{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2009-02-20","aktenzeichen":"1 BGs 20/09","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof \n\nErmittlungsrichter I \n\nI ARs 3/2008 \n1 BGs 20/2009 \n\nIn dem Verfahren \n\nder aus den Abgeordneten \n\nDr. S ., \n\nProf. Dr. P . und \n\nSt . \n\nbestehenden Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsaus-\n\nschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, \n\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin \n\n- Antragstellerin – \n\ngegen \n\n1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundes-\n\ntages, \n\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin \n\n- Antragsgegner zu 1 – \n\n2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deut-\n\nschen Bundestages, den Abgeordneten K. , \n\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin \n\n- Antragsgegner zu 2 – \n\nerlässt der Ermittlungsrichter I beim Bundesgerichtshof am 20. Februar 2009 folgen-\n\nden \n\nB e s c h l u s s: \n\nI. \n\nDer 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des \n\nDeutschen Bundestages hat nochmals über den vom Abge-\n\nordneten Prof. Dr. P. am 8. Oktober 2008 schriftlich ge-\n\nstellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm – \n\nsollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder \n\ndes Ausschusses unterstützt werden – (zumindest) mehrheit-\n\nlich zuzustimmen. \n\nII. Die weiteren und weitergehenden Anträge werden als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Begehren der Antragstellerin zielen auf die ausschussinterne Umsetzung \n\nund Ausführung eines im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des \n\nDeutschen Bundestages gestellten Antrags auf Beiziehung von Unterlagen der Bun-\n\ndesregierung (Mitteilungen eines BND-Mitarbeiters). \n\n1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-\n\ndestages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu klären, „ob und \n\ninwieweit über die in dem Bericht der Bundesregierung [an das Parlamentarische \n\nKontrollgremium vom 20. Februar 2006] aufgeführten hinaus weitere Informationen \n\n… vom BND vor Beginn und während des Irak-Krieges aus dem Irak an die Zentrale \n\ngegeben wurden und an US-Dienststellen gelangt sind, die für die US-Kriegsführung \n\nvon Bedeutung sein konnten oder sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden“ (IV.2. \n\nder BT-Drs. 16/990 und 16/1179), sowie zu klären, „Anfragen welchen Inhalts von \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nden US-Stellen an den BND ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden [und] wie \n\nauf die Anfragen seitens des BND reagiert wurde“ (a.a.O. Ziffern IV.4.). \n\nIm Mai 2006 fasste der Untersuchungsausschuss mehrere Beweisbeschlüsse, \n\ndie insbesondere die Beiziehung von Unterlagen der Bundesregierung und des BND \n\nzu Weisungen und Aufträgen an im Irak eingesetzte BND-Mitarbeiter sowie deren \n\nMeldungen an die BND-Zentrale (Beweisbeschluss 16-16 vom 18. Mai 2006) und \n\nvon weiteren Akten sowie Unterlagen der Bundesregierung und des Bundeskanzler-\n\namtes zum Gegenstand hatten (Beweisbeschlüsse 16-17 und 16-27 vom 18. Mai \n\n2006). \n\nIm Juni 2008 übermittelte die Bundesregierung dem Untersuchungsausschuss \n\nmehrere Stehordner, die nach dem Schreiben des Bundeskanzleramts vom 30. Juni \n\n2008 – unter Zusicherung der Vollständigkeit – „das Schriftgut des Bundesnachrich-\n\ntendienstes zu den o.g. Beweisbeschlüssen“ sowie „Schriftgut, … [das] nicht ein-\n\nschlägig im Sinne des Untersuchungsauftrags ist“, enthalten. Die Unterlagen weisen \n\nstellenweise Schwärzungen auf, bezüglich derer – auch zur „Zusammenstellung der \n\nAkten“ – das Bundeskanzleramt auf die „verfassungsmäßigen Grenzen des Beweis-\n\nerhebungsrechts“ des Untersuchungsausschusses verwies. Teil der Unterlagen sind \n\nin einem mit der VS-Einstufung „Geheim“ versehenen Stehordner enthaltene Schrei-\n\nben eines BND-Mitarbeiters, die in erheblichem Umfang geschwärzt sind (im Folgen-\n\nden bezeichnet als „Request for Information“). \n\nIn der 96. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008 \n\nbeantragte der Abgeordnete S. , die Bundesregierung aufzufordern, „die ‚ge-\n\nweißten’ Stellen in den Akten offen zu legen“. Dieser Antrag wurde von der Aus-\n\nschussmehrheit abgelehnt. \n\nIn der 98. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 8. Oktober 2008 stell-\n\nte der Abgeordnete Prof. Dr. P. mündlich folgenden Antrag: \n\n„Der Ausschuss fordert die Bundesregierung auf, die auf den request for in-\n\nformation beruhenden Meldungen des Gardisten, die bislang nahezu vollstän-\n\ndig ‚geweißt’ sind, dem Ausschuss in ungeweißter Form zu übermitteln. \n\n7 \n\n8 \n\nFalls die Bundesregierung dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird eine \n\neinstweilige Verfügung beantragt.“ \n\nNachdem der Antrag zurückgestellt worden war, wies Dr. H. (Bundes-\n\nkanzleramt) darauf hin, dass die Schwärzungen aus „wohlerwogenen Gründen“ des \n\nStaatswohls vorgenommen worden seien; es handle sich um Informationen eines \n\nanderen Nachrichtendienstes, die „der Gardist … lediglich [als] völlig indoloser Bote“ \n\nweitergeleitet habe und bezüglich derer die Bundesregierung nicht disponieren kön-\n\nne. Anschließend verlas der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses noch in \n\ndessen 98. Sitzung folgenden, zwischenzeitlich vom Abgeordneten Prof. Dr. P. \n\nschriftlich vorgelegten Antrag: \n\n„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Requests for Information des \n\nVerbindungsoffiziers des BND bei US-CENTCOM/FORWARD in Doha in voll-\n\nständiger Fassung dem 1. Untersuchungsausschuss vorzulegen.“ \n\nDer als Drucksache (A-Drs.) 586 erfasste Antrag wurde im Untersuchungs-\n\nausschuss auch im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Or-\n\nganstreitverfahren (Az.: 2 BvE 3/07) sowie die „Dispositionsbefugnis der Bundesre-\n\ngierung“ und die „Verfügungsgewalt des deutschen Nachrichtendienstes“ erörtert, \n\nwobei der Antragsteller seinen Antrag als „Beweiskonkretisierungsantrag“ bezeichne-\n\nte. Auf die sog. Fristeinrede (die sich darauf bezieht, dass Beweisanträge grundsätz-\n\nlich bis zum Donnerstag der Vorwoche einzureichen sind) wurde allseits verzichtet. \n\nAnschließend stimmten die Abgeordneten Dr. St. , Prof. Dr. P. sowie S. – \n\nund damit ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses – für den Antrag, die \n\n„Koalitionsfraktionen“ (Protokoll S. 23) stimmten gegen ihn. Daraufhin stellte der Vor-\n\nsitzende fest, dass der Antrag mit dem notwendigen Minderheitsquorum beschlossen \n\nworden sei, das Beweismittel sei weder unerreichbar, noch sei die Zulässigkeit ge-\n\nrügt worden. Hiergegen erhob ein Mitglied des Untersuchungsausschusses – noch \n\nwährend der Sitzung – Einwendungen und verwies darauf, dass es sich nicht um ei-\n\nnen Beweisantrag, sondern eine Handlungsaufforderung gehandelt habe, für die \n\nnicht § 17 PUAG gelte, sondern die durch (einfache) Mehrheit abgelehnt werden \n\nkönne. \n\n9 \n\nIn der Folgezeit fertigte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses den \n\nBeschluss nicht aus und leitete ihn auch nicht der Bundesregierung zu. Dies begrün-\n\ndete er in der 100. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 16. Oktober 2008 \n\ndamit, dass er prüfe, ob es sich um einen Sach- oder einen Beweisantrag gehandelt \n\nhabe und wie es zu werten sei, „dass die Minderheit dem Antrag zugestimmt habe \n\nund die Mehrheit sich nicht wie üblich enthalten, sondern dagegen gestimmt habe“. \n\nMit Schreiben vom 30. Oktober 2008 teilte er unter anderem mit, dass der Antrag \n\nnicht als Beweisantrag im Sinn des § 17 PUAG angesehen werden könne; vielmehr \n\nsei der Antrag durch die Ausschussmehrheit (wirksam) abgelehnt worden. Er sehe \n\nsich aus Rechtsgründen daran gehindert, die Zuleitung als Beweisbeschluss an die \n\nBundesregierung zu veranlassen (Schreiben vom 10. November 2008). \n\n10 \n\n2. Die Antragstellerin ist der Ansicht, wegen der Schwärzungen in den Schrei-\n\nben des BND-Mitarbeiters sei es dem Untersuchungsausschuss nicht möglich, ins-\n\nbesondere Ziffer IV.4. des Untersuchungsauftrags zu erfüllen. Sie ist der Meinung, \n\ndem zulässigen und rechtmäßigen Antrag sei am 8. Oktober 2008 durch einen (wirk-\n\nsamen) Beweisbeschluss entsprochen worden, zumal die Beweiserhebung zulässig \n\nund das Beweismittel erreichbar sei. Auch habe (insbesondere) der Ausschussvorsit-\n\nzende selbst den Antrag als Beweisantrag behandelt und die Entscheidung über ihn \n\nals Beweisbeschluss bezeichnet. Ein nachträgliches Prüfungsrecht stehe dem Vor-\n\nsitzenden des Untersuchungsausschusses nicht zu. \n\n11 \n\nDie Antragstellerin beantragt festzustellen: \n\n1. Der Antrag zu A-Drs. 586 ist am 8.10.2008 in der 98. Sitzung des 1. \n\nUntersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen \n\nBundestages wirksam beschlossen worden, \n\n2. \n\nder Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahl-\n\nperiode des Deutschen Bundestages ist verpflichtet, den Beweis-\n\nbeschluss zu A-Drs. 586 der Bundesregierung unverzüglich zuzulei-\n\nten, \n\nhilfsweise: \n\n12 \n\n13 \n\nder 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen \n\nBundestages wird verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Beschluss-\n\nfassung zum Antrag A-Drs. 596 nachzuholen. \n\nMit Schreiben vom 5. Februar 2009 fasste die Antragstellerin den Hilfsantrag \n\n„wie folgt“: Es wird festgestellt, dass der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahl-\n\nperiode des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, den Beweisantrag auf A-Drs. \n\n586 unverzüglich zu beschließen. \n\nDie Antragsgegner sind der Ansicht, das vorliegende Antragsverfahren sei be-\n\nreits unzulässig. Zum einen ziele es der Sache nach auf das bereits in dem Organ-\n\nstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verfolgte Begehren und sei Teil \n\nder Auseinandersetzung über die Aktenfreigabe durch die Bundesregierung. Zum \n\nanderen sei der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung nicht \n\nzuständig, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinn des § 17 PUAG, son-\n\ndern um einen Sachantrag gehandelt habe. Auch die unbeanstandet gebliebene Be-\n\nhandlung des in der 96. Sitzung des Untersuchungsausschusses gestellten Antrags \n\nzeige, dass der hier gegenständliche und mit jenem identische Antrag zutreffend als \n\nSachantrag – und nicht als Beweisantrag – behandelt worden sei, zumal der An-\n\ntragsteller selbst seinen Antrag nicht als Beweisantrag angesehen habe. Schließlich \n\nsind die Antragsgegner der Meinung, die Anträge seien wegen fehlenden Rechts-\n\nschutzbedürfnisses unzulässig. In der Sache vertreten die Antragsgegner die Auffas-\n\nsung, dass – würde es sich um einen Beweisantrag handeln – die Beweiserhebung \n\nunzulässig und das Beweismittel teilweise unerreichbar sei; unzulässig sei er als \n\n„reine Wiederholung“ und aus Gründen des Geheimnisschutzes und damit des \n\nStaatswohls, unerreichbar sei das Beweismittel, weil die Bundesregierung über die \n\nvon den US-Stellen gelieferten Informationen keine Verfügungsgewalt besitze. \n\n14 \n\nDie Antragsgegner beantragen, \n\ndie Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zu-\n\nrückzuweisen. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift \n\nvom 5. Dezember 2008 und die Erwiderung des Vertreters der Antragsgegner vom \n\n12. Januar 2009 Bezug genommen. \n\nII. \n\nDas Begehren der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Der Untersuchungsaus-\n\nschuss ist verpflichtet, sich nochmals mit dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P. \n\ngestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) zu befassen und ihm – sollte er weiterhin von \n\nmindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden – (zu-\n\nmindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG zuzustimmen. \n\n1. Die Haupt- und Hilfsanträge sind zulässig. \n\na) Der Statthaftigkeit der Anträge und der Entscheidungsbefugnis des Ermitt-\n\nlungsrichters beim Bundesgerichtshof stehen weder Art. 93 GG, § 13 BVerfGG ent-\n\ngegen, noch das bereits anhängige Organstreitverfahren oder die Möglichkeit einer \n\n(weiteren) Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Aktenanforderung \n\ndes Untersuchungsausschusses gegenüber der Bundesregierung oder einer der in \n\n§ 18 Abs. 1 PUAG aufgeführten Stellen. \n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder unmittelbar noch mittelbar \n\ndie im Streitfall (gegebenenfalls) allein vom Bundesverfassungsgericht zu entschei-\n\ndende Frage, ob die Bundesregierung gegenüber dem Untersuchungsausschuss zur \n\nÜbersendung von (ungeschwärzten) Akten – hier: bezüglich der „Request for Infor-\n\nmation“ – verpflichtet ist (vgl. §§ 18 Abs. 3, 36 Abs. 1 PUAG). Vielmehr geht es – was \n\nauch die Anträge deutlich machen – um das in § 17 PUAG ausdrücklich geregelte \n\nVerfahren bei der ausschussinternen Behandlung und Entscheidung über den Antrag \n\nzu einer Beweiserhebung und damit einen bezüglich der erforderlichen Zustim-\n\nmungsquote gegenüber dem Strafprozess zwar modifizierten, hinsichtlich der Ableh-\n\nnungsgründe (§ 17 Abs. 2 PUAG) aber der Regelung in § 244 Abs. 3 StPO teilweise \n\nentsprechenden Verfahrensabschnitt (vgl. auch BT-Drs. 14/5790 S. 17). Auch wenn \n\ndas Beweiserhebungs- und Beweiserzwingungsrecht der Minderheit in Art. 44 GG \n\nwurzelt (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 134), geht es vorliegend mithin nicht (vorrangig) \n\num die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht, sondern die Anwendung der einfachge-\n\nsetzlichen Regelung des § 17 PUAG. Diese Prüfung ist nicht dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht vorbehalten, sondern obliegt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. \n\nBVerfG, einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2006 – 2 BvQ 18/05 [Rdn. 37 ff.]; an-\n\nderer Ansicht wohl Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 239) \n\n– nach §§ 17 Abs. 4, 36 Abs. 1 PUAG (zumindest auch) dem Ermittlungsrichter des \n\nBundesgerichtshofs. \n\n20 \n\nb) Antragsberechtigt im Sinn des § 17 Abs. 4 PUAG und Antragstellerin ist die \n\nMinderheit eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses als solche, \n\nnicht die Abgeordneten (persönlich), die diese Minderheit bilden (vgl. Gärditz ZParl \n\n2005, 854, 859; Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Ver-\n\nfassungsgericht, Berlin, 2004, S. 166). Antragsgegner sind – wie in der Antragsschrift \n\naufgeführt und aus dem jeweiligen Antrag unzweifelhaft zu entnehmen – der Unter-\n\nsuchungsausschuss (1. Haupt- und Hilfsantrag) sowie der Vorsitzende des Untersu-\n\nchungsausschusses (2. Hauptantrag; zum Vorsitzenden als möglichem Antragsgeg-\n\nner auch Gärditz ZParl 2005, 854, 868). \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\n2. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 36 Abs. 2 PUAG ist nicht gebo-\n\nten. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung des Untersuchungsaus-\n\nschusses bestehen keine Bedenken, zumal auch von den Verfahrensbeteiligten \n\nweder im vorliegenden Verfahren noch – soweit bekannt – in dem vor dem Bundes-\n\nverfassungsgericht anhängigen Organstreitverfahren (Az. 2 BvE 3/07) entsprechende \n\nEinwände erhoben wurden. \n\n3. Die Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. \n\na) Unbegründet sind jedoch die mit den Hauptanträgen verfolgten Begehren. \n\nSoweit aufgrund des 1. Hauptantrags festgestellt werden soll, dass der Be-\n\nweisantrag vom Untersuchungsausschuss wirksam beschlossen wurde, trifft dies \n\nnicht zu. Vielmehr stimmte die Mehrheit der Ausschussmitglieder gegen den Antrag. \n\nDamit war er abgelehnt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG). Dem steht nicht entgegen, dass \n\nnach § 17 Abs. 2 PUAG – sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – Be-\n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nweise zu erheben sind, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Untersu-\n\nchungsausschusses beantragt wurde. Allein dadurch, dass eine qualifizierte Minder-\n\nheit einen solchen Antrag stellt oder für ihn stimmt, wird er nicht vom Ausschuss \n\n„wirksam beschlossen“ (vgl. dazu auch unten b. dd.). \n\nInfolge der Ablehnung des Antrags war und ist der Vorsitzende des Untersu-\n\nchungsausschusses nicht – wie im 2. Hauptantrag begehrt – verpflichtet, den Be-\n\nweisbeschluss der Bundesregierung zuzuleiten (vgl. § 6 Abs. 2 PUAG). \n\nb) Erfolg hat jedoch der entsprechend dem Entscheidungstenor auszulegende \n\nHilfsantrag. Der Untersuchungsausschuss hat sich nochmals mit dem vom Abgeord-\n\nneten Prof. Dr. P. gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) zu befassen und ihm – \n\nsollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses un-\n\nterstützt werden – (zumindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG \n\nzuzustimmen. \n\naa) Bei dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P. gestellten Antrag (A-Drs. 586) \n\nhandelt es sich um einen Beweisantrag im Sinn des § 17 Abs. 2, 4 PUAG. \n\n(1.) Unter einem Beweisantrag wird im Strafverfahren – soweit vorliegend von \n\nBedeutung – das Begehren eines Prozessbeteiligten verstanden, mit einem bestimm-\n\nten, nach der Strafprozessordnung zulässigen Beweismittel eine konkrete, für den \n\nSchuld- oder Rechtsfolgenausspruch relevante Beweisbehauptung festzustellen (vgl. \n\nMeyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 244 Rdn. 18; Fischer in Karlsruher \n\nKommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 244 Rdn. 69 ff., 79 jeweils m.w.N.). \n\nEr ist mithin durch die Bezeichnung eines Beweismittels und die Angabe der durch \n\ndieses zu beweisenden Behauptung, also eine äußere oder innere Tatsache bzw. \n\neinen Sachverhalt, gekennzeichnet. \n\n29 \n\nDiese Anforderungen gelten infolge der Verweisung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 \n\nGG im Grundsatz auch für Beweisanträge im Sinn des § 17 Abs. 2 PUAG (vgl. Glau-\n\nben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund \n\nund Ländern, 2005, § 16 Rdn. 3, 5). Die Angabe des Beweismittels, dessen sich der \n\nAusschuss bedienen soll, ist auch bei einer im Untersuchungsausschuss begehrten \n\nBeweisaufnahme unerlässlich, schon weil erst dies die Prüfung ermöglicht, ob das \n\nBeweismittel erreichbar ist (§ 17 Abs. 2 PUAG). Ferner muss den Mitgliedern des \n\nAusschusses vor der Abstimmung über den Antrag als notwendige Grundlage des \n\neigenen Abstimmungsverhaltens aber auch die Tatsache oder der Sachverhalt be-\n\nkannt sein, die bzw. der Gegenstand der Beweisaufnahme sein soll. Nicht zuletzt \n\nwird hiervon häufig die Entscheidung abhängen, ob die Beweiserhebung vom Unter-\n\nsuchungsauftrag gedeckt und aus diesem oder anderen Gründen zulässig ist (§ 17 \n\nAbs. 2 PUAG). Auch ist erst dann, wenn Beweismittel und Beweisthema klar sind, \n\neine sachgerechte Entscheidung des Gerichts nach § 17 Abs. 4 PUAG über eine ab-\n\ngelehnte Beweiserhebung möglich. Indes dürfen insofern an einen Beweisantrag kei-\n\nne überzogenen, letztlich nur mehr Formalien betreffende Anforderungen gestellt \n\nwerden. So ist es beispielsweise ausreichend, wenn die Angabe des Beweisthemas \n\nvom Antragsteller erst auf Frage eines Ausschussmitglieds nachgeholt wird. Ferner \n\nwird dem Zweck, der der Forderung nach der Mitteilung des Beweisthemas zugrunde \n\nliegt, auch ohne dessen ausdrückliche Angabe entsprochen, wenn das Beweisthema \n\noffensichtlich ist oder aufgrund des Zusammenhangs, in dem der Antrag gestellt \n\nwurde, unzweifelhaft feststeht und ohne weiteres etwa aus dem über die Ausschuss-\n\nsitzung gefertigten Protokoll nachvollzogen werden kann. In solchen Fällen unterliegt \n\nes keinen Bedenken, wenn Beweismittel und Beweisthema erst im Beweisbeschluss \n\nkonkret bezeichnet werden (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 13; ähnlich Glauben/Brocker \n\na.a.O § 16 Rdn. 3). \n\n30 \n\nNeben diesen allgemein Beweisanträge betreffenden Grundsätzen gelten für \n\nAnträge, die die Vorlage von Akten im Sinn des § 18 Abs. 1 PUAG betreffen, weitere \n\nBesonderheiten. Akten als solche – als „Gesamturkunde“ – sind nämlich keine Be-\n\nweismittel im Sinn der Strafprozessordnung für ihren Inhalt. Beweismittel sind inso-\n\nfern vielmehr nur die jeweils einen bestimmten Vorgang oder eine solche Tatsache \n\nbetreffenden Eintragungen, also die einzelnen in der Akte enthaltenen Urkunden \n\n(Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. § 244 Rdn. 81 \n\nm.w.N.). Die uneingeschränkte Übernahme dieser Bewertung in Bezug auf Akten als \n\nBeweismittel würde indes den Bedürfnissen und Besonderheiten des Verfahrens ei-\n\nnes Untersuchungsausschusses nicht gerecht, zumal die Strafprozessordnung selbst \n\n(in § 96 i.V.m. § 94 Abs. 1) zwischen „Akten“ und „Beweismitteln“ zumindest einen \n\nengen Zusammenhang herstellt. Im Strafverfahren werden die der Staatsanwalt-\n\nschaft bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ohnehin bekannten Ermitt-\n\nlungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dem Gericht durch die Übersendung der \n\nAkten unterbreitet und dem Verteidiger auf Verlangen durch Akteneinsicht (§ 147 \n\nStPO) übermittelt. Weitgehend auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht, welche \n\nBeweise in der Hauptverhandlung erhoben werden sollen; auch für die Prozessbetei-\n\nligten, die Beweiserhebungen anregen oder beantragen wollen, sind die in den Akten \n\nniedergelegten Erkenntnisse regelmäßig von besonderer Bedeutung und vor einer \n\nsolchen Antragstellung jedenfalls zu bedenken. In ähnlicher Weise dient die Aktenan-\n\nforderung im Untersuchungsausschuss zunächst regelmäßig der Information der \n\nAusschussmitglieder (Glauben/Brocker a.a.O. § 17 Rdn. 4, 8; Weisgerber, Das Be-\n\nweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deut-\n\nschen Bundestages, 2003, S. 325; Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussge-\n\nsetz, 2003, S. 232; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178, \n\n1179, 1191/86 [Rdn. 114]), ist die Aktenübersendung also notwendige – und durch \n\ndie Verfassung abgesicherte – Grundlage für die Ausübung des parlamentarischen \n\nKontrollrechts (vg. BVerfGE 67, 100, 132: „Wesenskern“). Darüber hinaus ist die \n\nAktenanforderung aber bereits Teil der Beweiserhebung; sie bereitet nämlich die \n\nBeweisaufnahme durch Einführung einzelner Aktenteile im Wege des Urkundenbe-\n\nweises nach § 31 PUAG vor (vgl. Glauben/Brocker a.a.O. § 15 Rdn. 3, § 16 Rdn. 8, \n\n§ 15 Rdn. 5, § 17 Rdn. 41; ferner Klein in Maunz/Dürig a.a.O. Art. 44 Rdn. 215, 218; \n\nAchterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, \n\nArt. 44 Rdn. 116; Weisgerber a.a.O. S. 144; zur Unterscheidung „Beweiserhebung“ – \n\n„Beweisaufnahme“: BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178, 1179, \n\n1191/86 [Rdn. 115]). Dienen die Akten mithin aber zunächst der Informationsbe-\n\nschaffung, so kann – soweit sie die Beweisaufnahme vorbereiten – zumindest im \n\nRegelfall nicht verlangt werden, dass der Antragsteller in seinem Beweisantrag be-\n\nreits das auf den (ihm regelmäßig jedenfalls im Detail noch nicht bekannten) Inhalt \n\nder Akte bezogene Beweisthema mitteilt; schlichtweg „ins Blaue hinein“ aufgestellte \n\nBehauptungen oder Vermutungen hinsichtlich des Akteninhalts sind von ihm nicht zu \n\nverlangen und wären für die mit der Entscheidung über den Antrag Befassten auch \n\nnicht weiterführend. Die „sinngemäße Anwendung“ der Vorschriften über den Straf-\n\nprozess (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG; dazu Weisgerber a.a.O. S. 147) gebietet es in \n\nsolchen Fällen der Aktenanforderung daher regelmäßig nicht, einen Beweisantrag \n\nnur dann anzunehmen, wenn auch ein konkretes Beweisthema mitgeteilt ist; insofern \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\ngenügt vielmehr, dass ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Untersuchungsauf-\n\ntrag besteht (vgl. zu einem „Beweisantrag“ auf Aktenvorlage, dessen Beweisthema \n\nlediglich mit dem „Untersuchungsauftrag“ bezeichnet wurde: BVerfGE 67, 100, 109, \n\n145; im Ergebnis ähnlich BbgVerfG LKV 2004, 177, 178; Glauben/Brocker a.a.O. \n\n§ 16 Rdn. 3). \n\n(2.) Auf dieser Grundlage ist der vom Abgeordneten Prof. Dr. P. gestellten \n\nAntrag (A-Drs. 586) als Beweisantrag im Sinn des § 17 Abs. 2, 4 PUAG zu bewerten. \n\nDer Antrag bezeichnete die anzufordernden Unterlagen und es war offensicht-\n\nlich, dass die Mitteilungen des BND-Mitarbeiters in unmittelbarem Zusammenhang \n\nmit dem Untersuchungsauftrag standen und Beweisthema die dem Antragsteller im \n\nEinzelnen noch nicht bekannten Inhalte der „Request for Information“, jedenfalls aber \n\nschon die Existenz von „Anfragen … von US-Stellen“ im Sinn der Ziffer IV.4. des Un-\n\ntersuchungsauftrags waren. \n\nUnerheblich ist demgegenüber, ob der Antrag bereits früher gestellt oder von \n\neinem früheren Beweisantrag umfasst war. Allein dies, also die bloße Wiederholung, \n\nwürde dem Antrag nicht die Qualität als Beweisantrag nehmen. Jedoch wäre der An-\n\ntrag als Beweisantrag unzulässig oder zumindest nicht als solcher zu behandeln, \n\nwenn er trotz bereits erfolgter Beweisaufnahme nochmals gestellt und auf deren blo-\n\nße Wiederholung gerichtet wäre (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafpro-\n\nzessordnung a.a.O. § 244 Rdn. 107). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist \n\nschon nicht vorgetragen, dass bezüglich der übersandten „Request for Information“ \n\ngemäß § 31 PUAG Beweis erhoben wurde. Aber auch wenn auf die bloße Übersen-\n\ndung der Unterlagen abzustellen wäre, würde sich der Antrag nicht auf deren Wie-\n\nderholung beziehen; denn der Antragsteller will mit seinem Begehren ein Übermitt-\n\nlung der ungeschwärzten Schriftstücke erreichen, nicht aber die erneute Übersen-\n\ndung der im selben Umfang unleserlich gemachten Unterlagen. \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\n39 \n\n40 \n\nbb) Der Antrag entspricht auch im Übrigen den sich aus § 17 Abs. 2 Halbs. 1 \n\nPUAG ergebenden Anforderungen. \n\nDabei kann dahinstehen, ob er – wie nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 \n\nPUAG erforderlich – von einer qualifizierten Minderheit (so zwar nicht die amtliche, \n\naber die gebräuchliche Bezeichnung, vgl. etwa BT-Drs 14/5790 S. 17; BVerfGE 105, \n\n197, 225 f.) oder lediglich einem Ausschussmitglied gestellt wurde. Nach dem Sinn \n\nund Zweck der Regelung (Minderheitenschutz) genügt es, wenn ihm – wie hier – vor \n\nder Abstimmung weitere Mitglieder „beigetreten“ sind und er damit durch eine qualifi-\n\nzierte Minderheit unterstützt wurde. \n\nDemgegenüber kommt der Frage, wie der Vorsitzende, der oder die An-\n\ntragsteller bzw. die weiteren Ausschussmitglieder den Antrag qualifiziert haben, keine \n\nmaßgebliche Bedeutung für die hier vorzunehmende Bewertung zu (zu der auf ältere \n\nGesetzesmaterialien zurückgehenden Bezeichnung als „Beweisvorbereitungsantrag“ \n\nbzw. „Beweisvorbereitungsbeschluss“: Glauben/Brocker a.a.O. § 16 Rdn. 8). Im \n\nRahmen einer nach § 17 Abs. 4 PUAG zu treffenden Entscheidung ist ein Antrag als \n\nBeweisantrag zu behandeln, wenn er den an diesen zu stellenden Anforderungen \n\nentspricht. \n\ncc) Der Beweisantrag durfte von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt wer-\n\nden, da keiner der Ablehnungsgründe des § 17 Abs. 2 PUAG vorlag. \n\n(1.) § 17 Abs. 2 PUAG ermöglicht die – grundsätzlich zu begründende \n\n(BVerfGE 105, 197, 225; Glauben/Brocker a.a.O. § 27 Rdn. 9) – Ablehnung eines \n\nBeweisantrags nur im Fall der Unzulässigkeit der Beweiserhebung oder der Uner-\n\nreichbarkeit des Beweismittels. \n\n(a.) Der Antrag durfte nicht wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abge-\n\nlehnt werden. \n\nUnzulässig ist die Beweiserhebung beispielsweise dann, wenn sie durch den \n\nUntersuchungsauftrag nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzli-\n\nche und geschäftsordnungsrechtliche Vorschriften verstößt (BT-Drs. 14/2363 S. 14; \n\n14/5790 S. 17; Risch DVBl. 2003, 1418; Glauben/Brocker a.a.O. § 15 Rdn. 6 f.). \n\n41 \n\nEin solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Allein der Umstand, dass \n\nein Beweisantrag mehrfach gestellt wurde, macht – unabhängig davon, ob ein sol-\n\ncher Fall hier vorliegt – die Beweiserhebung nicht unzulässig. Ebenso wenig wäre die \n\nBeweiserhebung unzulässig, wenn ein Antrag trotz bereits erfolgter Ablehnung er-\n\nneut oder wenn er nach durchgeführter Beweiserhebung nochmals gestellt werden \n\nwürde (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. § 244 \n\nRdn. 107; zur Unterscheidung zwischen der Unzulässigkeit eines Beweisantrags und \n\nder Unzulässigkeit der Beweiserhebung auch Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rdn. 48). \n\nIn diesen Fällen wäre die (erneute) Erhebung des Beweises nicht „verboten“, son-\n\ndern – möglicherweise – der Beweisantrag nicht als solcher zu behandeln oder unzu-\n\nlässig. \n\n42 \n\nAuch soweit sich die Antragsgegner auf eine Unzulässigkeit „wegen Geheim-\n\nnisschutzinteressen“ berufen, vermag dies die Ablehnung des Beweisantrags nicht \n\nzu rechtfertigen. Nach dem Wortlaut des § 96 StPO steht eine „Sperrerklärung“ zwar \n\nschon dem Ersuchen um Übersendung von Akten entgegen. Jedoch wird die im \n\nStrafprozess durch §§ 95, 96 StPO geregelte Aktenanforderung im Verfahren des \n\nUntersuchungsausschusses durch § 18 PUAG modifiziert. Sachlich gerechtfertigt \n\ndadurch, dass regelmäßig allein die aktenführende oder für die „Sperrerklärung“ bzw. \n\ndie Herausgabe der Akten verantwortliche Stelle die tatsächlichen Grundlagen und \n\nHintergründe etwaiger „Geheimnisschutzinteressen“ kennt und bewerten kann, be-\n\nsteht die Verpflichtung der Bundesregierung und der in § 18 Abs. 1 PUAG genannten \n\nStellen, einem Aktenübersendungsersuchen des Untersuchungsausschusses zu ent-\n\nsprechen „vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen“. Dies – und auch die Rege-\n\nlung in § 18 Abs. 2 PUAG – zeigt, dass der Untersuchungsausschuss ein solches \n\nErsuchen auch dann stellen darf, wenn zu erwarten ist, dass es aus „verfassungs-\n\nrechtlichen Gründen“ abgelehnt wird; denn über deren Vorliegen entscheidet die \n\nBundesregierung oder der zuständige Bundesminister und im Streitfall das Bundes-\n\nverfassungsgericht – nicht aber schon vorab der Untersuchungsausschuss. Hinzu \n\nkommt, dass – falls schon der Untersuchungsausschuss im Hinblick auf eine dro-\n\nhende oder bereits tatsächlich abgegebene „Sperrerklärung“ der Bundesregierung \n\nvon einer mittels Beweisbeschluss einzufordernden Aktenübersendung absehen \n\nmüsste – von ihm eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 18 Abs. \n\n3 PUAG nicht mehr eingeholt werden könnte. Nichts anderes gilt, wenn das Akten-\n\nübersendungsersuchen in Form eines Beweisantrags gestellt wird. \n\n43 \n\nIm Übrigen ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass die Übersendung \n\nder (nicht oder weniger umfassend geschwärzten) „Request for Information“ bislang \n\nnoch nicht in konkretisierter Form Gegenstand eines Beweisantrags oder eines Ak-\n\ntenübersendungsersuchens war. Auch der Beweisbeschluss 16-438 betrifft lediglich \n\n„Aufzeichnungen … zwischen Stellen des BND … und Stellen von Centcom“. Hinzu \n\nkommt, dass die „Request for Information“ nach dem unwidersprochen gebliebenen \n\nVortrags der Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 6) jedenfalls nicht nur aus den \n\nGründen geschwärzt wurden, die der Vertreter des Bundeskanzleramts in der 110. \n\nAusschusssitzung vom 18. Dezember 2008 (nochmals) erläuterte (fehlende Disposi-\n\ntionsbefugnis), und er dort zudem ankündigte, dass ein entsprechender Beweisan-\n\ntrag eine – wenn auch nicht aussichtsreiche – Anfrage um Freigabe bei der dispositi-\n\nonsbefugten Stelle zur Folge hätte. \n\n44 \n\n45 \n\n46 \n\n(b.) Auch der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit lag und liegt nicht vor. \n\nUnerreichbar sind Beweismittel, bei denen der Untersuchungsausschuss nicht \n\nweiß oder nicht ermitteln kann, wo sie sich aufhalten oder bei denen abzusehen ist, \n\ndass sie auch nach Anwendung der im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehe-\n\nnen Zwangsmittel für die Beweiserhebung im laufenden Untersuchungsverfahren \n\nnicht herbeigeschafft werden können (BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17). Letzte-\n\nres ist bezüglich der „Request for Information“ aus den oben dargelegten Gründen \n\nnicht der Fall, Unerreichbarkeit aufgrund anderer Umstände ist ersichtlich nicht ge-\n\ngeben. \n\n(2.) Ob neben den in § 17 Abs. 2 PUAG aufgeführten Gründen noch weitere \n\nUmstände, wie Verschleppung oder offensichtlicher Missbrauch (BVerfGE 105, 197, \n\n225), die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigen können oder ob solche Um-\n\nstände bereits zur Unzulässigkeit der Beweiserhebung führen, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. \n\n47 \n\ndd) Bestand und besteht somit kein tragfähiger Grund für die Ablehnung des \n\nAntrags, waren die Ausschussmitglieder zumindest mehrheitlich (im Sinn des \n\n§ 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG) verpflichtet, dem Beweisantrag zuzustimmen, mithin den \n\nBeweisbeschluss zu erlassen (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17; Klein in \n\nMaunz/Dürig a.a.O. Art. 44 Rdn. 198; Risch DVBl. 2003, 1418, 1423; zur entspre-\n\nchenden Praxis der Untersuchungsausschüsse auch Platter a.a.O. S. 80 mit Beispie-\n\nlen in Fußn. 257). Dies ist nunmehr nachzuholen. Entsprechend war der Hilfsantrag \n\nder Antragstellerin auszulegen (vgl. zum Ziel des Hilfsantrags insbesondere S. 11, 17 \n\nder Antragsschrift). \n\n48 \n\n49 \n\n50 \n\n51 \n\nDiese Entscheidung des Untersuchungsausschusses kann der Ermittlungs-\n\nrichter des Bundesgerichtshofs nicht ersetzen, da er andernfalls – weil sein Be-\n\nschluss nicht Gegenstand oder Grundlage eines Organstreitverfahrens sein kann – \n\ndieses Beweismittel einem solchen verfassungsgerichtlichen Verfahren entziehen \n\nwürde (vgl. Risch DVBl. 2003, 1418, 1423 f.). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die \n\nMehrheit des Untersuchungsausschusses trotz einer sie zur Zustimmung verpflich-\n\ntenden gerichtlichen Entscheidung weigert, den Beweisbeschluss zu erlassen, bedarf \n\nhier keiner Entscheidung. \n\nIm Hinblick auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie in Abgren-\n\nzung zur im Streitfall insofern allein dem Bundesverfassungsgericht zustehenden \n\nEntscheidungsbefugnis wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorliegende \n\nEntscheidung allein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungs-\n\nausschuss zum Gegenstand hat, nicht aber dessen Vollzug oder gar die Bundesre-\n\ngierung dazu verpflichtet, dem Ausschuss (ungeschwärzte) Akten zur Verfügung zu \n\nstellen. \n\nIII. \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. \n\nEin Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist nicht ersichtlich, zu-\n\ndem wäre der Bund von der Zahlung dieser Gebühren befreit (§ 2 Abs. 1 Satz \n\n1GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen der Antragstellerin bzw. \n\nder Antragsgegner mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem § 35 Abs. 1 \n\nPUAG). \n\nIV. \n\nRechtsmittelbelehrung \n\n52 \n\nGegen diesen Beschluss können die Antragstellerin und der Antragsgegner zu \n\n1. Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu \n\nProtokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen \n\nhat (§ 306 Abs. 1 StPO), also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist \n\nan keine Frist gebunden. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde kein „An-\n\nwaltszwang“, die Verfahrensbeteiligten können das Rechtsmittel also auch durch ein \n\nselbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen. \n\nDr. Mutzbauer \n\nRichter am Bundesgerichtshof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-20/1-bgs-20-09","cited_norms":[{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":19},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-20/1-bgs-20-09","retrieved":"2026-07-10 19:13:08.588669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-20/1-bgs-20-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Ermittlungsrichter","date":"2009-02-20","dockets":["1 BGs 20/09"],"decision_type":null,"ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 20.02.2009 – 1 BGs 20/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-20/1-bgs-20-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"PUAG/17","law":"PUAG","abbreviation":"PUAG","ref":"17","label":"§ 17 PUAG","mentions":19},{"id":"PUAG/18","law":"PUAG","abbreviation":"PUAG","ref":"18","label":"§ 18 PUAG","mentions":7},{"id":"PUAG/9","law":"PUAG","abbreviation":"PUAG","ref":"9","label":"§ 9 PUAG","mentions":4},{"id":"PUAG/36","law":"PUAG","abbreviation":"PUAG","ref":"36","label":"§ 36 PUAG","mentions":4},{"id":"GG/44","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"44","label":"Art 44 GG","mentions":3},{"id":"PUAG/31","law":"PUAG","abbreviation":"PUAG","ref":"31","label":"§ 31 PUAG","mentions":2},{"id":"StPO/96","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"96","label":"§ 96 StPO","mentions":2},{"id":"PUAG/6","law":"PUAG","abbreviation":"PUAG","ref":"6","label":"§ 6 PUAG","mentions":1},{"id":"StPO/95","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"95","label":"§ 95 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/147","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"147","label":"§ 147 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/306","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"306","label":"§ 306 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"PUAG/35","law":"PUAG","abbreviation":"PUAG","ref":"35","label":"§ 35 PUAG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/13","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"13","label":"§ 13 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:13:08.588669+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}