{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___4-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"RiZ (R) 4/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nRiZ(R) 4/07 \n\ndes Richters \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nAntragsteller und Revisionskläger, \n\ngegen \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 15. November \n\n2007 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie den Richter am Bundesarbeitsgericht \n\nSchmitz-Scholemann und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 30. April 2007 \n\n- 66 DG 3/06 - teilweise abgeändert: \n\nDas Schreiben des Präsidenten des \n\n vom 23. Februar 2005 \n\nin Gestalt des Wider-\n\nspruchsbescheids des Präsidenten des \n\n vom 14. April 2005 ist unzulässig, soweit \n\nin dem Schreiben vom 23. Februar 2005 ausgeführt wird: \n\n\"… es besteht deshalb m.E. bei derartigen Fällen immer ein \n\nVerhinderungs- und damit Verlegungs- oder Vertagungs-\n\ngrund\". \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt 1/3, der Antragsgegner trägt 2/3 der Kosten \n\ndes Verfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob ein Schreiben des seinerzeitigen Prä-\n\nsidenten des eine Maßnahme der Dienst-\n\naufsicht darstellt und ob die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers hier-\n\ndurch beeinträchtigt wird. \n\nDer Antragsteller ist Richter am . Er ist Vorsitzender \n\nder Sechsten Kammer dieses Gerichts. Der Präsident des \n\n richtete unter dem 23. Februar 2005 ein Schreiben folgen-\n\nden Wortlauts an die Präsidenten und Direktoren der Gerichte seines \n\n bezirks: \n\n\"Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, \n\nder Präsident der Rechtsanwaltskammer \n , Herr \nDr. K. , hat mich in einem Telefongespräch darauf hingewie-\nsen, dass auf Grund der im Jahr 2002 durch den Bundestag be-\nschlossenen Reform der Juristenausbildung sich für die Anwalts-\nstation grundlegende Änderungen ergeben haben. Insbesondere \nbesteht eine Neuerung in der Übertragung wesentlicher Teile der \norganisatorischen und inhaltlichen Planung des anwaltlichen Un-\nterrichts auf die Rechtsanwaltskammern und damit auf eine Viel-\nzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Ich bitte diese \ngesetzliche Änderung bei den Terminierungen und insbesondere \nbei entsprechenden Verlegungsanträgen von Rechtsanwälten zu \nberücksichtigen. Es handelt sich bei diesem anwaltlichen Unter-\nricht um eine gesetzliche Regelung und Ausbildung, der von den \nRechtsanwaltskammern nachgekommen werden muss. Die \nRechtsanwälte als Organ der Rechtspflege müssen diesem ge-\nsetzlichen Auftrag nachkommen und es besteht deshalb m.E. bei \nderartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit Verle-\ngungs- oder Vertagungsgrund. \n\nIch habe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von meinem \nRundschreiben an Sie, von welchem Sie bitte ihre Richterschaft \ninformieren, Kenntnis gegeben.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDieses Schreiben wurde den Richterinnen und Richtern der \n\n gerichtsbarkeit bekannt gegeben. Dem Antragsteller ging das Schreiben \n\nam 3. März 2005 zu. \n\nMit einem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten \n\nSchreiben vom 10. März 2005 erhob der Antragsteller gegen das Schreiben \n\nWiderspruch. Das Staatsministerium der Justiz leitete den Wider-\n\nspruch zuständigkeitshalber an den Präsidenten des \n\n gerichts weiter. Dieser wies den Widerspruch mit Schreiben vom 14. April \n\n2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, zurück. Das Schreiben \n\nging dem Antragsteller am 18. April 2005 zu. \n\nMit der am 18. April 2006 beim Landgericht Leipzig eingegangenen An-\n\ntragsschrift hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Dienstge-\n\nrichts für Richter beantragt. \n\nDer Antragsteller hat die Auffassung vertreten, bei dem Schreiben des \n\nPräsidenten des vom 23. Februar 2005 in \n\nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 handele es sich um \n\neine Maßnahme der Dienstaufsicht, die seine richterliche Unabhängigkeit be-\n\neinträchtige. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 beziehe sich auf sein dienst-\n\nliches Verhalten im Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Die Entscheidung zur \n\nBestimmung oder Änderung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oblie-\n\nge allein ihm als Kammervorsitzenden und sei der Dienstaufsicht grundsätzlich \n\nentzogen. Mit dem Schreiben vom 23. Februar 2005 sei es dem Präsidenten \n\ndes nicht darum gegangen, auf die geänderte Rechtsla-\n\nge in der Referendarausbildung aufmerksam zu machen, sondern um eine Ein-\n\nflussnahme auf den Inhalt richterlicher Entscheidungen bei der Terminierung \n\nund bei Terminsverlegungs- und -vertagungsanträgen. Dies ergebe sich aus \n\nder vom Präsidenten des geäußerten Bitte, die gesetzli-\n\nche Änderung bei den Terminierungen, insbesondere bei entsprechenden Ver-\n\nlegungsanträgen von Rechtsanwälten, zu berücksichtigen. Darin liege ein unzu-\n\nlässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Durch den Hinweis darauf, \n\ndass aus seiner Sicht in derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit \n\nVerlegungs- oder Vertagungsgrund bestehe, habe der Präsident des \n\n seine Autorität als dienstaufsichtsführender \"Chefpräsident\" in die \n\nWaagschale geworfen, um die Richterschaft auf das von ihm gewünschte Er-\n\ngebnis festzulegen. \n\n7 \n\nDer Antragsteller hat beantragt \n\nfestzustellen, dass das Schreiben des Präsidenten des \n vom 23. Februar 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids des Präsidenten des \n vom 14. April 2005 eine unzulässige Maß-\nnahme der Dienstaufsicht darstellt. \n\n8 \n\nDer Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und \n\ngemeint, der Antrag sei unzulässig. Das Schreiben des Präsidenten des \n\n vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wider-\n\nspruchsbescheids vom 14. April 2005 enthalte keine Maßnahme der Dienstauf-\n\nsicht, sondern lediglich eine Information über das mit dem Präsidenten der \n\nRechtsanwaltskammer geführte Telefongespräch sowie die Bitte um \n\nBerücksichtigung der Gesetzesänderung insbesondere bei Terminsverlegungs-\n\nanträgen der betroffenen Rechtsanwälte. Durch die vom Präsidenten des \n\n gezogene Schlussfolgerung, bei derartigen Fäl-\n\nlen liege aus seiner Sicht immer ein Verhinderungsgrund vor, werde der Infor-\n\nmationscharakter des Schreibens vom 23. Februar 2005 nicht verändert. Da-\n\ndurch werde auf die Entscheidung des Richters im Einzelfall kein Einfluss ge-\n\nnommen. \n\n9 \n\nDas Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - hat den Antrag zu-\n\nrückgewiesen. Zur Begründung hat das Dienstgericht ausgeführt, der Antrag sei \n\nzwar zulässig, da das Schreiben des Präsidenten des \n\nvom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle. Der Antrag \n\nsei aber unbegründet. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wi-\n\nderspruchsbescheids vom 14. April 2005 beeinträchtige die richterliche Unab-\n\nhängigkeit des Antragstellers nicht. Zu der der Dienstaufsicht entzogenen rich-\n\nterlichen Tätigkeit gehörten zwar grundsätzlich auch die Terminierung von \n\nmündlichen Verhandlungen und die Entscheidung über Anträge auf Terminsver-\n\nlegung. Der Dienstvorgesetzte habe sich jeder direkten oder indirekten, auch \n\nnur mental-psychischen Einflussnahme hierauf zu enthalten. Hiergegen habe \n\nder Präsident des jedoch nicht verstoßen. \n\nErkennbares Ziel des Schreibens vom 23. Februar 2005 sei es gewesen, auf \n\neine geänderte Rechtslage aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, \n\ndass Rechtsanwälte künftig häufiger im Rahmen der Referendarausbildung mit \n\nder Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen befasst sein würden. In die-\n\nsem Zusammenhang habe der Präsident des seine \n\nRechtsauffassung zum Vorliegen eines Verhinderungsgrundes im Falle einer \n\nwegen Unterrichtserteilung entstehenden Terminskollision zum Ausdruck ge-\n\nbracht. Darin könne bei verständiger Würdigung des Schreibens keine Einfluss-\n\nnahme auf die eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der zur Begrün-\n\ndung eines Verlegungsgesuchs jeweils vorgetragenen Verhinderungsgründe \n\ngesehen werden. \n\n10 \n\n11 \n\nMit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. \n\nDer Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDie zulässige Revision ist zum Teil begründet. \n\nI. \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision ist zulässig. Sie wurde vom Dienstgericht zugelassen (§ 80 \n\nAbs. 2 DRiG). \n\n1. Nach § 45 Abs. 2 SächsRiG steht den Beteiligten im Prüfungsverfah-\n\nren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG gegen Urteile des Dienstgerichts die \n\nRevision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu. \n\nDie Revision ist nach § 80 Abs. 2 DRiG stets zuzulassen. Die Revision ist daher \n\nnicht bereits kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig, sondern bedarf der Zulas-\n\nsung durch das Dienstgericht, auch wenn diese nicht vom Bestehen besonderer \n\nZulassungsgründe abhängt (vgl. etwa Fürst in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier \n\nBeamtenrecht des Bundes und der Länder Stand: März 2003 § 80 DRiG Rn. 2; \n\nSchmidt-Räntsch DRiG 4. Aufl. § 80 Rn. 4). \n\n15 \n\n2. Das Dienstgericht hat die Revision zugelassen. Die Zulassung ist zwar \n\nweder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils \n\nerfolgt. Sie ergibt sich aber aus der von den Unterschriften der Richter gedeck-\n\nten Rechtsmittelbelehrung. Dies genügt unter den gegebenen Umständen für \n\ndie nach § 80 Abs. 2 DRiG zu treffende Zulassungsentscheidung. \n\n16 \n\nDie Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich entweder im \n\nTenor oder in den Entscheidungsgründen des Urteils erfolgen. Allein die im An-\n\nschluss an die Urteilsgründe beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der den \n\nBeteiligten gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zusteht, genügt in der Re-\n\ngel nicht als Zulassungsentscheidung. Die Entscheidung über die Zulassung \n\neines Rechtsmittels ist eine Willenserklärung des Gerichts und kann als solche \n\nregelmäßig nur in der Entscheidungsformel, unter Umständen auch in den Ur-\n\nteilsgründen zum Ausdruck gebracht werden. Die Rechtsmittelbelehrung, nach \n\nder den Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zusteht, ist ledig-\n\nlich formal Bestandteil der Entscheidung. Sie enthält als Hinweis oder Auskunft \n\nkeine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung des Gerichts. Dies \n\ngilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterschriften der Richter der Rechtsmit-\n\ntelbelehrung nachfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 1981 - 8 B 54.81 - \n\nBuchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1, zu II der Gründe, vom 8. Februar 1982 - 5 CB \n\n111.81 - Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 2, und vom 28. Februar 1985 - 2 C \n\n14.84 - BVerwGE 71, 73, 75, 76). Ausnahmsweise reicht es für die Zulassung \n\ndes Rechtsmittels jedoch aus, wenn sich aus der Rechtsmittelbelehrung die \n\nAbsicht des Gerichts zur Zulassung des Rechtsmittels erkennen lässt (vgl. \n\nBVerwG, Urteile vom 22. April 1970 - V C 80.68 - Buchholz 310, § 134 VwGO \n\nNr. 13, zu 1 der Gründe, vom 14. Juni 1972 - V C 74.71 - Buchholz 310 § 134 \n\nVwGO Nr. 15, zu II 1 der Gründe, und vom 16. Juni 1983 - 3 C 10.82 - Buch-\n\nholz 451.53 Fischwirtschaft Nr. 1, zu II 1 der Gründe) oder sonstige Anhalts-\n\npunkte dafür bestehen, dass das Gericht durch die Rechtsmittelbelehrung die \n\nZulassung des Rechtsmittels aussprechen wollte (BVerwG, Urteile vom \n\n20. März 1981 - 8 B 54.81 - aaO und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - aaO). \n\n17 \n\nDie Zulassung der Revision nach § 80 Abs. 2 DRiG erfordert nicht zwin-\n\ngend, dass sich die Zulassungsentscheidung des Dienstgerichts aus dem Tenor \n\noder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt. Wegen der \n\nBesonderheiten der Revisionszulassung nach § 80 Abs. 2 DRiG genügt es für \n\ndie Zulassung, wenn sich an die Entscheidungsgründe eine von den Richtern \n\nunterzeichnete Rechtsmittelbelehrung anschließt, aus der sich entnehmen \n\nlässt, dass die Beteiligten gegen die Entscheidung Revision einlegen können. \n\nDie Zulassung der Revision nach § 80 Abs. 2 DRiG ist nicht an Zulassungs-\n\ngründe gebunden. Die Revision ist vom Dienstgericht stets und ohne weitere \n\nPrüfung zuzulassen. Jede andere Entscheidung als die Zulassung der Revision \n\nfür den unterlegenen Verfahrensbeteiligten wäre rechtsfehlerhaft. Die Zulas-\n\nsungsentscheidung ist daher lediglich der Vollzug der in § 80 Abs. 2 DRiG ge-\n\ntroffenen Anordnung. Eine Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revisi-\n\non in den Entscheidungsgründen des dienstgerichtlichen Urteils ist deshalb \n\nentbehrlich. Aufgrund dieser Besonderheiten kann aus einer an die Entschei-\n\ndungsgründe des Urteils anschließenden und von den Richtern unterzeichneten \n\nRechtsmittelbelehrung auf die Absicht des Gerichts geschlossen werden, der \n\ngesetzlichen Anordnung in § 80 Abs. 2 DRiG zu folgen und die Revision zuzu-\n\nlassen. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nII. \n\nDie Revision ist zum Teil begründet. Das Dienstgericht hat den Antrag zu \n\nUnrecht insgesamt zurückgewiesen. \n\n1. Der Antrag ist zulässig. \n\na) Das im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG gem. \n\n§ 48 Satz 2 SächsRiG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Der An-\n\ntragsteller hat gegen das ihm am 3. März 2005 zugegangene Schreiben des \n\nPräsidenten des vom 23. Februar 2005 mit \n\ndem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten Schreiben \n\nvom 10. März 2005 Widerspruch erhoben. Der Präsident des \n\n hat den ihm zuständigkeitshalber (§ 71 Abs. 3 DRiG, § 126 \n\n21 \n\n22 \n\nAbs. 3 Nr. 2 BRRG iVm. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsre-\n\ngierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\n\nbescheiden und zur Vertretung des Freistaats Sachsen bei Klagen aus dem \n\nBeamtenverhältnis vom 27. April 1993 [SächsGVBl. 1993, 369 f.]) zugeleiteten \n\nWiderspruch durch Bescheid vom 14. April 2005 zurückgewiesen. \n\nb) Die Antragsfrist ist gewahrt. \n\naa) Nach § 83, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 45 Abs. 1 SächsRiG gelten \n\nfür Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG die Vorschriften der \n\nVwGO entsprechend. Danach muss die Anfechtung einer Maßnahme der \n\nDienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG nach § 74 Abs. 1 VwGO \n\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids durch Ein-\n\nreichung einer Antragsschrift beim Dienstgericht erfolgen. Die Monatsfrist be-\n\nginnt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur nach Erteilung einer entsprechenden \n\nRechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblie-\n\nben, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO inner-\n\nhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Wider-\n\nspruchsbescheids zulässig. \n\n23 \n\nbb) Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller eingehalten. Die An-\n\ntragsschrift ist zwar erst am 18. April 2006 beim Dienstgericht eingegangen, \n\nobwohl der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller nach seinem unbestritte-\n\nnen Vorbringen bereits am 18. April 2005 zugegangen ist. Die Frist zur Antrag-\n\nstellung lief jedoch erst am 18. April 2006 ab, da der Widerspruchsbescheid \n\nkeine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. \n\n24 \n\nc) Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb \n\nunzulässig, weil es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des \n\n vom 23. Februar 2005 nicht um eine Maßnahme der \n\nDienstaufsicht handelte. Das Dienstgericht hat das Schreiben zu Recht als \n\nMaßnahme der Dienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 DRiG angesehen, die Gegen- \n\nstand eines Prüfungsverfahrens sein kann. \n\n25 \n\naa) Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff \"Maßnahme der \n\nDienstaufsicht\" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der \n\nrichterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher \n\nweit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte oder \n\ndie Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es \n\ngenügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die recht-\n\nsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist \n\njedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei ob-\n\njektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte \n\nGruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen \n\nder Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist \n\n(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR \n\n2002, 929, 931 mwN). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgend-\n\neiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter \n\nbefassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in \n\nbestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung \n\nsind bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer \n\nRechtsfrage nicht als \"Maßnahme der Dienstaufsicht\" iSd. § 26 Abs. 3 DRiG \n\nanzusehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73 - \n\nBGHZ 61, 374, 378 f., vom 12. November 1973 - RiZ(R) 3/73 - DRiZ 1974, 99, \n\n100, vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 1/79 - DRiZ 1980, 229, 230 und vom \n\n26. Juni 1984 - RiZ(R) 2/84 - NJW 1984, 2471, 2472). \n\n26 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen stellt das Schreiben des Präsidenten des \n\n vom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der \n\nDienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 DRiG dar. Das Schreiben ist zwar nicht unmittel-\n\nbar an den Antragsteller und auch nicht an eine Gruppe von Richtern gerichtet, \n\ndenen der Antragsteller angehört, sondern an die Präsidenten und Direktoren \n\nder gerichte in Sachsen. In dem Schreiben wird auf eine geänderte \n\nRechtslage bei der Juristenausbildung sowie darauf hingewiesen, dass von die-\n\nsen Änderungen zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betroffen \n\nsind, die mit der Erteilung von Unterricht für Rechtsreferendare befasst werden. \n\nDamit besitzt das Schreiben den Charakter einer Information der Gerichtsvor-\n\nstände. Aufgrund der am Ende des Schreibens geäußerten Bitte, der Richter-\n\nschaft von dem Schreiben Kenntnis zu geben, ist mit dem Schreiben jedoch \n\nzugleich auch eine Information der Richterschaft bezweckt. Damit ist auch der \n\nAntragsteller Adressat des Schreibens. Der Präsident des \n\n hat sich allerdings nicht auf eine reine Information der Rich-\n\nterschaft beschränkt, sondern auch um Berücksichtigung der mitgeteilten Um-\n\nstände bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verle-\n\ngungs- und Vertagungsanträgen von Rechtsanwälten gebeten. Außerdem hat \n\ner seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass diese Umstände immer einen \n\nVerhinderungs- und damit einen Verlegungs- oder Vertagungsgrund bildeten. \n\nDamit erschöpft sich das Schreiben nicht lediglich in der Kundgabe allgemein \n\ngehaltener rechtlicher Hinweise, sondern ist geeignet, die richterliche Tätigkeit, \n\nzu der auch die Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und die Behandlung von \n\nVerlegungs- und Vertagungsanträgen von Rechtsanwälten gehört, zu beein-\n\nflussen. \n\n27 \n\nDa der Antragsteller behauptet, durch das Schreiben des Präsidenten \n\ndes in seiner richterlichen Unabhängigkeit \n\nbeeinträchtigt zu sein und seine Behauptung nicht von vornherein völlig fern \n\nliegend erscheint (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - \n\nBGHZ 93, 238, 243, vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, \n\nvom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00 - NJW 2002, 359 und vom 16. März 2005 \n\n - RiZ(R) 2/04 - BGHZ 162, 333), hat das Dienstgericht den Antrag zu Recht als \n\nzulässig angesehen. \n\n28 \n\n2. Der Antrag ist zum Teil begründet. Das Dienstgericht hat den Antrag, \n\nder sich gegen das Schreiben des Präsidenten des vom \n\n23. Februar 2005 insgesamt richtet, zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. \n\nDer Antrag ist zwar unbegründet, soweit der Antragsteller geltend macht, er \n\nwerde durch die seitens des Präsidenten des geäußerte \n\nBitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanwälte im Rahmen der Referen-\n\ndarausbildung bei der Terminierung, insbesondere bei Verlegungsanträgen, zu \n\nberücksichtigen, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Anders \n\nverhält es sich jedoch, was die Meinungsäußerung des Präsidenten des \n\n betrifft, nach seiner Auffassung bestehe in derartigen Fällen \n\nimmer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungsgrund. \n\nDies läuft auf einen Versuch einer Beeinflussung hinaus, wie der Richter über \n\nTerminsverlegungsanträge, die mit der Unterrichtsverpflichtung begründet wer-\n\nden, entscheiden soll. Dadurch wird der Antragsteller in seiner richterlichen Un-\n\nabhängigkeit beeinträchtigt. \n\n29 \n\na) Nach § 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, so-\n\nweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dienstvorge-\n\nsetzte haben sich daher im Kernbereich richterlicher Tätigkeiten jeglicher Ein-\n\nflussnahme zu enthalten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967 \n\n- RiZ(R) 2/66 - BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - \n\nBGHZ 93, 238, 241). Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen \n\nUnabhängigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht \n\nentzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden, sie vorberei-\n\ntenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., \n\nvgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62 - BGHZ 42, 163, \n\n169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 - DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom \n\n22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 - NJW 2006, 1674, 1675). Eine Maßnahme der \n\nDienstaufsicht ist wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig-\n\nkeit unzulässig, wenn sie im Bereich der eigentlichen Rechtsfindung auf eine \n\ndirekte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder \n\nverfahren soll. Insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen \n\nEinflussnahme enthalten. Auch der Versuch, die Entscheidungsfreiheit des \n\nRichters zu beeinträchtigen, ist unzulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom \n\n27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 - DRiZ 1995, 352, 353). Dies gilt selbst dann, \n\nwenn eine Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder ein Verfahren als \n\nnicht im Einklang mit dem Gesetz angesehen wird. Nur wenn es sich um einen \n\noffensichtlichen und jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas an-\n\nderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 \n\n- RiZ(R) 3/75 - BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 - \n\nDRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95 - DRiZ 1996, 371, \n\n372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 - NJW-RR 2001, 498, 499 und vom \n\n3. November 2004 - RiZ(R) 4/03 - NJW-RR 2005, 433, 435 mwN). \n\n30 \n\nLediglich in Teilbereichen ist die richterliche Amtstätigkeit der Dienstauf-\n\nsicht zugänglich. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG. Nach § 26 \n\nAbs. 2 DRiG steht der Dienstaufsicht die Befugnis zu, dem Richter die ord-\n\nnungswidrige Art der Amtsführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu \n\nordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen \n\n(BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 - BGHZ 42, 163, 169 f., und \n\nvom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 243, 244). Diese Vorschrift \n\nhätte keinen Anwendungsbereich, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstauf-\n\nsicht vollständig entzogen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstge-\n\nrichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung der Dienstauf-\n\nsicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, \n\ndie äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen \n\ngeht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt \n\nsind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind \n\n(vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, \n\n244, vom 19. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom \n\n27. Januar 1995 - RiZ(R) 6/94 -, zu 2 der Gründe und vom 1. März 2002 \n\n- RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931). \n\n31 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen wird der Antragsteller durch die in dem \n\nSchreiben des Präsidenten des vom 23. Februar 2005 \n\ngeäußerte Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanwälte im Rahmen der \n\nReferendarausbildung bei der Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und insbe-\n\nsondere bei Verlegungsanträgen zu berücksichtigen, nicht in seiner richterli-\n\nchen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Diese Bitte berührt zwar die dem Kernbe-\n\nreich richterlicher Tätigkeit zuzuordnende Terminierung von Rechtsstreitigkei-\n\nten. Die Bitte enthält jedoch lediglich einen Hinweis auf die nach § 227 ZPO \n\noffensichtlich und zweifelsfrei bestehende Rechtslage. Danach obliegt es dem \n\nRichter, bei einem Antrag auf Terminsaufhebung, -verlegung oder -vertagung \n\nzu prüfen, ob hierfür ein erheblicher Grund besteht. Liegt ein erheblicher Grund \n\nfür die beantragte Terminsänderung vor, eröffnet dies nicht nur die Möglichkeit, \n\nsondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsänderung (vgl. BSG, \n\nUrteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - NJW 1996, 677, 678). Ein erhebli-\n\ncher Grund für eine Terminsänderung kann in einer Terminskollision bei dem \n\nProzessbevollmächtigten einer Partei bestehen (BSG, Urteil vom 10. August \n\n1995 - 11 RAr 51/95 - aaO), somit auch in der Verhinderung eines Rechtsan-\n\nwalts wegen der Verpflichtung, zur Zeit des anberaumten Verhandlungstermins \n\nUnterricht für Rechtsreferendare im Rahmen der Juristenausbildung zu erteilen. \n\nDie Bitte um Berücksichtigung derartiger offenkundig und selbstverständlich als \n\nVerhinderungsgründe in Betracht kommender Umstände bei der Terminierung \n\nund bei Entscheidungen über Terminsverlegungsanträge ist nicht geeignet, den \n\nAntragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. \n\n32 \n\nEine andere Beurteilung erfordert jedoch die Äußerung des Präsidenten \n\ndes , bei derartigen Fällen bestehe nach seiner Auffas-\n\nsung immer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungs-\n\ngrund. Diese Meinungsäußerung kann so verstanden werden, dass den Adres-\n\nsaten des Schreibens nahe gelegt werden soll, ihre Terminierungspraxis hieran \n\nauszurichten und jedem auf die Unterrichtsverpflichtung gestützten Terminsver-\n\nlegungs- oder -vertagungsantrag eines Rechtsanwalts ohne weitere Prüfung \n\nsonstiger für oder gegen eine Terminsänderung sprechender Gesichtspunkte \n\nstattzugeben. Die Meinungsäußerung läuft daher auf einen Versuch einer Be-\n\neinflussung hinaus, wie bei bestimmten Anträgen auf Terminsänderung zu ent-\n\nscheiden ist. Eine derartige Einflussnahme seitens des Dienstvorgesetzten ist \n\nals Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig. \n\nIII. \n\n33 \n\n34 \n\nDas Urteil des Dienstgerichts war daher teilweise abzuändern. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG iVm §§ 154, \n\n155 VwGO. \n\n35 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf \n\n5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). \n\nRissing-van Saan \n\nJoeres \n\nFischer \n\n Schmitz-Scholemann \n\nGräfl \n\nVorinstanz: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 25.04.2007 - 66 DG 3/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/riz-r-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/riz-r-4-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:21.881257+00:00"}}