{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___1-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 1/07\n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nDRiG § 22 Abs. 3 \n\nLRiG NW § 4 Abs. 1 \n\nMuSchVB NW § 11 Abs. 1 \n\nEine Schwangerschaft begründet das Entlassungsverbot gemäß § 11 \n\nAbs. 1 Satz 1 MuSchVB NW i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW nur, \n\nwenn sie im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung besteht. Eine zwischen \n\nder Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid eingetretene, \n\ndem Dienstvorgesetzten mitgeteilte Schwangerschaft ist von der Wider-\n\nspruchsbehörde bei der Ausübung des in § 22 Abs. 3 DRiG eingeräum-\n\nten Ermessens zu berücksichtigen. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes -,Urteil vom 5. Juli 2007 - RiZ(R) 1/07 - \n\nDienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm \nDienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf \n\nwegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe \nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Juli 2007 \n\nohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am \n\nBundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragstellerin wird der Be-\n\nschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem \n\nOberlandesgericht Hamm vom 1. Dezember 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil \n\ndes Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht \n\nDüsseldorf vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der An-\n\ntragsgegner. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie \n\nam \n\n geborene Antragstellerin wurde \n\nam \n\n19. Oktober 1998 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur \n\nRichterin ernannt. Sie war bis Mitte Mai 1999 beim Landgericht E. , \n\nanschließend bis zum 31. Dezember 1999 beim Amtsgericht E. , vom \n\n1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 im Laufbahnwechsel als Staats-\n\nanwältin bei der Staatsanwaltschaft M. , vom 1. Januar bis zum \n\n22. Juli 2001 beim Amtsgericht M. , vom 23. Juli bis zum \n\n31. Dezember 2001 beim Amtsgericht L. und vom 1. Januar \n\n2002 bis zum Beginn des Mutterschutzes Mitte März 2002 erneut beim \n\nAmtsgericht M. tätig. Nach der Geburt einer Tochter und dem Ende \n\ndes Mutterschutzes im Juli 2002 befand sie sich bis Ende März 2003 im \n\nErziehungsurlaub ohne Bezüge. Danach war sie unter Ermäßigung des \n\nDienstes aufgrund der ElternzeitVO mit halber Stelle beim Amtsgericht \n\nD. tätig. Die Elternzeit endete am 6. Mai 2005. \n\n2 \n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts Hamm entließ die Antrag-\n\nstellerin durch Verfügung vom 10. Mai 2005 gemäß § 22 Abs. 3 DRiG \n\naus dem Richterverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte er aus, \n\nnach der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 LRiG NW durchgeführten Untersu-\n\nchung habe sich die Antragstellerin eines Verhaltens schuldig gemacht, \n\ndas bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Verfahren zu ver-\n\nhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Sie habe beim Amtsge-\n\nricht L. in zwei Strafsachen den Vorsitz in Hauptverhandlun-\n\ngen geführt, die am 6. und 11. Dezember 2001 mit der Verurteilung der \n\nAngeklagten zu Geldstrafen endeten. Die Urteile seien nicht spätestens \n\nfünf Wochen nach Verkündung zu den Akten gelangt. Die Akten seien in \n\nVerlust geraten und nicht mehr auffindbar. Der Verlust der Akten beruhe \n\nnach den nicht zu widerlegenden Angaben der Antragstellerin darauf, \n\ndass sie sie in der Wohnung ihres ehemaligen, drogenabhängigen \n\nFreundes vergessen habe. Bevor sie dies gegenüber ihrem Dienstvorge-\n\nsetzten, dem Präsidenten des Landgerichts Münster, bei ihrer Anhörung \n\nim Vorermittlungsverfahren am 14. Mai 2003 offenbart habe, habe sie \n\nmehrmals wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib der Akten ge-\n\nmacht. Gegenüber der Geschäftsstellenverwalterin des Amtsgerichts L. \n\n habe sie telefonisch erklärt, die Akten seien bereits auf dem Weg \n\nnach L. . Später habe sie angegeben, die Akten seien aus un-\n\nerklärlichen Gründen wieder an das Amtsgericht M. zurückgelangt. \n\nSie wolle sie mit den abgesetzten Urteilen erneut übersenden. Auf wie-\n\nderholte Rückfrage der Geschäftsstellenverwalterin habe sie angekün-\n\ndigt, die Akten persönlich zu überbringen. Später habe sie angegeben, \n\ndie Akten mit der Post versandt zu haben. Gegenüber dem Präsidenten \n\ndes Landgerichts Münster habe sie zunächst schriftlich angegeben, die \n\nAkten einkuvertiert und in den Postausgang des Amtsgerichts M. ge-\n\nlegt zu haben. Zugleich habe sie Urteilsabschriften übersandt. In einem \n\nweiteren Schreiben an den Präsidenten des Landgerichts Münster habe \n\nsie ihre Angaben dahingehend präzisiert, sie habe beide Akten in einem \n\ngroßen Umschlag in der Poststelle des Amtsgerichts M. in das \n\nAbtragefach für Umschlagpost gelegt. Die am 6. und 11. Dezember 2001 \n\nverkündeten Urteile seien auf die Rechtsmittel der Angeklagten aufgeho-\n\nben worden. Die Strafverfahren seien sodann gemäß § 153a Abs. 2 \n\nStPO bzw. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. \n\n3 \n\nKurz vor Beendigung ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft \n\nM. am 31. Dezember 2000 habe sie sieben Verfahrensakten zur \n\nweiteren Bearbeitung an sich genommen und erst nach mehrfacher Auf-\n\nforderung des Abteilungsleiters und des Dezernatsnachfolgers im Laufe \n\ndes Jahres 2001, eine Akte erst am 19. Dezember 2001 zurückgegeben. \n\nIn zwei dieser Verfahren habe sie ihre Amtsgeschäfte während ihrer Ab-\n\nordnung an die Staatsanwaltschaft M. nicht unverzögert geführt. \n\n4 \n\nNach diesen Feststellungen habe die Antragstellerin mehrfach \n\nschuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt: Hinsichtlich der in Verlust gera-\n\ntenen Strafakten habe sie ihre Pflicht gemäß § 275 Abs. 1 StPO verletzt, \n\ndie Urteile unverzüglich, spätestens fünf Wochen nach der Verkündung, \n\nzu den Akten zu bringen. Der Verlust der Akten beruhe zumindest auf \n\nmangelnder Sorgfalt. Die Antragstellerin habe sich nicht ausreichend um \n\nden Rückerhalt der Akten bemüht und unter Verletzung ihrer Beratungs- \n\nund Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten den Ver-\n\nlust der Akten nicht unverzüglich angezeigt. Sie habe gegenüber ihrem \n\nDienstvorgesetzten, dem Personaldezernenten und der Geschäftsstel-\n\nlenverwalterin des Amtsgerichts detailreiche unwahre Angaben über den \n\nVerbleib der Akten gemacht und die dienstlichen Nachforschungen be-\n\nwusst in eine falsche Richtung gelenkt. Ferner habe sie pflichtwidrig ge-\n\nhandelt, indem sie sieben Verfahrensakten nach dem Ende ihrer Abord-\n\nnung an die Staatsanwaltschaft M. über lange Zeit nicht zurückge-\n\ngeben habe. Die Pflichtverletzungen stellten ein einheitliches Dienstver-\n\ngehen im Sinne des § 4 LRiG NW, §§ 57, 58, 83 LBG NW dar. Das \n\nSchwergewicht der Verfehlungen liege in den wahrheitswidrigen Anga-\n\nben über den Verbleib der in Verlust geratenen Akten und dem damit \n\neinhergehenden Versuch, eigene Versäumnisse zu vertuschen. Die \n\nSchwere dieses Dienstvergehens hätte auch unter Berücksichtigung des \n\nUmstandes, dass die Antragstellerin letztlich ihre wahrheitswidrigen An-\n\ngaben korrigiert und Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt habe, zumin-\n\ndest eine Geldbuße zur Folge gehabt, die bei einem Richter auf Lebens-\n\nzeit nur im Disziplinarklageverfahren durch das Gericht (§ 48 Abs. 4 \n\nLRiG NW) verhängt werden könnte. \n\n5 \n\nIm Rahmen des gemäß § 22 Abs. 3 DRiG auszuübenden Ermes-\n\nsens seien keine besonderen Gründe zu erkennen, von einer Entlassung \n\nabzusehen. Dass die Antragstellerin ihren Beruf im Übrigen, auch nach \n\nWiederaufnahme der Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung während der El-\n\nternzeit, unbeanstandet ausgeübt habe und ihre Leistungen vor Be-\n\nkanntwerden des Dienstvergehens als \"überdurchschnittlich\" beurteilt \n\nworden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die durch die wahr-\n\nheitswidrigen Angaben verursachte Beeinträchtigung des Vertrauensver-\n\nhältnisses zum Dienstherrn stehe einer Übertragung eines Richteramtes \n\nauf Lebenszeit entgegen. Zum Zeitpunkt des Dienstvergehens sei die \n\nStatusdienstzeit gemäß § 12 Abs. 2 DRiG noch nicht abgelaufen gewe-\n\nsen. Eine frühere Beendigung des Entlassungsverfahrens sei wegen der \n\nEntlassungssperre aufgrund der Elternzeit nicht möglich gewesen. Die \n\npersönliche Situation der Antragstellerin und ihre möglicherweise unsi-\n\nchere berufliche Zukunftsperspektive rechtfertigten ein Absehen von der \n\nEntlassung nicht. \n\n6 \n\nDie Antragstellerin erhob am 12. Mai 2005 Widerspruch gegen die \n\nEntlassungsverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, \n\nda sie spätestens Ende Juli 2004 zur Richterin auf Lebenszeit hätte er-\n\nnannt werden müssen, habe sie im Mai 2005 nicht mehr aufgrund eines \n\nfür Richter auf Probe geltenden gesetzlichen Tatbestandes entlassen \n\nwerden können. In der Sache selbst sei zu ihren Gunsten zu berücksich-\n\ntigen, dass sie die Verfahrensakten am Ende ihrer Abordnung an die \n\nStaatsanwaltschaft M. an sich genommen habe, um sie noch zu \n\nbearbeiten. Dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, weil sie zunächst \n\nerkrankt sei und sodann beim Amtsgericht M. ein ungeordnetes \n\nDezernat mit großen Rückständen vorgefunden habe. Als im Dezember \n\n2001 zwei Akten in Verlust geraten seien, sei sie schwanger und in einer \n\nunklaren und sehr belastenden persönlichen Situation gewesen. Im Rah-\n\nmen der Ermessensausübung sei der erhebliche Zeitablauf seit diesen \n\nVorkommnissen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe keine Be-\n\ndenken gehabt, sie während des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit \n\nweiterhin als Richterin einzusetzen. In der Entlassungsverfügung werde \n\nzu Unrecht die Auffassung vertreten, von einer Entlassung sei nur bei \n\nVorliegen besonderer Gründe abzusehen. Da ein mit einer Geldbuße zu \n\nahndendes Dienstvergehen die tatbestandliche Voraussetzung für die \n\nEntlassung eines Richters auf Probe sei, bedürfe die Entlassung beson-\n\nderer Gründe, die nicht vorlägen. Dies gelte auch im Vergleich zu Beam-\n\nten auf Probe, bei denen die Verhängung einer Geldbuße kein förmliches \n\nDisziplinarverfahren erfordere. \n\n7 \n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts wies den Widerspruch ge-\n\ngen die Entlassungsverfügung am 11. Juli 2005 zurück. Am selben Tag \n\nging ihm ein Schreiben der Antragstellerin zu, in dem sie ihre erneute \n\nSchwangerschaft und als voraussichtlichen Geburtstermin den 8. März \n\n2006 anzeigte. \n\n8 \n\nAuf einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das \n\nDienstgericht durch Urteil vom 3. Februar 2006 die Entlassungsverfü-\n\ngung vom 10. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n\n11. Juli 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf \n\ndas Entlassungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW verwiesen \n\nund ausgeführt, maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Entlassungsver-\n\nfügung, in dem die Antragstellerin noch nicht schwanger gewesen sei, \n\nsondern der der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. des Wider-\n\nspruchsbescheides. \n\n9 \n\nDieses Urteil hat der Dienstgerichtshof auf die Berufung des An-\n\ntragsgegners durch Beschluss vom 1. Dezember 2006 aufgehoben und \n\nden Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der \n\nDienstgerichtshof ausgeführt, die Entlassung der Antragstellerin gemäß \n\n§ 22 Abs. 3 DRiG sei nicht zu beanstanden. § 22 Abs. 3 DRiG sei an-\n\nwendbar, obwohl ein Richter auf Probe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG \n\nspätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebens-\n\nzeit zu ernennen sei und diese Statusdienstzeit bei der Antragstellerin \n\nbereits am 11. Juli 2004 abgelaufen sei. § 22 Abs. 3 DRiG knüpfe allein \n\nan die Rechtsstellung als Richter auf Probe an. Der Regelung des § 12 \n\nAbs. 2 Satz 1 DRiG sei bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 22 \n\nAbs. 3 DRiG Rechnung zu tragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \n\ndes § 22 Abs. 3 DRiG seien gegeben. Die Antragstellerin habe nach den \n\nim Untersuchungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 DRiG getroffenen \n\nFeststellungen, deren Richtigkeit sie nicht in Zweifel ziehe, ihre Dienst-\n\npflichten gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NW, §§ 83, 57, 58 LBG NW mehrfach \n\nschuldhaft verletzt. Sie habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie zum Ende \n\nihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft M. sieben Akten, für de-\n\nren Bearbeitung sie nicht mehr zuständig gewesen sei, mitgenommen \n\nund erst nach sechseinhalb bzw. elfeinhalb Monaten zurückgegeben ha-\n\nbe. Zudem habe sie zwei dieser Verfahren während ihrer Abordnung an \n\ndie Staatsanwaltschaft nicht unverzüglich bearbeitet. Hinsichtlich der \n\nbeiden in Verlust geratenen Akten habe sie ihre Pflicht gemäß § 275 \n\nAbs. 1 StPO, die Urteile fristgerecht zu den Akten zu bringen, verletzt. \n\nAußerdem habe sie ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt, \n\nindem sie den Verlust der Akten nicht angezeigt habe. Sie habe auch \n\nkeine ausreichenden Anstrengungen zur Rückerlangung der Akten un-\n\nternommen, sondern durch vorsätzliche Falschauskünfte den Verlust der \n\nAkten zunächst verheimlicht. Diese als einheitliches Dienstvergehen zu \n\nwertenden Pflichtverletzungen hätten bei einem Richter auf Lebenszeit \n\nmindestens eine Geldbuße und damit eine im gerichtlichen Disziplinar-\n\nverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt. Das \n\nSchwergewicht der Verfehlung liege in den wahrheitswidrigen Angaben \n\nüber den Verbleib der in Verlust geratenen Akten und in den Versäum-\n\nnissen bei der Mitwirkung an der Schadensbehebung bzw. -begrenzung. \n\nSchon die besonders schwerwiegende Verletzung der Dienstpflicht nach \n\ndem Verlust der beiden Strafakten hätte, auch unter Berücksichtigung \n\nder im Übrigen von der Antragstellerin gezeigten überdurchschnittlichen \n\nLeistungen und ihrer besonderen persönlichen Situation, bei einem Rich-\n\nter auf Lebenszeit mindestens eine Geldbuße und damit eine im förmli-\n\nchen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme zur Folge gehabt. \n\nDer Antragsgegner habe sein Ermessen gemäß § 22 Abs. 3 DRiG nicht \n\nfehlerhaft ausgeübt. Das Entlassungsermessen sei durch den Ablauf der \n\nStatusdienstzeit des § 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG am 11. Juli 2004 nicht ein-\n\ngeengt gewesen, weil das Dienstvergehen bereits zuvor begangen wor-\n\nden sei und der Antragsgegner die Aufklärung des Sachverhalts und die \n\nEntscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich verzögert habe. \n\nDer Ermessensspielraum sei auch nicht deshalb verkürzt, weil der An-\n\ntragsgegner am 6. Februar 2003 der Antragstellerin ab dem 1. April 2003 \n\nim Rahmen der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf der Basis einer \n\nhalben Stelle bewilligt habe. Das besondere Gewicht ihres Fehlverhal-\n\ntens sei erst nach dieser Bewilligung durch ihr Eingeständnis am 14. Mai \n\n2003 bekannt geworden. Außerdem habe die Weiterbeschäftigung der \n\nAntragstellerin bis zur Entlassungsentscheidung nur ein vergleichsweise \n\ngeringes Risiko mit sich gebracht, während bei einer Übernahme in das \n\nRichterverhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf die durch diesen Status \n\ngewährleistete Unabhängigkeit die Gefahr bestanden hätte, dass die An-\n\ntragstellerin der damit verbundenen Verantwortung nicht gerecht werden \n\nwürde. Zudem sei die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Entlas-\n\nsung rechtzeitig hingewiesen worden. Soweit der Antragsgegner in der \n\nEntlassungsverfügung ausgeführt habe, die Antragstellerin sei zu entlas-\n\nsen, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorlägen, habe er im Wi-\n\nderspruchsbescheid klargestellt, sich seines uneingeschränkten Ermes-\n\nsens bewusst gewesen zu sein. Die Entlassung verstoße nicht gegen \n\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW i.V. mit § 4 Abs. 1 LRiG NW, § 86 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG NW. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt des Wi-\n\nderspruchsbescheides, sondern der der Entlassungsverfügung, in dem \n\ndie Antragstellerin noch nicht schwanger gewesen sei. Der maßgebliche \n\nZeitpunkt richte sich in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen \n\nRecht. § 11 Abs. 1 MuSchVB NW knüpfe den Beginn des Schutzes vor \n\nEntlassung an die Kenntnis des Dienstherrn von der Schwangerschaft im \n\nZeitpunkt des Ausspruchs der Schwangerschaft. Eine ohne diese Kennt-\n\nnis ausgesprochene Entlassung sei zurückzunehmen, wenn dem Dienst-\n\nvorgesetzten die Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung \n\nder Entlassungsverfügung mitgeteilt werde. Der Gesetzeswortlaut enthal-\n\nte keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Falle eines Widerspruches auch \n\nein späterer Zeitpunkt des Eintretens der Schwangerschaft ausreiche. \n\nAuch bei einer Entlassung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 DRiG könnten Leis-\n\ntungen nach der Entlassungsverfügung bis zum Erlass des Wider-\n\nspruchsbescheides die Rechtmäßigkeit der Entlassung als eines rechts-\n\ngestaltenden Aktes grundsätzlich nicht mehr beeinträchtigen. \n\n10 \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-\n\ngehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift vom 9. Februar 2007 Bezug genommen. \n\n11 \n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\nden Beschluss des Dienstgerichtshofes vom 1. Dezember 2006 \n\naufzuheben und die Berufung des Antragsgegners gegen das Ur-\n\nteil des Dienstgerichts vom 3. Februar 2006 zurückzuweisen. \n\n12 \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\n13 \n\n14 \n\nWegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom \n\n27. Februar 2007 verwiesen. \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \n\nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n15 \n\nDie zulässige (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) Revision ist begrün-\n\ndet. Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung einer \n\nRechtsvorschrift (§ 80 Abs. 3 DRiG). Die Auffassung des Dienstgerichts-\n\nhofes, die Entlassung der Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 3 DRiG sei \n\nrechtlich nicht zu beanstanden, ist rechtsfehlerhaft. \n\n16 \n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des \n\nDienstgerichtshofes, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein \n\nRichter auf Probe, anders als ein Beamter auf Probe, gemäß § 22 Abs. 3 \n\nDRiG bereits wegen eines Verhaltens, das bei einem Richter auf Le-\n\nbenszeit mindestens mit einer Geldbuße zu ahnden wäre, entlassen \n\nwerden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Dienstgerichts \n\ndes Bundes (BGH, Urteile vom 14. Februar 1967 - RiZ(R) 3/66, \n\nDRiZ 1967, 132, 133 und vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, \n\n287, 288 f. = NJW 1987, 2516). Dasselbe gilt für die Auffassung des \n\nDienstgerichtshofes, § 22 Abs. 3 DRiG sei auch in Fällen anwendbar, in \n\ndenen die sogenannte Statusdienstzeit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG \n\nim Zeitpunkt der Entlassungsverfügung bereits abgelaufen ist (BGH, Ur-\n\nteil vom 30. März 1987 \n\n- RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 289 f. = \n\nNJW 1987, 2516). \n\n17 \n\n2. Auch die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen \n\ndes § 22 Abs. 3 DRiG ist nicht zu beanstanden. Insoweit unterliegt im \n\nrichterdienstgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang der Nachprüfung, \n\nob dem Richter auf Probe das ihm von seinem Dienstherrn vorgeworfene \n\nVerhalten tatsächlich zur Last fällt und ob es bei einem Richter auf Le-\n\nbenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Diszi-\n\nplinarmaßnahme, d.h. mindestens eine disziplinarrechtliche Geldbuße, \n\nzur Folge hätte (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, \n\nBGHZ 100, 287, 290 = NJW 1987, 2516). Beides hat der Dienstgerichts-\n\nhof ohne Rechtsfehler bejaht. Er hat auf der Grundlage der von ihm ge-\n\ntroffenen Feststellungen, die die Revision in tatsächlicher Hinsicht nicht \n\nin Zweifel zieht, rechtsfehlerfrei alle wesentlichen Gesichtspunkte be-\n\nrücksichtigt und insbesondere die Pflichtverletzungen und Täuschungs-\n\nhandlungen der Antragstellerin nach dem Verlust der beiden Strafakten \n\nals so schwerwiegend angesehen, dass bei einem Richter auf Lebenszeit \n\nzumindest eine disziplinarrechtliche Geldbuße zu verhängen gewesen \n\nwäre. Vor diesem Hintergrund musste der Dienstgerichtshof entgegen \n\nder Auffassung der Revision weder eine mündliche Verhandlung durch-\n\nführen, um sich ein persönliches Bild von der Antragstellerin zu machen, \n\nnoch anhand ihrer dienstlichen Beurteilungen prüfen, ob sie während ih-\n\nrer bisherigen richterlichen Tätigkeit die hierfür erforderlichen charakter-\n\nlichen Eigenschaften unter Beweis gestellt hat. Die dienstlichen Beurtei-\n\nlungen sind in Unkenntnis des Dienstvergehens erstellt worden und ent-\n\nhalten deshalb keine vollständige Würdigung der Persönlichkeit der An-\n\ntragstellerin. Dass der Dienstgerichtshof davon abgesehen hat, in einer \n\nmündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Antrag-\n\nstellerin zu gewinnen, ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\n3. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Auffassung des Dienstgerichtsho-\n\nfes, die Entlassung der Antragstellerin verstoße nicht gegen das Entlas-\n\nsungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW i.V. mit § 4 Abs. 1 \n\nSatz 1 LRiG NW, § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG NW. In dem maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vom 10. Mai 2005 war die An-\n\ntragstellerin nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofes nicht schwanger. \n\n19 \n\nDie Frage, auf welche Sach- und Rechtslage abzustellen ist, beur-\n\nteilt \n\nsich nach dem \n\njeweils einschlägigen materiellen Recht \n\n(BVerwGE 82, 260, 261; 97, 214, 220; NVwZ 1991, 360, 361; DVBl 1998, \n\n201, 202; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 113 Rdn. 41). Bei der An-\n\nwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW ist nach Wortlaut und \n\nRegelungszweck auf den Zeitpunkt der Entlassungsverfügung und nicht \n\nauf den des Widerspruchsbescheides abzustellen. Der Wortlaut des § 11 \n\nAbs. 1 Satz 1 MuSchVB NW verbietet eine Entlassung während der \n\nSchwangerschaft und setzt damit eine Schwangerschaft in dem Zeit-\n\npunkt, in dem die Entlassung - durch die Entlassungsverfügung - ausge-\n\nsprochen wird, voraus. Hinzu kommt, dass eine Entlassungsverfügung, \n\ndie der Dienstvorgesetzte ohne Kenntnis der Schwangerschaft erlassen \n\nhat, zurückzunehmen ist, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwanger-\n\nschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entlassungsverfügung \n\nmitgeteilt wird. Diese Regelung hätte keinen sinnvollen Anwendungsbe-\n\nreich, wenn ohnehin jede bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \n\neintretende Schwangerschaft ein Entlassungsverbot zur Folge hätte. Der \n\nRegelungszweck des § 11 Abs. 1 MuSchVB NW rechtfertigt keine andere \n\nAuslegung. Der Zweck des Entlassungsverbotes besteht darin, der (wer-\n\ndenden) Mutter wegen \n\nihres besonderen Zustandes während der \n\nSchwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Entbindung den Ar-\n\nbeitsplatz zu erhalten, sie vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bewah-\n\nren und gegen die mit einer Entlassung verbundene psychische Belas-\n\ntung zu schützen (Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß, Mutterschutzgesetz - \n\nMutterschaftsleistungen 9. Aufl. MuSchG § 9 Rdn. 1; Dieterich/Müller-\n\nGlöge/Preis/Schaub, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 7. Aufl. \n\nMuSchG § 9 Rdn. 1). Diese Schutzintention erstreckt sich nur auf (wer-\n\ndende) Mütter und nicht auf Frauen, die im Zeitpunkt der Entlassung \n\nnoch nicht schwanger sind. \n\n20 \n\nDie Auslegung des § 11 Abs. 1 MuSchVB NW erfordert entgegen \n\nder Auffassung der Revision keine Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die Auslegung \n\ndes Kündigungsverbots gemäß Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 EWG \n\ndes Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348/1). Diese Vorschrift er-\n\nfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur eine \"Kündigung ... während \n\nder Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutter-\n\nschutzurlaubs\" und setzt mithin das Bestehen der Schwangerschaft im \n\nZeitpunkt der Entlassungsverfügung voraus. Das Kündigungsverbot soll \n\nnach dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie der Gefahr begegnen, dass \n\neine Arbeitnehmerin aus Gründen entlassen wird, die mit ihrem Zustand \n\nin Verbindung stehen. Ein solcher Entlassungsgrund ist nur denkbar, \n\nwenn die Arbeitnehmerin bereits im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung \n\nschwanger ist. Die richtige Auslegung der Richtlinie ist mithin derart of-\n\nfenkundig, dass \n\nfür einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt \n\n(vgl. EuGH NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG NJW 1988, 1456; BGH, \n\nBeschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373, \n\n374 f.). \n\n21 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Dienstge-\n\nrichtshofes, der Antragsgegner habe das in § 22 Abs. 3 DRiG eröffnete \n\nErmessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensentscheidung gemäß § 22 \n\nAbs. 3 DRiG ist gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur daraufhin \n\nüberprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens \n\nüberschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächti-\n\ngung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 \n\nVwGO, §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG; BGH, Urteil vom 30. März 1987 \n\n- RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 293 = NJW 1987, 2516, 2518). Ein sol-\n\ncher Ermessensfehlgebrauch liegt vor, weil, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, der Antragsgegner bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom \n\n11. Juli 2005 die ihm in diesem Zeitpunkt bereits angezeigte Schwanger-\n\nschaft der Antragstellerin nicht in seine Ermessenserwägungen einbezo-\n\ngen hat. \n\n22 \n\na) Der Antragsgegner hatte im Widerspruchsbescheid gemäß § 68 \n\nAbs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entlas-\n\nsungsverfügung nachzuprüfen. Bei der Nachprüfung der Zweckmäßigkeit \n\nwar das in § 22 Abs. 3 DRiG eingeräumte Ermessen erneut und selb-\n\nständig auszuüben (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO 2. Aufl. § 68 \n\nRdn. 201). Maßgeblich war dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \n\ndes Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1997, 132, 133; \n\nKopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 68 Rdn. 15; Geis, in: Sodan/Ziekow, \n\nVwGO 2. Aufl. § 68 Rdn. 196; jeweils m.w.Nachw.). Zu der danach zu \n\nberücksichtigenden Sachlage gehört auch die Schwangerschaft der An-\n\ntragstellerin. Die Anzeige der Schwangerschaft durch die Antragstellerin \n\nist am 11. Juli 2005, d.h. am Tag des Widerspruchsbescheides, beim \n\nPräsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen und zur Personalakte \n\nder Antragstellerin genommen worden. Der in einem Sonderheft verfügte \n\nWiderspruchsbescheid ist am 12. Juli 2005 gefertigt und am 14. Juli \n\n2005 abgesandt worden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die \n\nSchwangerschaft in dem Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt, weil \n\ner bis zu diesem Zeitpunkt, wie er in seinem Schriftsatz vom 2. Februar \n\n2006 ausgeführt hat, noch keine Kenntnis von ihr erlangt hatte. \n\n23 \n\nb) In der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft liegt eine \n\nAußerachtlassung eines wesentlichen Gesichtspunktes, die die Ermes-\n\nsensausübung \n\nrechtsfehlerhaft macht \n\n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO \n\n14. Aufl. § 114 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Wesentliche Gesichtspunkte, die \n\nbei einer Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen, sind außer \n\ndem unmittelbaren, durch öffentliche Interessen bestimmten Zweck, dem \n\neine Regelung dient, auch die Rechtsschutzzwecke sonst einschlägiger \n\nRechtssätze, insbesondere die Wertentscheidungen des Verfassungs-\n\nrechts (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dazu \n\ngehört auch der durch Art. 6 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz der (wer-\n\ndenden) Mutter (vgl. hierzu BVerfGE 85, 360, 372), den alle staatlichen \n\nStellen bei der Gesetzesanwendung und -auslegung zu beachten haben \n\n(Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz 3. Aufl. Art. 6 Rdn. 81). Dem \n\nsteht nicht entgegen, dass das Entlassungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 \n\nMuSchVB NW, wie dargelegt, im vorliegenden Fall nicht eingreift. Diese \n\nVorschrift dient, wie ausgeführt, ausschließlich dem Schutz der (werden-\n\nden) Mutter und kann deshalb nicht zu ihrem Nachteil dahin ausgelegt \n\nwerden, dass sie die unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gebote-\n\nne Berücksichtigung der Schwangerschaft ausschließt. \n\n24 \n\nDie Außerachtlassung der Schwangerschaft kann nicht damit ge-\n\nrechtfertigt werden, die Entscheidung gemäß § 22 Abs. 3 DRiG sei eine \n\nsogenannte intendierte Entscheidung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO \n\n14. Aufl. § 114 Rdn. 21 b m.w.Nachw.), für die, ähnlich wie bei \"Soll\"-\n\nVorschriften, für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgegeben \n\nsei. § 22 Abs. 3 DRiG ist eine \"Kann\"-Vorschrift, die keine bestimmte \n\nEntscheidung für den Regelfall vorgibt. Die Entlassung gemäß § 22 \n\nAbs. 3 DRiG ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine richterdienst-\n\nrechtliche Entscheidung (vgl. für das Beamtenrecht: BVerwGE 66, 19, \n\n20), bei der weder im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung noch im Zeit-\n\npunkt des Widerspruchsbescheides von einem verkürzten Ermessens-\n\nspielraum ausgegangen werden kann (BGH, Urteil vom 30. März 1987 \n\n- RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 297 f. = NJW 1987, 2516, 2519). Die Ent-\n\nlassung der Antragstellerin beruht auf der fehlerhaften Ermessenserwä-\n\ngung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Es ist nicht auszuschlie-\n\nßen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts zu einer anderen Ent-\n\nscheidung gelangt wäre, wenn er die Schwangerschaft der Antragstelle-\n\nrin, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 4 GG, berücksichtigt \n\nhätte. \n\n25 \n\nc) Ob eine Heilung des Ermessensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 \n\nVwVfG NW, § 114 Satz 2 VwGO möglich gewesen wäre, bedarf keiner \n\nEntscheidung. Eine solche Heilung ist jedenfalls nicht erfolgt. Der Präsi-\n\ndent des Oberlandesgerichts hat noch mit Schriftsatz vom 27. März 2006 \n\ndie Auffassung vertreten, die Schwangerschaft der Antragstellerin sei für \n\ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung unbeacht-\n\nlich. \n\nII. \n\n26 \n\nDie angefochtene Entscheidung war demnach aufzuheben und, da \n\ndie Sache zur Endentscheidung reif ist, die Berufung des Antragsgeg-\n\nners gegen das Urteil des Dienstgerichts zurückzuweisen (§ 80 Abs. 1 \n\nSatz 1 DRiG, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, \n\n§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO). \n\n28 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren \n\nentsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \n\nGKG auf 32.779,63 € festgesetzt. \n\nRissing-van Saan Kniffka Joeres \n\n Fischer Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nDienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, \nEntscheidung vom 03.02.2006 - DG 3/05 - \n\nDienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, \nEntscheidung vom 01.12.2006 - 1 DGH 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/riz-r-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":19},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 92/85/EWG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/riz-r-1-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2007/RiZ_R___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:17.007078+00:00"}}