{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_R___1-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nRiZ(R) 1/09\n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nder Richterin am Amtsgericht \n\nAntragstellerin und Revisionsklägerin, \n\n- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\ngegen \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-\n\nhandlung am 3. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-\n\nrichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof \n\nMayen und Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstge-\n\nrichts \n\nfür Richter bei dem Landgericht Schwerin vom \n\n30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Revision. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht. Sie wendet sich gegen \n\nMaßnahmen der Dienstaufsicht, durch die sie ihre richterliche Unabhängigkeit \n\nbeeinträchtigt sieht. \n\nDas Dezernat der Antragstellerin umfasste bis Frühjahr 2001 Strafsa-\n\nchen gegen Erwachsene, darunter Schöffen- und Haftsachen. Nachdem ihr zu-\n\nnächst ab Mai 2001 zusätzlich ein Teil der Bußgeldsachen übertragen worden \n\nwar, wies das Präsidium des Amtsgerichts 2001 im Zusammenhang mit Perso-\n\nnalabgängen den für Strafsachen zuständigen Richtern des Amtsgerichts alle \n\nBußgeldverfahren zu. Auf die Antragstellerin entfielen 99 anhängige Ordnungs-\n\nwidrigkeitenverfahren sowie ein Teil der Neueingänge. Ihr Strafrechtsdezernat \n\numfasste zu diesem Zeitpunkt 176 anhängige Einzelrichterstrafsachen und 14 \n\nSchöffengerichtsverfahren. Nachdem das Präsidium des Amtsgerichts der im \n\nJanuar 2002 erhobenen Bitte der Antragstellerin auf Entlastung nicht nachge-\n\nkommen war, zeigte sie dem Direktor des Amtsgerichts im März 2002 schriftlich \n\nan, sie werde wegen Strafsachen, die sie vorrangig zu bearbeiten beabsichtige, \n\nzu wenig Zeit für die Bearbeitung von 161 Ordnungswidrigkeitenverfahren ha-\n\nben, bei denen zu einem großen Teil der Eintritt der Verjährung drohe. Der Di-\n\nrektor des Amtsgerichts sah keine Möglichkeit zur Abhilfe und erklärte, dann \n\nverjährten die Verfahren eben. In der Folgezeit trat in 54 Bußgeldverfahren im \n\nDezernat der Antragstellerin Verjährung ein. \n\n3 \n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hielt der Antragsgegner der Antrag-\n\nstellerin im Hinblick auf die verjährten Bußgeldverfahren die ordnungswidrige \n\nArt der Ausführungen der Amtsgeschäfte vor und ermahnte sie zur ordnungs-\n\ngemäßen unverzögerten Erledigung auch der Ordnungswidrigkeitenverfahren. \n\nSie habe die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit ein-\n\nzurichten und dabei auch eine etwa bevorstehende Verjährung zu beachten. \n\nZur Begründung führte er aus, das Dezernat der Antragstellerin habe im Zeit-\n\nraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2002 eine Eingangsbelastung von \n\n1,6 Pensen nach dem sog. Bundespensenschlüssel aufgewiesen. In diesem \n\nZeitraum habe sie Verfahren im Umfang von 1,25 Pensen, vorrangig Strafver-\n\nfahren, erledigt. Zwischen 1. Juli 2001 und 27. September 2002 seien 49 Buß-\n\ngeldverfahren wegen Verjährung eingestellt worden, in fünf weiteren sei die \n\nEinstellung wegen Verjährung beabsichtigt. \n\n4 \n\nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, in dem \n\nsie insbesondere geltend machte, ihr werde durch die angefochtene Maßnahme \n\nein Arbeitsaufwand abverlangt, der objektiv ohne Qualitätsabstriche nicht mehr \n\nzu bewältigen sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts R. wies den Wi-\n\nderspruch am 8. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentli-\n\nchen aus, der angefochtene Bescheid greife nicht in den Kernbereich der \n\nRechtsprechung ein, sondern diene nur der Sicherung eines ordnungsgemäßen \n\nGeschäftsablaufs. Zur Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheids vom \n\n30. Oktober 2002 hat der Präsident des Oberlandesgerichts mit Widerspruchs-\n\nbescheid vom 5. Februar 2004 Stellung genommen. \n\n5 \n\nDie Antragstellerin hat am 10. November 2003 das Dienstgericht für \n\nRichter mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass die Verfügung des An-\n\ntragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wegen Eingriffs in ihre \n\nrichterliche Unabhängigkeit unzulässig sei. Zudem hat sie beim Verwaltungsge-\n\nricht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide begehrt. Dieses \n\nVerfahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Verfahren vor dem \n\nDienstgericht ausgesetzt. \n\n6 \n\nDas Dienstgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 4. Oktober 2004 statt-\n\ngegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Verlaufe etwa eines Jahres \n\neingetretene Verjährung von 54 Ordnungswidrigkeiten im Dezernat der Antrag-\n\nstellerin weise einen objektiv nicht ordnungsgemäßen Geschäftsablauf aus. \n\nDem dürfe die Dienstaufsicht grundsätzlich mit Mitteln des Vorhalts und der \n\nErmahnung gegenüber dem Richter entgegenwirken, sofern ihm durch die \n\nMaßnahme der Dienstaufsicht nicht indirekt ein Arbeitsanfall abverlangt werde, \n\nder sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr \n\nbewältigen ließe. Ob ein solcher Fall vorliege sei zweifelhaft, könne aber eben-\n\nso wie die Frage, ob die objektiv ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäf-\n\nte der Antragstellerin subjektiv zurechenbar sei, offen bleiben. Die Maßnahme \n\ndes Antragsgegners erweise sich nämlich bereits wegen Verstoßes gegen den \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit als unzulässig. Die Erteilung des Vorhalts \n\nund der Ermahnung sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, die Antrag-\n\nstellerin zur ordnungsgemäßen Art der Ausführungen der ihr übertragenen \n\nAmtsgeschäfte im Sachbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts anzuhalten, da \n\nsie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bereits nicht \n\nmehr für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig gewe-\n\nsen sei und durch ihr Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts gezeigt habe, \n\ndass sie sich auch einer weniger gravierenden Maßnahme, etwa einem allge-\n\nmeinen Hinweis, nicht verschlossen hätte. Es liege daher ein gegen den \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßender Ermessensfehlgebrauch der \n\ndienstaufsichtsführenden Stelle vor, der die richterliche Unabhängigkeit der An-\n\ntragstellerin verletze. \n\n7 \n\nDieses Urteil hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - auf \n\ndie Revision des Antragsgegners mit Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) \n\n2/05 (NJW-RR 2007, 281) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Dienstgericht für Richter zurückverwiesen. Dieses habe mit der Aufhebung \n\nder dienstaufsichtlichen Maßnahme wegen Ermessensfehlgebrauchs seine Prü-\n\nfungskompetenz überschritten. Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerich-\n\nten sei allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher \n\nUnabhängigkeit; die Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Er-\n\nmessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahmen \n\ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, sei den Verwaltungs-\n\ngerichten vorbehalten. \n\n8 \n\nDer in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledi-\n\ngung der Amtsgeschäfte stelle grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richter-\n\nlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Richter \n\nindirekt ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von ande-\n\nren Richtern, in sachgemäßer Weise nicht mehr erledigen lasse. Es seien daher \n\nnach Zurückverweisung Feststellungen dazu zu treffen, ob mit der Dienstauf-\n\nsichtsmaßnahme ein übermäßiger Erledigungsdruck bei der Antragstellerin ge-\n\nschaffen worden sei. \n\n9 \n\nDas Dienstgericht hat nach Zurückverweisung der Sache Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 2008 bestimmt. In diesem \n\nTermin hat die Antragstellerin nach Erörterung des Sach- und Streitstands und \n\ndurchgeführten Vergleichsverhandlungen den Vorsitzenden Richter am Ober-\n\nlandesgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der \n\nVorsitzende hat, nachdem eine weitere Erörterung von den Beteiligten nicht \n\ngewünscht worden war, Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den \n\n30. Dezember 2008 bestimmt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat das \n\nRichterdienstgericht unter Ausschluss des von der Antragstellerin abgelehnten \n\nRichters den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. \n\n10 \n\nDas Dienstgericht hat mit Urteil vom 30. Dezember 2008 den Antrag der \n\nAntragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-\n\ngeführt, ein übermäßiger Erledigungsdruck auf die Antragstellerin sei nicht zu \n\nbegründen. Die angefallene Arbeit wäre von einem erfahrenen und zügig arbei-\n\ntenden Richter zu erledigen gewesen. Die Eingangsbelastung der Antragstelle-\n\nrin ohne die zusätzlich zugewiesenen Bußgeldsachen habe nach dem damals \n\nmaßgeblichen Bundespensenschlüssel nur etwa 85 % eines normalen Pen-\n\nsums betragen. Selbst unter Berücksichtigung der Bußgeldsachen hätten ihre \n\nEingänge, auf ein Jahr bezogen, nur 1,26 Pensen und damit einer bundesweit \n\ndurchaus üblichen Eingangsbelastung von Strafrichtern entsprochen. Die Be-\n\nstandsbelastung der Antragstellerin habe einem halben Jahrespensum entspro-\n\nchen und sich damit ebenfalls im Vergleich mit anderen Richtern im überschau-\n\nbaren Rahmen gehalten. Der Pensenschlüssel regle zwar nicht die individuelle \n\nBelastung einzelner Richter, faktisch werde aber danach gearbeitet. Die Pen-\n\nsen der Strafrichter bei den Amtsgerichten seien nach eigener Erfahrung der \n\nKammermitglieder durchaus wohlwollend berechnet, so dass die Antragstellerin \n\ndurch die Beurteilung anhand des Pensenschlüssels keinesfalls benachteiligt \n\nwerde. Dafür, dass die Verfahren der Antragstellerin besonders schwierig ge-\n\nwesen seien, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der Antrag-\n\nstellerin im Termin, unter den 99 übernommenen Bußgeldverfahren hätte eine \n\nÜberzahl akut verjährungsbedrohter Sachen gewesen sein können, sei rein \n\nhypothetisch. Dagegen spreche, dass Verjährungsfälle nicht in den ersten Mo-\n\nnaten nach der Übernahme aufgetreten seien, sondern die Richterin drohende \n\nVerjährung erstmals im März 2002 angezeigt habe. \n\n11 \n\nDie Antragstellerin sei auch nicht, wie eine Überprüfung ihrer Verhand-\n\nlungspraxis ergeben habe, durch Verhandlungstermine unzumutbar belastet \n\ngewesen. Bei einem Sitzungsbeginn um 09.00 Uhr und letzten Verhandlungen \n\num 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr wäre es zeitlich möglich gewesen, je Sitzungstag \n\nein bis zwei Bußgeldsachen zusätzlich zu verhandeln und dadurch die verjähr-\n\nten Bußgeldsachen oder jedenfalls einen großen Teil davon nicht verjähren zu \n\nlassen. Dass dies aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der tatsächlich \n\nverhandelten Verfahren nicht möglich gewesen wäre, habe die Antragstellerin \n\nweder substantiiert vorgetragen, noch ergäben sich hierfür Anhaltspunkte. \n\nInsoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits Anfang \n\ndes Jahres 2002 Strafsachen aus demselben Jahr terminiert habe. \n\n12 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Dienst-\n\ngericht zugelassenen Revision. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisi-\n\nonsbegründung in den Schriftsätzen vom 4. März und 5. April 2009 Bezug ge-\n\nnommen. \n\n13 \n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichts \n\nfür Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 30. Dezember \n\n2008 die Unzulässigkeit der mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 \n\nausgesprochenen \n\nund mit Widerspruchsbescheid \n\nvom \n\n5. Februar 2004 bestätigten Maßnahmen \"Vorhalt\" und \"Ermah-\n\nnung\" festzustellen. \n\n14 \n\n15 \n\nDer Antragsgegner verteidigt mit Schriftsätzen vom 14. April und 21. Juli \n\n2009, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil. \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-\n\nhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG M-V) ist un-\n\nbegründet. \n\nI. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nDas Urteil des Dienstgerichts leidet nicht an einem revisionsrechtlich be-\n\nachtlichen Verfahrensfehler. \n\n1. Ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO \n\nliegt nicht vor. \n\na) Das Dienstgericht war entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan \n\nbei der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, ordnungsge-\n\nmäß besetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, \n\nNJW-RR 2009, 210). Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. \n\nwar gemäß §§ 35, 36 a LRiG M-V mit Beschluss des Präsidiums des Landge-\n\nrichts Schwerin vom 17. Dezember 2004 für die Amtsperiode 2005 bis 2008 \n\nzum regelmäßigen Vertreter des ständigen Beisitzers des Richterdienstgerichts \n\nbestimmt worden. Im Hinblick auf die ihm bewilligte Elternzeit ist eine Änderung \n\nder Geschäftsverteilung nicht erfolgt. Eine solche Änderung war auch nicht er-\n\nforderlich. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. war wegen \n\nBewilligung von Elternzeit nicht an der Ausübung seines Amtes als Mitglied des \n\nDienstgerichts gehindert. Wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Justiz-\n\nministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2007 ergibt, war ihm die \n\nAusübung dieses Amtes trotz bewilligter Elternzeit gestattet. \n\n20 \n\nb) Ein absoluter Revisionsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der \n\nvon der Antragstellerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Vorsit-\n\nzende Richter am Oberlandesgericht B. an der Entscheidung des \n\nDienstgerichts mitgewirkt hat. Lehnt eine Partei einen Richter wegen Besorgnis \n\nder Befangenheit ab, ergibt sich aus dessen Mitwirkung an der gerichtlichen \n\nEntscheidung gemäß § 138 Nr. 2 VwGO nur dann ein absoluter Revisions-\n\ngrund, wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hatte. Daran fehlt es. Das Dienstge-\n\nricht hat den Befangenheitsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom \n\n19. Dezember 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist \n\ngemäß § 146 Abs. 2 VwGO mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Eine Über-\n\nprüfung, ob die ablehnende Entscheidung zu Recht erfolgt ist, findet im Rah-\n\nmen des § 138 Nr. 2 VwGO nicht statt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 138 \n\nRdn. 7). Ein Rechtsschutz gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs \n\nkommt allenfalls über ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung in \n\nder Sache in Betracht (Kopp/Schenke, aaO, § 54 Rdn. 20; Redeker/v. Oertzen, \n\nVwGO, 14. Aufl., § 54 Rdn. 18). \n\n21 \n\n2. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das \n\nDienstgericht ihren Ablehnungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen habe und \n\ndas unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B. - \n\n gefällte Urteil daher an einem Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 \n\nNr. 3 VwGO leide. \n\n22 \n\na) Es ist bereits fraglich, ob die Entscheidung des Dienstgerichts über \n\nden Ablehnungsantrag überhaupt der revisionsrechtlichen Überprüfung zu un-\n\nterziehen ist. Gemäß § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen zwar auch diejenigen Ent-\n\nscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Re-\n\nvisionsgerichts. Dies gilt aber nicht für solche Entscheidungen, die nach den \n\nVorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. Insoweit hat der Bundesge-\n\nrichtshof entschieden, dass § 557 Abs. 2 ZPO eine Inzidentprüfung der Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsver-\n\nfahren selbst dann ausschließt, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss mangels Zulassung nicht möglich war (BGH, Beschluss vom \n\n30. November 2006 \n\n- III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775; Beschluss vom \n\n8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294). Da gemäß § 173 VwGO \n\neine entsprechende Anwendung des § 557 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, \n\nkönnte eine Überprüfung auch hier revisionsrechtlich ausgeschlossen sein (so \n\nEyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 54 Rdn. 22). \n\n23 \n\nb) Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, \n\nda die Verfahrensrüge der Antragstellerin auch dann nicht greift, wenn grund-\n\nsätzlich eine Überprüfung der Entscheidung über den Ablehnungsantrag als \n\nzulässig angesehen wird. Ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügbarer Verfah-\n\nrensmangel kann vorliegen, wenn die fehlerhafte Entscheidung über den Ab-\n\nlehnungsantrag zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bein-\n\nhaltet (Kopp/Schenke, aaO, § 54 Rdn. 22; Redeker/v. Oertzen, aaO, § 54 \n\nRdn. 18). Die Partei wird dem gesetzlichen Richter entzogen, wenn die gericht-\n\nliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht mehr verständlich er-\n\nscheint oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 198, 207; 82, 159, 194; \n\nNJW 2005, 3410). So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat die Entscheidung \n\nüberprüft und sie als im Ergebnis nicht willkürlich erachtet. \n\n24 \n\n3. Das Dienstgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragstellerin auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ein absolu-\n\nter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. \n\n25 \n\na) Eine Gehörsverletzung ist nicht darin zu sehen, dass das Dienstge-\n\nricht die mündliche Verhandlung nach der Entscheidung über den Ablehnungs-\n\nantrag nicht fortgeführt hat. \n\n26 \n\naa) Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist die mündliche Ver-\n\nhandlung nach Stellung des Ablehnungsantrags nicht unterbrochen, sondern \n\nfortgesetzt und anschließend gemäß § 45 Abs. 1 LRiG M-V, § 104 Abs. 3 \n\nSatz 1 VwGO vom Vorsitzenden geschlossen worden. Eine ausdrückliche \n\nErklärung, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, musste nicht ab-\n\ngegeben werden. Die Schließung kann auch konkludent erklärt werden \n\n(Redeker/v. Oertzen, aaO, § 104 Rdn. 3). Dies ist hier dadurch geschehen, \n\ndass Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden ist (vgl. \n\nKopp/Schenke, aaO, § 104 Rdn. 8; Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 104 \n\nRdn. 12). \n\n27 \n\nbb) Die Schließung der mündlichen Verhandlung war nicht deshalb unzu-\n\nlässig, weil die Sache entgegen § 86 Abs. 3 VwGO noch nicht hinreichend erör-\n\ntert gewesen wäre (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 104 Rdn. 9). Der Vorsitzende \n\nhat - von der Antragstellerin nicht bestritten - nach Protokollierung des Befan-\n\ngenheitsantrags die Beteiligten gefragt, ob noch ergänzend vorgetragen werden \n\nsolle. Erst nachdem dies verneint worden war, hat er einen Verkündungstermin \n\nbestimmt. \n\n28 \n\nDie Antragstellerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass sie nach Stellung \n\ndes Ablehnungsantrags nicht habe weiter verhandeln können, weil sie sonst \n\ngemäß § 32 Nr. 4f, § 45 Abs. 1 Satz 1 LRiG M-V, § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO \n\nihr Ablehnungsrecht verloren hätte. Dies steht der vom Vorsitzenden konkludent \n\nerklärten Schließung der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Wird - wie \n\nhier - der Richter während der Verhandlung abgelehnt, kann gemäß § 54 Abs. 1 \n\nVwGO, § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten \n\nRichters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine \n\nVertagung der Verhandlung erfordern würde. Dies war hier ersichtlich der Fall. \n\nEine weitere Erörterung der Sache hätte damit nicht zu den von der Antragstel-\n\nlerin behaupteten rechtlichen Nachteilen geführt. \n\n29 \n\nAus der gerichtlichen Verfügung vom 16. Dezember 2008 kann nicht ge-\n\nschlossen werden, dass das Dienstgericht nach dem 12. Dezember 2008 davon \n\nausgegangen ist, die mündliche Verhandlung sei nicht geschlossen worden. \n\nDer Antragstellerin musste Gelegenheit zur Stellungnahme zur dienstlichen Äu-\n\nßerung des von ihr abgelehnten Richters auch nach Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung eingeräumt werden, denn gemäß § 47 Abs. 2 ZPO darf zwar die \n\nmündliche Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt \n\nwerden, eine Endentscheidung darf jedoch grundsätzlich erst nach Beschei-\n\ndung des Ablehnungsgesuchs ergehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 \n\n- V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216). \n\n30 \n\ncc) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches \n\nGehör ist auch nicht darin zu sehen, dass das Dienstgericht die Antragstellerin \n\nnicht darüber aufgeklärt hat, dass gemäß § 47 Abs. 2 ZPO mit dem von ihr ab-\n\ngelehnten Richter ohne Rechtsnachteile weiter verhandelt werden konnte. Ein \n\ndahingehender Anlass hätte nur bestanden, wenn die Antragstellerin dem Ge-\n\nricht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hätte, dass sie noch wei-\n\nteres vortragen wolle, sich insoweit aber im Hinblick auf den gestellten Ableh-\n\nnungsantrag aus Rechtsgründen daran gehindert sehe. Derartiges ergibt sich \n\naus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. \n\n31 \n\nb) Das Dienstgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragstellerin auf \n\nrechtliches Gehör verletzt, indem es bei seiner Entscheidung deren Vortrag in \n\nden Schriftsätzen vom 18. und 24. Dezember 2008 nicht mehr berücksichtigt \n\nhat. Zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung bereits geschlossen. \n\nWeiteres Vorbringen war daher gemäß § 173 VwGO, § 296 a Satz 1 ZPO aus-\n\ngeschlossen. \n\n32 \n\nc) Eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das Dienstge-\n\nricht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom \n\n18. und 24. Dezember 2008 nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO beschlossen hat. Das Gericht \n\nmuss wiedereröffnen, wenn Gründe vorliegen, die jede andere Entscheidung \n\nals ermessensfehlerhaft erscheinen \n\nließen \n\n(Kopp/Schenke, aaO, § 104 \n\nRdn. 12). Das ist der Fall, wenn das rechtliche Gehör verletzt ist oder Wieder-\n\naufnahmegründe im Sinne des § 153 VwGO vorliegen. Beides ist nicht der Fall. \n\n33 \n\nMangels vorheriger Verletzung rechtlichen Gehörs der Antragstellerin \n\nstand die Wiedereröffnung der Verhandlung im Ermessen des Gerichts (Kopp/ \n\nSchenke, aaO, § 104 Rdn. 11). Dessen Ermessen ist grundsätzlich revisions-\n\nrechtlich nicht nachprüfbar (Kopp/Schenke, aaO, § 137 Rdn. 21; BVerwG, \n\nNVwZ-RR 91, 587 und NVwZ-RR 2002, 217, 219). Vorliegend gilt nichts ande-\n\nres. Insoweit kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin \n\nhinreichend Gelegenheit hatte, ihr Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2008 in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung \n\nerfolgten Sinne zu ergänzen. Dazu hatte sie insbesondere Veranlassung, nach- \n\ndem sie - worauf sie in anderem Zusammenhang selbst hinweist - bereits mit \n\nVerfügung des damaligen Vorsitzenden des Dienstgerichts vom 14. September \n\n2004 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass zu der Frage, ob ihr ein \n\nArbeitspensum abverlangt wurde, das sich nicht mehr sachgerecht bewältigen \n\nließ, weitere Angaben gemacht werden sollten. \n\nII. \n\n34 \n\n35 \n\nDie Entscheidung des Dienstgerichts hält auch in der Sache einer revisi-\n\nonsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, \n\n(NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) näher ausgeführt hat, umfasst die Dienstaufsicht \n\ngemäß § 26 DRiG die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Aus-\n\nführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung \n\nder Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit \n\nbeeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine sol-\n\nche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen \n\nUnabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt \n\nein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Rich-\n\ntern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom \n\n5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. \n\n36 \n\n2. Nach den Feststellungen des Dienstgerichts hat der Antragsgegner \n\nauf die Antragstellerin durch den Vorhalt und die Ermahnung keinen unzulässi-\n\ngen Erledigungsdruck ausgeübt und sie infolgedessen auch nicht in ihrer rich-\n\nterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. \n\n37 \n\na) Ausgangspunkt der Wertung des Dienstgerichts, auf die Antragstelle-\n\nrin sei kein übermäßiger, ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigender \n\nDruck ausgeübt worden, ist die sich nach dem damaligen Pensenschlüssel für \n\nsie ergebende Belastung. Dies ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin \n\nnicht zu beanstanden. Das Dienstgericht verkennt nicht, dass sich aus dem \n\nPensenschlüssel nicht die individuelle Belastung des einzelnen Richters ergibt \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419). Der \n\nPensenschlüssel dient einer möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Be-\n\nvölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeits-\n\nlast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (BGH, Urteil vom \n\n16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, aaO). \n\n38 \n\nDas Dienstgericht musste vom Ansatz her nicht überprüfen, ob die An-\n\ntragstellerin individuell der durch die Zuweisung von Ordnungswidrigkeiten ein-\n\ngetretenen Belastung gewachsen war, sondern ob ihr indirekt ein Pensum ab-\n\nverlangt wurde, das auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht \n\nmehr erledigt werden konnte. Insoweit durfte das Dienstgericht feststellen, wel-\n\nches Pensum üblicherweise von einem Strafrichter bewältigt werden kann. Da-\n\nbei durfte es auch auf die sich aus dem Pensenschlüssel ergebende, auf Erfah-\n\nrungswerten beruhende Einschätzung des Arbeitsaufwands für die einzelnen \n\nAmtsgeschäfte zurückgreifen. Dies gilt insbesondere, weil das Dienstgericht \n\n- von der Antragstellerin nicht bestritten - aus eigener Erfahrung der erkennen-\n\nden Richter die Pensen der Strafrichter bei den Amtsgerichten als wohlwollend \n\nberechnet gewertet hat. \n\n39 \n\nDas Dienstgericht hat die einjährige Eingangsbelastung der Antragstelle-\n\nrin für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 mit 1,26 Pensen errech-\n\nnet und dazu festgestellt, dass diese Belastung einer bundesweit üblichen Ein-\n\ngangsbelastung von Strafrichtern entsprach und nach eigener Erfahrung der \n\nKammer ein solches Pensum sachgerecht zu bewältigen ist. Auch hinsichtlich \n\ndes Bestandes des Dezernats der Antragstellerin nach Zuweisung von \n\n99 Bußgeldsachen und der Zahl der Verhandlungstermine hat das Dienstgericht \n\nkeine über den üblichen Rahmen hinausgehende Belastung der Antragstellerin \n\nfeststellen können. Das Dienstgericht ist unter der Annahme, dass die Verfah-\n\nren der Antragstellerin keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen haben, \n\nabschließend zu der Wertung gelangt, dass die in ihrem Dezernat angefallene \n\nArbeit von einem erfahrenen und zügig arbeitenden Richter zu bewältigen ge-\n\nwesen sei. \n\n40 \n\nb) Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorträgt, sie sei bereits vor \n\nder Zuteilung der weiteren Bußgeldsachen nicht nur voll ausgelastet, sondern \n\nsogar überlastet gewesen, ist dies im dienstgerichtlichen Verfahren ohne Be-\n\ndeutung. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kommt es für die Frage, ob die Maß-\n\nnahmen des Antragsgegners als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhän-\n\ngigkeit zu werten sind, nicht auf die individuelle Belastbarkeit der Antragstellerin \n\nan, sondern darauf, ob ihr ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allge-\n\nmein nicht mehr hätte erledigen lassen. \n\n41 \n\nc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Dienstgericht habe die \n\nPrüfung, ob ihr indirekt ein Pensum abverlangt worden sei, das auch von ande-\n\nren Richtern in sachgemäßer Weise nicht mehr habe erledigt werden können, \n\nnicht unter Zuhilfenahme des Pensenschlüssels, sondern anhand des ihr kon-\n\nkret auferlegten Arbeitspensums überprüfen müssen, hat auch die darin liegen-\n\nde Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. \n\n42 \n\naa) Das Dienstgericht ist unter Berücksichtigung der von dem Antrags-\n\ngegner vorgelegten Justizstatistiken und der Kopien des Geschäftskalenders für \n\ndas erste Halbjahr 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass das ihr abverlangte \n\nPensum allgemein sachgemäß zu bewältigen war. Das Dienstgericht musste, \n\nohne dass dafür konkrete Gründe vorlagen, nicht sämtliche von der Antragstel-\n\nlerin im Zeitraum ab Zuweisung der zusätzlichen Bußgeldverfahren zu bearbei-\n\ntende Akten einer Überprüfung dahingehend unterziehen, ob sich daraus Be-\n\nsonderheiten ergaben, die eine abweichende Beurteilung erforderten. Eine da-\n\nhingehende Notwendigkeit ergab sich insbesondere nicht aus der von der An-\n\ntragstellerin herangezogenen Verfügung des Direktors des Amtsgerichts vom \n\n10. August 2001, in der es lediglich heißt: \"Umverteilung der OWis auf die Straf-\n\nrichter, evtl. unter Berücksichtigung der in diesem Jahr relativ höheren Strafsa-\n\ncheneingänge bei G. \". Entgegen der Auffassung der Antrag-\n\nstellerin legt dies nicht den Schluss nahe, dass die Belastbarkeitsgrenze bereits \n\nvor der zusätzlichen Zuteilung der Ordnungswidrigkeitenverfahren erreicht ge-\n\nwesen sei. \n\n43 \n\nbb) Die Antragstellerin hat zu einem nach Umfang und/oder Schwierig-\n\nkeit erheblich vom Durchschnitt abweichenden Schwierigkeitsgrad der von ihr \n\nzu bearbeitenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, der eine weitere \n\nAufklärung des Sachverhalts durch das Dienstgericht erfordert hätte, nichts \n\nKonkretes vorgetragen. Sie ist damit zum eigenen Nachteil ihrer Mitwirkungs-\n\npflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen. \n\n44 \n\n(1) Die Antragstellerin konnte sich entgegen der Auffassung der Revision \n\n45 \n\n46 \n\nim dienstgerichtlichen Verfahren nicht auf die Behauptung beschränken, die \n\nMaßnahmen des Antragsgegners beeinträchtigten sie in ihrer richterlichen Un-\n\nabhängigkeit. Eine solche Behauptung ist lediglich für die Zulässigkeit eines \n\nAntrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme der Dienstauf-\n\nsicht ausreichend (BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, \n\n68; Urteil vom 4. Dezember 1989 \n\n- RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425; \n\nSchmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 26 Rdn. 60). \n\n(2) Das Dienstgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision die \n\nDarlegungs- und Beweislast nicht verkannt. \n\nGemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verfahrensbeteiligten bei der \n\nvon Amts wegen vorzunehmenden Erforschung des Sachverhalts heranzuzie-\n\nhen. Da der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledi-\n\ngung der Amtsgeschäfte grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen \n\nUnabhängigkeit darstellt, oblag es in erster Linie der Antragstellerin, durch Auf-\n\nzeigen von Besonderheiten der von ihr zu tätigenden Amtsgeschäfte darzule-\n\ngen, dass im konkreten Fall eine solche Beeinträchtigung vorlag. Aus den der \n\nAufklärung des Sachverhalts dienenden Verfügungen des früheren Vorsitzen-\n\nden des Dienstgerichts vom 14. und 17. September 2004 lässt sich nicht ablei-\n\nten, dass das Dienstgericht damals der Auffassung gewesen wäre, die Sach-\n\nverhaltsaufklärung habe allein oder vorrangig der Antragsgegner zu leisten. \n\nDie Verfügung vom 14. September 2004 richtete sich an die Antragstellerin und \n\nwurde dem Antragsgegner nur mitgeteilt. Erst nachdem die Antragstellerin hatte \n\nmitteilen lassen, dass sie zur Beantwortung eines Teils der gestellten Fragen \n\nnicht verpflichtet sei, wurde der Antragsgegner mit Verfügung vom \n\n17. September 2004 um Mitwirkung gebeten. \n\n47 \n\nd) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin eine unzureichende Tatsachener-\n\nmittlung, weil das Dienstgericht ihrem Antrag auf Beiziehung der von ihr bear-\n\nbeiteten Gerichtsakten gemäß § 45 Abs. 1 LRiG M-V, §§ 99 f. VwGO nicht \n\nnachgekommen sei. Dieser Antrag ist - wie bereits ausgeführt - erst nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 gestellt worden \n\nund war daher gemäß § 173 VwGO, § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichti-\n\ngen. \n\n48 \n\n3. Wie der Senat bereits \n\nin der Entscheidung vom 8. November \n\n2006 - RiZ(R) 2/05 (NJW-RR 2007, 281) ausgeführt hat, ist im dienstgerichtli-\n\nchen Verfahren ausschließlich die Vereinbarkeit der dienstaufsichtlichen Maß-\n\nnahmen mit der richterlichen Unabhängigkeit der Antragstellerin zu prüfen. Es \n\nist daher nicht zu klären, ob die angefochtenen Maßnahmen trotz ihrer Verein-\n\nbarkeit mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wegen Verstoßes ge-\n\ngen Rechtsgrundsätze oder andere Gesetze rechtswidrig sind. Die auf derartige \n\nUmstände gestützten Rügen der Antragstellerin sind daher unbeachtlich. \n\n49 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 \n\nAbs. 2 VwGO. \n\nIII. \n\n50 \n\nDer Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren war auf \n\n5.000,00 € festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 \n\nGKG). \n\nRissing-van Saan \n\nJoeres \n\nFischer \n\nMayen \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 30.12.2008 - DG 9/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_R___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/riz-r-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_R___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_R___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/riz-r-1-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_R___1-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:56.919408+00:00"}}