{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/GSSt/2002/GSSt___2-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Strafsachen","decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"GSSt 2/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nGSSt 2/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den\n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin\n\nam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, den Vorsitzenden Richter am\n\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am\n\nBundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am\n\nBundesgerichtshof Nack sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c.\n\nDetter, Häger, Maatz, Basdorf, Winkler und Dr. Wahl am 4. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nWer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen\n\nSchreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn\n\naustritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den\n\nTatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nGründe:\n\nA.\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer\n\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregel\n\nverhängt.\n\nNach den Feststellungen betrat der Angeklagte mit einer geladenen\n\nSchreckschußpistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte von den\n\nbeiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten \"Geld her, das ist ein\n\nÜberfall, sofort Geld her, sonst schieße ich\" die Herausgabe von Bargeld. Eine\n\nder Mitarbeiterinnen befand sich in der gesicherten Kassenbox, die zweite\n\nzunächst im Schalterraum; sie flüchtete später ebenfalls in den Kassenraum. Im\n\nangrenzenden Besprechungsraum führte der Filialleiter ein Kundengespräch.\n\nDer Angeklagte drohte, als ihm nicht sogleich Bargeld ausgehändigt wurde,\n\nmehrfach damit, \"alle zu erschießen\"; hierbei deutete er auf die Tür des\n\nBesprechungsraums. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen,\n\nübergaben ihm daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mit\n\nwelchem der Angeklagte flüchtete. Da sich nicht feststellen ließ, ob die von dem\n\nAngeklagten verwendete Pistole mit Gas- oder Schreckschußmunition geladen\n\nwar, ist das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß nur\n\nSchreckschußmunition verwendet wurde.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer\n\nErpressung unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB verurteilt. Zwar hat es die Bedrohung einer Person mit der\n\nSchreckschußpistole aus kürzester Entfernung durch den Angeklagten nicht\n\nfestgestellt. Gleichwohl hat es gemeint, der Angeklagte habe \"mit der\n\ngeladenen Schreckschußpistole auch eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB verwendet, da er gedroht hat, mit dieser Waffe andere zu\n\nerschießen.“ Die Strafe hat das Landgericht dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\n\ngemilderten Strafrahmen entnommen; das Vorliegen eines minder schweren\n\nFalles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hat es verneint.\n\nII. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision. Der \n\nfür die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige\n\n2. Strafsenat will die Revision des Angeklagten verwerfen. Nach seiner\n\nAuffassung ist eine zur Bedrohung des Tatopfers eingesetzte geladene\n\nSchreckschußpistole zwar keine Waffe, sie sei aber als gefährliches Werkzeug\n\nim Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen, wenn \"sie vom Täter\n\ninnerhalb kürzester Zeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am Körper\n\nder bedrohten Person zum Einsatz gebracht\" werden bzw. \"sich die objektive\n\nGefährlichkeit des Werkzeugs im unmittelbaren Fortgang des konkreten\n\nTatgeschehens in kürzester Zeit realisieren\" könne. Seine entgegenstehende\n\neigene Rechtsprechung (etwa NStZ 2002, 31, 33), wonach es sich bei einer bei\n\neinem Raub oder einer räuberischen Erpressung zur Bedrohung verwendeten\n\ngeladenen Schreckschußpistole nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne\n\nvon § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handele, wenn der drohende Einsatz nicht\n\nunmittelbar am Körper des Tatopfers erfolge, will der Senat aufgeben.\n\nIII. Auf Anfrage des 2. Strafsenats, der sich an der beabsichtigten\n\nEntscheidung durch die Rechtsprechung anderer Senate (vgl. Nachw. bei\n\nSander NStZ 2002, 596) gehindert sieht, haben der 1. Strafsenat mit Beschluß\n\nvom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März\n\n2002 - 3 ARs 5/02 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002\n\n- 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der der beabsichtigten Entscheidung\n\nentgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit\n\nBeschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung\n\ndieses Senats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine\n\nÄnderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheine\n\njedoch wenig sinnvoll.\n\nDaraufhin hat der 2. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen\n\ngemäß § 132 Abs. 2 GVG mit Beschluß vom 15. Mai 2002 (= NJW 2002, 2889)\n\nfolgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:\n\nIst § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der\n\nTäter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer\n\nmit Platzpatronen geladenen Schreckschußpistole bedroht,\n\nbei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn\n\ndiese innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des\n\nOpfers zum Einsatz gebracht werden kann?\n\nIV. Der Generalbundesanwalt möchte an der bisherigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs festhalten und hat beantragt zu beschließen:\n\nEine zur Bedrohung des Tatopfers eingesetzte, mit\n\nPlatzpatronen geladene Schreckschußwaffe, bei welcher der\n\nExplosionsdruck nach vorn austritt, \n\nist nur dann als\n\ngefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nanzusehen, wenn sie unmittelbar am Körper des Opfers zum\n\nEinsatz gebracht wird.\n\nB.\n\nI. Die Voraussetzungen für die Vorlegung an den Großen Senat für\n\nStrafsachen nach § 132 Abs. 2 GVG liegen vor.\n\nDie \n\nBeantwortung \n\nder \n\nvorgelegten \n\nRechtsfrage \n\nist\n\nentscheidungserheblich. Der 2. Strafsenat kann nur bei Bejahung der\n\nVoraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Revision des Angeklagten\n\nverwerfen. Damit würde er sich jedoch in Widerspruch zur Rechtsprechung\n\nanderer Strafsenate setzen.\n\nII. Der Große Senat \n\nfür Strafsachen beantwortet die vorgelegte\n\nRechtsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Er hält sich damit im\n\nRahmen \n\nder Vorlegungsfrage. Eine \n\nsinnvolle Entscheidung \n\nder\n\nVorlegungsfrage ist nicht möglich, wenn nicht zugleich die Frage der\n\nEigenschaft der geladenen Schreckschußwaffe als einer Waffe im Sinne des\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in die Prüfung einbezogen wird.\n\n1. Die Rechtsprechung hat bisher Schreckschußwaffen nicht als\n\n\"Waffen\" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nangesehen (vgl. z.B. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH StV\n\n1998, 486 f.; 2001, 274 f.). Dem lag ein strafrechtlicher Waffenbegriff zugrunde,\n\nnach dem \"Waffe\" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB, ebenso wie etwa in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, derjenige körperliche\n\nGegenstand ist, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand\n\nzur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche\n\nVerletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999,\n\n301, 302). Obwohl die Schreckschußwaffe auch schon \n\nim geltenden\n\nWaffenrecht in gewissem Umfang einer Schußwaffe im Sinne von § 1 Abs. 1\n\nWaffG gleichgestellt ist (§ 1 Abs. 2 WaffG; BGHSt 37, 330; Steindorf,\n\nWaffenrecht 7. Aufl. WaffG § 1 Rdn. 10), hat die Rechtsprechung bei ihr eine\n\n\"artbestimmte \n\ngenerelle Bestimmung, \n\nerhebliche Körperverletzungen\n\nherbeizuführen\", verneint. Davon ist auch noch der Gesetzgeber beim 6. StrRG\n\nvom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) ausgegangen, durch das § 250 StGB seine\n\njetzige Fassung erhielt. Danach sollten \"Überfälle mit einer Spielzeugpistole, mit\n\neiner mit vier Platzpatronen geladenen Schreckschußwaffe oder unter Vorhalt\n\neiner ungeladenen Gaspistole\" von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB nicht\n\nerfaßt sein (vgl. BTDrucks. 13/8587, S. 44).\n\n2. Daran hält der Große Senat jedenfalls in Bezug auf die geladene\n\nSchreckschußwaffe nicht mehr fest.\n\na) Die geladene Schreckschußwaffe ist generell als \"Waffe\" im Sinne der\n\nstrafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen. Sie wird damit der geladenen\n\nGaswaffe gleichgestellt, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nschon bisher allgemein als Schußwaffe und damit als Waffe im technischen\n\nSinne angesehen wird (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.). Maßgebend dafür ist, daß\n\ndie Gefährlichkeit der geladenen Schreckschußwaffe nicht derart hinter der\n\neiner geladenen Gaswaffe zurücksteht, daß dies eine unterschiedliche\n\nrechtliche Einstufung länger rechtfertigt. Mit Gaskartuschen geladene Waffen\n\nsollen die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen beeinträchtigen,\n\nindem das durch den Schuß freigesetzte Gas - auch über eine gewisse Distanz\n\nhinweg - auf das Nervensystem des Gegners einwirkt, während mit\n\nKnallkartuschen geladene Waffen \n\nin erster Linie zur Erzeugung eines\n\nSchußknalls dienen. Das allein steht der Qualifizierung der geladenen\n\nSchreckschußwaffe als \"Waffe\" \n\nim strafrechtlichen Sinne \n\njedoch nicht\n\nentgegen.\n\nb) Auch die geladene Schreckschußwaffe, bei der beim Abfeuern der\n\nExplosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, ist nach ihrer Beschaffenheit\n\ngeeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Waffenmechanik bei\n\ndieser Waffe ist identisch mit der bei scharfen Waffen, sie unterscheidet sich\n\nnur dadurch, daß Sperrungen vorhanden sind, die das Abschießen fester\n\nGeschosse \n\nverhindern \n\nsollen. \n\nIn \n\nder \n\nkriminaltechnischen \n\nund\n\nrechtsmedizinischen Literatur war \n\nfrüher schon wiederholt auf \n\nihre\n\nGefährlichkeit hingewiesen worden (vgl. u.a. Greiner Kriminalistik 1990, 540 ff.;\n\nSattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; Rothschild/Krause ArchKrim 197\n\n[1996], 65; Rothschild, Freiverkäufliche Schreckschußwaffen, 1999; ders. NStZ\n\n2001, 406 \n\nff.; Schyma/Schyma Rechtsmedizin 9 \n\n[1999], 210 \n\nPerdekamp/Peuten/Sequenc/Schmidt/Pollak ArchKrim 208 [2001], 88 \n\nff.;\n\nff.;\n\nPüschel/Kulle/Koops ArchKrim 207 [2001], 26 ff.). Diese Einschätzung hat sich\n\nin neuerer Zeit, zuletzt im Gesetzgebungsverfahren bei der Neugestaltung des\n\nWaffenrechts (dazu weiter unter 3. b), bestätigt und erhärtet. Art und Umfang\n\nmöglicher Verletzungen hängen dabei von äußeren Bedingungen und dem\n\nWaffentyp ab, diese sind um so erheblicher, je näher sich die Waffe am Körper\n\ndes Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuß auch mit einer Knallkartusche führt\n\nregelmäßig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schweren\n\nVerwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe an Kopf,\n\nSchläfe, Augen oder Hals kann ein Schuß auch tödliche Wirkung haben. Aus\n\nrechtsmedizinischer Sicht müssen \"Schreckschußwaffen eigentlich genauso\n\nbehandelt werden wie scharfe Waffen\" (Äußerung des vom Innenausschuß des\n\nDeutschen Bundestages angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild,\n\nProtokoll des Ausschusses 14. WP Nr. 92 S. 16).\n\nc) Für das nunmehr vom Großen Senat gefundene Ergebnis spricht auch\n\ndie Entscheidung BGHSt 45, 92, auf die der vorlegende Strafsenat zu Recht\n\nverweist. Der Bundesgerichtshof hat danach den Begriff des Verwendens einer\n\n\"Waffe\" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht (mehr) davon abhängig\n\ngemacht, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete\n\nGefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet. Diese Entscheidung stellt\n\nklar, daß der Begriff der \"Waffe\" keine Einschränkung dadurch erfährt, daß \"die\n\nnach Beschaffenheit und Zustand des Tatmittels bei bestimmungsgemäßer\n\nVerwendung gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der\n\nTatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen\n\nwerden kann“ (BGHSt aaO S. 93: Bedrohung der in schußsicher verglastem\n\nKassenschalter befindlichen Bankangestellten). Zwar bezieht sich diese\n\nEntscheidung auf den Fall einer \n\nfunktionsfähigen und einsatzbereiten\n\n(geladenen) Gaswaffe. Doch treffen die Erwägungen auf die geladene\n\nSchreckschußwaffe in gleicher Weise zu. Deren Eigenschaft als \"Waffe\" kann\n\nsinnvoll nicht länger mit der Begründung verneint werden, dem Opfer der\n\nRaubtat drohe keine gesteigerte Leibesgefahr, solange der Täter die\n\nSchreckschußwaffe zunächst aus \"sicherer Distanz“ auf das Opfer richtet, um\n\ndadurch eine \"echte\" Schußwaffe vorzutäuschen. Für die strafrechtliche\n\nEinordnung des Gegenstandes als \"Waffe\" kommt es nicht maßgeblich darauf\n\nan, ob sich der Täter in einer Entfernung zum Opfer befindet, welche die\n\nZufügung einer erheblichen Körperverletzung (gerade) noch nicht gestattet,\n\nwenn sich andererseits die von dem Gegenstand nach seiner Bauart und seiner\n\nbestimmungsgemäßen Verwendung als Schießwerkzeug ausgehende Gefahr\n\ngrundsätzlich realisieren kann.\n\nd) Den verbleibenden Unterschied bei der Drohung mit einer geladenen\n\nSchreckschußwaffe, mit der in aller Regel nicht deren funktionsgemäßer\n\nEinsatz, sondern - täuschend - der Einsatz einer scharfen Waffe in Aussicht\n\ngestellt werden soll, erachtet der Große Senat nicht als derart gravierend, daß\n\nallein im Blick darauf die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten werden\n\nsollte. Dies gilt namentlich wegen des Vergleichs zum Fall der Drohung mit\n\neiner geladenen Gaswaffe, mit der \n\ntypischerweise auch ein derartiges\n\nTäuschungselement einhergeht.\n\n3. In seiner Entscheidung zur vorgelegten Rechtsfrage sieht sich der\n\nGroße Senat auch durch die gesetzgeberischen Überlegungen zur\n\nNeuregelung des Waffenrechts bestätigt:\n\na) Was als \"Waffe\" im Sinne § 250 StGB zu gelten hat, wird im\n\nStrafgesetzbuch nicht geregelt. Der \n\nInhalt dieses Rechtsbegriffs \n\nist zu\n\nbestimmen im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch auch unter\n\nBerücksichtigung seiner Wandelbarkeit \n\nje nach dem Fortschritt der\n\nWaffentechnik in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen\n\nGrundvorstellungen über eine Schußwaffe, wenn auch nicht in unmittelbarer\n\nAbhängigkeit davon. Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den\n\nUmgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der\n\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber eine \"gewisse\n\nOrientierung\" (vgl. BGH NJW 1965, 2115; BGHSt 24, 136, 138; BGH NStZ\n\n1989, 476; vgl. auch BGHSt 4, 125, 127).\n\nb) Durch das bereits verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des\n\nWaffenrechts (WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 - BGBl I 3970 -\n[Inkrafttreten: 1. April 2003]) wird aus Gesichtspunkten der öffentlichen\n\nSicherheit \n\nund Ordnung \n\ndie Rechtslage \n\n(auch) \n\nhinsichtlich \n\nder\n\nSchreckschußwaffen grundlegend geändert (vgl. zu dem Gesetz allgemein\n\nSoschinka/Heller NJW 2002, 2690 ff.; Weerth Kriminalistik 2003, 39 ff.). Der\n\nGesetzgeber hat, sachverständig beraten (vgl. öffentliche Anhörung von\n\nSachverständigen zum Thema \"Waffenrecht\" durch den Innenausschuß des\n\nDeutschen Bundestages am 20. März 2002 - Protokoll 14. WP Nr. 92,\n\ninsbesondere die Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild,\n\nProtokoll aaO S. 14 ff.), Schreckschußwaffen wegen ihrer allgemeinen, nicht\n\nnur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit als \"Feuerwaffen\"\n\neingestuft. Sie \n\nseien \n\nzwar nicht ursprünglich \n\nfür Angriffs- oder\n\nVerteidigungszwecke gegen Menschen bestimmt, wiesen aber eine\n\nGefährlichkeit auf, die derjenigen vergleichbar sei, die von echten Waffen\n\nausgeht (BRDrucks. 596/01 S. 91 = BTDrucks. 14/7758 S. 49). Die\n\nSchreckschußwaffen werden deshalb nunmehr im Sinne des Waffengesetzes\n\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nF Waffen \n\nim \n\ntechnischen Sinne\n\n(\"Schußwaffen\", vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 sowie Nr. 2\n\nund Nr. 2.7), für deren Führen es nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG nF auch eines\n\nWaffenscheins \n\nbedarf \n\n(Kleiner Waffenschein; Anlage 2 Abschnitt 2\n\nUnterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1; für den bisherigen Rechtszustand vgl. § 2 Abs. 4\n\nNr. 2 der 1. WaffV). Die Schreckschußwaffe wird dabei \n\nin der\n\nGesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich\n\ndes Strafrechts bisher schon als \"Waffe\" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24,\n\n136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1\n\nNr. 2.8). Hintergrund der Neuregelung ist die im Gesetzgebungsverfahren\n\nimmer wieder betonte Gefährlichkeit dieser \"Waffe\", deren mißbräuchlicher\n\nUmgang eingedämmt werden soll. Waffen im Sinne des Waffenrechts sollen\n\nauch Gegenstände sein, die zwar nicht ursprünglich für Angriffs- oder\n\nVerteidigungszwecke gegen Menschen bestimmt sind, wegen ihrer besonderen\n\nBeschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise aber in großem Umfang\n\ntatsächlich für Angriffs- oder Verteidigungszwecke verwendet werden und damit\n\neine Gefährlichkeit aufweisen, die derjenigen vergleichbar ist, die von echten\n\nWaffen ausgeht (BRDrucks. 596/01 S. 91).\n\nc) Zwar bedeutet die \"Waffenscheinpflicht\" nicht ohne weiteres, daß die\n\nSchreckschußwaffe auch nach den strafrechtlichen Regelungen als \"Waffe\"\n\nanzusehen wäre (BGH NJW 1965, 2115). Maßgebend bleibt allein die\n\nGefährlichkeit, die unabhängig von waffenrechtlichen Verboten zu bestimmen\n\nist. Diese ist aber, wie die Gesetzesmaterialien belegen (BTDrucks. 14/7758\n\nS. 1, 49 f., vgl. auch S. 91 zu Anlage 2, Unterabschnitt 3 Nr. 2; 14/8886 S. 1\n\nund 2), neben der - eher für die ordnungs- oder polizeirechtliche Sicht\n\nbedeutsamen - Tatsache, daß bei einem erheblichen Anteil von Straftaten\n\nsolche Gegenstände verwendet werden, auch bei Schreckschußwaffen\n\ngegeben. Daß deren Benutzung im Einzelfall eine Gefährlichkeit ausschließt, ist\n\nohne Bedeutung für die Einstufung als Waffe im strafrechtlichen Sinne, denn\n\nauch sonst können Schußwaffen \n\nin bestimmten Anwendungssituationen\n\nungefährlich sein, ohne daß damit ihre rechtliche Einstufung in Frage gestellt\n\nwird.\n\nd) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,\n\nErwägungen, die dem im wesentlichen am 1. April 2003 in Kraft tretenden\n\nWaffenrechtsneuregelungsgesetz zugrundeliegen, bereits zur Entscheidung\n\nüber die Vorlage heranzuziehen. Das Landgericht hatte im Ausgangsfall die\n\nvom \n\nAngeklagten \n\nverwendete \n\nSchreckschußwaffe \n\nentgegen \n\nder\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs als \n\n\"Waffe\" eingestuft. Diese\n\nRechtsprechung ändert der Große Senat auf Grund neuer tatsächlicher\n\nErkenntnisse, die unter anderem auch dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz\n\nzugrunde gelegen haben. Die Einstufung der vom Angeklagten verwendeten\n\nSchreckschußwaffe als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeutet\n\naber nur eine - geänderte - Auslegung eines Tatbestandsmerkmals; sie\n\nkorrigiert nicht etwa die bisherige Auslegung im Vorgriff auf eine erst nach der\n\nTat verabschiedete und später in Kraft tretende Gesetzesänderung zu Lasten\n\ndes Täters (vgl. dazu BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 19. Dezember 2002\n\n- 2 BvR 666/02) und beinhaltet keine - rückwirkende - Anwendung einer neuen\n\ngesetzlichen Regelung (vgl. u.a. BVerfG - Kammer - NJW 1990, 3140; 1995,\n\n125 f.). Daß der Große Senat neue Erkenntnisse der Wissenschaft im Bereich\n\nder Rechtsmedizin \n\nund \n\nder Kriminalistik \n\nzur Gefährlichkeit \n\nder\n\nSchreckschußwaffen zur Auslegung einer Vorschrift des Strafgesetzbuches\n\nheranzieht, berührt auch nicht deshalb das \n\nverfassungsrechtliche\n\nRückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil diese Auslegung zu einer\n\nÄnderung der bisherigen Rechtsprechung führt und auch auf zurückliegende\n\nSachverhalte \n\nAnwendung \n\nfindet. \n\nDenn \n\ndie \n\nGrundsätze \n\ndes\n\nRückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes hindern die Gerichte nicht,\n\nbestimmte Sachverhalte aufgrund neuer Erkenntnisse abweichend von der\n\nbisherigen Rechtsprechung zu bewerten (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BVerfG\n\n- Kammer - NJW 1990, 3140; Salger DRiZ 1990, 16, 19).\n\n4. Die Bewertung der geladenen Schreckschußwaffe als Waffe im\n\nstrafrechtlichen Sinne führt zu einer Harmonisierung desselben in § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. a) StGB und in Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift verwendeten Begriffs.\n\nZudem werden auch weitere Ungereimtheiten vermieden:\n\na) Der Täter, der \n\ntäuschend androht, das Opfer mit seiner\n\nSchreckschußwaffe aus einer Entfernung, die nicht mehr zu schweren\n\nVerletzungen \n\nführen kann, zu erschießen, erfüllte nach der bisherigen\n\nRechtsprechung \"nur\" § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB. Hingegen machte\n\nsich derjenige Täter nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, der androhte, mit\n\nseiner als solche erkennbaren Schreckschußwaffe näher zu kommen, und zwar\n\nauch dann, wenn er sich innerlich vorbehielt, von der Waffe keinen gefährlichen\n\nGebrauch zu machen. Die daraus bislang erwachsene Notwendigkeit,\n\nFeststellungen zur Vorstellung des Täters über die beabsichtigte Verwendung\n\nder Schreckschußwaffe - Drohung nur aus der Distanz oder gegebenenfalls\n\nEinsatz auch aus der Nähe - zu treffen, entfällt nunmehr. Solche inneren\n\nTatsachen sind für den Tatrichter ohnehin schwer aufzuklären.\n\nb) Die Bewertung der geladenen Schreckschußwaffe als Waffe im Sinne\n\ndes § 250 StGB beseitigt zugleich einen gewissen Wertungswiderspruch, der in\n\neinem Vergleich mit der Bewertung des Einsatzes eines Messers gefunden\n\nwerden kann. Dieses wurde von der Rechtsprechung stets als \"anderes\n\ngefährliches Werkzeug\" im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuft,\n\nunabhängig von der festgestellten Entfernung zwischen Täter und Opfer (vgl.\n\nz.B. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).\n\nHirsch Tepperwien Tolksdorf Rissing-van Saan\n\n Nack Detter Häger Maatz\n\n Basdorf Winkler Wahl\n\nBGHSt: ja\n\nBGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1\n\nWer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei\n\nder der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und\n\nerfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Februar 2003 - Großer Senat für Strafsachen -\n\n GSSt 2/02 - LG Marburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2002/GSSt___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-04/gsst-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":21},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2002/GSSt___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2002/GSSt___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-04/gsst-2-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/GSSt/2002/GSSt___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:11.530682+00:00"}}