{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/GSSt/2006/GSSt___1-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Strafsachen","decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"GSSt 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 274 1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfah- rensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden. 2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Wider- spricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichen- falls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entschei- dung hierüber mit Gründen zu versehen. 3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erho- benen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nGSSt 1/06\n\nNachschlagewerk: \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nStPO § 274 \n\n1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil \n\ndes Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfah-\n\nrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden. \n\n2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten \n\nProtokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Wider-\n\nspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichen-\n\nfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen \n\ntrotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entschei-\n\ndung hierüber mit Gründen zu versehen. \n\n3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erho-\n\nbenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im \n\nZweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung. \n\nBGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06 - Landgericht München I \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsi-\n\ndenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am \n\nBundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Vorsitzenden Richter am Bundes-\n\ngerichtshof Nack und Basdorf sowie die Richter am Bundesgerichtshof Häger, \n\nMaatz, Dr. Wahl, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein, Pfister und Becker am 23. April \n\n2007 beschlossen: \n\n1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann \n\nauch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits \n\nordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsa-\n\nchengrundlage entzogen werden. \n\n2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor ei-\n\nner beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Be-\n\nschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsich-\n\ntigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls \n\nweitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Ur-\n\nkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollbe-\n\nrichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen \n\nzu versehen. \n\n3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im \n\nRahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung \n\ndurch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das \n\nProtokoll in der nicht berichtigten Fassung. \n\nG r ü n d e : \n\nI. \n\n1 \n\nDie Vorlage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an den Großen \n\nSenat für Strafsachen betrifft die Frage, ob die Beweiskraft eines berichtigten \n\nHauptverhandlungsprotokolls für das Revisionsgericht auch dann beachtlich ist, \n\nwenn aufgrund der Protokollberichtigung einer bereits zulässig erhobenen Ver-\n\nfahrensrüge zum Nachteil des Beschwerdeführers die Tatsachengrundlage ent-\n\nzogen wird. \n\n2 \n\n1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen \n\nF. (1 StR 466/05) über eine Revision des Angeklagten zu entscheiden, die \n\nsich zum Beweis eines formal ordnungsgemäß gerügten Verfahrensfehlers auf \n\neine Sitzungsniederschrift beruft, die nach Erhebung der Verfahrensrüge in dem \n\nSinne berichtigt wurde, dass der behauptete Verfahrensfehler in Wirklichkeit \n\nnicht geschehen sei. \n\n3 \n\na) Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) zu Freiheits-\n\nstrafe verurteilt. Er hatte dem Geschädigten in einem Oktoberfestzelt mit einem \n\n1,3 kg schweren gläsernen Krug zweimal wuchtig auf den Hinterkopf und ein-\n\nmal in den Nackenbereich geschlagen. Der Geschädigte wurde erheblich ver-\n\nletzt. \n\n4 \n\nb) Der Beschwerdeführer erhebt - neben der Sachbeschwerde - eine \n\nVerfahrensrüge. Er beanstandet mit der am 7. Juli 2005 beim Landgericht ein-\n\ngegangenen Revisionsbegründung, der Anklagesatz sei in der Hauptverhand-\n\nlung nicht verlesen worden (Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Er be-\n\nruft sich insoweit auf die negative Beweiskraft der Sitzungsniederschrift, in der \n\ndie Verlesung des Anklagesatzes - zunächst - nicht beurkundet war. Hier hatte \n\nes lediglich geheißen: \n\n\"Der Vorsitzende stellte weiter fest, dass die Staatsan-\nwaltschaft München I gegen den Angeklagten am \n20.01.05 Anklage zum Schwurgericht des Landgericht \nMünchen I erhoben hat, die mit Eröffnungsbeschluss der \nKammer vom 18.02.05 unverändert zur Hauptverhandlung \nzugelassen wurde.\" \n\n5 \n\nAm 18. August 2005 ergänzten der Strafkammervorsitzende und die Ur-\n\nkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll hinsichtlich des ersten Haupt-\n\nverhandlungstages dahingehend, dass an der genannten Stelle des Protokolls \n\nder Satz angefügt wird: \n\n\"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklage-\nsatz\". \n\n6 \n\nAuch in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO) wird unter Vorlage entsprechender dienstlicher Äußerun-\n\ngen von Verfahrensbeteiligten vorgetragen, dass der Anklagesatz in Wirklichkeit \n\nverlesen wurde. Zum Beleg erklärte etwa der Berichterstatter der Strafkammer, \n\ndie Verlesung der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens als versuchter \n\nTotschlag habe Unmutsäußerungen im Publikum ausgelöst. Die Urkundsbeam-\n\ntin verwies auf einen ihr bei der Fertigung der Protokollreinschrift unterlaufenen \n\nÜbertragungsfehler aus den teilweise stenographischen Aufzeichnungen wäh-\n\nrend der Hauptverhandlung, in denen der Hinweis auf die Verlesung des Ankla-\n\ngesatzes noch enthalten war. Das entsprechende Blatt der vorläufigen Auf-\n\nzeichnungen ist ihrer dienstlichen Erklärung beigefügt. \n\n7 \n\nDie Verteidiger des Angeklagten wurden vor der Protokollberichtigung \n\nangehört. Der Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung, der die Re-\n\nvision nicht selbst begründet hat, äußerte sich dabei wie folgt: \n\n\"An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann ich \nmich nicht konkret erinnern; die Verlesung der Anklage-\nschrift stellt einen Routinevorgang dar. Allerdings vermute \nich, dass ich mich hieran erinnern könnte, wenn die An-\nklageschrift nicht verlesen worden wäre, weil dies einen \nungewöhnlichen Verfahrensablauf darstellen würde. Auch \ndiese Überlegung führt aber nicht zu einer konkreten Erin-\nnerung. Aufgrund dieses Rückschlusses erscheint es mir \naber durchaus möglich, dass die Erinnerung der Urkunds-\npersonen zutreffend ist.\" \n\n8 \n\n2. Der 1. Strafsenat möchte die Revision des Angeklagten verwerfen. Die \n\nVerfahrensrüge hält er für unbegründet, da er unter Aufgabe seiner Rechtspre-\n\nchung zum Verbot der \"Rügeverkümmerung\" (vgl. BGHSt 34, 11, 12; NStZ \n\n1984, 521; 1986, 374; 1995, 200, 201) die berichtigte Sitzungsniederschrift als \n\nim Sinne von § 274 StPO beachtlich erachtet, auch wenn durch die Berichti-\n\ngung der Rüge die Tatsachengrundlage entzogen wird. Da sich der \n\n1. Strafsenat an der beabsichtigten Entscheidung durch entgegenstehende \n\nRechtsprechung der anderen Strafsenate gehindert sieht, hat er mit Beschluss \n\nvom 12. Januar 2006 (NStZ-RR 2006, 112, m. Anm. Fezer StV 2006, 290, \n\nJahn/Widmaier JR 2006, 166 und Lampe NStZ 2006, 366) bei den anderen \n\nStrafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob an dieser Rechtspre-\n\nchung festgehalten wird. \n\n9 \n\nDer 2. Strafsenat (Beschl. vom 31. Mai 2006 i.V.m. Beschl. vom 3. Juli \n\n2006 - 2 ARs 53/06 = NStZ-RR 2006, 275) und der 3. Strafsenat (Beschl. vom \n\n22. Februar 2006 - 3 ARs 1/06) haben der vom 1. Strafsenat vertretenen \n\nRechtsansicht zugestimmt und entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf-\n\ngegeben. Der 4. Strafsenat (Beschl. vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 = NStZ-RR \n\n2006, 273) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06) ha-\n\nben an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. \n\n10 \n\n3. Daraufhin hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 23. August 2006 \n\n(NJW 2006, 3582 m. Anm. Widmaier) dem Großen Senat gemäß § 132 Abs. 2 \n\nund 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nIst die Beweiskraft (§ 274 StPO) des berichtigten Proto-\nkolls für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn \naufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom \nAngeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Un-\ngunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachen-\ngrundlage entfällt? \n\n11 \n\n4. Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsfrage für zu eng gefasst; \n\nsie sei auf alle Revisionen, insbesondere auch auf diejenigen der Staatsanwalt-\n\nschaft und des Nebenklägers, zu erstrecken. \n\n12 \n\nIn der Sache selbst tritt der Generalbundesanwalt im Grundsatz der \n\nRechtsansicht des 1. Strafsenats bei, dass die Beweisregel des § 274 StPO \n\nauch hinsichtlich eines nachträglich berichtigten Protokolls gelte. Die Vorschrift \n\nschaffe keine vom wirklichen Verfahrensgeschehen abweichende formelle bzw. \n\nprozessuale Wahrheit; § 274 StPO bezwecke vielmehr nur eine klare Kompe-\n\ntenzverteilung zwischen der Tatsachen- und der Revisionsinstanz in Form des \n\ngrundsätzlichen Verbots, im Revisionsverfahren die tatrichterliche Hauptver-\n\nhandlung zu rekonstruieren. Im Interesse einer fairen Verfahrensgestaltung und \n\nder Effektivität des Rechtsmittels müsse der Beschwerdeführer jedoch vor der \n\nGefahr fehlerhafter Protokollberichtigungen geschützt werden. Vor der Berichti-\n\ngung seien daher dienstliche Erklärungen und Stellungnahmen der Verfahrens-\n\nbeteiligten einzuholen und dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewäh-\n\nren. Verblieben bei der freibeweislichen Überprüfung aus Sicht des Revisions-\n\ngerichts konkrete Zweifel an der Korrektheit der Berichtigung, könne es ihr die \n\nBeachtung im Sinne von § 274 StPO verwehren. \n\n13 \n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: \n\na) Die nach Erhebung einer Verfahrensrüge erfolgte Be-\nrichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ist für das \nRevisionsgericht grundsätzlich auch dann im Sinne von \n§ 274 StPO beachtlich, wenn dadurch der Verfahrens-\nrüge zu Ungunsten des Revidenten die Tatsachen-\ngrundlage entzogen wird. \n\nb) Bestehen aus Sicht des Revisionsgerichts konkrete \nAnhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der Pro-\ntokollberichtigung, so kann das Revisionsgericht die \nentscheidungserheblichen Verfahrenstatsachen freibe-\nweislich aufklären. \n\nII. \n\n14 \n\n1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG sind \n\ngegeben. Den Bedenken, die der 4. Strafsenat im Hinblick auf die Entschei-\n\ndungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage im konkreten Fall geäußert hat-\n\nte (vgl. NStZ-RR 2006, 273), ist der 1. Strafsenat mit ausführlicher Begründung \n\nentgegengetreten (vgl. NJW 2006, 3582, 3583, 3586 f.). Dessen Beurteilung ist \n\njedenfalls vertretbar und folglich für den Großen Senat bindend (vgl. BGHSt 41, \n\n187, 194; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 132 GVG Rdn. 42). \n\n15 \n\n2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist allerdings auf alle Revisionen - nament-\n\nlich auf diejenigen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers - zu erweitern. \n\nWenngleich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Entscheidungen \n\nüber eine Revision anderer Beschwerdeführer als des Angeklagten ersichtlich \n\nsind, in denen es auf die relative Unbeachtlichkeit einer Protokollberichtigung \n\nangekommen wäre, so sind doch die tragenden Erwägungen in den Entschei-\n\ndungsgründen davon unabhängig, wer Beschwerdeführer ist (vgl. nur grundle-\n\ngend BGHSt 2, 125; ebenso schon RGSt 43, 1; OGHSt 1, 277). \n\nIII. \n\n16 \n\nIm Strafprozessrecht sind Zulässigkeit und Beachtlichkeit einer Proto-\n\nkollberichtigung nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Gesetzesmaterialien zur \n\nStrafprozessordnung enthalten insoweit keine eindeutigen Hinweise. \n\n17 \n\n1. Nach § 274 Satz 1 StPO kann die Beobachtung der für die Hauptver-\n\nhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§ 273 Abs. 1 StPO) nur durch das \n\nProtokoll bewiesen werden. Gegen den diese wesentlichen Förmlichkeiten \n\nbetreffenden Inhalt lässt das Gesetz nur den Nachweis der Fälschung zu (§ 274 \n\nSatz 2 StPO). Bei § 274 StPO handelt es sich um eine Beweisregel (BGH NJW \n\n2006, 3579, 3581, zur Veröffentlichung in BGHSt 51, 88 bestimmt; Dahs AnwBl. \n\n1950/51, 90 f.; Dallinger NJW 1951, 256, 257; Fahl, Rechtsmißbrauch im \n\nStrafprozeß 2004 S. 687 f.), die nach der Fertigstellung des ordnungsgemäß er-\n\nrichteten und von beiden Urkundspersonen unterzeichneten Protokolls (§§ 271, \n\n273 Abs. 4 StPO) gilt. Dies wurde zunächst dahin verstanden, dass den Ur-\n\nkundspersonen - außerhalb des Nachweises der Fälschung - Protokollberichti-\n\ngungen, soweit es um die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens geht, \n\nvon vorneherein versagt sind, und zwar solche zugunsten wie zu Lasten des \n\nBeschwerdeführers (in diesem Sinne noch RGSt 8, 141, 143 f.; 17, 346, 348). \n\nDie Frage nach der Beachtlichkeit von Protokollberichtigungen würde sich da-\n\nnach nicht stellen. \n\n18 \n\nDen Gesetzesmaterialien zur Strafprozessordnung im Zusammenhang \n\nmit einer Protokollberichtigung (vgl. Hahn, Materialien zur StPO 2. Aufl. S. 40, \n\n256 ff., 1039, 1394) entnimmt der Große Senat nicht, dass der Gesetzgeber \n\nselbst dann jeden Zweifel an der Richtigkeit des - ursprünglichen - Protokollin-\n\nhalts für unberechtigt hielt, sollte eine Protokollberichtigung aufgrund sicherer \n\nErinnerung der Urkundspersonen erfolgen. \n\n19 \n\n2. In die Zivilprozessordnung, die eine der Vorschrift des § 274 StPO ver-\n\ngleichbare Bestimmung (§ 165 ZPO) enthält, ist durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes \n\nzur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Pro-\n\ntokolls vom 20. Dezember 1974 (ProtVereinfG, BGBl I 3651) mit § 164 ZPO ei-\n\nne Vorschrift eingefügt worden, nach der - unter Anhörung der Beteiligten - Pro-\n\ntokollberichtigungen vorgenommen werden dürfen. Anders als für das Verwal-\n\ntungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren (Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1, Art. 5 \n\nNr. 2 des ProtVereinfG: jeweils Verweisung auf die §§ 159 bis 165 ZPO) hat der \n\nGesetzgeber, der mit dem Protokollvereinfachungsgesetz von 1974 die Praxis \n\nder Zivilgerichte zur Protokollberichtigung (vgl. Zöller, ZPO 10. Aufl. S. 263) auf \n\neine gesetzliche Grundlage gestellt hat (BRDrucks. 551/74 S. 63; BTDrucks. \n\n7/2769 S. 10), diese Vorschrift nicht für den Strafprozess für anwendbar erklärt. \n\nIV. \n\n20 \n\nDie Rechtsprechung hat nach anfänglichem Schwanken Protokollberich-\n\ntigungen im Strafverfahren zugelassen und dies im Wesentlichen damit be-\n\ngründet, dass insoweit eine auslegungsbedürftige Gesetzeslücke bestehe. Um-\n\nfang und Folgen zulässiger Berichtigungen wurden allerdings nicht einheitlich \n\nbestimmt: \n\n21 \n\n1. Eine Protokollberichtigung ist jederzeit zulässig und geboten, falls die \n\nUrkundspersonen Mängel erkennen (vgl. BGHSt 1, 259, 261; BGH JZ 1952, \n\n281; NStZ 2005, 281, 282; RGSt 19, 367, 370; OGHSt 1, 277, 278; anders noch \n\nRGSt 8, 141, 143 f.; 17, 346, 348). Sie ist auch stets beachtlich, wenn sie zu-\n\ngunsten des Beschwerdeführers wirkt (BGHSt 1, 259, 261 f.; RGSt 19, 367, \n\n369 f.; 21, 200, 201; OLG Köln NJW 1952, 758) oder wenn sie - bei einem ein-\n\nheitlichen Vorgang - teilweise zu seinen Gunsten, teilweise zu seinen Unguns-\n\nten vorgenommen worden ist (BGHSt aaO; RGSt 56, 29; RG GA 57 [1910], \n\n396; JW 1932, 3109). \n\n22 \n\nNach bisheriger Rechtsprechung ist eine Protokollberichtigung - ebenso \n\nwie eine Distanzierung der Urkundspersonen vom Protokollinhalt (vgl. hierzu \n\nBGHSt 4, 364; BGH NStZ 1988, 85) - jedoch unbeachtlich, wenn sie einer zu-\n\nlässig erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzieht (Verbot der \n\nRügeverkümmerung). Dieser Rechtssatz hat eine lange Tradition: Er findet sich \n\n- aufbauend auf der Rechtsprechung der preußischen Obergerichte (vgl. \n\nRGSt 43, 1, 10) - schon zu Beginn der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGSt 2, \n\n76, 77 f.). Er blieb ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend \n\nRGSt 43, 1 m.w.N.; ferner RGSt 56, 29; 59, 429, 431; 63, 408, 409 f.) bis zu \n\ndem - die umfassende Beachtlichkeit einer Berichtigung bejahenden - Be-\n\nschluss des Großen Strafsenats für Strafsachen vom 11. Juli 1936 (RGSt 70, \n\n241). Diese Entscheidung darf indessen im Hinblick auf im Zusammenhang mit \n\nnationalsozialistischem Gedankengut stehende Formulierungen keine Beach-\n\ntung finden. \n\n23 \n\nDer ursprünglichen Rechtsprechung zum Verbot der Rügeverkümmerung \n\nfolgten nach 1945 verschiedene Obergerichte, unter anderem der Oberste Ge-\n\nrichtshof für die Britische Zone (OGHSt 1, 277 [m.w.N. 279]; 3, 83, 84), und \n\nschließlich der Bundesgerichtshof. Grundlegend war das Urteil des 3. Strafse-\n\nnats vom 19. Dezember 1951 (BGHSt 2, 125), das sich im Wesentlichen den in \n\nRGSt 43, 1 und OGHSt 1, 277 dargelegten Argumenten anschloss (nachfol-\n\ngend BGHSt 7, 218, 219; 10, 145, 147; 10, 342, 343; 12, 270, 271; 22, 278, \n\n280; 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11; 13; 27; 28; BGH NStE StPO \n\n§ 344 Nr. 7; NStZ 1984, 521; 1995, 200, 201; 2002, 219; StV 2002, 183; JZ \n\n1952, 281; wistra 1985, 154; Urt. vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66). Die-\n\nse Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der heute herrschenden Mei-\n\nnung in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 25. Aufl. § 271 Rdn. 55 ff. m. zahlr. w. N.). \n\n24 \n\nSoweit danach eine Protokollberichtigung für das Revisionsgericht nicht \n\nbeachtlich ist, führt dies dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen \n\nBeweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermutet wer-\n\nden, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (BGHSt 26, 281, \n\n283; 36, 354, 358; RGSt 43, 1, 6). \n\n25 \n\n2. Folgende Argumente werden für den Rechtssatz, wonach eine Proto-\n\nkollberichtigung einer Rüge nicht die Tatsachengrundlage entziehen darf, vor-\n\ngebracht: \n\n26 \n\nMit dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift erwerbe der Be-\n\nschwerdeführer eine prozessuale Befugnis bzw. ein prozessuales Recht auf \n\nBeibehaltung der Grundlage seiner Rüge für die Revisionsinstanz, zumal er \n\nselbst praktisch keine Möglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu er-\n\nzwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431). Da er zur Begrün-\n\ndung seiner Verfahrensrüge nur das Protokoll in der ihm vorliegenden Form \n\nverwerten dürfe, müsse ihm das Recht zustehen, sich nachträglichen Änderun-\n\ngen zu seinen Lasten zu widersetzen (OGHSt 1, 277, 280); er müsse auch ge-\n\ngen eine nachträgliche Beseitigung des Mangels durch Protokollberichtigung \n\ngesichert sein (BGHSt 2, 125, 127). \n\n27 \n\nDer Gesetzgeber habe mit § 274 StPO eine Norm geschaffen, die der \n\nZweckmäßigkeit den Vorrang vor der absoluten Wahrheit einräume (BGHSt 2, \n\n125, 128; 26, 281, 283); das Hauptverhandlungsprotokoll erzeuge gewisserma-\n\nßen einen Sachverhalt, der kraft gesetzlicher Vorschrift als Tatsache zu behan-\n\ndeln sei ohne Rücksicht darauf, wie der wirkliche Sachverhalt liegen möge \n\n(RGSt 43, 1, 6). Der Gesetzgeber habe die mögliche Ausnutzung einer pro-\n\nzessrechtlich zulässigen Befugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und \n\nin Kauf genommen (RG aaO; OGHSt 1, 277, 282). Die Neugestaltung des \n\n§ 274 StPO sei Sache des Gesetzgebers (BGH, Beschl. vom 30. Mai 2001 \n\n- 1 StR 99/01; OGHSt 1, 277, 280). \n\n28 \n\nMit zunehmender Zeit lasse das Erinnerungsvermögen der Urkundsper-\n\nsonen nach. Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschließen \n\n(BGHSt 2, 125, 128; RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281). \n\n29 \n\nDie zeitlich unbeschränkte Berücksichtigung nachträglicher Berichtigun-\n\ngen wäre mit der nach Sinn und Zweck des § 274 StPO zu erhebenden Forde-\n\nrung nach genauester Abfassung der Sitzungsniederschrift nicht vereinbar. \n\nDenn die Möglichkeit ihrer jederzeitigen Änderung könne dazu führen, dass ih-\n\nrer Herstellung weniger Sorgfalt zugewendet werde (BGHSt 2, 125, 127; \n\nOGHSt 1, 277, 281). \n\n30 \n\nAuch wenn eine Revision nur deshalb erfolgreich sei, weil sie einen \n\nSachverhalt vortrage, der der Verfahrenswirklichkeit nicht entspreche, sei nicht \n\nzu besorgen, dass die Gerechtigkeit letztlich Schaden nehme. Denn selbst bei \n\nmissbräuchlicher Ausübung der durch § 274 StPO gewährten prozessualen Be-\n\nfugnis erreiche der Beschwerdeführer nur, dass der Sachverhalt nochmals un-\n\nter gewissenhafter Beachtung aller sachlichen und verfahrensrechtlichen Vor-\n\nschriften erörtert und gerecht entschieden werde (OGHSt 1, 277, 282). \n\n3. Das Verbot der Rügeverkümmerung war jedoch in der Rechtspre-\n\nchung nie unbestritten: \n\nAnders als zunächst das Reichsgericht judizierte das Reichsmilitärgericht \n\n(RMG 9, 35; 15, 281, 282). Wenngleich es auf der Grundlage einer anderen \n\nProzessordnung - diese ließ gegen das Protokoll auch den Nachweis der Un-\n\nrichtigkeit zu (§ 335 Satz 2 MStGO) - zu entscheiden hatte, trat es auch auf der \n\nGrundlage der Strafprozessordnung den Argumenten des Reichsgerichts ent-\n\ngegen (vgl. RMG 9, 35, 41 ff.). Dessen II. Strafsenat wollte sich der Auffassung \n\n31 \n\n32 \n\ndes Reichsmilitärgerichts anschließen. In dem von ihm herbeigeführten Be-\n\nschluss der Vereinigten Strafsenate wurde die bisherige Rechtsprechung des \n\nReichsgerichts jedoch bestätigt (RGSt 43, 1). Nach 1945 hielt zunächst das \n\nOLG Braunschweig (HESt 1, 192) eine nachträgliche Protokollberichtigung zum \n\nNachteil des Beschwerdeführers für beachtlich. \n\n33 \n\nAuch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich gegen \n\ndas Verbot der Rügeverkümmerung Vorbehalte: Ob eine Protokollberichtigung \n\neiner bereits erhobenen Rüge die Grundlage entziehen darf, wurde vom 1. \n\nStrafsenat offen gelassen in NJW 1982, 1057 sowie vom 5. Strafsenat in BGHR \n\nStPO § 274 Beweiskraft 22 (vgl. auch BGH [3. Strafsenat] NStZ-RR 1997, 73). \n\nZweifel äußerte der 2. Strafsenat in NJW 2001, 3794, 3796 (kritisch derselbe \n\nSenat in diesem Zusammenhang auch in BGHSt 36, 354, 358 f.). Zuletzt spra-\n\nchen sich definitiv - in obiter dicta - der 2. Strafsenat (BGHR StPO § 274 Be-\n\nweiskraft 29 m. Anm. Mosbacher JuS 2006, 39, 42 und Park StV 2005, 257) \n\nund der 1. Strafsenat (NStZ 2006, 181) für eine Änderung der Rechtsprechung \n\nzur Berücksichtigung einer Protokollberichtigung trotz Rügeverlust aus. \n\n4. Dieser Kritik am Verbot der Rügeverkümmerung liegen folgende Er-\n\nwägungen zugrunde: \n\nDas Strafverfahrensrecht kenne keine Rechtsnorm, wonach für das Re-\n\nvisionsgericht die Sitzungsniederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung, nicht \n\nnach ihrer Berichtigung im Sinne von § 274 StPO beachtlich sei. \"Ein prozessu-\n\nales Recht der Prozessbeteiligten, dass etwas nicht Geschehenes beurkundet \n\noder etwas Geschehenes nicht beurkundet wird, gibt es nicht\" (RMG 9, 35, \n\n41 f.). \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\nGrundsätzlich sei auch für die Revisionsgerichte die wahre Sachlage \n\nmaßgeblich, wenn prozessual erhebliche Tatsachen der Klärung bedürften \n\n(BGHSt 36, 354, 358 f.). Wenn tatsächlich kein Verfahrensfehler gegeben sei, \n\ndürften bloße Mängel des Protokolls, welche die Urkundspersonen erkannt und \n\nbeseitigt hätten, kein Revisionsgrund sein (vgl. BGHR StPO § 274 Beweis-\n\nkraft 29; BGH NJW 2001, 3794, 3796; RMG 9, 35, 43; OLG Braunschweig \n\nHESt 1, 192, 193). Ein Misstrauen in die Redlichkeit der Urkundspersonen sei \n\nhingegen nicht gerechtfertigt (BGH NStZ 2006, 181). Eine von der Verfahrens-\n\nwirklichkeit abweichende prozessuale Wahrheit sei nicht anzuerkennen, da \n\n§ 274 StPO nicht die Tatsachen verändere, es sich bei der Vorschrift vielmehr \n\nnur um eine Beweisregel handele (BGH NJW 2006, 3579, 3581). \n\n37 \n\nBei Berücksichtigung der Protokollberichtigung könnten durch Protokoll-\n\nmängel veranlasste Verfahrensverzögerungen vermieden werden (BGHR StPO \n\n§ 274 Beweiskraft 29; BGH NStZ 2006, 181). Die Ausweitung der Rechtspre-\n\nchung zur Lückenhaftigkeit des Protokolls könnte begrenzt werden; die Proble-\n\nmatik rechtsmissbräuchlicher Verfahrensrügen würde sich erübrigen (BGHR \n\naaO). \n\nV. \n\n38 \n\nDer Große Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der \n\nEntscheidungsformel ersichtlich und gibt dabei den für eine Änderung der \n\nRechtsprechung zum Verbot der Rügeverkümmerung sprechenden Argumen-\n\nten den Vorzug: \n\n39 \n\n1. Der Grundsatz, wonach einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge \n\ndurch eine Protokollberichtigung nicht die Tatsachengrundlage zum Nachteil \n\ndes Beschwerdeführers entzogen werden darf, beruht auf Rechtsprechung und \n\nkann durch Rechtsprechung geändert werden; eines Gesetzes bedarf es nicht: \n\n40 \n\na) Die grundsätzlich umfassende Berücksichtigung der nachträglichen \n\nProtokollberichtigung widerspricht dem Gesetz nämlich nicht. Zwar lässt § 274 \n\nSatz 2 StPO als Gegenbeweis gegen die Beurkundungen des Protokolls nur \n\nden Nachweis der Fälschung zu. Eine Berichtigung durch Erklärungen der Ur-\n\nkundspersonen enthält jedoch einen Widerruf der früheren Beurkundung und \n\nentzieht ihr, soweit die Berichtigung reicht, die absolute Beweiskraft, so dass es \n\neines Gegenbeweises nicht mehr bedarf (ebenso bereits RGSt 19, 367, 370). \n\nInsbesondere auch deswegen hat die Rechtsprechung schon bisher nachträgli-\n\nche Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge erst zum Erfolg verhel-\n\nfen, für beachtlich gehalten (RG aaO; ähnlich für sich zugunsten des Be-\n\nschwerdeführers vom Protokollinhalt distanzierende Erklärungen der Urkunds-\n\npersonen BGHSt 4, 364, 365; BGH NJW 2001, 3794, 3796; NStZ 1988, 85; \n\nRGSt 57, 394, 396 f.; OLG Köln NJW 1952, 758). \n\n41 \n\nb) Die Annahme, durch den Eingang der Revisionsbegründung werde ein \n\nbesonderes prozessuales Recht auf Beibehaltung der Tatsachengrundlage für \n\neine Rüge begründet, findet im Gesetz keine Stütze. Der Revisionsführer hat \n\nkeinen Anspruch darauf, aus tatsächlich nicht gegebenen Umständen Verfah-\n\nrensvorteile abzuleiten (vgl. BGH NJW 2006, 3579, 3580; Gollwitzer in FS für \n\nGössel S. 543, 558; Lampe NStZ 2006, 366, 367; Lohse in Anwaltskommentar, \n\nStPO § 344 Rdn. 18). Ein etwaiges Vertrauen des Beschwerdeführers dahinge-\n\nhend, dass ein - inhaltlich unrichtiges - Protokoll für die Revisionsinstanz allein \n\nbeachtlich bleibe, ist nicht schützenswert und kann auch nicht auf das verfas-\n\nsungsrechtlich verbürgte Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) \n\ngestützt werden (a.A. Jahn/Widmaier JR 2006, 166, 169; Krawczyk HRRS \n\n2006, 344, 353). Verfahrensrechte können nur durch den tatsächlichen Verfah-\n\nrensverlauf verletzt worden sein. Dementsprechend ist nur ein auf dessen \n\nÜberprüfung bezogener effektiver Rechtsschutz erforderlich. Einen weiterge-\n\nhenden, aus rechtsstaatlichen Prinzipien abzuleitenden Anspruch des Be-\n\nschwerdeführers, dass zu seinen Gunsten Unwahres unter allen Umständen als \n\nwahr fingiert bleiben muss, gibt es nicht. Da ein Recht auf Beibehaltung der \n\nGrundlage für eine Rüge weder einfachgesetzlich geregelt noch gar verfas-\n\nsungsrechtlich verankert ist, gilt für die Zulässigkeit und Beachtlichkeit von Pro-\n\ntokollberichtigungen auch kein Gesetzesvorbehalt. \n\n42 \n\n2. Auch die Revisionsgerichte sind der Wahrheit verpflichtet; wenn pro-\n\nzessual erhebliche Tatsachen aus der tatrichterlichen Hauptverhandlung der \n\nKlärung bedürfen, muss grundsätzlich der wahre Sachverhalt, wie er sich zuge-\n\ntragen hat, maßgeblich sein (vgl. BGHSt 36, 354, 358 f.). Dies spricht entschei-\n\ndend dafür, die Regelung des § 274 StPO in einer Weise auszulegen, welche \n\ndie inhaltliche Richtigkeit der Sitzungsniederschrift gewährleistet. \n\n43 \n\na) Allerdings wird dem entgegengehalten, dass § 274 StPO nach dem \n\nWillen des Gesetzgebers der Zweckmäßigkeit Vorrang vor der Wahrheit ein-\n\nräume (so BGHSt 2, 125, 128; 26, 281, 283). Dieser Vorrang gilt aber schon \n\njetzt nicht uneingeschränkt. Denn damit wäre der unstreitige Grundsatz nicht \n\nvereinbar, dass - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (IV 1 und \n\nV 1a) - Protokollberichtigungen und distanzierende Erklärungen der Urkunds-\n\npersonen beachtlich sind, wenn sie das Revisionsvorbringen bestätigen (vgl. \n\nBGHSt 4, 364; BGH NStZ 1988, 85; RGSt 19, 367, 369 f.; 21, 323, 324 f.; 57, \n\n394, 396 f.; OLG Köln NJW 1952, 758). \n\n44 \n\nb) Der Wahrheitspflicht würde nicht dadurch Genüge getan, dass die \n\nWahrheit in eine \"materielle\" und eine \"formelle\" bzw. \"prozessuale Wahrheit\" \n\naufzuspalten wäre. Die Beweisregel des § 274 StPO schafft keinen von der (ob-\n\njektiven) Wahrheit abweichenden Wahrheitsbegriff (so aber Cüppers NJW \n\n1950, 930, 931 ff.; 1951, 259; Dahs, StraFo 2000, 181, 185; Jahn JuS 2007, 91 \n\nFn. 3; Park StraFo 2004, 335, 337; Schneidewin MDR 1951, 193; vgl. auch \n\nRGSt 43, 1, 6). Die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO verändert nicht \n\ndie Tatsachen, macht nicht aus Unwahrheit Wahrheit (vgl. Detter StraFo 2004, \n\n329, 334; ebenso Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren 1980 S. 157, der \n\naber \"in diesem Ausnahmefall eine Lüge (für) prozessual zulässig\" hält). \n\n45 \n\n3. Die Verpflichtung zur Entscheidung auf der Grundlage eines zutreffen-\n\nden Sachverhalts erhält inzwischen durch das Beschleunigungsgebot und den \n\nGesichtspunkt des Opferschutzes zusätzliches Gewicht. \n\n46 \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit - unter Hinweis auf \n\ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. \n\nvom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97 - Metzger gegen Deutschland - Rdn. 41 \n\n= NJW 2002, 2856, 2857) - mehrfach betont, die durch eine Revisionsentschei-\n\ndung bedingte zusätzliche Verfahrensdauer sei bei der Berechnung der Über-\n\nlänge eines Verfahrens zwar nicht stets, aber immer dann zu berücksichtigen, \n\nwenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzu-\n\nlastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG NJW 2003, 2897, 2898; 2006, \n\n672, 673; vgl. auch BVerfGK 2, 239, 251 [jeweils 3. Kammer des Zweiten Se-\n\nnats]). Bei erfolgreichen Verfahrensrügen wäre nach dieser Auffassung wohl \n\nregelmäßig eine kompensationspflichtige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung gegeben; denn Verfahrensfehler kann nur das Gericht begehen (vgl. \n\nBGH NJW 2006, 1529, 1533). Gerade auch die nach bisheriger Rechtspre-\n\nchung zur Urteilsaufhebung führende Fiktion eines Verfahrensfehlers, die allein \n\ndarauf beruht, dass die Urkundspersonen durch eine unrichtige Sitzungsnieder-\n\nschrift den Anschein eines in Wahrheit nicht vorgefallenen Verfahrensfehlers \n\nerweckt haben, fällt in den Verantwortungsbereich der Justiz. Vor diesem Hin-\n\ntergrund ist das Gewicht des für das Verbot der Rügeverkümmerung früher vor-\n\ngebrachten Arguments, der Beschwerdeführer könne nicht mehr erreichen, als \n\ndass der Sachverhalt nochmals unter gewissenhafter Beachtung aller sachli-\n\nchen und verfahrensrechtlichen Vorschriften erörtert und gerecht entschieden \n\nwerde (OGHSt 1, 277, 282), stark relativiert. \n\n47 \n\nb) Neben der Wahrheitspflicht und dem Beschleunigungsgebot kann \n\nauch der Opferschutz gebieten, ein Urteil nicht allein wegen eines fiktiven - un-\n\nwahren - Sachverhalts aufzuheben. Liegt tatsächlich kein Verfahrensfehler vor \n\nund ist das Urteil auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, so ist es nicht \n\ngerechtfertigt, Opferzeugen nach der \"Feuerprobe\" (Sowada NStZ 2005, 1, 7) in \n\nder ersten Hauptverhandlung nochmals einer konfrontativen Vernehmung zu \n\nunterziehen. In diesem Sinne verpflichtet auch der Rahmenbeschluss der Euro-\n\npäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. März \n\n2001 (ABlEG Nr. L 82 vom 22. März 2001) in Art. 3 Abs. 2 die Mitgliedstaaten, \n\n\"die gebotenen Maßnahmen (zu ergreifen), damit ihre Behörden Opfer nur in \n\ndem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang befragen\" (hierzu BGH NJW \n\n2005, 1519, 1520 f.; vgl. auch BTDrucks. 15/1976 S. 8, 19 zu § 24 Abs. 1 Nr. 3 \n\nGVG n.F.). \n\n48 \n\n4. Ebenso sind mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verbot der \n\nRügeverkümmerung der Erfolgsaussicht bewusst unwahrer Verfahrensrügen \n\nGrenzen gesetzt. \n\n49 \n\na) Eine veränderte Einstellung der Strafverteidiger zu der Praxis, auf un-\n\nwahres Vorbringen Verfahrensrügen zu stützen, spricht dafür, die Zurückhal-\n\ntung bei der Berücksichtigung der Protokollberichtigung aufzugeben, auch wenn \n\nmit der Berichtigung einer zulässig erhobenen Rüge die Tatsachengrundlage \n\nentzogen wird. \n\n50 \n\naa) Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verbot \n\nder Rügeverkümmerung (BGHSt 2, 125) erging in einer Zeit, in der die vom \n\nVerteidiger bewusst wahrheitswidrig erhobene Verfahrensrüge nach verbreiteter \n\nAnsicht als standeswidrige Verfehlung galt (vgl. Dahs AnwBl. 1950/51, 90: \"Die \n\nwahrheitswidrige Verfahrensrüge ist eine standesrechtliche Verfehlung\" [S. 90]; \n\n\"… der Anwalt, der die hier wiedergegebenen Grundsätze nicht anerkennt, \n\n[muß] mit der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens seitens des Gene-\n\nralstaatsanwalts rechnen\" [S. 92]; ferner d. Nachw. b. Tepperwien in FS für \n\nMeyer-Goßner S. 595, 598 f.). \n\n51 \n\nHeute wird es hingegen schon als \"anwaltlicher Kunstfehler\" bezeichnet, \n\nsich eines Fehlers im Protokoll jedenfalls nicht in der Weise zu bedienen, dass \n\nein anderer Verteidiger die Revision begründet (vgl. hierzu G. Schäfer in FS 50 \n\nJahre BGH S. 707, 726 f. m.w.N.; ders., Die Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. \n\nRdn. 1814; ferner - gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs - Dahs, Handbuch des Strafverteidigers von der 1. Auflage 1969, \n\nRdn. 754, bis zur neuesten 7. Aufl. [ab 4. Auflage Dahs jun.] 2005, Rdn. 918: \n\n\"… braucht der Verteidiger sich nicht zu scheuen, von dem durch das Protokoll \n\n'geschaffenen' unverrückbaren Tatbestand als 'Wahrheit' auszugehen\"). In der \n\nLiteratur wird sogar postuliert, dass das \"Recht der Verteidigung zur 'unwahren \n\nVerfahrensrüge' … sakrosankt\" sei (Docke/v. Döllen/Momsen StV 1999, 583, \n\n585), sogar die \"Pflicht zur Lüge\" bestehe (vgl. Dahs StraFo 2000, 181, 185; \n\nLeipold NJW-Spezial 2006, 521, 522; in vergleichbarem Sinne auch Sar-\n\nstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 292 ff.). \n\n52 \n\nbb) All dies widerstreitet diametral den Vorstellungen, von denen der \n\nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Unzulässigkeit der Protokollrüge \n\n(BGHSt 7, 162) ausgegangen ist. Hier ist ausgeführt, das Erfordernis der be-\n\nstimmten Behauptung eines Verfahrensfehlers führe dazu, dass der Verteidiger \n\n- unbeschadet der Frage der Standeswidrigkeit seines Verhaltens - jedenfalls \n\n\"vor seinem Gewissen und nach außen hin die Verantwortung für die Geltend-\n\nmachung eines jeden Verfahrensmangels übernehmen\" muss, \"indem er ihn \n\nernstlich behauptet und nicht etwa nur darauf hinweist, daß er sich aus der Nie-\n\nderschrift ergebe\"; dieses Erfordernis solle \"einem Mißbrauch rein formaler \n\nMöglichkeiten entgegenwirken\" (BGH aaO 164; hierzu Fahl, Rechtsmißbrauch \n\nim Strafprozeß 2004 S. 665 f.; Tepperwien in FS für Meyer-Goßner S. 595, \n\n599). \n\n53 \n\nDie veränderte Einstellung auf Seiten der Strafverteidiger hat verdeut-\n\nlicht, dass sich die mit der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Protokollrüge \n\n54 \n\n55 \n\nverknüpfte Hoffnung nicht erfüllt hat, auf diese Weise - insbesondere durch den \n\nAppell an das Gewissen des die Revision begründenden Verteidigers - bewusst \n\nunwahre Verfahrensrügen zu verhindern. Vielmehr hat diese Rechtsprechung \n\nden Rat nach sich gezogen, Unwahres ohne weiteres als tatsächlich geschehen \n\nzu behaupten; denn die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schließe \"je-\n\nden Formulierungs- oder Formelkompromiß in der Revisionsbegründung aus, \n\nzu dem zart besaitete Strafverteidiger - falls es solche gibt - sich durch ihr Ge-\n\nwissen gedrängt sehen könnten. Die Revisionsgerichte ahnden derartige Relik-\n\nte von Wahrheitsliebe (gemeint: angedeutete Distanzierung vom Protokollinhalt) \n\nmit unnachsichtiger Strenge\" (Dahs StraFo 2000, 181, 185). \n\nDie Änderung des anwaltlichen Ethos ist ein weiteres Argument für die \n\nÄnderung der Rechtsprechung. \n\nb) Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfah-\n\nrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und \n\ngeäußerter Zweifel bis vor kurzem nie verneint (vgl. BGHSt 7, 162, 164; BGHR \n\nStPO § 274 Beweiskraft 21; 22; 24; 27; BGH NJW 2001, 3794, 3796; RGSt 43, \n\n1; OGHSt 1, 277, 282; Detter StraFo 2004, 329, 334; Park StraFo 2004, 335, \n\n337; Tepperwien in FS für Meyer-Goßner S. 585). Erst in neuerer Zeit hat der \n\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die nachgewiesenermaßen wahrheitswid-\n\nrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit feh-\n\nlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wenn der Be-\n\nschwerdeführer - im Fall der Angeklagtenrevision (auch) der Verteidiger in der \n\nRevisionsinstanz - sicher weiß, dass sich der Fehler nicht ereignet hat, und \n\nzwar auch dann, wenn er Kenntnis erst im Laufe des Revisionsverfahrens erhält \n\n(BGHSt 51, 88 = NJW 2006, 3579 m. Anm. Benthin NJ 2007, 36, Fahl JR 2007, \n\n34, Hollaender JR 2007, 6, Jahn JuS 2007, 91, Lindemann/Reichling StV 2007, \n\n152 und Widmaier NJW 2006, 3587). Der solchermaßen rügevernichtende \n\nMissbrauch prozessualer Rechte ist allerdings regelmäßig nicht leicht nach-\n\nweisbar (BGH NJW 2006, 3579, 3582). \n\n56 \n\n5. Eine Änderung der Rechtsprechung zum Verbot der Rügeverkümme-\n\nrung begegnet zudem der Tendenz zur Ausweitung der Rechtsprechung zu of-\n\nfensichtlichen Mängeln des Protokolls (ebenso BGHR StPO § 274 Beweiskraft \n\n29). Diese Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2001, 3794; NStZ 2000, 546) geht \n\nmittlerweile sehr weit; ihr fehlen - jedenfalls in Grenzfällen - hinreichend klare \n\nund verlässliche Konturen. Diese Tendenz ist gerade vor dem Hintergrund zu \n\nsehen, dass die Folgen der relativen Unbeachtlichkeit der Protokollberichtigung \n\nals nicht mehr tragbar empfunden werden. In der Literatur wird hierzu vorge-\n\nbracht, die Senate suchten in Grenzfällen geradezu nach Möglichkeiten der \n\nDurchbrechung der formellen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (Detter \n\nStraFo 2004, 329, 330; Park StraFo 2004, 335, 338, 340; krit. auch Docke/v. \n\nDöllen/Momsen StV 1999, 583 f.; Kuhn NJW-Spezial 2006, 567; Ventzke StV \n\n2004, 300 f.). \n\n57 \n\n6. Eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung ist auch nicht unter \n\ndem Gesichtspunkt geboten, dass auf diese Weise die Tatgerichte zum Einhal-\n\nten der Vorschriften über die Protokollführung anzuhalten wären (so aber \n\nBGHSt 2, 125, 127; OGHSt 1, 277, 281; Jahn/Widmaier JR 2006, 166 f.; Meyer-\n\nGoßner DRiZ 1997, 471, 474; Park StraFo 2004, 335, 342; ders. StV 2005, 257, \n\n259). Die Tragfähigkeit einer solchen Argumentation ist schon bislang zweifel-\n\nhaft; denn gerade ein Protokoll, das offensichtlich unsorgfältig geführt ist, ver-\n\nliert von vorneherein jede Beweiswirkung und die Revisionsgerichte klären im \n\nFreibeweisverfahren, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Im Ergebnis wird bislang \n\ngerade derjenige \"Tatrichter, der das Hauptverhandlungsprotokoll nachlässig \n\nführt, … prämiert\" (Ventzke StV 2004, 300, 301). \n\n58 \n\n7. Die Berichtigung setzt bei den Urkundspersonen sichere Erinnerung \n\nvoraus (vgl. nur Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 271 Rdn. 47 ff. \n\nm.w.N.). Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht (mehr) berichtigt werden. Ein \n\nArgument gegen die umfassende Berücksichtigung einer Berichtigung durch \n\ndas Revisionsgericht ist die Erfahrung nachlassender Erinnerung grundsätzlich \n\nnicht. Dass die Urkundspersonen unbewusst Erinnerungsdefizite mit \"Erfah-\n\nrungswissen\" ausfüllen (Jahn/Widmaier JR 2006, 166, 167; vgl. auch BGHSt 2, \n\n125, 128 f.; OGHSt 1, 277, 281; Park StV 2005, 257, 259), liegt gerade bei den \n\nin der Literatur für problematisch erachteten Fällen, in denen es um den sachli-\n\nchen Inhalt nicht regelmäßiger Prozesshandlungen (etwa bei Hinweisen nach \n\n§ 265 StPO) geht (vgl. Jahn/Widmaier aaO 167 ff.), fern. Häufig kann eine Ur-\n\nkundsperson auch auf andere Unterlagen als Erinnerungsstütze zurückgreifen, \n\nwie in dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall die Urkundsbeamtin auf die \n\nunmittelbar während der Verhandlung getätigten Aufzeichnungen, die Grundla-\n\nge der Sitzungsniederschrift waren; oftmals beruhen Protokollmängel auf derar-\n\ntigen Übertragungsfehlern. Schließlich stammt der Hinweis auf das nachlas-\n\nsende Erinnerungsvermögen aus einer Zeit, als es die Vorschrift über die Ur-\n\nteilsabsetzungsfristen (§ 275 Abs. 1 StPO), die insgesamt regelmäßig zu einer \n\nzeitlichen Straffung des Verfahrens nach der Hauptverhandlung geführt haben, \n\nnoch nicht gab. \n\n59 \n\nDas Argument, dass dem berichtigten Protokoll schon deshalb ein tat-\n\nsächlich geringerer Beweiswert zukomme, weil sich die Urkundspersonen zuvor \n\nübereinstimmend geirrt haben müssten (vgl. Tepperwien in FS für Meyer-Goß-\n\nner S. 595, 605), hält der Große Senat nicht für durchgreifend. Dass beide Ur-\n\nkundspersonen bei der Anfertigung des ursprünglichen Protokolls nicht gewis-\n\nsenhaft genug waren, wird nämlich dadurch ausgeglichen, dass besonders ho-\n\nhe Anforderungen an die Sorgfalt bei der Berichtigung gestellt werden. Ein \n\nübereinstimmender Irrtum im Sinne einer gemeinsamen Fehlvorstellung der Ur-\n\nkundspersonen liegt nach aller forensischer Erfahrung ohnehin nicht vor. Dies \n\nwürde voraussetzen, dass die Urkundspersonen über die Einzelheiten des Pro-\n\nzessgeschehens und dessen - fehlende - Beurkundung gleich reflektiert hätten. \n\nSo spricht etwa in dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall nichts dafür, \n\ndass der Vorsitzende und die Protokollführerin zunächst bei der Protokollerstel-\n\nlung noch übereinstimmend davon überzeugt waren, der Vertreter der Staats-\n\nanwaltschaft habe den Anklagesatz nicht verlesen. \n\nVI. \n\n60 \n\nZusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der nachträglichen Änderung der \n\nSitzungsniederschrift bietet eine rechtlich verbindliche Form der Protokollberich-\n\ntigung, die zu einer im Revisionsverfahren überprüfbaren Entscheidungsgrund-\n\nlage führt. Dies sichert die Effektivität des Rechtsmittels der Revision (vgl. \n\nJahn/Widmaier JR 2006, 166, 169) und trägt im Fall der Angeklagtenrevision \n\ndessen verfassungsrechtlich verbürgtem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK) Rechnung. Lässt sich jedoch zuverlässig ausschließen, \n\ndass sich die Urkundspersonen an ein der Verfahrenswirklichkeit nicht entspre-\n\nchendes Prozessgeschehen irrtümlich vermeintlich sicher erinnern, so haben \n\ndie Argumente, welche das Verbot der Rügeverkümmerung mit dem Schutz des \n\nBeschwerdeführers bzw. der prozessualen Waffengleichheit begründen (vgl. \n\nFezer StV 2006, 290, 291; Tepperwien aaO 604), kein Gewicht. \n\n1. In Fällen der vorliegenden Art ist zur Sicherung der Effektivität des \n\nRechtsmittels bei der Protokollberichtigung folgendes Verfahren einzuhalten: \n\nWie bereits dargelegt (V 7), setzt die Berichtigung sichere Erinnerung bei \n\nden Urkundspersonen voraus. Die Absicht der Berichtigung ist dem Beschwer-\n\ndeführer - im Fall einer Angeklagtenrevision zumindest dem Revisionsverteidi-\n\nger - zusammen mit dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitzuteilen. \n\nDiese Erklärungen haben die für die Berichtigung tragenden Erwägungen zu \n\n61 \n\n62 \n\nenthalten, etwa indem sie auf markante Besonderheiten des Falls eingehen, \n\nwie hier etwa darauf, dass die Verlesung der rechtlichen Würdigung des Tatge-\n\nschehens zu Unmutsäußerungen der Zuhörer führte. Daneben sollten gegebe-\n\nnenfalls während der Hauptverhandlung getätigte Aufzeichnungen, welche den \n\nProtokollfehler belegen, in Abschrift übermittelt werden. Dem Beschwerdeführer \n\nist innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren. \n\n63 \n\nWiderspricht der Beschwerdeführer daraufhin der beabsichtigten Proto-\n\nkollberichtigung substantiiert, indem er im Einzelnen darlegt, aus welchen \n\nGründen er im Gegensatz zu den Urkundspersonen sicher ist, dass das zu-\n\nnächst gefertigte Protokoll richtig ist, so sind erforderlichenfalls weitere dienstli-\n\nche Erklärungen und Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten einzu-\n\nholen. Auch hierzu ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stel-\n\nlungnahme zu gewähren. Halten die Urkundspersonen die Niederschrift weiter-\n\nhin für inhaltlich unrichtig, so haben sie diese gleichwohl zu berichtigen. In die-\n\nsem Fall ist ihre Entscheidung über die Protokollberichtigung - dies ergibt sich \n\nbereits aus allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. § 34 StPO) - mit Gründen zu \n\nversehen. Darin sind die Tatsachen anzugeben, welche die Erinnerung der Ur-\n\nkundspersonen belegen. Ferner ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers \n\nund gegebenenfalls abweichende Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteilig-\n\nten einzugehen. \n\n64 \n\n2. Eine erneute Zustellung des Urteils nach Berichtigung der Sitzungs-\n\nniederschrift ist nicht erforderlich. Nach § 273 Abs. 4 StPO setzt eine wirksame \n\nZustellung einzig voraus, dass die Niederschrift fertig gestellt ist. Die Fertigstel-\n\nlung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der beiden erforderlichen Un-\n\nterschriften geleistet wurde (§ 271 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Niederschrift \n\nsachlich oder formell fehlerhaft ist oder Lücken aufweist (vgl. Engelhardt in \n\nKK-StPO 5. Aufl. § 271 Rdn. 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 271 Rdn. 31, § 273 Rdn. 56). Spätere Berichtigungen derartiger Mängel be-\n\nrühren den Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr (vgl. Gollwitzer aaO). Eine \n\nandere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ver-\n\ntrauensschutzes. In seinem Vertrauen, eine bestimmte Verfahrensrüge werde \n\nerfolgreich sein, wird der Beschwerdeführer auch sonst nicht geschützt. \n\n65 \n\n3. Die Gründe der Berichtigungsentscheidung unterliegen im Rahmen \n\nder erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. \n\nTragen sie die Berichtigung, so ist das berichtigte Protokoll zugrunde zu legen. \n\nAllerdings kommt dem berichtigten Teil des Protokolls nicht die formelle Be-\n\nweiskraft des § 274 StPO zu. Nur so ist das Revisionsgericht in der Lage, zum \n\nSchutz der Beschwerdeführer die rügevernichtende Protokollberichtigung zu \n\nüberprüfen. Verbleiben dem Revisionsgericht Zweifel, ob die Berichtigung zu \n\nRecht erfolgt ist, kann es den Sachverhalt im Freibeweisverfahren weiter aufklä-\n\nren. Insoweit gelten die Grundsätze, die schon bisher für eine ursprünglich of-\n\nfensichtlich mangelhafte Sitzungsniederschrift zur Anwendung kamen. Verblei-\n\nben dem Revisionsgericht auch nach seiner Überprüfung Zweifel an der Rich-\n\ntigkeit des berichtigten Protokolls, hat es seiner Entscheidung das Protokoll in \n\nder ursprünglichen Fassung zugrunde zu legen. \n\nHirsch Rissing-van Saan Nack Basdorf \n\nHäger Maatz Wahl Bode \n\n Kuckein Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2006/GSSt___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/gsst-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":22},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2006/GSSt___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2006/GSSt___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/gsst-1-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2006/GSSt___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:42.215359+00:00"}}