{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___5-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"RiZ (R) 5/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. Juni 2009 \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2009 \n\nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRiZ(R) 5/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nja \n\nja \n\n_____________________ \n\nDRiG § 26 Abs. 1 und 2 \n\nWird in einer dienstlichen Beurteilung die Form der Verhandlungsführung des Rich-\n\nters verallgemeinernd negativ bewertet, ohne konkrete Beobachtungen des Beurtei-\n\nlers in bestimmten Verhandlungen in Bezug zu nehmen, kann dies als eine allgemei-\n\nne Kritik an der Verhandlungsführung des Richters verstanden werden und auf die \n\nWeisung hinauslaufen, zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren, \n\ndie die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten beeinträchtigt. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08 - \nDienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig \n\nIn dem Prüfungsverfahren \n\ndes Richters am Arbeitsgericht \n\nAntragsteller, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, \n\n- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\n - \n\ngegen \n\nFreistaat \n\nAntragsgegner, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat aufgrund der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer und Prof. Dr. Büscher, die Richterin am Bundesarbeitsgericht \n\nGräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann für Recht \n\nerkannt: \n\n1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des \nLandgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom \n3. Juli 2008 teilweise (dahin) abgeändert: \n\nDie dienstliche Beurteilung vom 8. Februar 2006 in Ge-\nstalt des Prüfungsvermerks vom 19. April 2006 und des \nWiderspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unzuläs-\nsig soweit darin ausgeführt wird: \n\n\"… \n\n\"Vor allem vor dem Hintergrund der dienstlichen Beur-\nteilung vom 29. April 2002 zeigt dies, dass Herr T. \n nicht gewillt ist, sich insoweit gesetz- und verfas-\nsungskonform zu verhalten.\" \n\n\"Trotz vielfältiger Bitten der Prozessbevollmächtigten \näußert sich Herr T. zu den Prozesschancen und \n-risiken nicht.\" \n\n\"Die Parteien und Prozessvertreter wissen nicht, ob und \nwas sie sagen sollen. Herr T. sitzt da und war-\ntet, was denn wohl passieren werde. (Vergleichsvor-\nschläge unter Berücksichtigung der Prozesschancen \nund -risiken unterbreiter Herr T. nicht).\" \n\n2. Die Revision des Antragsgegners gegen das genannte \n\nUrteil wird zurückgewiesen. \n\n3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formulierun-\n\ngen in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 in seiner richterlichen \n\nUnabhängigkeit beeinträchtigt wird. \n\nDer Antragsteller steht seit dem Jahr 1991 im richterlichen Dienst des \n\nAntragsgegners. Er ist seit März 2000 Richter am Arbeitsgericht L. und \n\nVorsitzender einer Kammer. Am 8. Februar 2006 beurteilte der Präsident des \n\nArbeitsgerichts L. den Antragsteller. Die dienstliche Regelbeurteilung um-\n\nfasst den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 und schließt mit dem \n\nGesamturteil \"Er entspricht nicht den Anforderungen\". Im Übrigen hat sie u. a. \n\nfolgenden Wortlaut: \n\n\"Von den insgesamt 217 streitigen Urteilen, den vier Teil-\nurteilen sowie den elf Entscheidungen in BV-, GaBV- bzw. \nGa-Verfahren hat Herr T. 185 Entscheidungen (!) nicht in-\nnerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 4 bzw. \nAbs. 1 ArbGG in vollständig abgesetzter Form der Ge-\nschäftsstelle übergeben. 78 Entscheidungen legte Herr T. \nerst vier bis fünf Monate - die allermeisten davon genau \nfünf Monate - nach ihrer Verkündung in vollständig abge-\nsetzter Form der Geschäftsstelle vor. Vier Entscheidungen \nwurden erst nach Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Ver-\nkündung in vollständig abgesetzter Form der Geschäfts-\nstelle vorgelegt. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund, \ndass Herr T. jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 nicht \nüberbelastet war, nicht zu rechtfertigen. Für andere Ent-\nscheidungen (zum Beispiel im Prozesskostenhilferecht) \nbrauchte Herr T. zum Teil Jahre. Vor allem vor dem Hin-\ntergrund der dienstlichen Beurteilung vom 29. April 2002 \nzeigt dies, dass Herr T. nicht gewillt ist, sich insoweit ge-\nsetz- und verfassungskonform zu verhalten. Am \n1. Februar 2003 hatte Herr T. zwei Urteile aus dem Jahre \n2000 und zwei Urteile aus dem Jahre 2001 noch nicht ab-\ngesetzt. Die beiden Urteile vom 24. November 2000 und \nvom 8. Dezember 2000 lagen auch am 1. August 2003 \nnoch nicht in vollständig abgesetzter Form der Geschäfts-\nstelle vor. \n\nHerr T. bereitet seine mündlichen Verhandlungen auch mit \nentsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschlüssen so \nvor, dass sie regelmäßig im ersten Kammertermin ent-\nscheidungsreif sind. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass \nHerr T. die mündlichen Verhandlungen leitet. Er lässt nach \nder Antragstellung die Parteien reden, ohne auf die ent-\nscheidungserheblichen Fragen hinzuwirken. Diese werden \nauch nicht deutlich herausgearbeitet. Trotz vielfältiger Bit-\nten der Prozessbevollmächtigten äußert sich Herr T. zu \nden Prozesschancen und -risiken nicht. Es entstehen in \nder mündlichen Verhandlung Leerläufe. Die Parteien und \nProzessvertreter wissen nicht, ob und was sie sagen sol-\nlen. Herr T. sitzt da und wartet, was denn wohl passieren \nwerde. Vergleichsvorschläge unter Berücksichtigung der \nProzesschancen und -risiken unterbreitet Herr T. nicht. Er \nschließt die Verhandlung, ohne dass die Parteien eine Ah-\nnung davon haben, worauf es dem Gericht ankommt und \nwas das Gericht für entscheidungserheblich hält. \n\nHerr T.s Urteile sind sprachlich gut nachvollziehbar und in \nder Regel übersichtlich aufgebaut. Sie sind auch gut ver-\nständlich. Herr T. blendet allerdings die höchstrichterliche \nRechtsprechung oft selbst dann aus, wenn er von ihr ab-\nweicht. \n\nFür die Parteien wäre es jedenfalls hilfreich zu erfahren, \nob die Rechtsprechung der Kammer des Richters T. sich \nan der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert oder \nnicht.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie dienstliche Beurteilung wurde dem Antragsteller am 3. April 2006 er-\n\nöffnet. Mit Prüfungsvermerk vom 19. April 2006 wurde sie vom Präsidenten des \n\nSächsischen Landesarbeitsgerichts bestätigt und am 24. April 2006 dem An-\n\ntragsteller nochmals eröffnet. \n\nMit einem an den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts \n\ngerichteten Schreiben vom 24. April 2007 erhob der Antragsteller Widerspruch \n\ngegen die dienstliche Beurteilung. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007, \n\nder dem Antragsteller am 1. August 2007 zuging, wurde dieser zurückgewie-\n\nsen. Mit der am 3. September 2007 beim Landgericht Leipzig eingereichten An-\n\ntragsschrift hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Dienstge-\n\nrichts für Richter beantragt. Daneben hat er die Beurteilung mit einer Klage vor \n\ndem Verwaltungsgericht Leipzig (- 3 K 559/07 -) angefochten. \n\n5 \n\nDer Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die dienstliche Beur-\n\nteilung als Maßnahme der Dienstaufsicht ihn - soweit angefochten - in seiner \n\nrichterlichen Unabhängigkeit verletze. Dies folge schon daraus, dass die bean-\n\nstandeten Passagen keine zulässigen Maßnahmen der Dienstaufsicht darstell-\n\nten. Es handle sich um offenkundige Rügen seines Verhaltens im Kernbereich \n\nder richterlichen Tätigkeit, der der Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen sei. \n\n6 \n\nDer Antragsteller hat beantragt \n\nfestzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom \n8. Februar 2006/19. April 2006 eine unzulässige Maß-\nnahme der Dienstaufsicht insoweit darstellt, als dort \nausgeführt wird: \n\n1. \n\n2. \n\n\"Vor allem vor dem Hintergrund der dienstlichen \nBeurteilung vom 29. April 2002 zeigt dies, dass \nHerr T. nicht gewillt ist, sich insoweit gesetz- \nund verfassungskonform zu verhalten.\" \n\n\"Er lässt nach der Antragstellung die Parteien \nreden, ohne auf die entscheidungserheblichen \nFragen hinzuwirken. Diese werden auch nicht \ndeutlich herausgearbeitet. Trotz vielfältiger Bit-\nten der Prozessbevollmächtigten äußert sich \nHerr T. zu den Prozesschancen und -risiken \nnicht. Es entstehen in der mündlichen Verhand-\nlung Leerläufe. Die Parteien und Prozessvertre-\nter wissen nicht, ob und was sie sagen sollen. \nHerr T. sitzt da und wartet, was denn wohl pas-\nsieren werde. Vergleichsvorschläge unter Be-\n\nrücksichtigung der Prozesschancen und -risiken \nunterbreitet Herr T. nicht. Er schließt die Ver-\nhandlung, ohne dass die Parteien eine Ahnung \ndavon haben, worauf es dem Gericht ankommt \nund was das Gericht für entscheidungserheb-\nlich hält.\" \n\n3. \n\n\"Herr T. blendet allerdings die höchstrichterliche \nRechtsprechung oft selbst dann aus, wenn er \nvon ihr abweicht. Für die Parteien wäre es je-\ndenfalls hilfreich zu erfahren, ob die Rechtspre-\nchung der Kammer des Richters T. sich an der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert \noder nicht.\" \n\n7 \n\n8 \n\nDer die Zurückweisung des Antrags begehrende Antragsgegner ist der \n\nAuffassung, die dienstliche Beurteilung wahre die Grenzen der richterlichen Un-\n\nabhängigkeit. Sie sei eine notwendige und zulässige Bewertung der Eignung, \n\nLeistung und Befähigung des Antragstellers. \n\nDas Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - hat den Antrag für \n\nzulässig und teilweise auch für begründet gehalten. Unbegründet sei er hin-\n\nsichtlich der in Ziff. 1 des Antrags genannten Formulierung. Diese sei nicht ge-\n\neignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Sie stehe im Zu-\n\nsammenhang mit der Feststellung der vielfachen Nichteinhaltung der Urteilsab-\n\nsetzungsfristen. Begründet sei der Antrag hingegen hinsichtlich der in Ziff. 2 des \n\nAntrags genannten Formulierungen \"Er lässt nach der Antragstellung die Par-\n\nteien reden, ohne auf die entscheidungserheblichen Fragen hinzuwirken. Diese \n\nwerden auch nicht deutlich herausgearbeitet.\", \"Es entstehen in der mündlichen \n\nVerhandlung Leerläufe.\" und \"Er schließt die Verhandlung, ohne dass die Par-\n\nteien eine Ahnung davon haben, worauf es dem Gericht ankommt und was das \n\nGericht für entscheidungserheblich hält\". Diese Aussagen seien geeignet, die \n\nrichterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Sie beträfen die Verhandlungs-\n\nführung und damit den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit. Hingegen gehe \n\nes in der weiteren unter Ziff. 2 des Antrags beanstandeten Formulierung im \n\nWesentlichen um eine zulässige Beschreibung der Verhandlungsführung. Be-\n\ngründet wiederum sei der Antrag hinsichtlich der unter Ziff. 3 bezeichneten \n\nWendungen. Welchen Weg der Rechtsfindung der Richter wähle, sei dem \n\nKernbereich der Rechtsprechung zuzuordnen. \n\nDer Antragsteller verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag, soweit er \n\nohne Erfolg blieb, mit Ausnahme der Formulierung \"Es ist allerdings nicht er-\n\nkennbar, dass Herr T. die mündlichen Verhandlungen leitet.\", weiter. \n\nDer Antragsgegner erstrebt mit seiner Revision die vollständige Zurück-\n\nweisung des Antrags. \n\nDie Beteiligten rügen insoweit jeweils die Verletzung materiellen Rechts. \n\nWechselseitig beantragen die Beteiligten jeweils die Revision der Gegenseite \n\nzurückzuweisen und verteidigen insoweit das dienstgerichtliche Urteil. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nI. Die Revision des Antragstellers hat Erfolg, die des Antragsgegners \n\nnicht. Der Antrag ist in den mit der Revision weiter verfolgten Punkten begrün-\n\ndet. Die beanstandeten Formulierungen sind geeignet, den Antragsteller in sei-\n\nner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, so dass unter Aufhebung \n\ndes Urteils des Landgerichts in diesem Umfang antragsgemäß deren Unzuläs-\n\nsigkeit festzustellen war (§ 26 Abs. 3 DRiG i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 \n\nSächsRiG). \n\n13 \n\n1. Zutreffend hat das Dienstgericht für Richter die angefochtene dienstli-\n\nche Beurteilung ausschließlich daraufhin überprüft, ob sie den Antragsteller in \n\nseiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob die Beurteilung im Übri-\n\ngen rechtmäßig ist, hat es nicht zu entscheiden. \n\n14 \n\na) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht \n\nnur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 \n\nDRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befug-\n\nnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten \n\nund zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu er-\n\nmahnen. Demgemäß sieht § 6 Abs. 1 und 2 SächsRiG die periodische Beurtei-\n\nlung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Le-\n\nbenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsge-\n\nschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu \n\nbeachten sind und dass eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entschei-\n\ndungen unzulässig ist. \n\n15 \n\nb) Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstli-\n\nchen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig. Das ist allerdings \n\nnicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsführung und spezi-\n\nfisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem \n\nZweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur \n\ndann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der \n\nRichter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die \n\ndienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Ein-\n\nflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den \n\nRichter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachent-\n\nscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom \n\n25. September 2002 - RiZ(R) 4/01 = NJW-RR 2003, 492; vom 10. August \n\n2001 - RiZ(R) 5/00 = NJW 2002, 359; vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96 = DRiZ \n\n1998, 20). \n\n16 \n\nc) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehö-\n\nren in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden \n\nSach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorge-\n\nschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Hand-\n\nlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht \n\nzu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. \n\nKernbereich; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) \n\n3/05 = NJW 2006, 1674; vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, 467). \n\nSie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, \n\nes liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil \n\nvom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, 467). Dementsprechend ist auch \n\ndie Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht nicht zugänglich (BGH, Urteil \n\nvom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 = NJW 2006, 1674). \n\n17 \n\nd) Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienst-\n\naufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, \n\ndie äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen \n\ngeht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, \n\ndass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können \n\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 = NJW \n\n2006, 1674; vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, 467). So kann etwa \n\nder Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Aus-\n\nübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteile vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) \n\n3/94 = DRiZ 1995, 352; vom 22. März 1985 - RiZ(R) 12/84 = DRiZ 1985, 394; \n\nvom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83 = BGHZ 90, 41, 44). \n\n18 \n\ne) Ein in einer dienstlichen Beurteilung enthaltener Vorhalt hat sich in der \n\nAnführung von Tatsachen und in deren sachbezogener Wertung zu erschöpfen. \n\nDazu gehört zwar auch die objektive Feststellung eines Verschuldens des Rich-\n\nters, ohne die ein Vorhalt nicht erteilt werden darf. Das objektiv festgestellte \n\nVerschulden darf jedoch nicht zu einer persönlichen Herabsetzung gegenüber \n\ndem Richter führen. Geschieht das, liegt der - unzulässige - Ausspruch einer \n\nMissbilligung vor (BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, \n\n467; vom 22. März 1985 - RiZ(R) 12/84 = DRiZ 1985, 394; vom 9. März 1967 -\n\n RiZ(R) 2/66 = BGHZ 47, 275, 285; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 26 \n\nRdn. 38; Fürst/Mühl/Arndt Richtergesetz 1. Aufl. § 26 Rdn. 32 f.). \n\n19 \n\n2. Gemessen daran sind die vom Antragsteller bemängelten Formulie-\n\nrungen in der dienstlichen Beurteilung geeignet, den Antragsteller in seiner rich-\n\nterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. \n\n20 \n\na) Die mit dem Antrag zu 1. angegriffene Formulierung bezieht sich auf \n\ndie ihr vorangestellten Feststellungen. Die dort beschriebenen Verletzungen der \n\ngesetzlichen Vorschriften über die Fristen zur Absetzung von Urteilen (§ 60 \n\nAbs. 4 Satz 2 und 3 ArbGG) sprechen für sich und mussten von dem Antrags-\n\ngegner nicht hingenommen werden. Indes begnügt sich die angegriffene For-\n\nmulierung nicht mit der Feststellung der Tatsachen und - was zulässig gewesen \n\nwäre - der Bewertung, dass es sich um Rechtsverstöße handelt. Stattdessen \n\ngreift sie zu der persönlich herabwürdigenden und den Vorwurf der jederzeiti-\n\ngen Bereitschaft zum vorsätzlichen Rechts- und Verfassungsbruch beinhalten-\n\nden Aussage, der Antragsteller sei \"nicht gewillt\", sich gesetzes- und verfas-\n\nsungskonform zu verhalten. Eine derart unsachliche und über das Gebotene \n\nhinausschießende Abwertung der gesamten Richterpersönlichkeit beeinträchtigt \n\ndie richterliche Unabhängigkeit. \n\n21 \n\nb) Auch die mit dem Antrag zu 2. beanstandeten Formulierungen sind \n\ngeeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beein-\n\nträchtigen. Die dienstliche Beurteilung greift insoweit in die dem Kernbereich \n\nrichterlicher Tätigkeit zugehörige Verhandlungsführung ein, ohne dass dies \n\nausnahmsweise gerechtfertigt wäre. \n\n22 \n\naa) Die hier in Rede stehenden Formulierungen können in ihrem Aussa-\n\ngegehalt nur im Zusammenhang erfasst werden. Dieser Zusammenhang ist \n\neinerseits gekennzeichnet durch die vorausgegangenen herabsetzenden Wen-\n\ndungen, die auf die nachfolgende Passage ausstrahlen. Zum andern sind in der \n\ndienstlichen Beurteilung die vom Antragsteller geleiteten Sitzungen, die der Be-\n\nurteilende besucht haben mag, nicht bezeichnet; auf diese Weise entsteht für \n\nden Leser der Beurteilung der Eindruck, die - als reine Beschreibung einer ein-\n\nzelnen Sitzung wohl zulässigen - Aussagen gäben eine Art der Verhandlungs-\n\nführung wieder, die sich der Antragsteller zur Regel gemacht habe. Indem die \n\ndienstliche Beurteilung diese Form der Verhandlungsführung verallgemeinert \n\nund negativ bewertet, entsteht der Eindruck, der Beurteilende wolle dem Beur-\n\nteilten eine gerade gegenteilige Verhandlungsführung vorschreiben. Die gesam-\n\nte Passage erhält so den Charakter einer Anweisung zur Gestaltung von münd-\n\nlichen Verhandlungen. \n\n23 \n\nbb) Mit diesem Inhalt verletzen die betreffenden Wendungen den An-\n\ntragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Verhandlungsführung ge-\n\nhört zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit. Es ist Sache des Prozessge-\n\nrichts und nicht der Dienstaufsicht, darüber zu befinden, wie es die mündliche \n\nVerhandlung gestaltet. Nur das Prozessgericht kann entscheiden, welche Fra-\n\ngen es für entscheidungserheblich hält und wie und wann es sie anspricht. Das \n\nmuss nicht in der mündlichen Verhandlung, es kann auch durch vorbereitende \n\nAuflagen geschehen. Verfassungsrechtlich ist das Gericht nicht gezwungen, vor \n\nder Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen (BVerfG, Beschl. vom \n\n19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 = BVerfGE 86, 133; BAG, Beschl. vom 20. März \n\n2008 - 8 AZN 1062/07 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 38). Dasselbe gilt für die \n\nFrage, ob gelegentliche \"Leerläufe\" hingenommen werden. Der Senat hat be-\n\nreits mehrfach ausgesprochen, dass eine Aufforderung an den Richter zur straf-\n\nferen Verhandlungsführung diesen in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-\n\nträchtigt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 = DRiZ 1995, \n\n352; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83 = BGHZ 90, 41, 44). Ob der Vorsitzen-\n\nde die Parteien zunächst einmal reden lässt, ohne in deren Vortrag einzugreifen \n\noder ob er von Beginn an, wenn die Parteien von den maßgeblichen Fragen \n\n\"abschweifen\", strukturierend eingreift, um den Vortrag auf die entscheidungs-\n\nerheblichen Punkte zu lenken, hat er unbeeinflusst von der Dienstaufsicht zu \n\nentscheiden. Die Frage, ob und wann das Gericht einen Vergleichsvorschlag \n\nunterbreitet, \n\nist ebenfalls Teil der richterlichen Unabhängigkeit (Müller-\n\nPiepenkötter DRiZ 2005, 101). Zwar schreibt das Gesetz dem Richter vor, in \n\njeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das muss \n\naber nicht durch Vergleichsvorschläge in der mündlichen Verhandlung gesche-\n\nhen. Feststellungen, wie ein Richter die Norm des § 57 Abs. 2 ArbGG in der \n\nmündlichen Verhandlung ausfüllt, betreffen auch - entgegen der Auffassung des \n\nLandgerichts - nicht die äußere Ordnung der Erledigung richterlicher Amtsge-\n\nschäfte, sondern den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 10. Dezember 1971 - RiZ(R) 4/71 = BGHZ 57, 344, 350; Stephan \n\nDRiZ 2002, 301, 305; Müller-Piepenkötter DRiZ 2005, 101, 103; Schaffer DRiZ \n\n1992, 292, 295). All dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der \n\nArbeitsrichter im Kammertermin nicht Einzelrichter, sondern Vorsitzender eines \n\nSpruchkörpers ist. \n\n24 \n\nc) Schließlich ist auch der Antrag zu 3. begründet. Die beanstandete \n\nFormulierung ist unzulässig, weil sie den Antragsteller in seiner richterlichen \n\nUnabhängigkeit beeinträchtigt. \n\n25 \n\naa) Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung Folge zu leisten (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. \n\n§ 25 Rdn. 16; Fürst/Mühl/Arndt Richtergesetz 1. Aufl. § 25 Rdn. 22 f.). Ausnah-\n\nmen gelten lediglich für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n\n(Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 BVerfGG) und in besonderen Einzelfällen, etwa bei \n\neiner Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht (§ 563 \n\nAbs. 2 ZPO). Auch wenn ein Richter immer wieder bewusst von der höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung abweicht und seine Entscheidungen deshalb mehr-\n\nfach in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind, kann ihm dies vom \n\nDienstvorgesetzten nicht vorgehalten werden (vgl. Schnellenbach RiA 1999, \n\n161, 165; grds. auch Fürst/Mühl/Arndt Richtergesetz 1. Aufl. § 26 Rdn. 46). An-\n\nderes kann gelten, wenn der Richter eine höchstrichterliche Rechtsprechung \n\nvon vornherein nicht zur Kenntnis nimmt, da dies die Methodik, die Rechtsan-\n\nwendungstechnik betrifft (vgl. Schnellenbach RiA 1999, 161, 165). Eine Ver-\n\npflichtung des Richters, in den Entscheidungsgründen des Urteils auf höchst-\n\nrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzu-\n\nsetzen, besteht allenfalls dann, wenn der Richter von der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung bewusst abweicht. \n\n26 \n\nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die dienstliche Beurtei-\n\nlung auch durch die zu Ziff. 3. beanstandeten Formulierungen die richterliche \n\nUnabhängigkeit. Der Beurteilung lässt sich entnehmen, dass sich der betreffen-\n\nde Textauszug auf die Abfassung der Urteile bezieht. Kritisiert wird, dass der \n\nAntragsteller die höchstrichterliche Rechtsprechung \"ausblendet\". Soweit damit \n\ngemeint ist, der Antragsteller müsse ihr inhaltlich folgen, handelt es sich um \n\neine unzulässige Weisung. Soweit damit für alle Fälle ein Hinweis auf die \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung verlangt wird, erweist sich die Formulierung \n\nals zu weitgehend. Denn der Richter ist keineswegs verpflichtet, stets auch \n\ndann höchstrichterliche Rechtsprechung zu zitieren, wenn er ihr folgt. Eben dies \n\nverlangt aber die dienstliche Beurteilung. \n\n27 \n\n28 \n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 \n\nAbs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\nIII. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird \n\ngemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. \n\nRissing-van Saan Fischer Büscher \n\n Gräfl Schmitz-Scholemann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 03.07.2008 - 66 DG 6/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/riz-r-5-08","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/riz-r-5-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:34.372588+00:00"}}