{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/ErmRi/2004/3_BGs_191-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"3 BGs 191/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof \nErmittlungsrichter III \n\n3 BGs 191/04 \n\nB E S C H L U S S \n\nvom 22. Dezember 2004 \n\nIn dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB) \n\nDer Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlaß \n\neines Haftbefehls gegen den Beschuldigten J. \n\n wird \n\nabgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Generalbundesanwalt legt dem Beschuldigten zur Last, er habe sich in \n\ndem Zeitraum von Ende 2000 bis 2003 im Zusammenwirken mit dem Mitbe-\n\nschuldigten R. und anderen Tatbeteiligten bemüht, für das irani-\n\nsche Programm zur Entwicklung und Herstellung atomarer Waffensysteme 28 \n\nsogenannte Telemanipulatoren zu beschaffen. Dabei sei der Beschuldigte in \n\nseiner Eigenschaft als Geschäftsführer der in Teheran/Iran ansässigen Firma \n\nI.D.R.O. International Trading Company, die als Teil des iranischen Beschaf-\n\nfungsnetzwerkes unter Anwendung konspirativer Methoden mit der Beschaf-\n\nfung sensibler und embargobelasteter Güter insbesondere im westlichen Aus-\n\nland befaßt ist, tätig geworden. Der Generalbundesanwalt geht ersichtlich da-\n\nvon aus, daß der Beschuldigte im Jahr 2000 zunächst – zur Verschleierung des \n\ntatsächlichen Käufers – versucht hat, über die chinesische Firma Silverford De-\n\nvelopment Limited bei der in der Schweiz ansässigen Intercontrol Technologie \n\nAG (ICT) die benötigten Geräte zu erwerben. Durch die Anfrage der Firma Sil-\n\nverford Ltd. erfuhr der Mitbeschuldigte R. , der damals bei der ICT AG \n\nangestellt war, von dem Vorhaben. Nachdem die ICT AG auf Veranlassung der \n\nschweizerischen Behörden im Sommer des Jahres 2001 auf die Realisierung \n\ndes Projekts verzichtet hatte, entschloß sich R. , die Angelegenheit \n\nselbst in die Hand zu nehmen. Zu diesem Zweck nahm er Verbindung zu der \n\nihm von einem schweizerischen Mittelsmann als Ansprechpartner benannten \n\nTeheraner I.D.R.O. Company auf und kam hierbei in Kontakt zu dem Beschul-\n\ndigten J. . Bei einem anschließenden Treffen J. und R. Ende \n\n2001/Anfang 2002 in Dubai in den Räumen der I.D.R.O. International Trading \n\nFZE, einer Tochtergesellschaft der I.D.R.O. International Trading Company, \n\nschlug R. vor, die Manipulatoren bei der ihm von früheren geschäftli-\n\nchen Aktivitäten her bekannten Firma Société d’Innovations Techniques (SIT) \n\nin Châtellerault/Frankreich zu beschaffen. Der Beschuldigte J. war hiermit \n\neinverstanden. Daraufhin kam es im Januar 2003 zu Verhandlungen bei der \n\nFirma SIT, an denen außer J. und R. drei weitere iranische Mitbe-\n\nschuldigte, denen insbesondere die Klärung der technischen Einzelheiten ob-\n\nlag, sowie die Vertreter der SIT teilnahmen. Die Verhandlungen führten zum \n\nAbschluß eines Vertrages über die Herstellung und Lieferung der Manipulato-\n\nren durch die Firma SIT an die Firma I.D.R.O. in Dubai. \n\nII. \n\nNach Auffassung des Generalbundesanwalts erfüllt das Verhalten des Be-\n\nschuldigten J. den Tatbestand eines Vergehens der geheimdienstlichen \n\nAgententätigkeit i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies trifft nicht zu; es fehlt jeden-\n\nfalls an dem Tatbestandsmerkmal einer „gegen die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland“ gerichteten Tätigkeit. \n\n1) Bei der Prüfung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens ist \n\ndavon auszugehen, daß deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 4 StGB anzu-\n\nwenden ist; der Umstand, daß die gesamte hier zu beurteilende Tätigkeit \n\ndes Beschuldigten – wie auch der übrigen Tatbeteiligten – sich ausschließ-\n\nlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland abgespielt \n\nhat, es sich mithin um die Auslandstat eines Ausländers gehandelt hat, \n\nsteht deshalb einer strafrechtlichen Verfolgung nicht entgegen. \n\n2) Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist auch ohne weiteres \n\nanzunehmen, daß der Beschuldigte für den Geheimdienst einer fremden \n\nMacht eine geheimdienstliche Tätigkeit ausgeübt hat, die auf die Lieferung \n\nvon Gegenständen gerichtet war. Bei der Firma I.D.R.O., als deren Ge-\n\nschäftsführer der Beschuldigte J. tätig geworden ist, handelt es sich um \n\neinen Teil des iranischen Beschaffungsnetzwerkes, dessen Aufgabe es ist, \n\nunter Anwendung typischer konspirativer Methoden – insbesondere zur \n\nVerschleierung des Endnutzers und des wahren Verwendungszwecks em-\n\nbargobelasteter Güter – im westlichen Ausland technologische Erzeugnisse \n\nzu erwerben, die u.a. für die Entwicklung und Produktion von ABC-Waffen \n\nbenötigt werden. Diesem Zweck dienen vor allem die Einschaltung ziviler \n\n(Tarn-)Firmen, die Vermischung von „erlaubten“ und embargobehafteten \n\nGeschäften, die wahrheitswidrige Angabe „unverdächtiger“ Endnutzer so-\n\nwie der Umweg über im Ausland ansässige Gesellschaften. Daß dem Be-\n\nschuldigten als einem an maßgeblicher Stelle tätigen Vertreter des irani-\n\nschen Beschaffungsnetzwerkes alle diese Umstände bekannt waren, steht \n\naußer Frage. \n\n3) Die geheimdienstliche Agententätigkeit des Beschuldigten J. war je-\n\ndoch nicht i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland gerichtet, weil sie die durch diese Bestimmung geschützte Belange \n\nDeutschlands nicht in einer Weise und Intensität berührte, die dem Sinn und \n\nZweck des Tatbestandes entspricht. Zwar ist die Vorschrift vom Gesetzge-\n\nber bewußt weit gefaßt, um alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen zu \n\nerfassen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder mittelbar deutsche Interessen \n\ngefährden, ob sie auf die Abklärung politischer, wirtschaftlicher oder techni-\n\nscher Verhältnisse abzielen, im Ausland oder Inland begangen werden oder \n\nob sie direkt oder lediglich vorbereitend oder unterstützend für die Beschaf-\n\nfung der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Schutzgüter ausgeübt wer-\n\nden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1983 – 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317 un-\n\nter 4 a.E. m.w.N.; LK/Träger, 11. Aufl., § 99 RNr. 1). Stets müssen sie je-\n\ndoch deutsche Belange mit einer strafrechtlich relevanten Intensität berüh-\n\nren, wobei allerdings eine konkrete Gefährdung nicht erforderlich ist, viel-\n\nmehr die abstrakte Gefährdung ausreicht. \n\nWo die Grenze hinsichtlich der Beeinträchtigung deutscher Belange im Ein-\n\nzelnen zu ziehen ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes neigt zu einer weiten Auslegung dieses Tatbe-\n\nstandsmerkmals; danach soll „der tatbestandlichen Voraussetzung, daß \n\nsich die geheimdienstliche Tätigkeit ‚gegen die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland’ richtet, … die Bedeutung zu(-kommen), daß geheimdienstliche Aktivi-\n\ntäten, die – nach dem Gegenstand der damit verbundenen Ausforschungs-\n\nbemühungen – die Interessen der Bundesrepublik – ausnahmsweise – nicht \n\nberühren, vom Tatbestand ausgenommen“ sind (Urteil vom 27. September \n\n1980 – StB 25/80, NJW 1980, 2635, re. Sp. Mitte; ähnlich BGHSt 32, 104 \n\nunter II 3 a). Die dort in Bezug genommene Stelle des schriftlichen Berichts \n\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V/2860, S. \n\n23 li. Sp.) versteht das Tatbestandsmerkmal allerdings enger: hiernach stellt \n\ndieses Kriterium „eine wichtige Begrenzung des Tatbestandes“ dar und „er-\n\nfasst nur die geheimdienstlichen Operationen fremder Mächte, die sich ge-\n\ngen die Bundesrepublik Deutschland als Zielland richten und ihre Interessen \n\nbeeinträchtigen“ (Hervorhebung hinzugefügt). Diese Voraussetzungen sind, \n\nsoweit es um die Tatbeteiligung des Beschuldigten J. geht, im vorlie-\n\ngenden Fall nicht erfüllt. \n\nEigentliches Zielland der Tätigkeit des Beschuldigten war Frankreich; denn \n\ndort sollten die Manipulatoren hergestellt und von dort sollten sie bezogen \n\nwerden. Diesem Zweck dienten die Verhandlungen bei der Firma SIT, an \n\ndenen der Beschuldigte maßgeblich, wenn nicht sogar entscheidend betei-\n\nligt war. Selbst wenn man die Aktivitäten der vom Beschuldigten eingeschal-\n\nteten oder sogar gesteuerten Firmen Silverford, ICT AG und I.D.R.O. Inter-\n\nnational Trading FZE insoweit mit einbezieht, beschränkten sich diese \n\nHandlungen allein auf das Ausland (die Volksrepublik China, die Schweiz \n\nund Dubai). Zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestand, soweit \n\nnach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand erkennbar, keine irgendwie ge-\n\nartete nachrichtendienstliche Beziehung; weder hat der Beschuldigte J. \n\nvon hier aus eine auf die Beschaffung der Manipulatoren gerichtet Tätigkeit \n\nentfaltet, noch sollten die Geräte oder wesentliche Bestandteile von \n\nDeutschland aus – direkt oder auf Umwegen – geliefert werden. Die Verbin-\n\ndung zur Bundesrepublik erschöpfte sich vielmehr in der Tatsache, daß der \n\nMitbeschuldigte R. hier seinen Wohnsitz und einen Firmensitz hat \n\nund daß er deutscher Staatsangehöriger ist. Deutsche Interessen sind da-\n\nher durch das Verhalten J. allenfalls mittelbar und lediglich insofern \n\nberührt, als die Beteiligung eines deutschen Staatsangehörigen an einem \n\nBeschaffungsvorhaben, das dem iranischen Atomprogramm dienen sollte, \n\ngeeignet war, das Ansehen der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft \n\nzu gefährden. Das erfüllt jedoch angesichts der im übrigen ausschließlich \n\nauslandsbezogenen Aspekte des Tatgeschehens einschließlich der beteilig-\n\nten Personen und Firmen nicht das Tatbestandsmerkmal einer gegen die \n\nBundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Agententätig-\n\nkeit i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. \n\n4) Unter diesen Umständen ist der Verdacht, daß sich der Beschuldigte im \n\nZusammenhang mit der (versuchten) Beschaffung von insgesamt 28 Tele-\n\nmanipulatoren für das ABC-Waffenprogramm des Iran eines Vergehens der \n\ngeheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB schul-\n\ndig gemacht hat, schon aus rechtlichen Gründen – mangels eines tat-\n\nbestandlichen Verhaltens – zu verneinen. Der Antrag der Bundesanwalt-\n\nschaft auf Erlaß eines Haftbefehls war daher abzulehnen, weil ein dringen-\n\nder Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht besteht. \n\nDr. Beyer \nRichter am Bundesgerichtshof","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2004/3_BGs_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/3-bgs-191-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2004/3_BGs_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2004/3_BGs_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/3-bgs-191-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2004/3_BGs_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:43.977613+00:00"}}