{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___1-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n7. Mai 2009 \n\nRiZ(R) 1/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nDRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMängel der charakterlichen Eignung können die Entlassung eines Richters auf \nProbe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher \nEignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen persönli-\nchen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des Richter-\namts zu stellen sind. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ(R) 1/08 \nDienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\n- Antragstellerin und Revisionsklägerin - \n\nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\ngegen \n\n- Antragsgegner und Revisionsbeklagte - \n\nwegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-\n\nhandlung am 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichts-\n\nhof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und \n\nProf. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und \n\nDiederichsen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLeipzig - Dienstgericht für Richter - vom 27. November 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Revision. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie am geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom \n\n1. Oktober 2002 zur Richterin auf Probe im Dienst des Freistaates Sachsen \n\nernannt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Seit \n\ndem 2. Oktober 2005 ist sie verheiratet; sie hat keine Kinder. \n\nDie Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 dem Amts-\n\ngericht zugewiesen. Dort war sie in der Abteilung für Mietsachen tätig; \n\nin dem ihr zugewiesenen Referat bearbeitete sie insbesondere Verfahren der \n\n Wohnungs- und Baugesellschaft WB, des größten Vermieters in \n\n . Die zunächst einjährige Zuweisung an das Amtsgericht wurde \n\nauf Wunsch der Antragstellerin mehrfach verlängert. Ihr letzter Antrag auf Ver-\n\nlängerung und Ernennung als Richterin auf Lebenszeit am Amtsgericht \n\nvom März 2005 wurde abgelehnt; die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom \n\n1. April 2005 der Staatsanwaltschaft zugewiesen. \n\n3 \n\nMindestens seit Sommer 2004 bestand zwischen der Antragstellerin und \n\ndem Justiziar der WB, Herrn K. , mit dem sie seit 22. Oktober 2005 ver-\n\nheiratet ist, eine enge persönliche Beziehung. Im Dezember 2004 bezogen bei-\n\nde eine gemeinsame Wohnung. Die Antragstellerin zeigte dies weder ihrem \n\nDienstvorgesetzten an noch teilte sie es in der Folgezeit den Verfahrensbeteilig-\n\nten in Verfahren mit, an denen die WB als Partei beteiligt war. Sie bearbeitete \n\nweiterhin Verfahren, in denen die WB von Herrn K. in seiner Eigenschaft als \n\nderen Justiziar vertreten wurde. \n\n4 \n\nNach ihrem Vorbringen im Herbst 2004 vereinbarte die Antragstellerin \n\nmit ihrem heutigen Ehemann, dass dieser für die in ihrem Referat anhängigen \n\nVerfahren keine Schriftsätze mehr fertigen und in mündlichen Verhandlungen \n\nnicht mehr auftreten solle. Diese Vereinbarung wurde allerdings nicht durch-\n\ngängig eingehalten. Von Juni 2004 bis Januar 2005 entschied die Antragstelle-\n\nrin in mindestens 17 Verfahren, in denen die WB als Partei durch ihren heuti-\n\ngen Ehemann vertreten wurde. \n\n5 \n\nDie Beziehung der Antragstellerin zu ihrem heutigen Ehemann wurde im \n\n6 \n\n7 \n\nZusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einem nachfolgen-\n\nden Befangenheitsantrag einer von der WB verklagten Mieterin bekannt; diese \n\nteilte am 18. Januar 2005 dem Präsidenten des Amtsgerichts mit, dass \n\ndie Antragstellerin und der Justiziar der WB eine gemeinsame Wohnung be-\n\nwohnten. \n\nIm Februar 2005 wurde zwischen dem Präsidenten des Amtsgerichts \n\nund der Antragstellerin vereinbart, dass diese bis zum Ende ihrer Zuweisung \n\nkeine weiteren Verfahren mit Beteiligung der WB bearbeiten solle. \n\nDas Sächsische Staatsministerium der Justiz erlangte am 18. Februar \n\n2005 Kenntnis von dem Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem heutigen Ehe-\n\nmann und der Nichtanzeige von Befangenheitsgründen. Mit Schreiben vom \n\n20. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Zuweisung \n\nan die Staatsanwaltschaft aus dienstlichen Gründen verlängert und eine \n\nEntscheidung über ihre Bewährung in der Probezeit innerhalb angemessener \n\nFrist nach Ablauf der regulären Probezeit getroffen werde. In einem Personal-\n\ngespräch am 21. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre \n\nEntlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung geprüft werde. Sie teilte \n\nim Rahmen dieses Gesprächs unter anderem mit, sie habe hinsichtlich der \n\nmöglichen Interessenkollision ein Problembewusstsein gehabt, jedoch wohl \n\nnicht richtig reagiert. Sie habe mit Kollegen der Zivilabteilung des Amtsgerichts \n\nüber die Sache gesprochen. Diese seien durchaus bereit gewesen, die WB-\n\nVerfahren aus ihrem Referat zu übernehmen. Im Gegenzug hätte sie dann aber \n\nandere Verfahren übernehmen müssen. Hierzu sei sie nicht bereit gewesen, da \n\ndie WB-Verfahren kaum arbeitsintensiv gewesen seien. Hätte sie \"normale\" \n\nMietrechtsfälle bearbeiten müssen, wäre die Arbeit für sie nicht zu bewältigen \n\ngewesen. \n\n8 \n\n9 \n\nMit Schreiben vom 13. Oktober 2005 wurde die Antragstellerin zu der \n\nbeabsichtigten Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe angehört. \n\nDer Hauptstaatsanwaltsrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am \n\n14. Dezember 2005 zu. \n\n10 \n\nDie Hauptschwerbehindertenvertretung nahm zu der beabsichtigten Ent-\n\nlassung am 20. Dezember 2005 Stellung und führte aus, sie stimme einer Ent-\n\nlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe zu, \"wenn sich die Vorwürfe ge-\n\ngen Frau M. … bestätigen. Wäre dies der Fall, ist aus Sicht der Haupt-\n\nschwerbehindertenvertretung die charakterliche Eignung für ein Richterverhält-\n\nnis auf Lebenszeit nicht gegeben.\" Das Staatsministerium der Justiz vernahm \n\nam 3. Februar 2006 mehrere Bedienstete des Amtsgerichts als Zeugen \n\nund ermittelte bei der Meldebehörde der Stadt den Umzugstag der Antrag-\n\nstellerin und ihres Ehemanns. Die Protokolle der neun Zeugenvernehmungen \n\nwurden dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Gewährung recht-\n\nlichen Gehörs am 15. März 2006 mitgeteilt. \n\n11 \n\nMit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Mai \n\n2006 wurde die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf \n\nProbe zum 30. September 2006 ausgesprochen. \n\n12 \n\nDie Entlassung wurde auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützt und damit be-\n\ngründet, die Antragstellerin weise charakterliche Mängel auf, die ihre Ungeeig-\n\nnetheit für das Richteramt zur Folge hätten. Sie habe während ihrer mietrichter-\n\nlichen Tätigkeit beim Amtsgericht aus eigennützigen Motiven, um die \n\nvon ihr bevorzugte Tätigkeit in der Abteilung für Mietsachen fortführen zu kön-\n\nnen, über einen längeren Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen eine ihr be-\n\nkannte, evident bestehende Befangenheitssituation gegenüber den dienstauf-\n\nsichtsführenden Stellen und den Parteien der von ihr bearbeiteten Verfahren \n\nnicht angezeigt. Hierdurch habe sie gezeigt, dass ihr das für ihr Amt unerlässli-\n\nche hohe Maß an Vertrauen in eine unparteiliche und gerechte Aufgabenerfül-\n\nlung nicht entgegengebracht werden könne. Auch bei der Staatsanwaltschaft \n\n sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kolle-\n\ngen nicht gegeben gewesen. \n\n13 \n\nDie Antragstellerin legte gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006 am 8. Ju-\n\nni 2006 Widerspruch ein; dieser wurde mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 be-\n\ngründet. Die Antragstellerin wandte insbesondere ein, die Entlassungsverfü-\n\ngung sei auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt. Sie sei allein mit einer \n\nangeblich fehlenden charakterlichen Eignung begründet worden. Die Beurtei-\n\nlung der Eignung setze aber eine Gesamtschau voraus; hierbei könnten charak-\n\nterliche Eignungsmängel hinter besonders guter Leistung und Befähigung zu-\n\nrücktreten. Dies sei bei ihr gegeben, wie sich aus den Probezeit-Beurteilungen \n\ndes Präsidenten des Amtsgerichts und des leitenden Oberstaatsanwalts der \n\nStaatsanwaltschaft ergebe. \n\n14 \n\nDie Antragstellerin räume ein, dass sie sich an den Präsidenten des \n\nAmtsgerichts hätte wenden müssen. Sie habe aber versucht, durch eine Verän-\n\nderung im Zuständigkeitsbereich ihres jetzigen Ehemanns den Anschein der \n\nBefangenheit zu vermeiden. Es sei verständlich, dass sie sich nicht an das Prä-\n\nsidium des Amtsgerichts gewandt habe, denn sie habe befürchten müssen, in \n\neine andere Abteilung versetzt zu werden oder die Verfahren mit Beteiligung \n\nder WB nicht mehr bearbeiten zu dürfen. Sie habe das Problem mit Kollegen \n\nbesprochen; deren Ratschläge seien nicht geeignet gewesen, ihr die verständli-\n\nche Angst zu nehmen, das Mietrechts-Dezernat zu verlieren. Im Übrigen habe \n\neine Befangenheitssituation objektiv nicht vorgelegen. \n\n15 \n\nMit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Au-\n\ngust 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen; zugleich \n\nwurde die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheids angeordnet. Zur Be-\n\ngründung führte der Widerspruchsbescheid unter anderem aus, die Entlassung \n\naus dem Richterverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung \n\nsei auch bei mangelfreier oder hervorragender fachlicher Leistung zulässig. Die \n\nErprobung des Richters beziehe sich auf sämtliche Merkmale der Eignung, Be-\n\nfähigung und Leistung; eine unzulängliche Bewährung hinsichtlich eines dieser \n\nMerkmale könne nicht durch anderweitige Vorzüge ausgeglichen werden. Das \n\nVerhalten der Richterin habe grundlegende charakterliche Mängel offenbart; \n\ndiese seien so gravierend, dass nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin \n\nden hohen persönlichen, charakterlichen und berufsethischen Anforderungen \n\nan das Richteramt gerecht werde. \n\n16 \n\nEs liege auf der Hand, dass infolge der Liebesbeziehung der Antragstel-\n\nlerin zu dem Justiziar der WB eine objektive Befangenheitssituation gegeben \n\ngewesen sei. Die Antragstellerin habe dies auch erkannt, wie sich aus der \n\n- unzureichenden und nicht vollständig umgesetzten - internen Vereinbarung \n\nmit ihrem damaligen Lebensgefährten und der Einholung von kollegialen \n\nRatschlägen ergebe. Sie habe eine Unterrichtung des Präsidenten des Amtsge-\n\nrichts sowie des Präsidiums in der Erkenntnis unterlassen, dass sie in diesem \n\nFall die von ihr bevorzugten Mietsachen nicht weiter würde bearbeiten können. \n\nDieses eigennützige Ziel habe sie über die Interessen der Prozessbeteiligten \n\nund ihres Dienstherrn gestellt. Sie habe damit dem Ansehen der Justiz erheb-\n\nlich geschadet. \n\n17 \n\nAm 4. September 2006 erhob die Antragstellerin beim Landgericht Leip-\n\nzig - Dienstgericht für Richter - Klage gegen die Entlassungsverfügung vom \n\n9. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006. \n\nAm 26. September 2006 stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung der \n\nAnfechtungsklage wieder herzustellen. Mit ihrer Klage vertrat sie weiter die Auf-\n\nfassung, der Antragsgegner habe den Begriff der Eignung in § 22 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDRiG verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die von ihm ver-\n\nwendete Formulierung: \"(die Antragstellerin) ist zu entlassen\", zeige, dass der \n\nAntragsgegner rechtsfehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausge-\n\ngangen sei. Die Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann habe erst ab Sommer \n\n2004 bestanden; sie habe nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit be-\n\ngründet. Sie habe die Umstände, auf welche der Antragsgegner die Entlas-\n\nsungsverfügung gestützt habe, nicht aus eigennützigen Motiven nicht aufge-\n\nzeigt; ihr Interesse an einem Verbleib beim Amtsgericht habe vielmehr \n\nan den dort besseren Arbeitsbedingungen für Schwerbehinderte gelegen. \n\n18 \n\nDer Antragsgegner beantragte Abweisung der Klage und bezog sich zur \n\nBegründung im Wesentlichen auf die Gründe der Entlassungsverfügung und \n\ndes Widerspruchsbescheids. \n\n19 \n\nDas Dienstgericht für Richter hat den Antrag der Antragstellerin auf Wie-\n\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit Be-\n\nschluss vom 20. Dezember 2006 - 66 DG 8/06 - abgelehnt. Die hiergegen ein-\n\ngelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Dresden \n\n- Dienstgerichtshof für Richter - mit Beschluss vom 6. Juni 2007 - DGH 1/07 - \n\nals unbegründet zurückgewiesen. \n\n20 \n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2007 hat das Landge-\n\nricht Leipzig - Dienstgericht für Richter - die Anfechtungsklage der Antragstelle-\n\nrin abgewiesen. \n\n21 \n\nZur Begründung hat das Dienstgericht unter anderem ausgeführt, die auf \n\n§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antragstellerin zum 30. Sep-\n\ntember 2006, also zum Ablauf des vierten Jahres der Probezeit sei rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Sie sei zu Recht auf die in der Probezeit erkennbar ge-\n\nwordenen charakterlichen Mängel gestützt worden, die sie als dauerhaft unge-\n\neignet für das Amt einer Richterin oder Staatsanwältin erscheinen ließen. Die \n\nEntscheidung, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, sei ein \n\nAkt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum \n\neröffne, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt sei, ob allgemein-\n\ngültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wur-\n\nden. Hierfür seien vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden. Mangelnde cha-\n\nrakterliche Eignung könne grundsätzlich für sich allein eine Entlassung rechtfer-\n\ntigen. Die Entlassung der Antragstellerin überschreite weder die Grenzen des \n\nBeurteilungsspielraums noch widerspreche sie dem Zweck der Ermächtigung. \n\nDie vom Antragsgegner angeführten Umstände seien geeignet, das Urteil man-\n\ngelnder charakterlicher Eignung zu begründen. Die eigennützige Handlungs-\n\nweise der Antragstellerin sei in höchstem Maße geeignet gewesen, das Ver-\n\ntrauen der Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchti-\n\ngen. \n\n22 \n\nEine enge persönliche Beziehung, erst recht eine Liebesbeziehung des \n\nzur Entscheidung berufenen Richters zu einem Verfahrensbeteiligten sei ein \n\nUmstand, der objektiv geeignet sei, Zweifel an der Unbefangenheit des Richters \n\nzu begründen. Es komme entgegen dem (erstmaligen) Vorbringen der Antrag-\n\nstellerin in der Hauptverhandlung nicht darauf an, ob das Zusammenziehen mit \n\nihrem heutigen Ehemann zunächst nur zum Zweck einer Wohngemeinschaft \n\nerfolgt sei; Außenstehenden sei es regelmäßig nicht möglich, solche Motive \n\noder Hintergründe zu prüfen. Auch das neue Vorbringen, die Liebesbeziehung \n\nsei nicht bereits im Sommer 2004 entstanden, rechtfertige daher die Klage \n\nnicht. Es komme auf die Sachlage aus objektiver Sicht an; die Entscheidung, ob \n\ndie Besorgnis der Befangenheit begründet sei, obliege nicht dem betroffenen \n\nRichter. \n\n23 \n\nDie Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, ihr Interesse an einem \n\nVerbleib in der Mietrechtsabteilung des Amtsgerichts Leipzig sowie an ihrer Be-\n\nhinderung gerecht werdenden Arbeitsbedingungen eigenmächtig durchzuset-\n\nzen. \n\n24 \n\nUnzutreffend sei die Rechtsansicht der Antragstellerin, ein Proberichter \n\nkönne eine unzureichende Bewährung hinsichtlich des Merkmals der Eignung \n\ndurch andere Vorzüge ausgleichen. Es reiche auch nicht aus, wenn ein Richter \n\nauf Probe nur für einzelne Verwendungen oder Teilbereiche geeignet sei. Die \n\nFormulierung \"ist zu entlassen\" im angefochtenen Entlassungsbescheid zeige \n\nentgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Antragsgegner kein \n\nErmessen habe ausüben wollen; vielmehr seien in dem Bescheid die einzelnen \n\nfür das zusammenfassende Werturteil heranzuziehenden Gesichtspunkte aus-\n\ndrücklich genannt; der Feststellung der Nichteignung liege kein Wertungsfehler \n\nzugrunde. \n\n25 \n\nSchließlich könne dem Antragsgegner auch kein widersprüchliches Ver-\n\nhalten zur Last gelegt werden. Der Einstellungsbehörde habe nach Kenntniser-\n\nlangung zunächst eine angemessene Prüfungsfrist zur Verfügung gestanden, \n\ndurch welche der Ablauf des dritten Probejahrs überschritten wurde. Sodann sei \n\ndie Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 22 Abs. 2 DRiG er-\n\nfolgt. Die zwischenzeitliche Zuweisung an die Staatsanwaltschaft sei daher \n\nnicht widersprüchlich gewesen. \n\n26 \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze \n\nund angefochtenen Entscheidungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen \n\nAkten Bezug genommen. \n\n27 \n\nGegen das am 7. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin \n\nam 11. März 2008 Revision beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bun-\n\ndes - eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom \n\n9. Mai 2008 begründet. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbe-\n\ngründungsschrift vom 9. Mai 2008 Bezug genommen. \n\n28 \n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht \n\nfür Richter - vom 27. November 2007 die Entlassungsverfügung des \n\nAntragsgegners und Revisionsbeklagten vom 9. Mai 2006 in der \n\nForm des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006 aufzuheben. \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\n29 \n\n30 \n\nWegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom \n\n10. Juni 2008 Bezug genommen. \n\nBeide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhand-\n\nlung verzichtet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n31 \n\nDie Revision ist zulässig (§ 45 Abs. 2 SächsRiG, § 79 Abs. 2, § 78 Zif-\n\nfer 4 c, § 80 DRiG). Gemäß § 80 Abs. 2 DRiG ist die Revision stets zuzulassen. \n\n32 \n\n33 \n\nII. \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\n1. Zutreffend ist das Dienstgericht davon ausgegangen, dass der Haupt-\n\nschwerbehindertenvertreter ordnungsgemäß entsprechend § 128 Abs. 3, Abs. 2 \n\nSGB IX beteiligt wurde. Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 95 Abs. \n\n2 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen \n\nbetreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entschei-\n\ndung anzuhören. Dies ist hier geschehen; der Hauptschwerbehindertenvertreter \n\nwurde vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 13. \n\nOktober 2005 unterrichtet; zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme \n\ngegeben. Eine ausdrückliche Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu \n\nder beabsichtigten Maßnahme war nicht erforderlich. Schon deshalb ist es un-\n\nschädlich, dass in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 ausgeführt war, \n\neiner Entlassung werde \"für den Fall\" zugestimmt, dass sich die Vorwürfe bes-\n\ntätigen sollten. Es kommt daher nicht darauf an, dass, wie der Antragsgegner \n\nvorgetragen hat, dem Hauptschwerbehindertenvertreter die Ergebnisse der \n\nspäteren Zeugenvernehmungen mitgeteilt wurden und er seine Stellungnahme \n\nam 28. April 2006 fernmündlich bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die \n\nder Schwerbehindertenvertretung mitgeteilte und ihrer Stellungnahme zugrunde \n\nliegende Sachlage in ihrem Kern nicht bestätigt habe, sind weder von der Revi-\n\nsion vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n34 \n\n2. Das Dienstgericht für Richter hat zutreffend erkannt, dass das Sächsi-\n\nsche Staatsministerium der Justiz die Entlassungsverfügung zu Recht auf § 22 \n\nAbs. 2 Nr. 1 DRiG gestützt hat. \n\n35 \n\na) Der Begriff der Eignung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ist in den \n\nangefochtenen Entscheidungen nicht verkannt worden. Es handelt sich um ei-\n\nnen unbestimmten Rechtsbegriff; die Feststellung ist ein Akt wertender Er-\n\nkenntnis, die nicht schematisch oder nach festen Maßstäben erfolgen kann. Zur \n\nAuslegung des Begriffs können auch die im Beamtenrecht entwickelten Grund-\n\nsätze zum Begriff der Bewährung eines Beamten herangezogen werden (vgl. \n\nSchmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 22 Rn. 10). \n\n36 \n\nAn die Eignung eines Richters, dem das Recht eine besonders hervor-\n\ngehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist, sind strenge Maßstäbe \n\nanzulegen. Der Richter muss sich in der Probezeit in allen Bereichen bewähren \n\n(vgl. auch BGH NJW 1999, 2528, 2529 f.). Entgegen der Auffassung der An-\n\ntragstellerin können Mängel der charakterlichen Eignung die Entlassung eines \n\nRichters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und \n\nfachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen \n\npersönlichen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des \n\nRichteramts zu stellen sind. Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragene \n\nAnsicht, Merkmale der Leistung und der fachlichen Befähigung seien gegen \n\nsolche der charakterlichen Eignung \"abzuwägen\" oder könnten deren Fehlen in \n\neiner eher schematischen Weise \"kompensieren\", findet im Gesetz keine Stüt-\n\nze. Ein Richter, der aufgrund charakterlicher Mängel in gravierender Weise sei-\n\nner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das Ver-\n\ntrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechtsstaatliche Justiz und das \n\nAnsehen der Justiz schädigt, ist auch bei hervorragender fachlicher Leistung \n\nzum Richterberuf nicht geeignet. \n\n37 \n\nb) Diese Maßstäbe hat weder der Antragsgegner in seiner Entscheidung \n\nüber die Entlassung der Antragstellerin noch das Dienstgericht für Richter in \n\nseiner angefochtenen Entscheidung verkannt. Zutreffend hat das Dienstgericht \n\nauch angenommen, dass die Antragstellerin sich durch ihr Verhalten als Miet-\n\nrichterin beim Amtsgericht als charakterlich ungeeignet für den Richter-\n\nberuf erwiesen hat. Dieser Wertung lag entgegen der Ansicht der Antragstelle-\n\nrin kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Soweit die An-\n\ntragstellerin rügt, das Dienstgericht für Richter habe rechtsfehlerhaft die von ihr \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - Dienstgericht für Rich-\n\nter - beantragten Beweiserhebungen nicht durchgeführt, kam es hierauf, wie \n\ndas Dienstgericht zutreffend erkannt hat, nicht an. \n\n38 \n\nOb und gegebenenfalls wann ein materieller Grund für die Annahme der \n\nBefangenheit eines Richters gegeben ist und ob eine Befangenheit tatsächlich \n\nbesteht, ist für die Verpflichtung eines Richters, objektive Umstände anzuzei-\n\ngen, welche die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Parteien nahelegen \n\nkönnen, grundsätzlich ohne Belang. Es kam daher vorliegend nicht darauf an, \n\nzu welchem genauen Zeitpunkt die enge persönliche Freundschaft der Antrag-\n\nstellerin zu dem Justiziar der WB sich zu einem Liebesverhältnis entwickelte. \n\nOb gemeinsames Wohnen zweier Personen \"nur\" auf enger Freundschaft oder \n\nauf einer Liebesbeziehung beruht, kann von Außenstehenden naturgemäß re-\n\ngelmäßig nicht überprüft und beurteilt werden. Selbst wenn der Vortrag der An-\n\ntragstellerin insoweit zuträfe, waren objektiv Umstände gegeben, welche die \n\nBesorgnis der Befangenheit fortdauernd evident nahe legten und die Antragstel-\n\nlerin dazu verpflichteten, dies ihrem Dienstvorgesetzten sowie den Parteien der \n\nvon ihr bearbeiteten Verfahren anzuzeigen. \n\n39 \n\nDies hat die Antragstellerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen \n\ndes Dienstgerichts sowie ihrem eigenen Vortrag auch nicht verkannt. Gerade \n\nihre \"interne\" Vereinbarung mit ihrem späteren Ehemann sowie ihre Erkundi-\n\ngungen im Kollegenkreis zeigten, dass der Antragstellerin die sich aufdrängen-\n\nde Problematik bewusst war. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufen hat, \n\nsie habe eine Zuweisung zur Staatsanwaltschaft vermeiden wollen, weil \n\ndort keine behindertengerechten Arbeitsbedingungen bestanden hätten, konnte \n\ndieses Motiv ihr Verhalten schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es einer Ver-\n\nänderung der Aufgabenzuweisung innerhalb des Amtsgerichts nicht entgegen \n\ngestanden hätte. Es war aber, nach ihrem eigenen Vorbringen in dem Perso-\n\nnalgespräch vom 21. September 2005, das Bestreben der Antragstellerin, wei-\n\nterhin die überwiegend unproblematischen und einfach zu erledigenden Verfah-\n\nren mit Beteiligung der WB zu bearbeiten; sie befürchtete, sich bei einem \n\nWechsel des Referats nicht als leistungsfähig zu erweisen. Dass das Dienstge-\n\nricht für Richter hieraus den Schluss gezogen hat, dass die Antragstellerin letzt-\n\nlich aus allein eigennützigen Motiven ihre Dienstpflichten gravierend und dauer-\n\nhaft verletzt hat, lag nahe und ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n40 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin kam es auch auf den un-\n\nter Beweis gestellten Inhalt von vertraulichen Gesprächen mit Richtern des \n\nAmtsgerichts nicht an. Auch nach ihrem eigenen Vortrag war der An-\n\ntragstellerin bewusst, dass es auf die Ansicht vertraulich befragter Kolleginnen \n\nnicht ankam, sondern dass sie die bestehende Befangenheitsproblematik dem \n\nPräsidium des Amtgerichts sowie ihrem Dienstvorgesetzten hätte vortragen \n\nmüssen. Wenn sie dies nicht tat, weil sie befürchtete, man werde die Ge-\n\nschäftsverteilung ändern und ihr die Bearbeitung der ihr genehmen Mietsachen \n\nentziehen, zeigt dies, dass sie ihre persönlichen Interessen über diejenigen der \n\nrechtsuchenen Parteien und ihres Dienstherren zu stellen bereit war. Ob ihr die \n\nZeugin Me. , wie von der Antragstellerin behauptet, vom Antragsgegner \n\nunter Verweis auf die Zeugenvernehmung der Richterin Me. durch das \n\nStaatsministerium der Justiz bestritten wird, auf Nachfrage mitteilte, sie selbst \n\nhalte eine Befassung des Präsidiums des Amtsgerichts derzeit für nicht erfor-\n\nderlich, war für die Entscheidung ohne durchgreifenden Belang. \n\n41 \n\nd) Schließlich kommt es, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, auch \n\nnicht darauf an, ob das Dienstgericht für Richter die von der Antragstellerin an-\n\ngefochtenen Probezeitbeurteilungen und den Prüfvermerk des Staatsministeri-\n\nums der Justiz, die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n\n22. Mai 2008 - 3 K 35/07 - aufgehoben worden sind, hätte verwerten dürfen. Auf \n\ndie Frage, ob Leistung und Befähigung der Antragstellerin in den Beurteilungen \n\nzutreffend bewertet worden sind und ob die zusammenfassenden Beurteilungen \n\nauf diese Elemente \"jeweils selbst tragend\" gestützt werden konnten, kommt es \n\nvorliegend nicht an, da der hier festgestellte gravierende charakterliche Eig-\n\nnungsmangel aus den genannten Gründen auch durch andere Gesichtspunkte \n\nnicht kompensiert werden kann. \n\n42 \n\ne) Die Formulierung der Entlassungsverfügung, wonach die Antragstelle-\n\nrin \"zu entlassen (war)\", begründet entgegen der Ansicht der Antragstellerin \n\nnicht die Besorgnis, der Antragsgegner habe die Entlassung gemäß § 21 Abs. 2 \n\nNr. 2 DRiG für eine gebundene Entscheidung gehalten. Dabei mag es dahin-\n\nstehen, in welchem Umfang dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum bleibt, \n\nwenn über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe zum Ende des \n\nvierten Jahres der Probezeit, also zum letztmöglichen Zeitpunkt, zu entscheiden \n\nund das Fehlen der charakterlichen Eignung festgestellt ist. Hier stellte die ge-\n\nnannte Formulierung jedenfalls ersichtlich nur eine zusammenfassende Bewer-\n\ntung der für und gegen die Entlassung sprechenden Umstände dar, die der An-\n\ntragsgegner in der Entlassungsverfügung ausdrücklich erörtert hat. \n\n43 \n\nEine Abmahnung der Antragstellerin musste vor ihrer Entlassung nicht \n\nerfolgen. Die Antragstellerin ist aufgrund charakterlicher Eignungsmängel ent-\n\nlassen worden, die einer Abmahnung und insbesondere einer nachfolgenden \n\nÜberprüfung durch den Dienstherrn grundsätzlich nicht zugänglich sind. Ver-\n\nstöße gegen die Treue- und Neutralitätspflicht werden, wie der Antragsgegner \n\nzutreffend dargelegt hat, regelmäßig eher zufällig bekannt und entziehen sich \n\neiner fortlaufenden Kontrolle. Aufgrund des lang dauernden und gravierenden \n\nVerstoßes der Antragstellerin ihrer richterlichen Pflichten war nicht zu erwarten, \n\ndass die charakterlichen Mängel durch Abmahnung hätten beseitigt werden \n\nkönnen. \n\nIII. \n\n44 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 \n\nAbs. 2 VwGO. \n\n45 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-\n\nsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf \n\n21.032,12 € festgesetzt. \n\nRissing-van Saan Joeres Fischer \n\n Mayen Diederichsen \n\nVorinstanz: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 27.11.2007 - 66 DG 7/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/riz-r-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/riz-r-1-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2008/RiZ_R___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:16.867984+00:00"}}