{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___8-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"RiZ (R) 8/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nRiZ(R) 8/08\n\ndes \n\nAntragsgegner und Revisionskläger, \n\ngegen \n\nden Richter am Landgericht \n\n- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\nAntragsteller und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Teilzeitbeschäftigung \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 3. Dezember 2009 \n\nohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-\n\nrichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof \n\nMayen und Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Richter-\n\ndienstgerichts bei dem Landgericht Schwerin vom 28. März 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDer Antragsteller ist Richter am Landgericht . \n\nEr beantragte am 26. Januar 2006, ihm eine auf drei Jahre verteilte Teil-\n\nzeitbeschäftigung zu gewähren, bei der er zunächst seine richterliche Tätigkeit \n\nfür zwei Jahre als Vollzeittätigkeit ausüben und sodann während des dritten \n\nJahres insgesamt freigestellt würde (sogenanntes Sabbatjahr oder Blockmo-\n\ndell). Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2006 mit \n\nder Begründung ab, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-\n\nVorpommern sehe eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Form nicht vor, ein \n\nRückgriff auf beamtenrechtliche Regelungen scheide aus. Der hiergegen ge-\n\nrichtete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg. \n\n3 \n\nMit seiner vor dem Richterdienstgericht erhobenen Klage hat der An-\n\ntragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide begehrt sowie die \n\nVerpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantragten Teilzeitbe-\n\nschäftigung im Blockmodell. Er beruft sich darauf, das Landesrichtergesetz des \n\nLandes Mecklenburg-Vorpommern enthalte insoweit keine abschließende Re-\n\ngelung. § 8 b LRiG M-V, dessen Voraussetzungen der Antragsteller erfülle, ent-\n\nhalte den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hinsichtlich der Art der Gewäh-\n\nrung der Teilzeitbeschäftigung sei die Norm unvollständig. Zur Schließung der \n\nLücke seien gemäß § 3 LRiG M-V die beamtenrechtlichen Regelungen, und \n\ndamit insbesondere § 4 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung des Landes Mecklenburg-\n\nVorpommern (im Folgenden: AZVO M-V), der als mögliche Art der Teilzeitbe-\n\nschäftigung das Blockmodell regele, heranzuziehen. Dem stehe die rahmenge-\n\nsetzliche Regelung des § 76 c Abs. 1 DRiG nicht entgegen. Dort werde zwar in \n\nSatz 1 verlangt, dass Teilzeitbeschäftigung nur durch förmliches Gesetz vorge-\n\nsehen werden könne. Dem sei aber durch § 8 b LRiG M-V Rechnung getragen. \n\nDas \"Wie\" der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG \n\nkönne hingegen auch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wie in § 4 \n\nAbs. 2 AZVO M-V geschehen. Nur durch diese Sicht werde dem erklärten Wil-\n\nlen des Landesgesetzgebers nach einer möglichst weitgehenden Gleichbe-\n\nhandlung von Richtern und Beamten Rechnung getragen. Der Antragsgegner \n\nist dem entgegen getreten. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Richterdienstgericht bei dem Landgericht Schwerin hat den An-\n\ntragsgegner unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide antragsgemäß \n\ndazu verpflichtet, das beantragte Sabbatjahr zu bewilligen. Zur Begründung hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 in der Gestalt \n\ndes Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 sei rechtswidrig und verletze \n\nden Antragsteller in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf Gewährung \n\nder von ihm beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Der Anspruch \n\nfolge aus § 3, § 8 b Abs. 1 LRiG M-V i.V.m. § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 \n\nAZVO M-V. § 8 b Abs. 1 LRiG M-V, der für die Richter in Mecklenburg-\n\nVorpommern eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung vorsehe, schließe \n\nnicht aus, dass diese - wie von dem Antragsteller beantragt - in Form des \n\nBlockmodells gewährt werde. Nach den rahmenrechtlichen Vorgaben des \n\n§ 76 c DRiG sei die Möglichkeit der Einführung des Sabbatjahrs für Richter er-\n\nöffnet worden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe hiervon in der Weise \n\nGebrauch gemacht, dass in § 8 b Abs. 1 LRiG M-V die Möglichkeit einer \"vor-\n\naussetzungslosen\" Teilzeitbeschäftigung für Richter aufgenommen worden sei. \n\nZwar sei dies ohne eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Rechtsfol-\n\ngenseite wie sie in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglicht werde, geschehen. \n\nHiermit habe sich der Landesgesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesmate-\n\nrialien nicht gegen das Sabbatjahr für Richter ausgesprochen, sondern lediglich \n\nzunächst von einer solchen Regelung abgesehen, um einen Gleichlauf mit den \n\nbeamtenrechtlichen Vorschriften zu erreichen, die seinerzeit ein Blockmodell \n\nnoch nicht vorsahen. Nachdem dieses Modell aber nun gemäß § 79 Abs. 1 LBG \n\nM-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für die Beamten eingeführt worden sei, eröffne \n\n§ 8 b Abs. 1 LRiG M-V einen Anspruch auch für Richter in entsprechender An-\n\nwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 LRiG M-V). Auch angesichts \n\nder in § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG enthaltenen Rahmenvorschrift, die eine ge-\n\nsetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber fordere, sei die in § 4 Abs. 2 \n\nAZVO M-V getroffene Regelung ausreichend als Rechtsgrundlage. § 76 c \n\nAbs. 1 Satz 2 DRiG lasse auch eine Regelung durch Rechtsverordnung zu. \n\n6 \n\nNachdem der Antragsgegner gegen dieses Urteil die vom Richterdienst-\n\ngericht zugelassene Revision eingelegt hat, wegen deren Begründung auf den \n\nSchriftsatz vom 29. September 2008 Bezug genommen wird, hat der An-\n\ntragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 2009 seinen Antrag auf Bewilligung des \n\nSabbatjahres zurückgenommen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, er \n\nwerde mit Rücksicht darauf, dass seine Ehefrau voraussichtlich innerhalb der \n\nnächsten ein bis fünf Jahre ihre Mutter pflegerisch betreuen müsse, zunächst \n\nkeine Gelegenheit mehr zu einem längerfristigen Auslandsaufenthalt haben. Da \n\nzu erwarten stehe, dass der Antragsgegner auch für den künftigen Fall eines \n\nneuerlichen Antrags dieselbe Auffassung wie jetzt vertrete, erstrebe er aber \n\nauch weiter eine Klärung der vom Richterdienstgericht zutreffend beantworteten \n\nFrage. \n\nDer Antragsteller beantragt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, \n\nfestzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes und \n\nRevisionsklägers vom 28. Februar 2006 rechtswidrig war. \n\nFür den Fall, dass der Senat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht \n\nfür zulässig oder begründet erachte, erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsa-\n\nche für erledigt mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Rechts-\n\nstreits aufzuerlegen. \n\nDer Antragsgegner tritt dem entgegen. Er beruft sich darauf, es fehle für \n\ndie Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteres-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nse. Soweit der Antragsteller hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für \n\nerledigt erklärt habe, schließe er sich dieser Erklärung mit dem Antrag an, dem \n\nAntragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. \n\n10 \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-\n\nhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie zulässige Revision (§§ 79, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 LRiG M-V) \n\nist begründet; die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren in erster Linie ge-\n\nstellten Fortsetzungsfeststellungsantrag abzuweisen (I.); die hilfsweise Erklä-\n\nrung der Erledigung der Hauptsache ist unzulässig, der insoweit gestellte Kos-\n\ntenantrag des Antragstellers darüber hinaus auch in der Sache ohne Erfolg \n\n(II.). \n\nI. \n\n12 \n\n1. Der Antragsteller hat seine ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflich-\n\ntungsklage auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Form des sogenannten \n\nBlockmodells im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf einen in erster Linie ge-\n\nstellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Be-\n\nscheids des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 umgestellt, nachdem er \n\nseinen Antrag auf Bewilligung der ursprünglich begehrten Teilzeitbeschäftigung \n\nzurück genommen hatte. \n\n13 \n\na) Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortset-\n\nzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 \n\nSatz 4 VwGO, der auch in Prüfungsverfahren der vorliegenden Art Anwendung \n\nfindet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG), in der Revisionsinstanz zulässig; es handelt \n\nsich nicht um eine unzulässige Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO, denn \n\nder Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur \n\nbeschränkt, aber nicht verändert (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 172, 173 m.w.N.). \n\nEin Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist dem Antragsteller auch als \n\nRechtsmittelbeklagtem möglich, sofern im Laufe des Rechtsstreits der mit der \n\nVerpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos wird \n\n(BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und Buchholz 310 § 113 \n\nVwGO Nr. 154). Letzteres ist durch die Rücknahme des Antrags auf Bewilligung \n\nder Teilzeitbeschäftigung geschehen; seinem diesbezüglichen Verpflichtungs-\n\nantrag ist durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG, \n\nNVwZ 1989, 860, 861 m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Ob das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß \n\n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ge-\n\ngeben ist, welches eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass noch \n\neinmal ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, oder ob es hieran - wie \n\nder Antragsgegner geltend gemacht hat - angesichts des Umstands, dass nicht \n\nvorhersehbar ist, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller einen neuen \n\nAntrag stellen wird, fehlt, kann offen bleiben. Es muss auch nicht entschieden \n\nwerden, ob das besondere Feststellungsinteresse möglicherweise schon des-\n\nhalb fehlt, weil der Dienstherr vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung \n\nunter anderem zu prüfen hat, ob nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen \n\nstehen (§ 8 b Abs. 2 Nr. 2 LRiG M-V), was aber nur durch eine zeitnahe Prü-\n\nfung vor dem jeweils beantragten Bewilligungszeitraum geklärt werden kann \n\n(vgl. Senat, BGHZ 162, 327, 331). \n\n15 \n\nDie Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedenfalls entbehrlich, wenn \n\nfeststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist \n\n(BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 82 m.w.N.). So ist es hier. \n\n16 \n\n2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers ist unbegründet, \n\ndenn der Antragsgegner hat - anders als das Richterdienstgericht in dem ange-\n\nfochtenen Urteil gemeint hat - dem Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäf-\n\ntigung im Blockmodell zu Recht nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung \n\ndes Richterdienstgerichts fehlt es nach der gesetzlichen Regelung des Landes \n\nMecklenburg-Vorpommern für Richter an einer Rechtsgrundlage zur Bewilli-\n\ngung von Teilzeitarbeit im Blockmodell. \n\n17 \n\na) Wie auch das Richterdienstgericht im Ausgangspunkt zutreffend er-\n\nkennt, enthält das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern \n\n(LRiG M-V) keine eigenständige Regelung der Teilzeitarbeit im Blockmodell. \n\nVon der in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG (in der vom 23. Juli 1998 bis 31. März \n\n2009 gültigen Fassung) enthaltenen rahmenrechtlichen Möglichkeit, eine solche \n\nTeilzeitarbeit für Richter vorzusehen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-\n\nVorpommern keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt auch der Antragsteller nicht \n\nin Abrede. \n\n18 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers und anders als das Rich-\n\nterdienstgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, lässt sich eine \n\ngesetzliche Regelung des begehrten Sabbatjahres für Richter auch nicht durch \n\neine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen begrün-\n\nden. \n\n19 \n\nRichtig ist zwar, dass gemäß § 3 LRiG M-V für die Rechtsverhältnisse \n\nder Richter die Vorschriften für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern \n\nentsprechend gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrich-\n\ntergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmen. \n\nZutreffend ist auch, dass das Beamtenrecht des Landes Mecklenburg-\n\nVorpommern in § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für Beamte die Be-\n\nwilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und damit die Bewilligung \n\ndes sogenannten Sabbatjahres vorsieht. Aus dieser Regelung lässt sich aber \n\nkein entsprechender Anspruch der Richter im Landesdienst des Landes Meck-\n\nlenburg-Vorpommern herleiten. \n\n20 \n\naa) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zu-\n\ntreffend ist, eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung \n\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Sabbatjahr auf Richter scheide \n\nschon deshalb aus, weil sich der Landesgesetzgeber - wie den Gesetzge-\n\nbungsmaterialien zu § 8 b LRiG M-V zu entnehmen sei - ausdrücklich gegen die \n\nEinführung eines Sabbatjahres für Richter entschieden habe. \n\n21 \n\nbb) Jedenfalls ist eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtli-\n\nchen Regelung gemäß § 3 LRiG M-V ausgeschlossen, weil § 76 c Abs. 1 Satz 2 \n\nDRiG zum Sabbatjahr für Richter eine rahmenrechtliche Bestimmung enthält, \n\nder die in Mecklenburg-Vorpommern getroffene beamtenrechtliche Regelung \n\ndes Sabbatjahres nicht entspricht. \n\n22 \n\nDie Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamte ist \n\nin Mecklenburg-Vorpommern nicht durch förmliches Gesetz, sondern lediglich \n\nin § 4 Abs. 2 AZVO M-V durch den Verordnungsgeber geregelt worden. Dies ist \n\nentgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts keine für eine Erstreckung \n\nauf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Die rahmenrechtlichen Vorschriften der \n\n§§ 76 a ff. DRiG richten sich an den Landesgesetzgeber (vgl. Schmidt-Räntsch, \n\nDRiG, 5. Aufl., § 76 a Rn. 1 f.). Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG setzt die Re-\n\ngelung einer Teilzeitbeschäftigung von Richtern daher ein förmliches Gesetz \n\nvoraus. Dies sieht auch das Richterdienstgericht zutreffend. Es meint jedoch, \n\nfür das durch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglichte sogenannte Sabbatjahr \n\ngelte dies nicht. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts ist aber \n\nauch insoweit eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber zwin-\n\ngend. \n\n23 \n\nHierfür spricht schon der Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 76 c \n\nAbs. 1 DRiG. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass \n\nSatz 2 erkennbar an den Regelungsgehalt von Satz 1 anknüpft und lediglich die \n\ndem Landesgesetzgeber möglichen Gesetzgebungsinhalte erweitert. Da diese \n\nErweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom \n\n27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war \n\n(vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger \n\nvölliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes \n\nim Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte, \n\nliegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG \n\nhandele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das \"Ob\" ei-\n\nner Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des \"Wie\" einer solchen \n\nTeilzeitbeschäftigung. Der erkennende Senat hatte gerade verneint, dass diese \n\nArt der Herabsetzung des Arbeitspensums eines Richters eine Teilzeitbeschäf-\n\ntigung sei. \n\n24 \n\nVor allem aber ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der \n\nbundesrechtliche Rahmengesetzgeber mit der Regelung in § 76 c Abs. 1 Satz 2 \n\nDRiG ausschließlich eine Einführung des Blockmodells für Richter durch Ge-\n\nsetz ermöglichen wollte. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zur \n\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes heißt es bereits in der allgemeinen \n\nEinführung ausdrücklich, dass durch die Gesetzesänderung mit Rücksicht auf \n\ndas oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur Gesetz-\n\ngebungskompetenz der Länder erfolge (BT-Drucks. 13/9350, S. 3). Zur Einfü-\n\ngung des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG heißt es dann noch speziell, dass hier-\n\ndurch den \"Landesgesetzgebern\" die Möglichkeit eröffnet werden solle, \"Rege-\n\nlungen zur Einführung des Sabbaticals bei der Teilzeitbeschäftigung einzufüh-\n\nren\". Auch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG richtet sich daher - ebenso wie Satz 1 - \n\nallein an den Landesgesetzgeber und fordert dementsprechend eine Regelung \n\ndurch förmliches Gesetz. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist aber in \n\nden beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern \n\n- wie dargelegt - nicht enthalten. \n\n25 \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es hierauf auch an, \n\nda der Antragsteller mit seinem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von \n\nTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber \n\nnur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht \n\n(vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221). \n\n26 \n\nDer ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweist sich damit man-\n\ngels ausreichender gesetzlicher Grundlage der begehrten Bewilligung eines \n\nSabbatjahres als rechtmäßig, so dass die in erster Linie noch erhobene Fort-\n\nsetzungsfeststellungsklage, mit der der Antragsteller die Feststellung der \n\nRechtswidrigkeit des Bescheids begehrt, ohne Erfolg bleibt. \n\nII. \n\n27 \n\nDie von ihm hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits mit dem An-\n\ntrag, die Kosten des Rechtstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, ist unzuläs-\n\nsig. \n\n28 \n\nZwar ist es möglich, den Rechtsstreit, wenn das ursprüngliche Klagebe-\n\ngehren gegenstandslos geworden ist, in erster Linie für erledigt zu erklären und \n\nhilfsweise, für den Fall, dass der Gegner nicht zustimmt, auf eine Fortsetzungs-\n\nfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen. Der Über-\n\ngang zu einem primär gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 \n\nAbs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aber aus, zugleich eine Erledigungserklärung \n\nnach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, da die auf den Hauptantrag zu treffende \n\nEntscheidung keinen Raum für die hilfsweise begehrte Kostenentscheidung \n\nlässt (BVerwG, NVwZ 1982, 560, 561 und NVwZ-RR 1995, 172, 174). Dies gilt \n\njedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsbegehren aus Sachgründen ohne Erfolg bleibt. In einem solchen Fall hat \n\nder Antragsteller die Kosten der erfolglosen Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 \n\nDRiG i.V.m. § 154 VwGO zu tragen. Für eine gesonderte Kostenentscheidung \n\nnach § 161 Abs. 2 VwGO, die sich ebenfalls an dem Sach- und Streitstand zu \n\norientieren hätte, besteht jedenfalls in diesen Fällen kein Rechtschutzbedürfnis. \n\n29 \n\nUngeachtet dessen wären dem Antragsteller auch im Rahmen einer Ent-\n\nscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerle-\n\ngen, da seine Klage auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell \n\naus den unter I. dargelegten Gründen unbegründet war. \n\nIII. \n\n30 \n\n31 \n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage abzu-\n\nweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. \n\n§ 154 VwGO. \n\n32 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf \n\n5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). \n\nRissing-van Saan \n\nJoeres \n\nFischer \n\n Mayen \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanz: \n\nRichterdienstgericht bei dem LG Schwerin, Entscheidung vom 28.03.2008 \n\n- DG 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/riz-r-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":7},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/riz-r-8-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:40.606788+00:00"}}