{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___4-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"RiZ (R) 4/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Mai 2009 \nBrigaldino \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nRiZ(R) 4/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nDRiG § 21 Abs. 1 \n\nBbgMinG § 4 Abs. 1 Satz 1 \n\nTritt der Präsident eines Landesrechnungshofs in die Regierung eines anderen \n\nLandes ein, ist er aus dem Dienstverhältnis als Präsident des Landesrechnungshofs \n\nzu entlassen, sofern nicht die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem \n\nneuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Präsidenten des Landesrechnungshofs \n\ndie Fortdauer des Dienstverhältnisses neben dem neuen Amtsverhältnis angeord-\n\nnet hat. \n\n- Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 7. Mai 2009 \n\nBGH \nBrandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter beim Brandenburgischen OLG \nBrandenburgisches Dienstgericht für Richter beim LG Cottbus \n\n- RiZ(R) 4/08 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nder \n\n- Verfahrensbevollmächtigte: \n\nRechtsanwälte \n\nAntragsgegnerin und Revisionsklägerin, \n\ngegen \n\ndas Land \n\n- Verfahrensbevollmächtigte: \n\nRechtsanwälte \n\nAntragsteller und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichts-\n\nhof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und \n\nProf. Dr. Fischer sowie den Direktor beim Bundesrechnungshof Rahm und den \n\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofs Flöer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Branden-\n\nburgischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 28. April 2008 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie geborene Antragsgegnerin war als Beamtin auf Lebenszeit \n\nseit 1998 Präsidentin des Landesrechnungshofs . Sie besaß \n\nals Mitglied des Landesrechnungshofs richterliche Unabhängigkeit. Für sie \n\ngalten die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes für Richter auf Le-\n\nbenszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Verset-\n\nzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersa-\n\ngung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarrecht \n\nentsprechend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 LRHG Brandenburg). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAm 23. November 2006 ernannte sie der Regierende Bürgermeister \n\nvon Berlin zur Senatorin für Justiz des Landes Berlin; dieses Amt übt sie \n\nseither aus. \n\nIm Februar 2007 hat der Antragsteller bei dem Brandenburgischen \n\nDienstgericht für Richter (im Folgenden: Dienstgericht) beantragt festzustel-\n\nlen, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. November 2006 aus dem \n\nDienstverhältnis zum Land Brandenburg entlassen worden ist. \n\nDas Dienstgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 6. Juli 2007 stattge-\n\ngeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Ent-\n\nlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 1 LRHG des Landes Bran-\n\ndenburg (im Folgenden: LRHG) i.V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG lägen \n\nvor. Insbesondere werde auch das Amtsverhältnis eines Ministers oder einer \n\nSenatorin von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG erfasst; die Antragsgegnerin sei \n\nmit ihrer Ernennung zur Senatorin des Landes Berlin in ein öffentlich-\n\nrechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn getreten. Eine an-\n\nderweitige gesetzliche Bestimmung, wonach die Rechtsfolge kraft Gesetzes \n\nnicht eintrete, bestehe nicht. § 36 Abs. 2 DRiG stelle keine solche anderwei-\n\ntige Bestimmung dar. Die Rechtsfolge der Entlassung sei auch mit überge-\n\nordneten Vorschriften und Verfassungsgrundsätzen vereinbar; sie stehe mit \n\nArt. 33 Abs. 5 GG in Einklang und sei weder unverhältnismäßig noch willkür-\n\nlich. \n\n5 \n\nDie Antragsgegnerin hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung einge-\n\nlegt. Sie hat dies damit begründet, dass statusrechtliche Unterschiede zwi-\n\nschen dem politischen Amt eines Regierungsmitglieds und dem Verwal-\n\ntungsamt eines Beamten bestünden. Deshalb sei es nicht richtig, wenn das \n\nDienstgericht die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG anneh-\n\nme. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts komme in ihrem Fall alleine \n\n§ 36 Abs. 2 DRiG zur Anwendung. Diese Vorschrift führe zu einem Ruhen \n\nder Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis. Die Anwendung von \n\n§ 36 Abs. 2 DRiG sei im Verhältnis zur Entlassung das mildere Mittel. \n\n6 \n\nDer Dienstgerichtshof für Richter des Landes Brandenburg (im Fol-\n\ngenden: Dienstgerichtshof) hat mit Urteil vom 28. April 2008 die Berufung als \n\nunbegründet zurückgewiesen und die Begründung des Dienstgerichts im \n\nWesentlichen bestätigt, weil das Dienstgericht zutreffend davon ausgegan-\n\ngen sei, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG auf die Ernennung eines Rich-\n\nters/Beamten zum Minister Anwendung findet. Sowohl nach dem Wortlaut \n\nals auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstrecke sich diese Regelung \n\n(auch) auf den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Hierzu \n\nzähle auch der Status eines Ministers. Die Regelung beruhe auf dem dienst-\n\nrechtlichen Prinzip, dass das Richter(Beamten)verhältnis zum Einsatz der \n\nvollen Arbeitskraft und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte. Die \n\nÜbernahme weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder Amtsverhält-\n\nnis sei hiermit im Grundsatz unvereinbar. Das Amtsverhältnis einer Senatorin \n\nsei zwar rechtlich anders ausgestaltet als das Dienstverhältnis eines Beam-\n\nten. Dies ändere aber nichts daran, dass auch eine Senatorin in einem \n\nAmtsverhältnis zu einem Dienstherrn stehe, der ihr gegenüber die im Sena-\n\ntorengesetz des Landes Berlin vorgesehenen Leistungen zu erbringen habe. \n\nDie Entlassung kraft Gesetzes werde auch nicht durch anderweitige gesetzli-\n\nche Regelungen ausgeschlossen. § 4 Abs. 1 Satz 1 BbgMinG finde keine \n\nAnwendung. Diese Vorschrift ordne das Ruhen eines Richter(Beamten)ver-\n\nhältnis nur in den Fällen an, in denen ein Landesbediensteter in die Regie-\n\nrung des Landes eintrete. \n\n7 \n\nAuch § 36 Abs. 2 DRiG stelle keine anderweitige gesetzliche Rege-\n\nlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG dar; diese Vorschrift ziehe nach \n\nihrem Inhalt lediglich die Folgerung aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. \n\nSie trage dem Umstand Rechnung, dass die Entlassung aus dem Richter-\n\nverhältnis bei Eintritt in eine Regierung einer gerichtlichen Feststellung be-\n\ndürfe. Die Entlassung sei auch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe \n\ndas Amt freiwillig übernommen. Es habe die Möglichkeit einer Anordnung \n\nnach § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG bestanden. Schließlich sei der Verlust der \n\nVersorgungsbezüge durch den in § 8 SGB VI verankerten Anspruch auf \n\nNachversicherung gemildert, so dass die von der Antragsgegnerin als Beam-\n\ntin des Landes Brandenburg zurückgelegte Dienstzeit nicht unberücksichtigt \n\nbleibe. \n\nGegen das Urteil des Dienstgerichtshofes vom 28. April 2008 hat die \n\nAntragsgegnerin rechtzeitig Revision eingelegt. \n\nIm Rahmen ihrer Revisionsbegründung führt sie aus, der Dienstge-\n\nrichtshof gehe fehlerhaft davon aus, dass ihre Ernennung zur Senatorin für \n\nJustiz des Landes Berlin die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG \n\nzur Folge habe. Auch das Berufungsgericht begründe die Anwendung dieser \n\nVorschrift vor allem mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Dieser beste-\n\nhe darin, dass das Richter(Beamten)verhältnis zum Einsatz der vollen Ar-\n\nbeitskraft und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte und die Übernah-\n\nme weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder Amtsverhältnis hiermit \n\nim Grundsatz unvereinbar sei. Der Dienstgerichtshof übersehe dabei aber, \n\n8 \n\n9 \n\ndass die Antragstellerin als Senatorin in keinem öffentlich-rechtlichen Amts-\n\nverhältnis zu einem \"Dienstherrn\" stehe und deshalb die Vorschrift des § 21 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG keine Anwendung finden könne. Auf den vorlie-\n\ngenden Sachverhalt sei alleine § 36 Abs. 2, 2. Alt. DRiG anzuwenden. Diese \n\nVorschrift stelle eine Sonderreglung dar, die einen Rückgriff auf § 21 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 DRiG ausschließe. Der systematische Normzusammenhang des \n\n§ 36 Abs. 2 DRiG belege vielmehr, dass die Gründe für die Entlassung aus \n\ndem Richterverhältnis abschließend in § 21 DRiG normiert seien, während \n\nder Eintritt eines Richters in ein Ministeramt alleine der Regelung des § 36 \n\nAbs. 2 DRiG unterfalle. \n\n10 \n\nDarüber hinaus habe der Dienstgerichtshof sich in seinem Urteil nur \n\nunzureichend mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben auseinanderge-\n\nsetzt. Er habe nicht nur den im Brandenburgischen Landesrecht gegebenen \n\nevidenten Verstoß gegen den Gleichheitssatz übersehen. So ruhe das Rich-\n\nter(Beamten)verhältnis, wenn ein Richter bzw. Beamter des Landes Bran-\n\ndenburg zum Mitglied der Landesregierung Brandenburg ernannt werde. \n\nWerde ein entsprechender Bediensteter aber zum Mitglied der Regierung \n\neines anderen Landes ernannt, fehle es an einer ausdrücklichen Regelung. \n\nDies verstoße gegen Art. 3 GG, wenn sich diese Lücke nicht im Wege einer \n\nAnalogie schließen lasse. Der Dienstgerichtshof verkenne auch die Bedeu-\n\ntung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG i.V. mit dem Grund-\n\nsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn in diesem Zusammenhang seien auch \n\ndie erheblichen finanziellen Nachteile zu berücksichtigen, die sie mit der Ent-\n\nlassung aus dem Beamtenverhältnis zu erleiden habe. Unter dem Gesichts-\n\npunkt der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass die Anord-\n\nnung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis das \n\ndeutlich mildere Mittel im Vergleich zur Entlassung sei. \n\n11 \n\nSoweit auch der Dienstgerichtshof davon ausgehe, dass die Verhält-\n\nnismäßigkeit durch die Möglichkeit einer Anordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 \n\nDRiG gewährleistet sei, gingen die Erwägungen des Gerichts fehl. Vorlie-\n\ngend sei zweifelsfrei eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht ange-\n\nordnet worden. So habe die Entscheidung zur Besetzung des Senatorenpos-\n\ntens äußerst kurzfristig getroffen werden müssen. Der Regierende Bürger-\n\nmeister von Berlin habe drei Tage lang versucht, den Ministerpräsidenten \n\ndes Landes Brandenburg telefonisch zu erreichen, um ihn über die Anfrage \n\nan die Antragsgegnerin zu unterrichten. Im Anschluss habe dieser die An-\n\ntragsgegnerin angerufen, ihr in diesem Gespräch zu der ehrenvollen Anfrage \n\ngratuliert und dies mit allen guten Wünschen für die anstehende Ernennung \n\nverbunden. \n\n12 \n\nSoweit das Gericht aber davon ausgehe, die Regelung des § 21 \n\nAbs. 1 Satz 2 DRiG eröffne die Möglichkeit, dass der Richter frei entscheiden \n\nkönne, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein künftiges Dienstver-\n\nhältnis antrete, sei dies, bei Lichte betrachtet, keine wirkliche Alternative. \n\nDenn die tatsächliche Inanspruchnahme sei davon abhängig, dass zwischen \n\ndem alten und dem neuen Dienstherrn Einvernehmen hergestellt werde. Auf \n\ndieses Einvernehmen habe der Richter keinen Rechtsanspruch. Damit habe \n\nes der bisherige Dienstherr in der Hand, die Anordnung ggf. aus willkürlichen \n\nGründen zu verweigern. Damit gewönne § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG den Cha-\n\nrakter einer \"politischen Bestrafungsnorm\". \n\n13 \n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n1. unter Abänderung des am 28. April 2008 verkündeten und am \n2. Juli 2008 zugestellten Urteils des Brandenburgischen Dienstge-\nrichtshofs für Richter (Az.: DGH 2/07) den Antrag abzuweisen. \n\n2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. \n\n14 \n\nDer Antragsteller beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Revision unter Ver-\n\ntiefung seines vorinstanzlichen Vorbringens entgegen. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf \n\nden Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\n1. Die Revision ist zulässig (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 80 BbgRiG); sie ist \n\ninsbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n2. Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf \n\nder Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht \n\n(§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). Der Dienstge-\n\nrichtshof hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung \n\nvom 23. November 2006 aus dem Dienstverhältnis zum Land Brandenburg \n\nentlassen worden ist. \n\n20 \n\nRechtsgrundlage für die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem \n\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit ist § 5 Abs. 1 Satz 3 LRHG i.V. mit § 21 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG. Danach ist ein Richter zu entlassen, wenn er in ein \n\nöffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienst-\n\nherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die oberste \n\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zu-\n\nstimmung des Richters nicht die Fortdauer des Richterverhältnisses neben \n\ndem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet hat. \n\n21 \n\na) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Berufungsge-\n\nricht zutreffend davon ausgegangen, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG auf \n\ndie Ernennung eines Richters zum Minister Anwendung findet. Sinn und \n\nZweck dieser Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass ein Richter nicht ohne \n\ndie Zustimmung des Dienstherrn ein neues Dienst- oder Amtsverhältnis be-\n\ngründet. Denn das Richterverhältnis erfordert die volle Arbeitskraft eines \n\nRichters (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl., § 21 Rdn. 5). Die Vorschrift \n\nsichert daher zum Schutz des jeweiligen Dienstherrn, dass der Richter nicht \n\nohne die Zustimmung des Dienstherrn weitere Dienst- oder Amtsverhältnisse \n\neingehen kann. Die Vorschrift umfasst nach ihrem Wortlaut auch den Eintritt \n\nin ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Hierzu zählt nach der zutreffen-\n\nden Würdigung des Berufungsgerichts auch der Status eines Ministers (NK, \n\n§ 21 DRiG, Rdn. 3; ebenso Badura, Festschrift für Quaritsch 2000, S. 295, \n\n296; Köttgen, Gedächtnisschrift für Jellinek 1955, S. 195, 206 u. 220; Pfen-\n\nnig, Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, 1960, \n\nS. 61). Gerade durch den vom Gesetzgeber gewählten Anwendungsbereich \n\nder Regelung des Eintritts \"in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts-\n\nverhältnis\" zu einem anderen Dienstherrn wird deutlich, dass es auf die von \n\nder Antragsgegnerin dargelegten grundlegenden statusrechtlichen Unter-\n\nschiede zwischen dem Ministeramt als Teil eines Staats- und Verfassungs-\n\norgans (Amtsverhältnis) einerseits und dem Beamtenverhältnis (Dienstver-\n\nhältnis) andererseits, gerade nicht ankommen soll. Denn § 21 Abs. 1 Nr. 2 \n\nDRiG ordnet nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur dem Dienstverhält-\n\nnis einen Dienstherrn zu, sondern auch dem Amtsverhältnis. Daraus folgt \n\naber, dass der Begriff des Dienstherrn nur in Bezug auf ein bestehendes \n\nDienstverhältnis als spezieller Begriff des deutschen Beamtenrechts zu ver-\n\nstehen ist. In Bezug auf ein bestehendes Amtsverhältnis ist der Begriff des \n\nDienstherrn anders zu bestimmen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der \n\nBegriff des öffentlichen Dienstherrn lasse sich auch hier nur nach dem Be-\n\namtenrecht bestimmen, lässt den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG außer \n\nAcht. Im zu entscheidenden Fall ist es für das Bestehen einer Dienstherren-\n\neigenschaft des Landes Berlin im Verhältnis zur Antragstellerin ausreichend, \n\ndass dem Land Berlin als juristische Person des öffentlichen Rechts grund-\n\nsätzlich Dienstherreneigenschaft i.S. des § 121 BRRG zukommt und die An-\n\ntragsgegnerin in einem Amtsverhältnis zum Land Berlin (vgl. § 1 Senatoren-\n\ngesetz Berlin) steht, demgegenüber sie zur Tätigkeit verpflichtet ist und der \n\nihr gegenüber die im Senatorengesetz vorgesehenen Leistungen zu erbrin-\n\ngen hat. Hierfür spricht auch § 6 Abs. 1 Senatorengesetz Berlin, wonach die \n\nMitglieder des Senats neben ihrem Amt keine Beschäftigung berufsmäßig aus-\n\nüben dürfen. \n\n22 \n\nb) Die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Dienstverhältnis zum \n\nLand Brandenburg ist auch nicht durch eine anderweitige gesetzliche Be-\n\nstimmung ausgeschlossen. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht stellt zutreffend fest, dass § 36 Abs. 2 DRiG kei-\n\nne anderweitige gesetzliche Bestimmung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nDRiG darstellt. Nach dieser Vorschrift enden alleine das Recht und die \n\nPflicht des Richters zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche \n\nEntscheidung. Das heißt, mit der Annahme der Wahl in den Deutschen Bun-\n\ndestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes bzw. mit der \n\nErnennung zum Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung \n\ndarf der Richter seine Dienstgeschäfte nicht mehr wahrnehmen. Es tritt der \n\nVertretungsfall ein und der danach in Betracht kommende gesetzliche Rich-\n\nter bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Über den Status bzw. \n\nkonkret über das Ruhen des Richterverhältnisses wird im Rahmen des § 36 \n\nAbs. 2 DRiG gerade nicht entschieden. Dies bedarf einer weiteren Regelung \n\n(vgl. Schmidt-Räntsch, aaO, § 21 Rdn. 8). Weil diese Vorschrift nicht den \n\nStatus eines Richters regelt, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Son-\n\nderregelung, die die Entlassungsnorm des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG \n\nverdrängt. \n\n24 \n\nAuch § 4 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ist \n\nkeine anderweitige gesetzliche Regelung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nDRiG. Diese Vorschrift ordnet das Ruhen des Dienstverhältnisses eines Be-\n\namten nur für den Fall der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung \n\nBrandenburg an; die Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung eines \n\nanderen Landes wird nach dem eindeutigen Wortlaut von dieser Vorschrift \n\nnicht erfasst. \n\n25 \n\nWeiterhin ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht eine \n\nentsprechende Anwendung dieser Vorschrift verneint. Gegen eine entspre-\n\nchende Anwendung steht zum einen der eindeutige Wortlaut. Aber auch der \n\nVergleich mit den Regelungen anderer Länder zeigt, dass diese überwie-\n\ngend nur den Wechsel von einem Landesbediensteten in ein Ministeramt des \n\neigenen Landes gesetzlich regeln wollten. Dass der Wechsel eines Beamten \n\nbzw. eines Richters in ein Ministeramt eines anderen Landes nicht im Rah-\n\nmen einer gesetzlichen Regelung, sondern jeweils im Einzelfall zu regeln ist, \n\nist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn hierbei die berechtigten Inte-\n\nressen des Bediensteten angemessen berücksichtigt werden. \n\n26 \n\nc) Die auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG gestützte Entlassung ist auch \n\nnicht unverhältnismäßig. Sie ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, \n\nweil diese Regelung dem Richter die Möglichkeit eröffnet, frei zu entschei-\n\nden, ob und unter welchen Voraussetzungen er in ein anderes Dienstver-\n\nhältnis wechseln will. Denn der betroffene Bedienstete kann seine Entschei-\n\ndung davon abhängig machen, ob die oberste Dienstbehörde im Einverneh-\n\nmen mit dem neuen Dienstherrn und mit seiner Zustimmung die Fortdauer des \n\nRichter(Beamten)verhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis \n\nanordnet. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine \n\nAnordnung über die Fortdauer des Beamtenverhältnisses der Antragsgegne-\n\nrin neben dem neuen Amtsverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG nicht \n\nergangen ist. Hierzu fehlt es an einem entsprechenden Übereinkommen zwi-\n\nschen dem alten und dem neuen Dienstherrn im Einvernehmen mit der An-\n\ntragsgegnerin. Diese hat selbst vorgetragen, dass die Entscheidung über \n\nihren Wechsel zum Land Berlin nur von ihr und dem Regierenden Bürger-\n\nmeister von Berlin getroffen worden ist und der Ministerpräsident des Landes \n\nBrandenburg hiervon erst nachträglich in Kenntnis gesetzt wurde. Damit hat \n\ndie Antragsgegnerin letztlich selbst Tatsachen geschaffen, die ihre Entlas-\n\nsung aus dem Beamtenverhältnis zu Folge hatte. \n\n28 \n\nDie Auffassung der Antragstellerin, dass es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 2 \n\nDRiG nur um eine scheinbare Wahlmöglichkeit handelt, kann der Senat nicht \n\nteilen. Die Länder haben überwiegend die Folgen gesetzlich geregelt, wenn \n\nein Landesbediensteter in die eigene Landesregierung wechselt. In diesen \n\nFällen wird regelmäßig der Besitzstand der Betroffenen aus dem Rich-\n\nter(Beamten)verhältnis sichergestellt und ein Ruhen des Richter(Beam-\n\nten)verhältnisses angeordnet. Ein Wechsel eines Bediensteten in die Regie-\n\nrung eines anderen Landes bedarf in den Fällen, in denen hierfür keine ge-\n\nsetzlichen Vorgaben vorgesehen sind, einer Regelung im Einzelfall. Der alte \n\nund der neue Dienstherr müssen sich mit Zustimmung z.B. des Richters auf \n\ndie Fortdauer des Richterverhältnisses verständigen und dies neben dem \n\nneuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG). \n\nEin solches Vorgehen kann schon deshalb sinnvoll sein, weil so die beson-\n\nderen Umstände eines Einzelfalles geregelt werden können. Die Anord-\n\nnungsbefugnis selbst kann sich in diesen Fällen alleine darauf beziehen, \n\ndass entweder ein Ruhen des Richterverhältnisses angeordnet oder dem \n\nBetroffenen Urlaub ohne Bezüge gewährt wird. Denn das Recht und die \n\nPflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Dienstgeschäfte endet kraft Ge-\n\nsetzes mit der Wahl zum Minister. \n\n29 \n\nAuch wenn die Länder überwiegend für diese Fälle auf eine gesetzli-\n\nche Ruhensregelung verzichtet haben, müssen gleichwohl Entscheidungen \n\nüber die Besetzung von politischen Führungsfunktionen häufig schnell und \n\nnach kurzfristiger Abstimmung der maßgeblichen Entscheidungsträger ge-\n\ntroffen werden; hierbei müssen auch die berechtigten Interessen der betrof-\n\nfenen Bediensteten gewahrt und unangemessene Nachteile vermieden wer-\n\nden. Die Antragsgegnerin führt insoweit zutreffend aus, dass die Wahrneh-\n\nmung eines Ministeramtes einen \"notwendigen vorübergehenden Einschnitt \n\nbildet, und der Inhaber dieses Amtes einer besonderen Sicherung bedarf\". \n\nDeshalb dürften entsprechende Abstimmungen zur Fortdauer des Rich-\n\nter(Beamten)verhältnisses bei der Besetzung politischer Führungspositionen \n\nin der Praxis im Regelfall formlos getroffen werden. Nur so können letztlich \n\nauch Nachteile für die Betroffenen vermieden werden. Dem trägt die Rege-\n\nlung des § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG hinreichend Rechnung, weil eine bestimm-\n\nte Form für die Zustimmung des Richters und die Anordnung der Dienstbe-\n\nhörde nicht vorgeschrieben ist. Eine mündliche Erklärung hierzu genügt (vgl. \n\nSchmidt-Räntsch, aaO, § 21 Rdn. 7). Auch § 4 Abs. 4 des BbgMinG hat sol-\n\nche Vereinbarungen im Blick. Nach dieser Vorschrift übernimmt das Land \n\nBrandenburg die Verpflichtungen anderer Dienstherrn oder Arbeitgeber für \n\nden öffentlichen Dienst für Versorgungsbezüge, die sich aus Vortätigkeiten \n\nseiner Minister dort ergeben haben und fortbestehen. Unter diesen Voraus-\n\nsetzungen wäre es der Antragsgegnerin zumutbar gewesen, sich kurzfristig \n\num eine entsprechende Anordnung zu bemühen. \n\n30 \n\n3. Die Revision der Antragsgegnerin war daher als unbegründet zurück-\n\nzuweisen. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit \n\n§ 154 Abs. 2 VwGO. \n\nRissing-van Saan Joeres Fischer \n\n Rahm Flöer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 06.07.2007 - 32 DG 1/07 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - DGH 2/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/riz-r-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":26},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":8},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/riz-r-4-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:07.873860+00:00"}}