{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/ErmRi/2001/2_BGs__42-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"2 BGs 42/01","doktyp":null,"leitsatz":"Veröffentlichtung: ja ja StPO §§ 100a, 100b Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO an- geordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobil- funktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem nicht telefoniert wird.","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nnein\n\nVeröffentlichtung:\n\nja\n\nja\n\n_________________________________\n\nStPO §§ 100a, 100b\n\nDie Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO an-\n\ngeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobil-\n\nfunktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in\n\nwelcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem\n\nnicht telefoniert wird.\n\nBGH, Ermittlungsrichter, Beschluß vom 21. Februar 2001 – 2 BGs 42/2001 –\n\n Bundesgerichtshof\n\nErmittlungsrichter\n\n2 BGs 42/2001\n3 BJs 30/00-1 (8)\n\n B E S C H L U S S\n\n vom 21. Februar 2001\n\nim Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen\n\nVerdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit\n\nh i e r :\n\nÜberwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation\n\nbetroffene Netzbetreiberin:\n\nbetroffener Anschlußinhaber:\n\nDie Gegenvorstellung der Netzbetreiberin wird\n\nzurückgewiesen.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nMit Beschluß vom 25. Januar 2001 - 2 BGs 15/2001 - hat der Ermittlungsrichter des\n\nBundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts die Überwachung und Auf-\n\nzeichnung der Telekommunikation des Mobiltelefonanschlusses ..................... “ein-\n\nschließlich der Mitteilung der regelmäßig erfolgenden Positionsmeldungen (Bewe-\n\ngungsdaten)” gemäß §§ 100a, 100b, 169 Abs. 1 StPO gestattet. Gegen diesen Be-\n\nschluß wendet sich die betroffene Netzbetreiberin mit ihrer als Gegenvorstellung be-\n\nzeichneten Eingabe vom 26. Januar 2001, soweit er die Mitteilung der Positionsmel-\n\ndungen betrifft.\n\nSie macht geltend, die Mitteilung dieser Daten werde, wenn sie nicht im Rahmen eines\n\nTelefongesprächs anfallen, von § 100a StPO nicht erfaßt, weil sie dann nicht im Rah-\n\nmen eines Telekommunikationsvorgangs entstünden. Auch sei die Erhebung dieser\n\nDaten aus technischen Gründen nicht möglich.\n\nDem tritt die Bundesanwaltschaft entgegen.\n\nII.\n\nDie sich gegen eine nicht mit der Beschwerde anfechtbare (§ 304 Abs. 4 StPO) Anord-\n\nnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation richtende Eingabe\n\nist als Gegenvorstellung zulässig.\n\nSie ist jedoch nicht begründet. Die Netzbetreiberin ist aufgrund der nach §§ 100a, 100b\nStPO ergangenen Anordnung verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die zur Stand-\n\nortbestimmung des (eingeschalteten) Mobiltelefons erforderlichen geographischen\n\nDaten der betroffenen Funkzellen unabhängig davon mitzuteilen, ob mit dem Mobilge-\n\nrät telefoniert wird oder nicht (vgl. LG Dortmund NStZ 1998, 577; LG Ravensburg\n\nNStZ-RR 1999, 84; LG Aachen StV 1999, 590 m. abl. Anm. Bernsmann; Nack in K/K-\n\nStPO 4. Aufl. § 100a Rdnr. 13; Pfeiffer, StPO 3. Aufl. § 100a Rdnr. 1; Artkämper, Krimi-\n\nnalistik 1998, 202).\n\n1. Der Überwachung und Aufzeichnung nach §§ 100a, 100b StPO unterliegen alle\n\nFormen der Nachrichtenübermittlung unter Raumüberwindung in nicht-körperlicher\n\nWeise mittels technischer Einrichtungen (BGH [Ermittlungsrichter] NStZ 1997, 247;\n\nNack aaO Rdnr. 4, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 100a Rdnr. 2).\n\nDer Gesetzgeber hat diese Vorschriften auch für neue, zunächst noch nicht be-\n\nkannte Techniken der Nachrichtenübertragung bewußt offen gehalten. Das ergibt\n\nsich insbesondere aus der Ersetzung der Formulierung “Aufnahme auf Tonträger”\n\ndurch das umfassendere Wort “Aufzeichnung” durch das am 1. Juli 1989 in Kraft\n\ngetretene Poststrukturgesetz (BGBl. I S. 1026, 1050) sowie aus der Ersetzung des\n\nWortes “Fernmeldeverkehr” durch “Telekommunikation” durch das Begleitgesetz\n\nzum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113).\n\nDa die §§ 100a, 100b StPO mit ihrem weiteren Anwendungsbereich eine gesetzli-\n\nche Ermächtigung zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fern-\n\nmeldegeheimnis darstellen, muß sich ihre Auslegung, insbesondere des nunmehr\n\nmaßgebenden Begriffs der Telekommunikation, in erster Linie an diesem Grund-\n\nrecht ausrichten (BVerfGE 46, 120, 143; BGH [Ermittlungsrichter] aaO). Das\n\nGrundrecht des Fernmeldegeheimnisses ist seinerseits gegenüber den techni-\n\nschen Entwicklungen, wie sie sich z.B. in den heutigen Möglichkeiten der Speiche-\n\nrung und Verarbeitung von Informationen jeglicher Art durch Digitalisierung zeigen,\n\noffen und dynamisch (vgl. Jarass/Pieroth, GG 3. Aufl. Art. 10 Rdnr. 5). Die Einbe-\n\nziehung neuer Formen der Telekommunikation in § 100a StPO überschreitet des-\n\nhalb nicht die Grenzen, die der Auslegung dieser Vorschrift durch Art. 10 GG nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gezogen sind (vgl. BGHSt 31, 296,\n\n298; 34, 39, 51). Es ist heute auch unstreitig, daß das Grundrecht des Fernmelde-\n\ngeheimnisses nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern ebenso die Kommuni-\n\nkationsumstände umfaßt; hierzu gehört insbesondere, ob und gegebenenfalls wann\n\nund wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmelde-\nverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 67, 157, 172; 85,\n\n386, 396; 100, 313, 358; vgl. auch BGH StV 1998, 173).\n\nDer Gesetzgeber hat dies inzwischen einfachgesetzlich in § 85 Abs. 1 TKG – wort-\n\ngleich in § 206 Abs. 5 Satz 2, 3 StGB – ausdrücklich geregelt. Diese wie auch\n\nweitere Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und die aufgrund dieses\n\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können bei der Auslegung der grund-\n\nrechtseinschränkenden Norm des § 100a StPO jedenfalls als wesentliche Orientie-\n\nrungshilfe herangezogen werden.\n\nAls nähere Umstände der Telekommunikation stellen sich nach diesen Regelungen\n\ninsbesondere die Verbindungsdaten eines Kommunikationsvorgangs dar (Büchner\n\nin Beck TKG-Kommentar, 2. Aufl. § 85 Rdnr. 3), wie sie in § 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.\n\nb TKG – in Abgrenzung zu den Bestandsdaten im Sinne von § 89 Abs. 2 Nr. 1\n\nBuchst. a TKG – umschrieben sind. Die neue Telekommunikations-\n\nDatenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) defi-\n\nniert in § 2 Nr. 4 die Verbindungsdaten nunmehr ausdrücklich als “bei der Bereit-\n\nstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben”. Hierunter\n\nkönnen, wie sich aus dem Begriff Bereitstellung deutlich ergibt, auch Daten fallen,\n\ndie bereits im Vorfeld eines (potentiellen) Telefongesprächs erhoben werden.\n\nDie technisch bedingten Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilgeräte\n\nstellen derartige Verbindungsdaten dar. Sie erfüllen die Legaldefinition des § 3\n\nNr. 16 TKG, wonach Telekommunikation “der technische Vorgang des Aussen-\n\ndens, Übermittels und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von\n\nZeichen, Sprachen, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen” ist.\n\nDie Positionsmeldungen sind, auch wenn nicht telefoniert wird, kommunikationser-\n\nheblich, weil sie die Betriebsbereitschaft des im sog. Stand-by-Betriebs befindli-\n\nchen Mobiltelefons sicherstellen. Es gehört zwingend zu dem Telefonieren mit ei-\n\nnem Mobilgerät, dieses empfangsbereit zu halten, da sonst der Empfang von Ge-\n\nsprächen nicht möglich ist. Um ständig empfangsbereit zu sein, muß das Mobilte-\n\nlefon seine Position regelmäßig dem Netz mitteilen.\n\nDa es sich folglich auch insoweit um Telekommunikationsvorgänge in dem vom\n\nGesetzgeber vorgegebenen weiten Rahmen handelt, steht nichts entgegen, daß\n\ndie Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 100a StPO auf die\n\ntechnisch bedingten Positionsmeldungen von Mobilgeräten auch dann zurückgrei-\n\nfen, wenn mit diesen nicht telefoniert wird. Angesichts der im Vergleich zu anderen\nstrafprozessualen Eingriffsmaßnahmen engen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer\n\nMaßnahme nach § 100a StPO und des bedeutend geringeren Gewichts der Offen-\n\nbarung von Standortdaten gegenüber dem inhaltlichen Abhören von Telefonge-\n\nsprächen bestehen hiergegen auch im Hinblick auf den hohen Rang des Grund-\n\nrechts des Fernmeldegeheimnisses keine Bedenken, zumal § 100a StPO auch\n\nausdrücklich die Möglichkeit zur Aufenthaltsermittlung des Beschuldigten eröffnet.\n\nDaß die verfassungsrechtliche Problematik derartiger Standortbestimmungen durch\n\nÜberwachung der digitalen “Kommunikation von Maschinen” auch bei dem allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) liegt, steht dem\n\nnicht entgegen, da das Grundrecht des Art. 10 GG, das in seiner durch die techni-\n\nschen Entwicklungen bedingten heutigen Bedeutung gesehen werden muß, ge-\n\ngenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das speziellere Grundrecht darstellt\n\n(vgl. Nack aaO Rdnr. 13; a.A. Bernsmann, StV 1999, 592).\n\nDie Netzbetreiberin leitet Einwände gegen ihre Verpflichtung zur Mitteilung von\n\nPositionsmeldungen auch aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Fernmeldeverkehr-\n\nÜberwachungsverordnung (FÜV) vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722) her. Diese\n\nRegelung verpflichtet die Netzbetreiber, bei überwachten Mobilanschlüssen Infor-\n\nmationen (nur) zu den Funkzellen mitzuteilen, “über die die Verbindung abgewik-\n\nkelt wird”. Diese Einwände greifen schon deshalb nicht durch, weil die FÜV die sich\n\naus §§ 100a, 100b StPO ergebenden Eingriffsbefugnisse (das “Ob”) weder ergänzt\n\nnoch einschränkt, sondern lediglich – wie in § 1 FÜV formuliert - “die Anforderun-\n\ngen und das Verfahren zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnah-\n\nmen” (das “Wie”) regelt. Davon abgesehen betrifft § 3 Abs. 2 Nr. 4 FÜV mit dem\n\nBegriff “Verbindung” bei sachgerechter systematischer Auslegung der Bestimmun-\n\ngen der FÜV nicht nur die Zeiträume, während derer telefoniert wird, sondern den\n\ngesamten Zeitraum der richterlichen Anordnung (LG Dortmund aaO; Nack aaO\n\nRdnr. 13; Artkämper aaO S. 206).\n\n2. Daß die zur Standortbestimmung erforderlichen Daten bei der Netzbetreiberin nicht\n\nautomatisch erfaßt werden und deshalb den Strafverfolgungsbehörden nicht “on-\n\nline” zugänglich gemacht werden können, hindert die Netzbetreiberin nicht, ihren\n\ngesetzlichen Mitwirkungspflichten durch Feststellung und Mitteilung von Funkbe-\n\nreichen nachzukommen. Eine unzumutbare Belastung kann darin nicht gesehen\n\nwerden.\n\nZur Klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen, daß die Netzbetreiberin nur zur\n\nMitteilung der Funkzelle im Sinne des § 2 Nr. 5 FÜV und nicht zu weitergehenden\n\nPeilungen oder Messungen innerhalb der Funkzelle verpflichtet ist.\n\n Dr. Kolz\n\nRichter am Bundesgerichtshof","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/2_BGs__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/2-bgs-42-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/2_BGs__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/2_BGs__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/2-bgs-42-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/2_BGs__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:10.084520+00:00"}}