{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___3-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"RiZ (R) 3/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. April 2008 \n( ) \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nRiZ(R) 3/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nDRiG § 26 Abs. 3 \n\nBei der in einem anhängigen Gerichtsverfahren prozessleitend zur Vorberei-\n\ntung einer richterlichen Entscheidung angeordneten Aktenversendung an das \n\nLandesjustizministerium muss der Richter nicht den Dienstweg einhalten. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07 \nDienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\ndes Richters \n\nAntragsteller und Revisionskläger, \n\ngegen \n\nden \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 17. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin am \n\nBundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die \n\nRichterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des \n\nDienstgerichthofs für Richter bei dem Oberlandesge-\n\nricht Naumburg vom 22. März 2007 abgeändert. \n\n1. Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben \n\ndes Antragsgegners vom 2. September 2005 ist \n\nunzulässig, soweit darin ausgeführt wird: \"Ich \n\nerwarte, dass Sie zukünftig den Dienstweg ein-\n\nhalten. Ich darf zudem darauf aufmerksam ma-\n\nchen, dass Ihre Verfahrensweise im Zusammen-\n\nhang mit den prozessleitenden Verfügungen \n\nvom 5. Juli 2005 im Ministerium der Justiz und \n\nbei mir auf Überraschung gestoßen ist. Dass Sie \n\ndas Ministerium der Justiz in zwei laufenden Zi-\n\nvilrechtsstreitigkeiten zu einer Stellungnahme \n\nüber die Verfassungsmäßigkeit des Schiedsstel-\n\nlen- und Schlichtungsgesetzes aufgefordert ha-\n\nben, ist bemerkenswert. Auch ich halte dieses \n\nVorgehen für befremdlich. Ohne Ihre prozesslei-\n\ntenden Verfügungen nach Form und Inhalt wer-\n\nten zu wollen, möchte ich Sie auch daran erin-\n\nnern, dass die Justizverwaltung mit Blick auf die \n\ndurch die Verfassung garantierte und geforderte \n\nrichterliche Unabhängigkeit gehalten ist, sich in \n\nlaufenden Gerichtsverfahren einer inhaltlichen \n\nStellungnahme zu Rechtsfragen \n\ntunlichst zu \n\nenthalten.\" \n\n2. \n\nDer Widerspruchsbescheid des Antragsgegners \n\nvom 20. November 2006 wird aufgehoben. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Z. . In zwei dort an-\n\nhängigen Zivilverfahren übersandte er mit Schreiben vom 18. Juli 2005 \n\ndie Zivilakten des Amtsgerichts Z. an das Ministerium der Justiz des \n\nLandes Sachsen-Anhalt mit dem näher ausgeführten Bemerken, er habe \n\nBedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Schiedsstellen- und \n\nSchlichtungsgesetzes und gebe - bevor er die Voraussetzungen des \n\nArt. 100 GG prüfe - Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium der \n\nJustiz teilte ihm mit Schreiben vom 8. August 2005 mit, es beabsichtige \n\nvor dem Hintergrund der nach der Verfassung garantierten und geforder-\n\nten Unabhängigkeit der Richter nicht, im Rahmen der beiden Verfahren \n\nzu der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen. Die \n\nAkten würden deshalb über das Oberlandesgericht Naumburg zur weite-\n\nren Bearbeitung zurückgesandt. \n\n2 \n\nDer Antragsgegner übersandte dem Antragsteller die beiden Akten \n\nüber die Direktorin des Amtsgerichts Z. mit Begleitschreiben vom \n\n2. September 2005. Dort heißt es unter Anderem: \n\n\"Ich erwarte, dass Sie zukünftig den Dienstweg einhalten. Ich darf \nzudem darauf aufmerksam machen, dass Ihre Verfahrensweise im \nZusammenhang mit den prozessleitenden Verfügungen vom 5. Juli \n2005 im Ministerium der Justiz und bei mir auf Überraschung ge-\nstoßen ist. Dass Sie das Ministerium der Justiz in zwei laufenden \nZivilrechtsstreitigkeiten zu einer Stellungnahme über die Verfas-\nsungsmäßigkeit des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes \naufgefordert haben, ist bemerkenswert. Auch ich halte dieses Vor-\ngehen für befremdlich. Ohne Ihre prozessleitenden Verfügungen \nnach Form und Inhalt werten zu wollen, möchte ich Sie auch daran \nerinnern, dass die Justizverwaltung mit Blick auf die durch die Ver-\nfassung garantierte und geforderte richterliche Unabhängigkeit \ngehalten ist, sich in laufenden Gerichtsverfahren einer inhaltlichen \nStellungnahme zu Rechtsfragen tunlichst zu enthalten\". \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 wandte sich der Antragsteller an \n\nden Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg \n\nmit dem Antrag, festzustellen, dass die Weisung, den Dienstweg einhal-\n\nten zu müssen und vor einer möglichen Vorlage eines Landesgesetzes \n\nnach Art. 100 GG keine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des \n\nLandes Sachsen-Anhalt einholen zu dürfen, sowie der damit verbundene \n\nVorhalt, die Verfahrensweise des Richters sei befremdlich, unwirksam \n\nseien. Das nach Hinweis des Dienstgerichtshofs in der Folge durchge-\n\nführte Widerspruchsverfahren endete mit Bescheid des Antragsgegners \n\nvom 20. November 2006, mit dem er den Widerspruch des Antragstellers \n\nzurückwies. \n\n4 \n\nDer Antragsteller hat daraufhin am 29. November 2006 bei dem \n\nDienstgerichtshof für Richter die Fortsetzung seines Verfahrens nach \n\n§ 26 DRiG beantragt und geltend gemacht, durch den Inhalt des Schrei-\n\nbens vom 2. September 2005 werde in seine richterliche Unabhängigkeit \n\nunzulässig eingegriffen. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Dienstgerichtshof \n\nfür Richter bei dem Oberlandesgericht \n\nNaumburg hat den Antrag mit Urteil vom 22. März 2007 zurückgewiesen \n\nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDas Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 in der \n\nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 beeinträch-\n\ntige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Der An-\n\ntragsgegner habe in dem Schreiben lediglich eine Rechtsansicht kundge-\n\ntan, wie seiner Erwartung nach Verfahrensakten an das im jeweiligen \n\nZivilrechtsstreit nicht beteiligte Ministerium der Justiz als oberster \n\nDienstbehörde versandt werden sollten. Hierin sei allenfalls eine die Art \n\nund Weise der Aktenversendung und damit eine dem äußeren Ord-\n\nnungsbereich zuzuordnende Regelung zu sehen. Diese beeinträchtige \n\ndie richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ebenso wenig wie die \n\nBestimmung des § 299 Abs. 2 ZPO, nach welcher der Vorstand des Ge-\n\nrichts dritten Personen, die selbst nicht am Rechtsstreit beteiligt seien, \n\ndie Einsicht in die Akten gestatten und die Versendung an sie anordnen \n\nkönne. Was die Einholung der Stellungnahme selbst angehe, sei diese \n\n7 \n\n8 \n\nim Rahmen der Prüfung des Art. 100 GG nicht erforderlich und auch \n\nnicht angezeigt. Die Justizverwaltung dürfe dem Richter bei der rechtli-\n\nchen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 100 GG schon mit Rücksicht \n\nauf Art. 97 GG weder Hilfestellung leisten noch ihm eine bestimmte Ent-\n\nscheidung nahe legen. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom \n\nSenat auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassenen - Revision. \n\nWegen seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 30. Mai 2007 \n\nund vom 9. Januar 2008 Bezug genommen. \n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n\ndas Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandes-\n\ngericht Naumburg vom 22. März 2007 abzuändern und festzustellen, \n\ndass Weisung und Vorhalt in dem Schreiben des Antragsgegners vom \n\n2. September 2005 unzulässige Eingriffe in die richterliche Unabhängig-\n\nkeit darstellten. \n\n9 \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist begründet. \n\nI. \n\n11 \n\nDie Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter hält rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. Die vom Antragsteller beanstandete Pas-\n\nsage des Schreibens des Antragsgegners vom 2. September 2005 in der \n\nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 stellt eine \n\nBeeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. \n\n12 \n\n1. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt zu-\n\nnächst darin, dass der Antragsgegner sein Befremden über die Zuschrif-\n\nten des Antragstellers an das Ministerium der Justiz in zwei anhängigen \n\nVerfahren geäußert und den Antragsteller zugleich darauf hingewiesen \n\nhat, dass für die vom Ministerium erbetenen Stellungnahmen kein Raum \n\nbestehe. \n\n13 \n\na) Dies beinhaltet zwar - anders als der Antragsteller meint - keine \n\nWeisung, wohl aber - entgegen der in dem Schreiben des Antragsgeg-\n\nners enthaltenen weiteren Bemerkung, er wolle die prozessleitenden \n\nVerfügungen nicht nach Form und Inhalt werten - eine kritische Bewer-\n\ntung der Verfahrensweise des Antragstellers und zusätzlich einen Hin-\n\nweis für künftige Fälle vergleichbarer Art. \n\n14 \n\nb) Zu Recht macht der Antragsteller geltend, es handele sich in-\n\nsoweit um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Maßnahmen der Dienst-\n\naufsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur unmit-\n\ntelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienst-\n\naufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des \n\nRichters nur mittelbar auswirken, etwa Anregungen oder Meinungsäuße-\n\nrungen dienstaufsichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise \n\nkritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines Richters in einem konkre-\n\nten Fall befassen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967 \n\n- RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79, \n\nBGHZ 76, 288, 290 f. und vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, \n\n41, 43) und auf eine direkte oder indirekte Weise nahe legen, wie der \n\nRichter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll (vgl. etwa BGH, Urtei-\n\nle vom 31. Januar 1984 aaO S. 43 f. und vom 14. April 1997 - RiZ(R) \n\n3/96, DRiZ 1998, 20, 22). Diese Voraussetzungen erfüllt das angefoch-\n\ntene Schreiben. Der Antragsgegner bringt darin ausdrücklich sein Be-\n\nfremden über die Verfahrensweise des Antragstellers in den beiden an-\n\nhängigen Verfahren zum Ausdruck und erteilt darüber hinaus für die Zu-\n\nkunft den Hinweis, die Justizverwaltung sei gehalten, in laufenden Ge-\n\nrichtsverfahren keine \n\ninhaltlichen Stellungnahmen abzugeben. Auch \n\nwenn dies in der Sache zutreffend sein mag, enthält und beabsichtigt es \n\ndoch eine Einflussnahme auf den konkreten Fall und die erwünschte \n\nkünftige Verfahrensweise des Antragstellers. \n\n15 \n\nc) Diese Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, da sich \n\nDienstvorgesetzte im Kernbereich richterlicher Tätigkeit jeglicher Ein-\n\nflussnahme zu enthalten haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom \n\n9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar \n\n1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241) und die Entschließung des An-\n\ntragstellers, sich mit der Bitte um Stellungnahme an das Ministerium der \n\nJustiz zu wenden, eine dem Kernbereich zuzuordnende richterliche Tä-\n\ntigkeit ist. \n\n16 \n\naa) Nach § 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht \n\nnur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Im \n\nInteresse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist \n\nnicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, \n\nsondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereiten-\n\nden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen \n\n(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62, \n\nBGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, \n\n468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675). \n\nSelbst nicht ausdrücklich vorgeschriebene richterliche Handlungen gehö-\n\nren zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der Rechtspre-\n\nchung, sofern sie nur in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des \n\nRichters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusam-\n\nmenhang stehen (BGH, Urteile vom 14. April 1997 aaO S. 469, vom \n\n3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 und vom \n\n22. Februar 2006 aaO). In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienst-\n\naufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für feh-\n\nlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz \n\nstehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, \n\njedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten \n\n(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, \n\nBGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, \n\n194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, \n\nvom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom \n\n3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nbb) Die Entschließung des Antragstellers, die Akten in einem kon-\n\nkreten bei ihm anhängigen Verfahren zur Vorbereitung einer von ihm in \n\nrichterlicher Unabhängigkeit zu treffenden Entscheidung durch prozess-\n\nleitende Verfügung an das Ministerium mit der Bitte um Stellungnahme \n\nzu übersenden, ist Ausübung richterlicher Tätigkeit in diesem Sinne und \n\ndaher einer Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen. Der Senat hat das \n\nbereits für die unmittelbare Übersendung einer Akte an ein Ministerium \n\nim Zusammenhang mit der Vorbereitung der vergleichsweisen Erledigung \n\neines Rechtsstreits entschieden (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) \n\n2/66, BGHZ 47, 275, 285 ff., 287). Dies gilt hier entsprechend. Die unmit-\n\ntelbare Anfrage des Antragstellers an das Ministerium der Justiz des \n\nLandes Sachsen-Anhalt stand - was auch der Antragsgegner nicht \n\nin Zweifel zieht - im Zusammenhang mit der vom Antragsteller erwoge-\n\nnen Entscheidung einer Vorlage nach Art. 100 GG. Die Entscheidung \n\nüber die Vorlage nach Art. 100 GG gehört zum Kernbereich der von \n\nder Unabhängigkeitsgarantie umfassten richterlichen Tätigkeit (vgl. \n\nKissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 1 Rdn. 80, § 12 Rdn. 27). Damit sind einer \n\nDienstaufsicht ebenso wie im Falle der Streitentscheidung grundsätzlich \n\nauch alle diese Vorlageentscheidung des Richters vorbereitenden pro-\n\nzessleitenden Anordnungen entzogen. Das Gericht hat in richterlicher \n\nUnabhängigkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob es eine Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einholen will, welche \n\nVorbereitungen es für diese Entscheidung treffen will und in welcher \n\nWeise das geschehen soll. Die Entschließung, die Akten dem Landesjus-\n\ntizministerium zwecks Einholung einer Stellungnahme zuzuleiten, ist da-\n\nmit eine Entscheidung, die mit der richterlichen Aufgabe jedenfalls in so \n\nengem Zusammenhang steht, dass sie nicht dem einer Dienstaufsicht \n\nzugänglichen Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden kann \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 aaO S. 287). \n\n18 \n\ncc) Ob die vom Antragsteller veranlasste Übersendung der Akten \n\nan das Ministerium zur Einholung einer Stellungnahme untunlich war, \n\nmuss hier nicht entschieden werden. Sie war jedenfalls kein offensichtli-\n\ncher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff, der - wie dargelegt - auch im \n\nKernbereich richterlicher Tätigkeit zum Gegenstand dienstaufsichtlicher \n\nMaßnahmen gemacht werden darf. Dies macht auch der Antragsgegner \n\nnicht geltend, der nur darauf verweist, eine vorherige Stellungnahme der \n\nVerwaltung in einem Verfahren nach Art. 100 GG sei weder notwendig \n\nnoch möglich. Auch der Dienstgerichtshof geht nur davon aus, im Rah-\n\nmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 100 GG sei die Einho-\n\nlung einer vorherigen Stellungnahme des Ministeriums nicht erforderlich \n\noder angezeigt. Dies genügt indes nicht, um insoweit dienstaufsichtliche \n\nMaßnahmen zu rechtfertigen. Selbst wenn die Entschließung des An-\n\ntragstellers auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht haben sollte \n\noder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend anzu-\n\nsehen wäre, handelte es sich doch nicht um einen offensichtlichen, je-\n\ndem Zweifel entrückten Fehlgriff. \n\n19 \n\n2. Das Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 be-\n\neinträchtigt den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit des \n\nweiteren dadurch, dass dort die Auffassung geäußert wird, der An-\n\ntragsteller habe zukünftig, wenn er sich an das Ministerium wende, den \n\nDienstweg einzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Äußerung \n\n- wie es der Antragsteller sieht - eine Weisung darstellt oder einen Vor-\n\nhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG oder - wovon offenbar der Dienstge-\n\nrichtshof ausgeht - nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht, \n\netwa einen Hinweis (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) \n\n4/03, NJW-RR 2005, 433, 434 m.w.Nachw.), wie Akten an das Ministeri-\n\num der Justiz versandt werden sollen. Sie beinhaltet jedenfalls eine \n\nMaßnahme der Dienstaufsicht, da der Antragsteller erkennbar dazu an-\n\ngehalten werden soll, in Fällen dieser Art nicht wieder unmittelbar an das \n\nMinisterium heranzutreten, sondern dies nur auf dem Dienstweg zu tun. \n\n20 \n\nEin solcher Weg kann dem Antragsteller bei seiner Tätigkeit als \n\nunabhängiger Richter nicht vorgeschrieben werden. Da er als solcher nur \n\ndem Gesetz unterworfen ist, dieses aber schweigt, kann die Verwaltung \n\nnicht von sich aus bestimmen, wie er bei einer zur Vorbereitung seiner \n\nEntschließung nach Art. 100 GG getroffenen Verfügung zu verfahren ha-\n\nbe. Eine Pflicht, den Dienstweg einzuhalten, besteht in einem solchen \n\nFall für den Richter nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) \n\n2/66, BGHZ 47, 275, 289; Kissel/Mayer aaO § 1 Rdn. 65; Haberland, \n\nDRiZ 2002, 301, 305). Entscheidend ist, dass sich die beanstandete \n\nMaßnahme der Dienstaufsicht auf die Aktenversendung durch den Rich-\n\nter im Zusammenhang mit dessen rechtsprechender Tätigkeit in einem \n\nanhängigen Verfahren bezieht. Entgegen der in dem angefochtenen Ur-\n\nteil zum Ausdruck kommenden Auffassung ist sie damit dem der Dienst-\n\naufsicht entzogenen Kernbereich richterlicher Tätigkeit und nicht dem \n\nder Dienstaufsicht zugänglichen äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen. \n\n21 \n\nSoweit in dem angefochtenen Urteil für den gegenteiligen Stand-\n\npunkt darauf verwiesen wird, dass die Entscheidung über die Aktenein-\n\nsicht durch Dritte gemäß § 299 Abs. 2 ZPO dem Gerichtsvorstand oblie-\n\nge, ohne dass hierdurch in die richterliche Unabhängigkeit des erken-\n\nnenden Richters eingegriffen werde, verkennt dies den grundlegenden \n\nUnterschied zum vorliegenden Fall. Die Entscheidung über die Aktenein-\n\nsicht durch Dritte auf deren Antrag hin steht - anders als die vom Richter \n\nprozessleitend getroffenen Verfügungen - in keinem Zusammenhang mit \n\ndem zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörenden Rechtsspruch \n\ndes Richters. Anders als die prozessleitenden Verfügungen des Richters \n\nbereitet sie diesen Rechtsspruch nicht vor und berührt den Kernbereich \n\nder richterlichen Tätigkeit nicht. \n\n22 \n\nAuch die vom Antragsgegner in den Mittelpunkt seiner Erörterun-\n\ngen gestellte Auffassung, es gehe bei der Versendung der Verfahrensak-\n\nten nur um eine Frage der Aktenführung und damit der Gerichtsorganisa-\n\ntion, bei der sichergestellt werden müsse, dass der Präsident des Ober-\n\nlandesgerichts als Mittelbehörde Kenntnis von Anfragen eines Richters \n\nan die oberste Dienstbehörde habe, verkennt den Zusammenhang der \n\nhier zu beurteilenden Aktenversendung an das Ministerium. Es handelt \n\nsich nicht um die - grundsätzlich auf dem Dienstweg vorzulegende - Ein-\n\ngabe eines Richters an das Ministerium in dessen Funktion als oberstem \n\nDienstvorgesetzten des Richters (vgl. zum Dienstweg: § 105 BG LSA), \n\nsondern um die Übersendung der Akten nebst Anfrage aufgrund prozess-\n\nleitender Verfügung zur Vorbereitung einer in einem konkreten anhängi-\n\ngen Gerichtsverfahren zu treffenden richterlichen Entscheidung. Soweit \n\nder Richter richterliche Tätigkeit ausübt, steht er nicht in einem Unter-\n\nordnungsverhältnis zu anderen Stellen (BGH, Urteil vom 9. März 1967 \n\naaO S. 289). Fehl geht auch der Hinweis des Antragsgegners, bei \n\nVersendung von Verfahrensakten an das Ministerium müsse der Dienst-\n\nweg eingehalten werden, um den Verbleib der Akten bei deren Übersen-\n\ndung an am Rechtsstreit nicht Beteiligte jederzeit nachvollziehbar zu \n\nmachen. Dies ist unverständlich. Der Versand der Akten erfolgte nach \n\nder Verfügung des Antragstellers über die Geschäftsstelle des Amtsge-\n\nrichts, die nach der Aktenordnung den Verbleib der Akten zu dokumen-\n\ntieren hat. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\nII. \n\nDas Urteil war danach abzuändern. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. \n\nmit § 154 VwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren \n\nauf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). \n\nRissing-van Saan Kniffka Joeres \n\n Fischer Mayen \n\nVorinstanz: \n\nDienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Naumburg, Entscheidung vom \n\n22.03.2007 - DGH 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___3-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/riz-r-3-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":10},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___3-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___3-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/riz-r-3-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___3-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:09.960681+00:00"}}