{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_B___3-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"RiZ (B) 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nRiZ(B) 3/09 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nDRiG § 80 \n\na) Gegen welche Urteile der Dienstgerichte die Revision stattfindet, hängt \nvon der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und \nvon den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab. \n\nb) In Prüfungsverfahren muss in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit \ngegeben sein (§ 80 Abs. 2 DRiG), wobei der Landesgesetzgeber bestim-\nmen kann, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das \nDienstgericht des Bundes führt (Fortführung von BGHZ 144, 123, 132). \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - Beschluss vom 3. Dezember 2009 - RiZ(B) 3/09 - \nDienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg \n\ndes Richters am Amtsgericht \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\n- Prozessbevollmächtigte: - \n\ngegen \n\nAntragsgegner und Beschwerdegegner, \n\nwegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 3. Dezember 2009 \n\ndurch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van \n\nSaan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie \n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \n\nDienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Magdeburg vom \n\n27. Juli 2009 und die Revision gegen das Urteil des vorgenannten \n\nGerichts vom 27. März 2009 werden auf seine Kosten als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Urteil vom 27. März 2009 hat das Dienstgericht für Richter bei dem \n\nLandgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Einstellung eines \n\ngegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand wegen \n\nDienstunfähigkeit abgewiesen. Eine Sprungrevision gegen dieses Urteil hat es \n\nnicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es den Antragsteller darauf \n\nhingewiesen, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist. \n\nDer Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. März 2009 Zulassung der Revision \n\nbeantragt und zugleich gegen das Urteil Revision eingelegt. Auf den Hinweis \n\ndes Vorsitzenden Richters des Dienstgerichts, dass gegen das Urteil das \n\nRechtsmittel der Berufung, nicht aber der Revision gegeben sei, stellte der An-\n\ntragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2009 klar, er habe willentlich und wis-\n\nsentlich Revision eingelegt und pro forma auch die Zulassung des Rechtsmit-\n\ntels beantragt. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 27. Juli 2009 hat das Dienstgericht den Antrag auf \n\nZulassung der Revision abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Be-\n\nteiligten stehe die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nach § 134 \n\nAbs. 3 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 72 RiG-LSA nur zu, wenn beide Seiten \n\nschriftlich zustimmten und das Gericht die Sprungrevision zugelassen habe. Für \n\neine solche Zulassung sei hier kein Raum, weil der Antragsgegner die Zustim-\n\nmung nicht erteilt habe. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom \n\n25. August 2009 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das Dienstge-\n\nricht sei gemäß §§ 79, 81 DRiG verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen, \n\nda die Vorschriften auch die Sprungrevision umfassten. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nBeide vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind als unzulässig zu \n\nverwerfen. \n\n1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statt-\n\nhaft. Nach § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist gegen die Ablehnung der Zulassung \n\nder Sprungrevision kein Rechtsmittel eröffnet. Da diese Vorschrift im Prüfungs-\n\nverfahren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG entsprechend anzuwenden ist, kann \n\nder Beschluss des Dienstgerichts für Richter nicht mit der Beschwerde ange-\n\nfochten werden. \n\n \n\n6 \n\n7 \n\nUngeachtet dessen bliebe die Beschwerde auch in der Sache ohne Er-\n\nfolg. Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, steht der Zulassung der \n\nvom Antragsteller begehrten Sprungrevision schon § 134 Abs. 1 VwGO entge-\n\ngen, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners fehlt. \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus den §§ 79 ff. DRiG \n\nkein abweichendes Ergebnis. Gegen welche Urteile die Revision stattfindet, \n\nhängt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und \n\nvon den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab (Schmidt-Räntsch, Deut-\n\nsches Richtergesetz 5. Aufl. § 80 Rn. 3). Entscheidend ist in Prüfungsverfahren \n\nnur, dass in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben ist (§ 80 \n\nAbs. 2 DRiG). Der Landesgesetzgeber kann aber bestimmen, von welchem \n\nDienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes führt \n\n(BGHZ 144, 123, 132 m.w.N.). In Prüfungsverfahren, die - wie hier - die Verset-\n\nzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen, ist - wenn wie hier \n\ndie Voraussetzungen für eine Sprungrevision nach § 134 VwGO nicht vorlie-\n\ngen - nach dem Recht Sachsen-Anhalts die Revision nur gegen Berufungsurtei-\n\nle des Dienstgerichtshofs für Richter eröffnet. In Prüfungsverfahren dieser Art \n\nhat der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt zwei Tatsacheninstanzen einge-\n\nrichtet. Gegen die Urteile des nach § 55 Nr. 3 d) RiG-LSA erstinstanzlich zu-\n\nständigen Dienstgerichts für Richter findet die Berufung statt (§ 72 Satz 3 \n\nRiG-LSA i.V.m. § 124 VwGO, vgl. auch BGHZ 144, 123, 132), für deren Ent-\n\nscheidung der Dienstgerichtshof für Richter als Berufungsgericht gemäß § 56 \n\nNr. 2 RiG-LSA zuständig ist. Erst gegen seine Entscheidung ist die Revision \n\neröffnet, die er als zuständiges Landesdienstgericht gemäß § 80 Abs. 2 DRiG \n\nzulassen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07, \n\nNJW-RR 2008, 515, Tz. 2). Für die von dem Antragsteller begehrte Zulassung \n\nder Revision durch das Dienstgericht für Richter besteht danach kein Raum. \n\n8 \n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die \n\nvom Antragsteller eingelegte Revision nicht statthaft ist. Sie ist daher ebenfalls \n\ndurch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 \n\nAbs. 1 Satz 1 DRiG). \n\nIII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 \n\nVwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 47, § 52 \n\nAbs. 2 GKG). \n\nRissing-van Saan \n\nJoeres \n\nFischer \n\n Mayen \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanz: \nDienstgericht \n27.03.2009 - DG 1/08 - \n\nfür Richter bei dem LG Magdeburg, Entscheidung vom","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_B___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/riz-b-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_B___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_B___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/riz-b-3-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2009/RiZ_B___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:47.021150+00:00"}}