{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/GSSt/2004/GSSt___2-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Strafsachen","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"GSSt 2/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 69 Abs. 1 § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die straf- gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignet- heit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra- ßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nGSSt 2/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2005 \n\nin den Strafsachen \n\ngegen \n\nwegen \nzu 1. Betrugs u.a. \nzu 2. schwerer räuberischer Erpressung \nzu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter \n\nam Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Nack sowie die Richter am Bundesgerichtshof Häger, Maatz, Basdorf, \n\nWinkler, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein und Schluckebier am 27. April 2005 be-\n\nschlossen: \n\n§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßen-\n\nverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis \n\nwegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusam-\n\nmenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 \n\nSatz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat \n\ntragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit \n\nist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen krimi-\n\nnellen Interessen unterzuordnen. \n\nGründe: \n\nA. \n\nI. \n\nIn drei beim Bundesgerichtshof anhängigen verbundenen Revisionsver-\n\nfahren ist den Angeklagten vom Landgericht neben der Verhängung von Frei-\n\nheitsstrafen jeweils die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzogen und \n\nnach § 69 a StGB eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung verhängt worden. \n\nDen Urteilen liegen folgende Fallgestaltungen zugrunde: \n\n1. Der vom Landgericht u.a. wegen (gemeinschaftlichen) Betrugs in \n\n75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vor-\n\nverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte Angeklagte setzte ungül-\n\ntige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein. In der Mehrzahl der Fälle \n\nfuhr er mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen, bei denen sein Mittäter den An-\n\ngestellten gesperrte Kreditkarten zur Bezahlung getankten Benzins und ande-\n\nrer gekaufter Waren vorlegte. Dies entsprach - teilweise mit umgekehrter Rol-\n\nlenverteilung zwischen den Tätern - weitgehend der Vorgehensweise des An-\n\ngeklagten bei den Taten, die Gegenstand der einbezogenen Verurteilung sind. \n\nIn einem der bereits abgeurteilten Fälle sollte die vom Angeklagten vorgelegte \n\ngesperrte Kreditkarte vom Tankstellenpersonal auf ihre Gültigkeit überprüft \n\nwerden. Daraufhin flüchtete der Angeklagte in den Pkw seines Mittäters, der \n\nsodann \"mit Vollgas\" davonfuhr. Das Fluchtfahrzeug wurde nach Einleitung \n\neiner Nahbereichsfahndung von der Polizei gestellt. \n\n2. Der wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Angeklagte \n\nbegab sich gemeinsam mit einem Mittäter gegen 4 Uhr morgens mit seinem \n\nPkw zum Haus einer Tierärztin und zwang sie unter Vorhalt eines geladenen \n\nRevolvers zur Herausgabe von Schmuck, Bargeld und mehreren wertvollen \n\nafrikanischen Skulpturen. Nachdem er sein Opfer gefesselt und die Figuren in \n\neiner Sporttasche verstaut hatte, transportierte er die Beute mit seinem Pkw zu \n\nseiner Wohnung. \n\n3. Der u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge verurteilte Angeklagte erwarb in 16 Fällen insgesamt ca. \n\n13 kg Haschisch zum Handeltreiben und Eigenverbrauch. Für die einzelnen \n\nBeschaffungsfahrten benutzte er seinen Pkw. Nachdem der Angeklagte nach \n\nEmpfang der letzten Lieferung festgenommen worden war, wurde bei der an-\n\nschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs Haschisch (975 g), das der An-\n\ngeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack transportierte, \n\nsichergestellt. \n\nII. \n\nMit ihren Revisionen haben die Angeklagten die Urteile umfassend zur \n\nÜberprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt. Der für die Entscheidung \n\nzuständige 4. Strafsenat hat die Revisionen, soweit sie sich gegen den Schuld- \n\nund Strafausspruch richteten, jeweils durch Teilurteil verworfen. Die Entschei-\n\ndung über die in den Urteilen jeweils angeordnete Maßregel hat er einer ab-\n\nschließenden Entscheidung vorbehalten (u.a. Urt. vom 6. Juli 2004 – 4 StR \n\n85/03 - NJW 2004, 2686, zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 209). \n\nEntsprechend den vom Generalbundesanwalt gestellten Anträgen hält \n\nder 4. Strafsenat die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Maßre-\n\ngelausspruch für begründet, weil entgegen der Meinung der Landgerichte al-\n\nlein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straf-\n\ntaten die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht \n\nbelege. Vielmehr müsse ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und \n\nVerkehrssicherheit bestehen. Dazu verhielten sich die angefochtenen Urteile \n\njedoch nicht; sie müßten daher im Maßregelausspruch aufgehoben und die \n\nSachen gegebenenfalls zum Zwecke ergänzender Feststellungen an den Tat-\n\nrichter zurückverwiesen werden. Daran sieht sich der 4. Strafsenat jedoch \n\ndurch bisherige Rechtsprechung der übrigen Strafsenate gehindert, die es je-\n\ndenfalls in Fällen schwerer oder wiederholter Straftaten für die Entziehung der \n\nFahrerlaubnis mehrfach haben ausreichen lassen, daß die Taten unter Ver-\n\nwendung eines Kraftfahrzeugs begangen wurden (vgl. nur BGH NStZ 2004, 86, \n\n87 m.w.N.). \n\nIII. \n\nAuf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 (BGH aaO) \n\nhat der 1. Strafsenat am 13. Mai 2004 - insbesondere unter Hinweis auf einen \n\nnach seinem Verständnis über den Schutz der Verkehrssicherheit hinausge-\n\nhenden Schutzzweck der Maßregel im Sinne eines Schutzes der Allgemeinheit \n\nvor Straftaten allgemeiner Art - an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehal-\n\nten (Beschl. vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03). Der 3. Strafsenat (Beschl. vom \n\n13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober \n\n2003 - 5 ARs 67/03 - NStZ 2004, 148) haben dem Erfordernis eines \"verkehrs-\n\nspezifischen Zusammenhangs\" im Rahmen des § 69 Abs. 1 StGB unter Aufga-\n\nbe entgegenstehender eigener Rechtsprechung zugestimmt. Der 2. Strafsenat \n\n(Beschl. vom 21. Januar 2004) hat auf seinen Beschluß vom 26. September \n\n2003 - 2 StR 161/03 (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14 = NStZ 2004, 144 \n\n= StV 2004, 132) verwiesen, in dem er der Rechtsmeinung des 4. Strafsenats \n\nbeigetreten ist, jedoch angeregt, die aufgeworfenen Rechtsfragen wegen deren \n\ngrundsätzlicher Bedeutung durch den Großen Senat für Strafsachen klären zu \n\nlassen. \n\nDaraufhin hat der 4. Strafsenat durch Beschluß vom 26. August 2004 \n\n(NJW 2004, 3497) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz und \n\ngrundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechts-\n\nfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nErgibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von \n\nKraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu er-\n\nkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-\n\nßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzu-\n\nordnen – ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen \n\nAnlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich? \n\nDer Generalbundesanwalt hält zwar mit dem anfragenden Senat eine \n\nbessere Strukturierung der bisherigen Rechtsprechung für wünschenswert, \n\nvertritt aber die Auffassung, daß es hierfür des \"ungeschriebenen Tatbe-\n\nstandsmerkmals\" eines spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und \n\nVerkehrssicherheit nicht bedürfe. Vielmehr könne dieses Ziel auch unter \n\nBeibehaltung der bisherigen Rechtsprechung dadurch erreicht werden, daß auf \n\neine Begründung der Maßregelanordnung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB \n\nhingewirkt werde, die den Sinn und Zweck der Maßregel - Schutz der \n\nVerkehrssicherheit - achte und dem Revisionsgericht die umfassende \n\nÜberprüfung ermögliche. \n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: \n\nDie Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne \n\ndes § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB kann sich bei einer Straftat im \n\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs auch \n\ndann aus der Tat ergeben, wenn das Fehlverhalten des Tä-\n\nters kein verkehrsspezifisches ist. \n\nB. \n\nI. \n\nDie Vorlage ist schon nach § 132 Abs. 2 GVG zulässig. Der 4. Strafse-\n\nnat kann nicht so wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsprechung \n\ndes 1. Strafsenats abzuweichen. \n\nII. \n\nDer Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegte Rechtsfra-\n\nge, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Täter die Fahrerlaubnis nach \n\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zutage getretener mangelnder \n\nEignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, \n\nsondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs \n\nbegangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist - sog. Zu-\n\nsammenhangstat - (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8, 13). Dabei wird \n\nder Begriff des Zusammenhangs weit gefaßt. Es kommt nicht darauf an, ob die \n\nFahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist viel-\n\nmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder \n\nDurchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdek-\n\nkung dienlich sein soll (BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. § 69 \n\nRdn. 33). \n\nSoweit es das Merkmal der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen anbelangt, ist unstreitig, daß diese nicht nur auf Einschränkungen kör-\n\nperlicher oder geistiger Art, sondern auch auf fehlender charakterlicher Zuver-\n\nlässigkeit beruhen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung \n\n3, 6, 10, 11, 13). Welche Umstände grundsätzlich geeignet sind, auf die cha-\n\nrakterliche Ungeeignetheit eines Straftäters zum Führen von Kraftfahrzeugen \n\nzu schließen und welchen Begründungsaufwandes es für den Tatrichter bedarf, \n\num die charakterliche Ungeeignetheit im konkreten Fall im Urteil darzulegen, \n\nist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dagegen bislang uneinheitlich \n\nbeantwortet worden. Während in einer Vielzahl von Entscheidungen eine um-\n\nfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit auch oder gerade \n\nin Bezug auf künftiges Verkehrsverhalten verlangt worden ist (vgl. nur BGHR \n\nStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4 - 7, 10, 13), soll dies nach anderen Judika-\n\nten bei schwerwiegenden oder wiederholten Straftaten unter Benutzung eines \n\nKraftfahrzeugs - insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität - \n\nnicht oder nur im Ausnahmefall erforderlich sein (vgl. nur BGHR StGB § 69 \n\nAbs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 2000, 26). \n\nDie weite Auslegung des Begriffs \"Zusammenhang\" und die uneinheitli-\n\nchen Anforderungen an die Begründung der in § 69 StGB geforderten Ungeei-\n\ngnetheit haben zu einer nicht immer kohärenten Rechtsprechung geführt, die in \n\nder Literatur zunehmend auf Kritik gestoßen ist (vgl. Burmann in Janis-\n\nzewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 69 StGB Rdn. 6; \n\nGeppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. \n\nAufl. § 69 StGB Rdn. 1a ff.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 2, 43 f. \n\njeweils m.w.N.; Hartung JZ 1954, 137, 139). Insbesondere ist beanstandet wor-\n\nden, daß die Grenze zwischen Maßregel und Strafe weitgehend verwischt wor-\n\nden sei und von den Tatgerichten häufig nicht mehr hinreichend beachtet wer-\n\nde (vgl. Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 58 sowie Rdn. 2 f., 36 ff.; Bur-\n\nmann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 69 \n\nStGB Rdn. 12; Cramer NJW 1968, 1764; ders. MDR 1972, 558, 559; Geppert \n\nNStZ 2003, 288; Halecker Blutalkohol 2005, 93; Hentschel NStZ 2004, 57 = \n\nBlutalkohol 2004, 143; Herzog in NK-StGB, 10. Lfg., § 69 Rdn. 4 f.; ders. StV \n\n2004, 151, 153; Horn in SK-StGB § 69 Rdn. 2; Kuhlemeier NZV 1993, 212, 214 \n\nf.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152; Stange StV 2002, 262, 263). \n\n2. Während kein Anlaß besteht, den Begriff der Zusammenhangstat in \n\n§ 69 Abs. 1 StGB enger als bisher und abweichend von demselben für das \n\nFahrverbot maßgeblichen Begriff (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB) zu bestim-\n\nmen, kann nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen die in einem \n\nzweiten Prüfungsschritt zu beurteilende charakterliche Ungeeignetheit des Tä-\n\nters zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 69 StGB nur dann \n\n„aus der Tat“ (sog. Anlaßtat) hergeleitet werden, wenn dabei konkrete Anhalts-\n\npunkte auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftä-\n\nter hinweisen. Diese Auslegung orientiert sich maßgeblich am Schutzzweck \n\nvon § 69 StGB. \n\na) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine Maßre-\n\ngel der Besserung und Sicherung dar (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtferti-\n\ngung aus dem Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft bezieht. Dieses \n\nist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dy-\n\nnamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich \n\nbringt (vgl. BVerwGE 99, 249, 250). Diese Risiken werden durch körperlich, \n\ngeistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer ver-\n\nstärkt; dem soll durch den (zumindest zeitigen) Ausschluß des Betreffenden \n\nvon der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden. \n\nAnders als seit der Entscheidung BGHSt 5, 179 in Teilen der Rechtspre-\n\nchung bis in die jüngste Zeit (vgl. BGH NStZ 2003, 658, 660 mit Anm. Kühl JR \n\n2004, 125) vertreten worden ist, ist der Große Senat für Strafsachen der Auf-\n\nfassung, daß § 69 StGB nicht auch der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung \n\ndient, mithin nicht dem Zweck, den Mißbrauch der Fahrerlaubnis auch dann zu \n\nverhindern, wenn sich dieser - ohne Verkehrssicherheitsbelange in irgendeiner \n\nWeise zu berühren - ausschließlich auf andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt. \n\nAllgemeiner Rechtsgüterschutz kann ein wünschenswerter Nebeneffekt, ein \n\n\"Schutzreflex\" (vgl. Empfehlungen des 42. Deutschen Verkehrsgerichtstags \n\n2004, NZV 2004, 122, 124; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152) sein, ist je-\n\ndoch nicht Ziel von § 69 StGB. Schutzzweck dieser Maßregel ist vielmehr allein \n\ndie Sicherheit des Straßenverkehrs. \n\nb) Der Große Senat für Strafsachen stützt sich für seine Auffassung \n\nnicht auf eine gesetzeshistorische Auslegung zu § 69 StGB und dessen Vor-\n\ngängervorschrift (§ 42 m StGB), denn die Gesetzesmaterialien sind insoweit \n\nletztlich unergiebig. Zwar sprechen – wie der 4. Strafsenat in seinem Vorlage-\n\nbeschluß (NJW 2004, 3497) näher dargelegt hat – die gesetzgeberischen \n\nÜberlegungen zur Einführung dieser Maßregel durch das (erste) Gesetz zur \n\nSicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) und die \n\nBegründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom \n\n26. November 1964 (BGBl I 921) für die Sicherheit des Straßenverkehrs als \n\nSchutzzweck (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 9, 16). Andererseits lassen sich die Ma-\n\nterialien namentlich zur Änderung des § 69 b StGB (betreffend ausländische \n\nFahrerlaubnisse) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 \n\n(BGBl I 747) auch dahin deuten, daß sich „im Interesse einer wirksamen Krimi-\n\nnalitätsbekämpfung“ eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende \n\nUngeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB schon aus der Begehung \n\nschwerwiegender Zusammenhangstaten als solcher ergeben können soll (vgl. \n\nBTDrucks. 13/198 S. 3, 4, 5). \n\nc) Der Große Senat für Strafsachen folgert die von ihm bejahte Be-\n\nschränkung des Schutzzwecks dieser Vorschrift auf Verkehrssicherheitsbelan-\n\nge maßgebend aus dem Verhältnis des § 69 StGB zu den Bestimmungen des \n\n§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 \n\nSatz 2 FeV über die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis. So-\n\nwohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der \n\nFahrerlaubnis knüpfen die Anordnung der Maßnahme an die Feststellung der \n\nfehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in § 69 Abs. 1 StGB \n\nverwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in den \n\ngenannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts ver-\n\nwendeten Begriff überein. Dies folgt schon daraus, daß – wie die Materialien \n\nzum (ersten) Straßenverkehrssicherungsgesetz 1952 belegen (vgl. BTDrucks. \n\n[1. WP] Nr. 2674 S. 8, 12) – mit der Übertragung der zuvor ausschließlich den \n\nVerwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der Fahrerlaub-\n\nnis „auch“ auf den Strafrichter letzterer bei Anwendung des § 69 StGB der Sa-\n\nche nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnimmt (BVerwG \n\nNJW 1989, 116, 117). Deshalb ist für die Auslegung des Begriffs der Ungeei-\n\ngnetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die \n\nEntziehung der Fahrerlaubnis beachtlich. Dieser besteht - auch in Überein-\n\nstimmung mit neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - darin, die \n\nAllgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern zu schützen, die für andere Ver-\n\nkehrsteilnehmer eine Gefahr bilden. Maßstab für die Entscheidung über die \n\nEntziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beur-\n\nteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr \n\n(BVerwG aaO; im gleichen Sinne zur Zuverlässigkeit i.S. von § 29 d LuftVG: \n\nBVerwG, Urt. vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 - DÖV 2005, 118; vgl. auch OVG \n\nKoblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Halecker aaO S. 96 \n\nm.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). \n\nDementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine - verwaltungs-\n\nrechtliche - Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlich-sittlicher Män-\n\ngel an die Prognose geknüpft, daß der Betroffene bereit ist, das Interesse der \n\nAllgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen ei-\n\ngenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder \n\nBeeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG, Kammer, \n\nBeschl. vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378, 2380). \n\nd) Für die vom Großen Senat für Strafsachen vertretene Auffassung \n\nspricht zudem der Vergleich der Bestimmung des § 69 Abs. 1 StGB mit den \n\nVorschriften der §§ 63, 64 und 66 StGB. Diese freiheitsentziehenden Maßre-\n\ngeln dienen (auch) dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. \n\nDem trägt das Gesetz Rechnung, indem es die Anordnung dieser Maßregeln \n\nan eine „unspezifische“ negative Legalprognose („erhebliche rechtswidrige Ta-\n\nten“ bzw. Hang zu „erheblichen Straftaten“) knüpft. Im Unterschied hierzu ist \n\n§ 69 StGB schon nach seinem Wortlaut „verkehrsbezogen“ ausgestaltet, indem \n\ndie Vorschrift die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa von einer allgemei-\n\nnen Unzuverlässigkeit abhängig macht, sondern die Feststellung der Ungeei-\n\ngnetheit gerade „zum Führen von Kraftfahrzeugen“ voraussetzt. \n\ne) Grundlage für die Beurteilung der Eignungsfrage nach § 69 StGB bil-\n\ndet für den Strafrichter die Anlaßtat. Zwar mögen Straftaten, die auf eine nied-\n\nrige Frustrationstoleranz oder ein erhöhtes Aggressionspotential des Täters \n\nhindeuten, unabhängig von der Schwere der Rechtsgutverletzung geeignet \n\nsein, die Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange \n\nin Zweifel zu ziehen. Soweit dies in der Anlaßtat aber keinen hinreichenden \n\nAusdruck gefunden hat, ist für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB („wenn sich aus der \n\nTat ergibt“) kein Raum. \n\nDie – wie ausgeführt – dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene \n\nBefugnis, in beschränktem Umfang die zuvor den Verwaltungsbehörden vorbe-\n\nhaltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Verein-\n\nfachung des Verfahrens herbeizuführen. Die Feststellungen über die Persön-\n\nlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat, die der Strafrichter für \n\nden Schuld- und Strafausspruch ohnehin treffen muß, sollen auch für die Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis nutzbar gemacht werden (vgl. BTDrucks. [1. WP] \n\n2674 S. 8). Die Verknüpfung des strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentzugs mit \n\ndem Einsatz eines Kraftfahrzeugs verlöre aber ihre innere Berechtigung, wenn \n\ndie Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen losgelöst von der Benutzung des Fahrzeugs allein auf eine in der Tat \n\nzum Ausdruck gekommene allgemeine Aggressionsbereitschaft oder Rück-\n\nsichtslosigkeit des Täters gestützt werden könnte (vgl. BGH StV 2004, 132, \n\n133 f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 153). \n\nLassen sich deshalb im Strafverfahren aus einer Straftat zwar Hinweise \n\ndafür entnehmen, daß der Täter zu Aggression, Rücksichtslosigkeit oder all-\n\ngemein zur Mißachtung gesetzlicher Vorschriften neigt, ohne daß dies für den \n\nStrafrichter schon die sichere Beurteilung der Fahreignung zuläßt, und unter-\n\nbleibt deshalb die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, so ist es \n\nAufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob Anlaß besteht, dem Täter die \n\nFahrerlaubnis zu entziehen. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde zwar an die \n\neine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurtei-\n\nlung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 \n\nSatz 1 StVG). Sie hat aber – anders als der Strafrichter – die Eignung zum \n\nFühren von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln um-\n\nfassend (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) – \n\nregelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – \n\nzu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154, \n\n155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. \n\n§ 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Deshalb darf und muß sie auch eine abgeurteilte \n\nStraftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeei-\n\ngnetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachver-\n\nhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen. \n\nf) „Aus der Tat“ kann sich die charakterliche Ungeeignetheit des Täters \n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen für den Strafrichter daher nur dann ergeben, \n\nwenn die Anlaßtat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter \n\nbereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zie-\n\nlen unterzuordnen. Hierfür bedarf es keines - bereits von § 69 Abs. 1 Satz 1 \n\nVar. 1 u. 3 StGB erfaßten – Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeug-\n\nführers, wie er regelmäßig bei „Verkehrsstraftaten“ gegeben sein wird, auch \n\nsoweit sie nicht vom Katalog des § 69 Abs. 2 StGB erfaßt werden. Hierzu zäh-\n\nlen etwa die unter Benutzung des Kraftfahrzeugs begangenen Fälle der Nöti-\n\ngung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 240, 315 b \n\nStGB), unter Umständen aber auch Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraft-\n\nfahrer gemäß § 316 a StGB (vgl. dazu BGHSt 49, 8), wenn der Angriff von dem \n\nFahrer während der Fahrt gegen das mitfahrende Opfer verübt wird. Während \n\nin diesen Fällen des Pflichtenverstoßes im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 \n\nStGB die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig offen zutage tritt, \n\nbedarf dies bei den Zusammenhangstaten besonderer, die Umstände des Ein-\n\nzelfalls berücksichtigender Begründung. Denn der Tatrichter muß sich die \n\nÜberzeugung verschaffen, daß der Täter bereit ist, sich zur Erreichung seiner \n\nkriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme \n\nhinwegzusetzen. Dies ist anhand konkreter Umstände festzustellen, die sich \n\naus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Dabei \n\nsind auch Umstände aus dem Vorleben des Täters oder seiner Tatvorbereitung \n\nin die Beurteilung einzubeziehen, sofern sich daraus tragfähige Schlüsse auf \n\neine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der \n\nAnlaßtat ziehen lassen. Dafür kann es genügen, daß der Täter im Zusammen-\n\nhang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen \n\nmußte, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs \n\nkommen konnte. Eine Prognose, daß der Täter mit Wahrscheinlichkeit auch \n\nkünftig Zusammenhangstaten begehen und dabei tatsächlich die Sicherheit \n\ndes Straßenverkehrs beeinträchtigen werde, ist nicht zu verlangen. \n\nDie Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB \n\nkönnen bei \"Zusammenhangstaten\" danach beispielsweise erfüllt sein, wenn \n\nsich der Täter bei einer vergleichbaren früheren Straftat, etwa auf der Flucht, \n\nverkehrsgefährdend verhalten hat. Bei Banküberfällen dürfte die Anordnung \n\nnach §§ 69, 69 a StGB regelmäßig in Betracht kommen, wenn aufgrund objek-\n\ntiver Umstände bei der Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht zu rechnen \n\nwar und der Täter daher eine verkehrsgefährdende Verwendung des fluchtbe-\n\nreit tatortnah abgestellten Kraftfahrzeugs ersichtlich geplant hat oder mit einer \n\nsolchen naheliegend rechnen mußte. Ebenso dürfte jedenfalls in den Fällen \n\ngewaltsamer Entführung des Opfers im Kraftfahrzeug des Täters die Verkehrs-\n\nsicherheit regelmäßig gefährdet sein. \n\nAndererseits versteht es sich nicht von selbst, daß ein Täter, der durch \n\ndie Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos charak-\n\nterliche Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit \n\ndarstellt. So liegt dies etwa bei der bloßen Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur \n\nSuche nach Tatobjekten oder Tatopfern nicht nahe. Auch in den Kurierfällen, in \n\ndenen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, sind Belange der Ver-\n\nkehrssicherheit nicht ohne weiteres berührt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, \n\ndaß Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu beson-\n\nders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (vgl. BGH NStZ \n\n2003, 311; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14). Dies gilt jedenfalls dann, \n\nwenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts, etwa \n\ndurch Benutzung besonders präparierter Verstecke, getroffen worden sind. Für \n\nden Transport von Diebes- oder Schmuggelgut gilt nichts anderes. \n\nDie Frage, ob in solchen Fällen des Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs \n\nzur Durchführung einer Straftat die Voraussetzungen der Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis vorliegen, weil der Täter mit seinem Vorgehen auch die Pflichten ei-\n\nnes Kraftfahrzeugführers verletzt hat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StGB), bleibt \n\ndahingestellt. \n\ng) Die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB \n\nliegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters, der diese Aufgabe \n\naufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür „aus der Tat“ erkennbar geworde-\n\nnen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen hat (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5). Indem das Gesetz den Tatrichter \n\nbei der Prüfung, ob verkehrssicherheitsrelevante charakterliche Mängel des \n\nTäters zutage getreten sind, auf die ohnehin von ihm zur Schuld- und Straffra-\n\nge aufzuklärenden und zu bewertenden Umstände „aus der Tat“ verweist, weist \n\nes ihm für die Fahreignungsbeurteilung grundsätzlich auch die eigene Sach-\n\nkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu. Deshalb können etwaige Beweisanträge \n\nauf sachverständige Begutachtung zur charakterlichen Fahreignung regelmä-\n\nßig von vornherein schon mit dieser Begründung zurückgewiesen werden. \n\nh) In den schriftlichen Urteilsgründen (§ 267 Abs. 6 StPO) ist das Ergeb-\n\nnis der Fahreignungsbeurteilung in einer Weise niederzulegen, die es dem Re-\n\nvisionsgericht ermöglicht zu prüfen, ob die Entscheidung in den festgestellten \n\ntat- und täterbezogenen Umständen eine tragfähige Grundlage findet. Ordnet \n\nder Tatrichter bei Zusammenhangstaten Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB an, \n\nso muß sich aus den Urteilsgründen seine Überzeugung ergeben, daß die fest-\n\ngestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine \n\nGefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar. Welche Anfor-\n\nderungen an die Begründung sich insoweit für den Tatrichter ergeben, be-\n\nstimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls wird an Begrün-\n\ndungsaufwand nicht mehr verlangt als bei jeder anderen Rechtsfolgenent-\n\nscheidung, der prognostische Elemente innewohnen. \n\nHirsch Tolksdorf Rissing-van Saan \n\n Nack Häger Maatz Basdorf \n\n Winkler Bode Kuckein Schluckebier \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n___________________________ \n\nStGB § 69 Abs. 1 \n\n§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die straf-\n\ngerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignet-\n\nheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 \n\nAbs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige \n\nRückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-\n\nßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. \n\nBGH, Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - LG Essen \n\n LG Detmold","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2004/GSSt___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/gsst-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":29},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2004/GSSt___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2004/GSSt___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/gsst-2-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2004/GSSt___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:46.002503+00:00"}}