{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/ErmRi/2001/1_BGs__48-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2001-04-20","aktenzeichen":"1 BGs 48/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\n\nErmittlungsrichter\n\n1 BGs 48/2001\n2 BJs 23/01-2\n\nBeschluß\n\nvom 20. April 2001\n\nim Ermittlungsverfahren gegen\n\nu n b e k a n n t\n\nwegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 129a Abs. 1 StGB\nu.a. (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr in der Nacht zum 9.\nMärz 2001 durch Mitglieder \"Autonomer Gruppen)\n\nwird die Anordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom\n15. März 2001 - 2 BJs 23/01 –\n\nb e s t ä t i g t .\n\nHausanschrift:\nHerrenstraße 45a\n76133 Karlsruhe\nPostfach:\n76125 Karlsruhe\n\nTelefon:\n(0721) 159-0\n\nTelefax:\n(0721) 159-829\n\nG r ü n d e :\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat auf der Grundlage von § 12 des Gesetzes über\n\nFernmeldeanlagen (FAG) mit § 98a StPO mit Anordnung vom 15. März 2001\n\nwegen Gefahr im Verzug – ohne richterliche Gestattung – den folgenden Netz-\n\nbetreibern\n\nD 1 , T-Mobil GmbH Münster,\n\nD 2, Mannesmann Mobilfunk GmbH,\n\nE plus Mobilfunk GmbH,\n\nE 2, VIAG Interkom Eschborn\n\naufgegeben, dem Bundeskriminalamt Meckenheim Auskunft zu erteilen, über\n\nsämtliche Aufzeichnungen über Verbindungsdaten, die sich auf Fernmelde-\n\nverkehr beziehen, den in der Ortschaft H. -R. unter den\n\nGeodaten in der Zeit vom \n\n geführt worden ist.\n\n2.\n\nDie Anträge auf richterliche Entscheidung sind zulässig. Ordnet die Staats-\n\nanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug die Auskunft gemäß § 12 FAG an, so\n\nist in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anrufung\n\ndes Gerichts möglich (vgl. Lampe in Strafrechtliche Nebengesetze, FSS\n\n(FAG), RdNr. 23). Bei § 98a StPO folgt dies aus § 98b Abs. 1 Satz 2 StPO.\n\n3.\n\nDie Anordnung des Generalbundesanwalts ist auf der Grundlage von § 12\n\nFAG zu bestätigen.\n\na)\n\nDer Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbe-\n\nkannte Mitglieder \"Autonomer Gruppen\" wegen des Verdachts eines\n\nVerbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\nnach § 129a Abs. 1 StGB.\n\nBisher nicht ermittelte Täter verübten in der Nacht zum 9. März 2001 an drei\n\nOrten in Brandenburg und Niedersachsen Anschläge auf Anlagen der Deut-\n\nschen Bahn AG, indem sie Hakenkrallen in die elektrischen Oberleitungen der\n\nStraßenbahnen einhängten. Die Eisenteile waren so konstruiert, daß die\n\nStromabnehmer der Lokomotiven sich in den Krallen verfingen und diese mit-\n\nrissen. Dadurch kam es teilweise zu erheblichen Beschädigungen an den\n\nOberleitungen. Ein Tatort befand sich auf der Bahnstrecke W. -\n\nH. -L. im Bereich der Ortschaft H. -R. . Dort wurden\n\ndurch die von dem Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle die Oberleitung\n\nauf einer Strecke von etwa 250 Metern beschädigt. Die Täter hinterließen am\n\nTatort ein fünfteiliges HAT-Rohr, mit dessen Hilfe die Hakenkralle offenbar\n\neingesetzt worden war. Außerdem hinterließen sie eine Comic-Zeichnung, auf\n\nder sich der Satz befindet:\n\n\"solange ihr unser Leben missachtet, missachten wir eure Gesetze\".\n\nAm 12. /13. März 2001 gingen insgesamt fünf Selbstbezichtigungsschreiben\n\nzu den Anschlägen ein. Darin bekannten sich \"Autonome Gruppen\" zu den\n\nAnschlägen. Durch die Taten bezweckten sie nicht nur den Widerstand gegen\n\ndie Castor-Transporte, sondern sie wollten auch deutlich machen, daß sie die\n\n\"herrschenden Verhältnisse\" insgesamt ablehnen.\n\nb)\n\nDie Ermittlungen in vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art haben\n\nergeben, daß die Täter bei Ausführung der Anschläge Mobiltelefone benut-\n\nzen. Es ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Mitglieder der\n\n“Autonomen Gruppen” während der Tatausführung untereinander telefonisch\n\nKontakt gehabt haben, um die zeitgleiche Ausführung der Anschläge zu ge-\n\nwährleisten und um eine Störung durch unbekannte Dritte möglichst auszu-\nschließen.\n\nNach den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 14.03.2001 (dort unter Nr.\n\n5) und vom 30.3.2001 ist davon auszugehen, daß im Bereich des abgelege-\n\nnen Tatortes in der vorgenannten Zeit Telekommunikationsverkehr über Mo-\n\nbiltelefone nur in sehr geringem Umfang stattgefunden hat.\n\nAlle Teilnehmer am Mobilfunkverkehr dieses Bereichs während dieser kom-\n\nmunikationsarmen Zeit kommen deshalb als Tatverdächtige in Betracht. Diese\n\nAnnahme ist angesichts des Gewichts des Tatvorwurfs nicht unverhältnismä-\n\nßig. Da die Erforschung des Sachverhalts und die Ermittlung der Täter auf\n\nandere Weise wesentlich erschwert, wenn nicht sogar aussichtslos wäre, ha-\n\nben die Betreiber der unter 1. genannten Mobilfunknetze gemäß § 12 FAG\n\nAuskunft darüber zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem Mobiltelefon\n\nim Bereich der Ortschaft H. -R. in der mutmaßlichen Zeit der\n\nTatausführung am zwischen Uhr Telekom-\n\nmunkationsverkehr stattgefunden hat.\n\n4.\n\nAuf § 98a StPO kann die Maßnahme dagegen nicht gestützt werden. Es mag\n\ndahinstehen, ob überhaupt ein Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndung\n\nmit “personenbezogenen Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter\n\nvermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen” vorgesehen ist. § 98a\n\nStPO berechtigt jedenfalls nicht zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis.\n\nDieses umfaßt nicht nur den Inhalt der Telekommunikation, sondern auch de-\n\nren nähere Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-\n\nkommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, sowie Ort, Zeitpunkt und Dauer\n\nder Verbindung und Verbindungsversuche. Die Befugnis der Strafverfol-\n\ngungsbehörden zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\n\nsind in den §§ 100a, 100b bzw. § 12 FAG aber abschließend geregelt. Die\n\nhier gewünschte Information kann daher aufgrund anderer Eingriffsnormen\n\nnicht erlangt werden.\n\n5.\n\nEs bestand Gefahr im Verzug (§ 98 b Abs. 1 StPO). Die angeforderten voll-\n\nständigen Verbindungsdaten werden üblicherweise von den Mobilfunkbetrei-\n\nbern nur 72 Stunden lang gespeichert. Nach Auskunft des Netzbetreibers T-\n\nMobil vom 15. März 2001 standen die geforderten Daten an diesem Tag noch\n\nzur Verfügung, sollten aber möglicherweise bereits am 16. März 2001 ge-\n\nlöscht werden. Um einem drohenden Verlust wichtiger Beweismittel zu be-\n\ngegnen, war der Generalbundesanwalt berechtigt, im Rahmen der Eilkompe-\n\ntenz eine Anordnung nach § 12 FAG zu treffen.\n\nHebenstreit\nRichter am Bundesgerichtshof","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/1_BGs__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-20/1-bgs-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98a","ref_norm":"98a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98b","ref_norm":"98b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/1_BGs__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/1_BGs__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-20/1-bgs-48-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2001/1_BGs__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:03.733773+00:00"}}