ist (vgl. zu § 154 \n\nStPO: EGMR EuGRZ 1983, 371, 382). \n\n41 \n\nNicht ausgeschlossen ist nach den Vorgaben des EGMR auch eine Wie-\n\ndergutmachung durch Zahlung einer Geldentschädigung (s. dazu etwa Kühne \n\nEuGRZ 1983, 392, 383; Scheffler, Die überlange Dauer von Strafverfahren \n\nS. 267 ff.; Wohlers JR 1994, 138, 142 f.; Kraatz JR 2006, 403, 407 ff.). Die \n\nRechtsordnungen anderer Vertragsstaaten der MRK enthalten hierzu ausdrück-\n\nliche Regelungen (etwa Spanien: s. näher Paeffgen StV 2007, 487, 494; Italien: \n\ns. näher Ress in Festschrift Müller-Dietz S. 627, 628; Frankreich: s. Kraatz JR \n\n2006, 2003, 2006). Mit den einschlägigen Vorschriften des französischen \n\nRechts hat der EGMR sich bereits mit Blick auf Art. 13 MRK befasst. Er hat da-\n\nbei eine derartige Form der Wiedergutmachung nicht generell für unzureichend \n\nerachtet. Er hat es vielmehr nur nicht für hinreichend belegt angesehen, dass \n\ndie Bestimmungen nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und ihrer konkreten \n\nHandhabung in dem zu beurteilenden Fall ein wirksames innerstaatliches \n\nRechtsmittel im Sinne des Art. 13 MRK zur Erlangung einer angemessenen \n\nEntschädigung darstellen (Entscheidung vom 26. März 2002, Nr. 48215/99, Zf. \n\n20; s. Kraatz aaO). Das deutsche Recht enthält demgegenüber keine Regelun-\n\ngen, die es den Strafgerichten ermöglichten, eine Geldentschädigung zuzuer-\n\nkennen. Die Bestimmungen des StrEG können nicht entsprechend herangezo-\n\ngen werden; sie haben abschließenden Charakter. Eine entsprechende Anwen-\n\ndung des § 465 Abs. 2 StPO gäbe keinen ausreichenden Entscheidungsspiel-\n\nraum. Es wäre Sache des Gesetzgebers, eine eindeutige rechtliche Grundlage \n\nzu schaffen. \n\n42 \n\nEs kann nicht zweifelhaft sein, dass nach den genannten Kriterien auch \n\ndas Modell, einen angemessenen Teil der Strafe als vollstreckt anzurechnen, \n\nden Anforderungen an eine ausreichende Entschädigung gerecht wird. Es zieht \n\nneben dem Entschädigungsprinzip der MRK auch den Rechtsgedanken des \n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB heran; denn ähnlich wie bei der Unter-\n\nsuchungshaft handelt es sich bei den Belastungen, denen der Angeklagte durch \n\ndie rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens ausgesetzt ist, in erster \n\nLinie um immaterielle Nachteile, die allein in der Durchführung des Verfahrens \n\nwurzeln. Dies rechtfertigt es, diese Nachteile ähnlich wie die Auswirkungen der \n\nUntersuchungshaft durch Anrechnung auf die Strafe auszugleichen (vgl. Kraatz \n\nJR 2006, 204, 206; s. auch Theune in LK 12. Aufl. § 46 Rdn. 244; zu § 60 \n\nStGB: Jeschek/Weigend, StGB AT 5. Aufl. S. 863; dazu auch Scheffler, Die ü-\n\nberlange Dauer von Strafverfahren, S. 224 ff.). Die Kompensation ist jedoch \n\nauch nach dem Vollstreckungsmodell bereits im Erkenntnisverfahren vorzu-\n\n43 \n\n44 \n\nnehmen. Sie kann nicht den Strafvollstreckungsbehörden überlassen werden; \n\ndenn da die Entschädigung nicht durch schematische Anrechnung der jeweili-\n\ngen Verzögerungsdauer auf die Strafe vorzunehmen, sondern aufgrund einer \n\nwertenden Betrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bemes-\n\nsen ist (s. unten IV. 1.), muss sie dem Tatrichter vorbehalten bleiben, dem \n\nschon die Feststellung dieser Umstände obliegt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). \n\n4. Neben all dem sprechen weitere gewichtige Gründe für einen Über-\n\ngang vom Strafabschlags- auf das Vollstreckungsmodell. \n\na) Da die im Wege der Anrechnung vorgenommene Kompensation einen \n\nan dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben \n\nder Strafzumessung im engeren Sinn darstellt, behält die nach den Maßstäben \n\ndes § 46 StGB zugemessene und im Urteilstenor auszusprechende Strafe die \n\nFunktion, die ihr in anderen strafrechtlichen Bestimmungen, aber auch in au-\n\nßerstrafrechtlichen Regelungen zugewiesen ist. So bleibt - wie nach der gesetz-\n\nlichen Konzeption des StGB vorgesehen - die dem Unrecht und der Schuld an-\n\ngemessene und nicht eine aus Entschädigungsgründen reduzierte Strafe maß-\n\ngeblich etwa für die Fragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausset-\n\nzungen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 56 Abs. 1 bis 3 \n\nStGB), ob die formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Sicherungs-\n\nverwahrung (§ 66 Abs. 1 bis 3 StGB), deren Vorbehalt (§ 66 a Abs. 1 StGB) \n\noder deren nachträgliche Anordnung (§ 66 b StGB) erfüllt sind, ob der Verlust \n\nder Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts eintritt (§ 45 StGB), ob \n\nFührungsaufsicht angeordnet werden kann (§ 68 Abs. 1 StGB), ob Verwarnung \n\nmit Strafvorbehalt in Betracht kommt (§ 59 Abs. 1 StGB) oder ob von Strafe ab-\n\ngesehen werden kann (§ 60 StGB) und wann Vollstreckungsverjährung eintritt \n\n(§ 79 StGB). Darüber hinaus behält sie die Bedeutung, die ihr in beamtenrecht-\n\nlichen (§ 24 BRRG; für Richter s. § 24 DRiG) und ausländerrechtlichen (§§ 53, \n\n54 AufenthG) Folgeregelungen beigelegt wird, sowie auch für die Tilgungsfris-\n\nten nach dem BZRG (s. etwa § 46 BZRG) oder die Eintragungsvoraussetzun-\n\ngen in das Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO). \n\n45 \n\nHierdurch wird der überlangen Verfahrensdauer andererseits jedoch \n\nnicht ihre Bedeutung als Strafzumessungsgrund genommen. Sie bleibt als sol-\n\ncher zunächst bedeutsam deswegen, weil allein schon durch einen besonders \n\nlangen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis \n\nallgemein abnimmt. Sie behält - unbeschadet der insoweit zutreffenden dogma-\n\ntischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen StV 2007, 487, 490 Fn. \n\n27) - ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für \n\nden Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und \n\ndie sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem \n\nZeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und \n\ndem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhän-\n\ngig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaats-\n\nwidrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988, \n\n552; 1992, 229, 230; NStZ-RR 1998, 108). Lediglich der hiermit zwar faktisch \n\neng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädi-\n\ngende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf ei-\n\nnem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbe-\n\nhörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesens-\n\nfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne \n\ndes § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen. \n\n46 \n\nb) Durch den Übergang zur Vollstreckungslösung wird die Strafenbildung \n\nvon der Notwendigkeit befreit, einen einzelnen Zumessungsaspekt in mathema-\n\ntisierender Weise durch bezifferten Strafabschlag - gegebenenfalls gesondert \n\nfür Einzelstrafen und Gesamtstrafe - auszuweisen. Gerade diese rechnerische \n\nVorgehensweise ist zu Recht kritisiert worden (Schäfer, Praxis der Strafzumes-\n\nsung 3. Aufl. Rdn. 443; ders. in Festschrift Tondorf S. 351, 357 f.; s. auch Gae-\n\nde JR 2007, 254, 256). Selbst in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist \n\nsie als Fremdkörper in der Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2006, 201, 202) \n\nsowie systemwidrig (BGH NStZ 2005, 465, 466) bezeichnet und es ist für wün-\n\nschenswert erachtet worden, diese - ansonsten als rechtlich verfehlt erachtete \n\n(BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; 2000, 43; 2006, 270, 271; NStZ 2007, 28) -\n\n Mathematisierung der Strafenfindung zu überdenken (BGH, Beschl. v. 23. Juni \n\n2006 - 1 ARs 5/04; BGH wistra 2004, 470). \n\n47 \n\nZwar kann die durch Anrechung vorgenommene Kompensation den \n\nRechtsfolgenausspruch - schon wegen der entsprechenden Vorgaben des \n\nEGMR und des Bundesverfassungsgerichts - nicht von jeder Mathematisierung \n\nfreihalten. Jedoch verlagert sie durch ihre Anlehnung an § 51 StGB die Beziffe-\n\nrung der Entschädigung zumindest in einen Bereich, der schon nach der ge-\n\nsetzlichen Konzeption derartigen Berechnungen offen steht und in diesem \n\nRahmen auch eine zahlenmäßige Bewertung verfahrensbedingt erlittener \n\nNachteile kennt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die eigentliche Strafzumessung \n\nwird demgegenüber nicht mehr mit ihr wesensfremden Anforderungen belastet. \n\nDies ist insbesondere auch deswegen bedeutsam, weil es nach der neueren \n\nRechtsprechung des EGMR (StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly) notwendig \n\nwerden kann, künftig den durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung bewirkten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 MRK neben demjenigen gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesondert zu kompensieren; dies würde nach dem \n\nStrafabschlagsmodell in letzter Konsequenz dazu führen, dass die Strafzumes-\n\nsung mit zwei Rechenwerken befrachtet werden müßte, im Falle einer Gesamt-\n\nstrafenbildung auch noch gesondert für jede Einzelstrafe und - unter Vermei-\n\ndung einer Doppelkompensation - für die Gesamtstrafe. \n\n48 \n\nDemgegenüber knüpft das Vollstreckungsmodell die Kompensation aus-\n\nschließlich an die - für die Vollstreckung allein relevante - Gesamtstrafe an und \n\nvereinfacht hierdurch die Rechtsfolgenentscheidung erheblich. \n\n49 \n\n5. Die Kompensation durch Anrechnung steht nicht in Widerspruch zu \n\nverfassungsrechtlichen Vorgaben. Allerdings findet sich auch in Entscheidun-\n\ngen des Bundesverfassungsgerichts die Aussage, dass die Belastungen, denen \n\nder Angeklagte durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausge-\n\nsetzt ist, den aus der Verwirklichung des Straftatbestandes abzuleitenden Un-\n\nrechtsgehalt abmilderten, der dem Angeklagten als Tatschuld angelastet werde, \n\nund daher „grundsätzlich“ als Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung zu \n\nberücksichtigen seien (s. insb. BVerfG - Kammer - NStZ 2006, 680, 681; vgl. \n\nauch BVerfGK 2, 239, 247). Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass \n\ndie nach der Rechtsprechung des EGMR gebotene Entschädigung des Ange-\n\nklagten nach den Vorgaben des Grundgesetzes ausschließlich in der Form ei-\n\nner - zusätzlichen - bezifferten Strafmilderung zulässig wäre (vgl. dagegen \n\nI. Roxin StV 2008, 14, 16). Anliegen des Bundesverfassungsgerichts ist es \n\nnicht, eine bestimmte dogmatische Sichtweise des einfachgesetzlichen Rechts \n\nüber die unrechts- und schuldmildernde Wirkung rechtsstaatswidrig verursach-\n\nter Verfahrenshärten als verfassungsrechtlich allein zulässige festzuschreiben. \n\nEbensowenig will es ersichtlich ein bestimmtes Modell der konventionsrechtlich \n\ngeforderten Kompensation zum verfassungsrechtlich allein statthaften erklären. \n\nVielmehr geht es dem Bundesverfassungsgericht, wie sich seinen einschlägi-\n\ngen Entscheidungen deutlich entnehmen lässt, allein um die Beachtung des in \n\nder Verfassung verankerten Übermaßverbots. In welcher Form die Einhaltung \n\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung des staatlichen \n\nStrafanspruchs durch die Fachgerichte in Anwendung des Straf- oder Strafpro-\n\nzessrechts gewährleistet wird, ist demgegenüber in der Verfassung nicht vor-\n\ngegeben. Anders wäre es auch kaum erklärbar, dass das Bundesverfassungs-\n\ngericht eine kompensierende Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Ver-\n\nfahrensverzögerung auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur \n\nBewährung oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung \n\nfür möglich erachtet. Wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Durch-\n\nsetzung des staatlichen Strafanspruchs in der Weise Rechnung getragen, dass \n\ndie Belastungen, denen der Angeklagte durch das überlange Verfahren ausge-\n\nsetzt war, zunächst allgemein mildernd in die Strafzumessung einfließen und \n\nsodann der besondere Aspekt, dass sie (teilweise) auf rechtsstaatswidrige Ver-\n\nzögerungen seitens der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen sind, im Ur-\n\nteil dadurch Berücksichtigung findet, dass als Entschädigung hierfür ein Teil der \n\nStrafe als bereits vollstreckt gilt, so ist damit in gleicher Weise dem verfas-\n\nsungsrechtlichen Übermaßverbot Genüge getan wie durch die bezifferte Redu-\n\nzierung der Strafe. \n\n50 \n\n6. Die Vollstreckungslösung kann nicht nur - sachgerechte - gesetzliche \n\nFolgen haben, die sich im Vergleich zur Strafabschlagslösung zum Nachteil des \n\nAngeklagten auswirken (s. 4. a), sondern auch solche, die ihm zum Vorteil ge-\n\nreichen; denn durch die Anrechnung werden bei der Strafzeitberechnung die \n\nHalbstrafe und der Zwei-Drittel-Zeitpunkt regelmäßig schneller erreicht, so dass \n\nes früher als bisher möglich ist, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen \n\n(§ 57 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Auch dies ist eine systemgerechte Konsequenz \n\ndes neuen Modells. \n\n51 \n\nWird die Freiheitsstrafe, die zur Wiedergutmachung teilweise als voll-\n\nstreckt erklärt wird, von vornherein zur Bewährung ausgesetzt, so ergeben sich \n\nkeine grundsätzlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage. Nach beiden \n\nKompensationsmodellen wird die Entschädigung faktisch erst dann wirksam, \n\nwenn die Strafe nach einem Bewährungswiderruf vollstreckt werden muss. Al-\n\nlerdings ist es nicht ausgeschlossen, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung neben der Anrechnung auf die Strafe aktuell wirksam auch dadurch \n\nauszugleichen, dass im Bewährungsbeschluss ausdrücklich auf Auflagen im \n\nSinne des § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB verzichtet wird. \n\n52 \n\nAuch sonst ergeben sich durch die Vollstreckungslösung keine bedeut-\n\nsamen Unterschiede: Kommt nur die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht, \n\nso ist diese wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht mehr \n\num einen bezifferten Abschlag zu ermäßigen, sondern die schuldangemessene \n\nGeldstrafe in der Urteilsformel auszusprechen und zugleich festzusetzen, dass \n\nein bezifferter Teil der zugemessenen Tagessätze als bereits vollstreckt gilt. In \n\nFällen, in denen das gebotene Maß der Kompensation die schuldangemessene \n\n(Einzel-)Strafe erreicht oder übersteigt, ist - wie bisher - die Anwendung der \n\n§§ 59, 60 StGB oder die (teilweise) Einstellung des Verfahrens nach Opportuni-\n\ntätsgrundsätzen zu erwägen (§§ 153, 153a, 154, 154a StPO); gegebenenfalls \n\nist zu prüfen, ob ein aus der Verfassung abzuleitendes Verfahrenshindernis der \n\nFortsetzung des Verfahrens entgegensteht. \n\n53 \n\nDie im Bereich des Jugendstrafrechts bestehenden besonderen Proble-\n\nme werden durch das Vollstreckungsmodell weder beseitigt noch verstärkt. \n\nWährend sich bisher die Frage stellte, ob von der aus Erziehungsgründen er-\n\nforderlichen Strafe zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung ein bezifferter Abschlag vorgenommen werden darf (vgl. BGHR \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15), ist nunmehr danach zu \n\nfragen, ob es dem Erziehungsgedanken widerstreitet, einen Teil der Strafe als \n\nEntschädigung für vollstreckt zu erklären (s. § 52a JGG, ferner § 88 JGG mit \n\ngrößerer Flexibilität für die Reststrafenaussetzung). \n\nIV. \n\n54 \n\nDie Strafgerichte haben die erforderliche Kompensation einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem Vollstreckungsmodell somit \n\nan folgenden Grundsätzen auszurichten: \n\n55 \n\n1. Wie bisher sind zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre \n\nUrsachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellung \n\ndient zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Der Tatrichter hat inso-\n\nfern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der \n\nzeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, \n\ndenen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, \n\nbei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens \n\nmildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als \n\nbestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen \n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung \n\nbedarf es nicht. \n\n56 \n\nHieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kom-\n\npensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Ur-\n\nteilsgründen klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entschädigung nicht aus, \n\nso hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompen-\n\nsation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festle-\n\ngung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des \n\nEinzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das \n\nMaß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all \n\ndessen auf den Angeklagten. Jedoch muss es stets im Auge behalten werden, \n\nwenn die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastun-\n\ngen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind \n\nund es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen \n\nAusgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies \n\nschließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB \n\nheranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung \n\ngleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher gerin-\n\ngen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben. \n\n57 \n\nIn die Urteilsformel ist die nach den Kriterien des § 46 StGB zugemesse-\n\nne Strafe aufzunehmen; gleichzeitig ist dort auszusprechen, welcher bezifferte \n\nTeil dieser Strafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als voll-\n\nstreckt gilt. \n\n58 \n\n2. Stehen mehrere Straftaten des Angeklagten zur Aburteilung an, so ist \n\n- wie bisher - zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Verfahren bei \n\nder Verfolgung aller dieser Delikte rechtsstaatswidrig verzögert worden ist; ge-\n\ngebenenfalls sind insoweit differenzierte Feststellungen zu treffen und der Ab-\n\nstand zwischen Tatzeitpunkt und Urteil sowie die Belastungen des Angeklagten \n\ndurch die Verfahrensdauer nur bei einigen der festzusetzenden Einzelstrafen \n\nmildernd zu berücksichtigen. Allein auf die durch Zusammenfassung der Einzel-\n\nstrafen gebildete und in der Urteilsformel ausgesprochene Gesamtstrafe ist die \n\nAnrechnung vorzunehmen, indem ein bezifferter Teil hiervon im Wege der \n\nKompensation für vollstreckt erklärt wird; denn allein die Gesamtstrafe ist \n\nGrundlage der Vollstreckung. \n\n59 \n\nWird die Gesamtstrafe nachträglich aufgelöst, so hat das Gericht, das \n\nunter Einbeziehung der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen eine neue Ge-\n\nsamtstrafe zu bilden hat, auch festzusetzen, welcher bezifferte Teil dieser neu-\n\nen Gesamtstrafe aus Kompensationsgründen als vollstreckt anzurechnen ist. \n\nHierdurch darf der, wie rechtskräftig festgestellt, von einer rechtsstaatswidrigen \n\nVerfahrensverzögerung betroffene Verurteilte nicht nachträglich schlechter ge-\n\nstellt werden (vgl. § 51 Abs. 2 StGB). Dies gilt entsprechend, wenn die Einzel-\n\nstrafen des ursprünglichen Urteils in mehrere neu zu bildende Gesamtstrafen \n\neinzubeziehen sind. Das zur Entscheidung berufene Gericht hat dann festzule-\n\ngen, in welchem Umfang die neu auszusprechenden Gesamtstrafen anteilig als \n\nvollstreckt gelten. Dabei hat es sich daran zu orientieren, in welchem Umfang in \n\ndie jeweilige neue Gesamtstrafe Einzelstrafen einfließen, die ursprünglich nach \n\neinem rechtsstaatswidrig verzögerten Verfahren festgesetzt worden waren. In \n\nder Summe dürfen die für vollstreckt erklärten Teile der neuen Gesamtstrafen \n\nnicht hinter der ursprünglich ausgesprochenen Anrechnung zurückbleiben. \n\nHirsch \n\nRissing-van Saan \n\nBasdorf \n\nMaatz \n\nMiebach \n\nGerhardt \n\nWahl \n\nBode \n\nKuckein \n\nKolz \n\nBecker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2007/GSSt___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/gsst-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2007/GSSt___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2007/GSSt___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/gsst-1-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2007/GSSt___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:07.586274+00:00"}}