{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___3-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"RiZ (R) 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 3/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nSächsRiG § 34 Nr. 4 lit. g, § 50 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n15. November 2007 \n, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n§ 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 SächsRiG sind ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch \n\neine Zuständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflichtung des \n\nDienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 SächsRiG erstritten \n\nwerden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen. \n\nGG Art. 97, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6; SächsRiG § 8 Abs. 3 Satz 1 \n\na) Eine landesgesetzliche Regelung, nach der ein Antrag eines Richters auf Lebenszeit oder \n\nZeit auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur genehmigt \n\nwerden darf, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teil-\n\nzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen \n\nGericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, verstößt nicht gegen die Garan-\n\ntie der richterlichen Unabhängigkeit. \n\nb) Eine anderweitige Verwendung des Richters nach dieser Regelung darf nur erfolgen, \n\nwenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung be-\n\nwirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begeg-\n\nnen. \n\nc) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen das Verbot der indirekten Benachteiligung \n\nvon Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/06 - \n\nLG Leipzig - Dienstgericht für Richter - \n\nder Richterin am Amtsgericht \n\nAntragstellerin und Revisionsklägerin, \n\n- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin \n\ngegen \n\nden Freistaat \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Anfechtung einer Verfügung über die Ermäßigung des Dienstes \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-\n\ngerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Mayen für Recht erkannt: \n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 16. Februar 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht D. Sie wendet \n\nsich gegen Bescheide, mit denen ihr die Gewährung von Dienstermäßigung aus \n\nfamiliären Gründen auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes versagt wurde. \n\nSie will den beklagten Freistaat verpflichtet wissen, diese Dienstermäßigung zu \n\ngewähren, obwohl sie die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG erforderliche Zu-\n\nstimmung nicht erteilt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung \n\noder beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht \n\nderselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. August 1994 in das Rich-\n\nterverhältnis auf Lebenszeit berufen. Sie hat drei, in den Jahren 1994, 1995 und \n\n1997 geborene Kinder. Auf ihren Antrag gewährte ihr der Antragsgegner eine \n\nErmäßigung der Dienstzeit auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes für die \n\nZeit vom 17. Juni 1996 bis zum 16. Juni 2002. Nachdem die Antragstellerin eine \n\nAnhebung der Dienstzeit auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes beantragt \n\nhatte, wurde ihr diese erstmalig für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 16. Juni \n\n2002 genehmigt. Auf ihren weiteren Antrag wurde diese Dienstermäßigung bis \n\nzum 16. Juni 2005 verlängert. Die Antragstellerin hat am 9. Dezember 2004 \n\neine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung über den 16. Juni 2005 hinaus um \n\nweitere drei Jahre beantragt. Der Antragsgegner hat auf diesen Antrag von der \n\nAntragstellerin die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG erforderliche Zustimmung \n\nunter Hinweis darauf erbeten, dass diese Erklärung offensichtlich bisher verse-\n\nhentlich nicht angefordert worden sei. Die Antragstellerin hat die Zustimmung \n\nnicht erteilt. Mit dem am 7. April 2005 zugegangenen Bescheid vom 5. April \n\n2005 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Dienstermäßi-\n\ngung über den 16. Juni 2005 hinaus abgelehnt, weil die Zustimmung nicht erteilt \n\nworden sei. \n\nDie Antragstellerin hat dagegen den dem Antragsgegner am 9. Mai 2005 \n\nzugegangenen Widerspruch vom 3. Mai 2005 eingelegt. Der Antragsgegner hat \n\nden Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2005 zurückgewiesen. Am 15. Juli \n\n2005 hat die Antragstellerin vor dem Dienstgericht für Richter Klage erhoben. \n\nSie hat beantragt, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. den Bescheid vom 5. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom \n\n16. Juni 2005 aufzuheben, \n\n2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Dienstermäßi-\n\ngung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes zu gewähren. \n\nDer Antragsgegner hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nDas Dienstgericht für Richter hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar \n\n2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nBei der Klage handele es sich um eine nach erweiternder Auslegung des \n\n§ 34 Nr. 4 g) SächsRiG statthafte Verpflichtungsklage. Die Klage sei jedoch \n\nunbegründet, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Ge-\n\nwährung von Teilzeitbeschäftigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes \n\nnicht zustehe. Die Antragstellerin habe es abgelehnt, die Zustimmung nach § 8 \n\nAbs. 3 Satz 1 SächsRiG zu erteilen. Damit sei eine zwingende Voraussetzung \n\nfür die Gewährung der Teilzeitbeschäftigung nicht erfüllt. Um eine ordnungsge-\n\nmäße Besetzung der Gerichte und die Belange der Rechtspflege sicher zu stel-\n\nlen, könne es notwendig sein, den Richter nach Bewilligung der Teilzeitbeschäf-\n\ntigung in einem anderen Richteramt als bisher zu verwenden. Um diese Umset-\n\nzung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, bestimme § 8 \n\nAbs. 3 Satz 1 SächsRiG als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der \n\nTeilzeitbeschäftigung, dass Anträge nur dann zu genehmigen seien, wenn der \n\nRichter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt derselben \n\nGerichtsbarkeit zustimme. Die Zustimmung sei in allen Fällen nötig, auch wenn \n\nsich im Zeitpunkt der Genehmigung die Notwendigkeit einer Umsetzung nicht \n\nabzeichne. \n\n8 \n\nDer Umstand, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit keine Zu-\n\nstimmung gefordert habe, begründe keinen Anspruch der Antragstellerin auf \n\nGewährung der Teilzeitbeschäftigung ohne diese Zustimmung. Dem Antrags-\n\ngegner sei kein Ermessenspielraum eingeräumt. Die Antragstellerin habe nicht \n\ndarauf vertrauen können, dass der Antragsgegner die zwingende Vorausset-\n\nzung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG unbeachtet lasse. \n\n9 \n\nDiese Regelung verstoße nicht gegen Art. 97 GG und Art. 77 Abs. 2, 79 \n\nAbs. 1 SächsVerf. Die sachliche Unabhängigkeit sei nicht betroffen. Es liege \n\nauch kein Verstoß gegen das Verbot vor, planmäßig endgültig angestellte Rich-\n\nter nicht zu versetzen. Dieses Verbot gelte nicht, wenn der Richter mit der Ver-\n\nsetzung einverstanden sei. Die persönliche Unabhängigkeit eines Richters sei \n\nnicht beeinträchtigt, wenn er zur Erlangung der Gewährung einer Teilzeitbe-\n\nschäftigung sein Einverständnis erteilen müsse. Es bestehe keine besondere \n\nhandfeste Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit durch die erteilte Zustim-\n\nmung. Diese sei notwendig zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf den \n\nDienstbetrieb. Der Antragsgegner könne eine Versetzung auch nicht beliebig \n\nvornehmen. Die Verwendung an einer anderen Stelle dürfe ihren Grund nur in \n\nder Teilzeitbeschäftigung haben. \n\n10 \n\nDie Regelung des § 8 Abs. 3 SächsRiG verstoße nicht gegen Art. 3 GG \n\nund Art. 18 SächsVerf. Der Teilzeitbeschäftigung beantragende Richter sei \n\nnicht schlechter gestellt als Beamte oder Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte \n\nRichter würden auch nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt als voll-\n\nzeitbeschäftigte Kollegen. Durch die Teilzeitbeschäftigung würde das Leitbild \n\nder Vollzeitbeschäftigung durchbrochen. Der Gesetzgeber habe die Grenzen \n\nseiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, wenn er dem Richter eine Zu-\n\nstimmung zur anderweitigen Verwendung abverlange, um die ordnungsgemäße \n\nBesetzung der Gerichte und die Belange der Rechtspflege im Einzelfall sicher-\n\nzustellen. \n\n11 \n\nAuch liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 18 Abs. 2 \n\nund 3 SächsVerf vor. Teilzeit werde sowohl von Frauen als auch Männern in \n\nAnspruch genommen. Soweit auch heute noch tatsächlich mehr Frauen als \n\nMänner von der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen \n\nGebrauch machten, sei die insoweit gegebene Ungleichbehandlung nicht in der \n\nDiskriminierung eines Geschlechts begründet. \n\n12 \n\nEbensowenig seien Art. 6 GG und Art. 22 SächsVerf verletzt. Der Ge-\n\nsetzgeber habe durch die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung in beson-\n\nderem Maße Familien gefördert. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit könne \n\ner bestimmen, wie er diesen Schutz verwirkliche. Dass er dabei die Belange \n\ndes Dienstherrn berücksichtige, sei nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\nDas Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen die Richtlinie \n\n97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und \n\nEGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Das in Umset-\n\nzung dieser Richtlinie erlassene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gelte \n\nebenso wie die Richtlinie nicht für die Beamten- und Richterverhältnisse. Im \n\nÜbrigen werde im Rahmen der Richtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die \n\nWahl der Form und der Mittel freigestellt. Durch § 8 SächsRiG habe der Ge-\n\nsetzgeber die Ziele der Richtlinie berücksichtigt. \n\n14 \n\nDie Antragstellerin hat gegen dieses ihr am 21. Februar 2006 zugestellte \n\nUrteil die vom Dienstgericht zugelassene Revision am 21. März 2006 eingelegt. \n\n15 \n\nSie verfolgt ihre vor dem Dienstgericht gestellten Anträge weiter. Wegen \n\nihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 22. Mai 2006 \n\nBezug genommen. \n\n16 \n\nDer Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n17 \n\nDie Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 SächsRiG zuläs-\n\nsig. Sie ist jedoch unbegründet. \n\nA. Die Zulässigkeit der Klage \n\n18 \n\nDie Klage ist insgesamt zulässig. Das betrifft sowohl den Antrag, die an-\n\ngefochtenen Bescheide aufzuheben, als auch den Antrag, den Beklagten zur \n\nGewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung zu verpflichten. \n\n19 \n\n1. Nach § 34 Nr. 4 g) SächsRiG ist das Dienstgericht zuständig bei An-\n\nfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von \n\nRichtern. Eine solche Regelung, vgl. § 62 Nr. 4 f) DRiG, wird zu Recht dahin \n\nverstanden, dass sie dem Richter die Möglichkeit eröffnet, die Ablehnung eines \n\nAntrags auf Teilzeitbeschäftigung anzufechten (vgl. Fürst, Richtergesetz, § 48 a \n\nRdn. 17). Die Prüfungskompetenz des Dienstgerichts ist insoweit umfassend. \n\nSie beschränkt sich nicht auf die Prüfung der Frage, ob der Richter durch die \n\nAblehnung des Antrags in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. \n\n20 \n\n2. Das Dienstgericht ist auch zuständig für den Antrag der Antragstelle-\n\nrin, den Beklagten zur Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung zu \n\nverpflichten. Allerdings begründet § 34 Nr. 4 g) SächsRiG die Zuständigkeit \n\nnach seinem Wortlaut nur für die Anfechtung von Verfügungen. Dementspre-\n\nchend sieht § 50 Abs. 2 SächsRiG auch nur eine Urteilsformel vor, nach der die \n\nangefochtene Maßnahme aufgehoben oder der Antrag zurückgewiesen wird. \n\nDer Rechtsschutz des eine Teilzeitbeschäftigung beantragenden Richters wäre \n\ndamit nur unvollkommen. Da die Aufzählung in § 34 Nr. 4 g) SächsRiG, wie die-\n\njenige in § 62, § 78 DRiG, die Zuständigkeit des Dienstgerichts grundsätzlich \n\nabschließend regelt und ansonsten das Verwaltungsgericht zuständig ist, wäre \n\nder Richter gezwungen, die Verpflichtung des Dienstherrn, die beantragte Teil-\n\nzeitbeschäftigung zu gewähren, vor dem Verwaltungsgericht zu erstreiten. Das \n\nwar ersichtlich nicht gewollt, als der Gesetzgeber mit dem sechsten Gesetz zur \n\nÄnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom \n\n31. März 1969 (BGBl. I 257) die Zuständigkeit des Dienstgerichts auf Anregung \n\ndes Innenausschusses vorgesehen hat (Schriftlicher Bericht des Innenaus-\n\nschusses zu Drucksache V/3831 S. 3). Vielmehr muss davon ausgegangen \n\nwerden, dass die Zuständigkeit des Dienstgerichts auch für den Antrag begrün-\n\ndet werden sollte, der die Verpflichtung zur Vornahme des Verwaltungsakts be-\n\ninhaltet. Eine entsprechende Anpassung des § 67 DRiG ist bisher unterblieben, \n\ndenn der Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 f) DRiG ist dort überhaupt nicht erwähnt. \n\nDer Gesetzgeber des Freistaats Sachsen hat die Anpassung zwar vorgenom-\n\nmen, dabei jedoch offenbar übersehen, dass einem Antragsteller mit der Auf-\n\nhebung der Maßnahme nicht vollständig gedient ist. Dass er die in § 113 Abs. 5 \n\nVwGO vorgesehene Möglichkeit ausschließen wollte, einen Dienstherrn zur \n\nVornahme des Verwaltungsaktes zu verpflichten, kann nicht angenommen wer-\n\nden, weil es dafür keinen sachlichen Grund gäbe. § 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 \n\nSächsRiG sind deshalb ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch die Zu-\n\nständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflich-\n\ntung des Dienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 \n\nSächsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulas-\n\nsen. Das Dienstgericht des Bundes ist für den ähnlich liegenden Fall, dass ein \n\nRichter die Verpflichtung seines Dienstherrn beantragt, ihm Altersteilzeit zu ge-\n\nwähren, denn auch ohne weiteres trotz gleichartiger landesrechtlicher Regeln \n\ndavon ausgegangen, dass die Verpflichtungsklage zulässig ist (BGH, Urteil vom \n\n16. März 2005 - RiZ(R) 1/04, BGHZ 162, 327, 329). \n\nB. Die Begründetheit der Klage \n\nI. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin \n\nnicht erkennen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG ist der Antrag eines Richters \n\nauf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur zu genehmigen, wenn der \n\nRichter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäfti-\n\ngung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen \n\nGericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Da die Antragstellerin \n\ndiese Genehmigung nicht erteilt hat, sind ihr Antrag mit Bescheid vom 5. April \n\n2005 und ihr Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2005 zu Recht zurückge-\n\nwiesen worden. \n\n22 \n\n1. Die Zustimmung der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Um-\n\nstandes notwendig, dass sie nicht erstmals eine Teilzeitbeschäftigung beantragt \n\nhat, sondern um Verlängerung der bereits gewährten Teilzeitbeschäftigung bit-\n\ntet. Zwar bezieht sich § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG nur auf den Antrag nach § 8 \n\nAbs. 1 Nr. 1 und nicht auf den Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäfti-\n\ngung nach § 8 Abs. 2 SächsRiG. Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer-\n\nden, eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung sei ohne Zustimmung mög-\n\nlich, wenn bisher eine Zustimmung zur anderweitigen Verwendung nicht erteilt \n\nworden ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist der Sa-\n\nche nach ein neuer Antrag, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SächsRiG zu behandeln \n\nist. § 8 Abs. 2 SächsRiG regelt lediglich, dass dieser Antrag in einer bestimmten \n\nFrist vor Ablauf der bereits genehmigten Freistellung gestellt werden muss. An-\n\nsonsten müssen die Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung auch bei \n\neinem Verlängerungsantrag vorliegen. Dazu gehört die Zustimmung zur ander-\n\nweitigen Verwendung, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG geregelt ist. \n\n23 \n\n2. Auf das Erfordernis einer Zustimmung zur anderweitigen Verwendung \n\nkann nicht deshalb verzichtet werden, weil der Antragsgegner die bisherigen \n\nAnträge der Antragstellerin und möglicherweise auch Anträge anderer Antrags-\n\nsteller genehmigt hat, ohne dass die Zustimmung gefordert worden war oder \n\nvorlag. Wie das Dienstgericht zutreffend entschieden hat, begründet dieses mit \n\ndem Gesetz nicht in Einklang stehende Verhalten des Antragsgegners keinen \n\nAnspruch der Antragstellerin darauf, dass ihr die beantragte Teilzeitbeschäfti-\n\ngung gewährt wird, ohne dass sie die Zustimmung zur anderweitigen Verwen-\n\ndung erteilt. Die Anerkennung eines Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger \n\nBegünstigungen ist mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der voll-\n\nziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar (BVerwG, Ur-\n\nteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69, BVerwGE 34, 278). \n\n24 \n\n3. Die Versagung der Genehmigung beeinträchtigt die Antragstellerin \n\nnicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG verstößt \n\nnicht gegen die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 GG. \n\n25 \n\na) Nach Art. 97 Abs. 2 GG können hauptamtlich und planmäßig ange-\n\nstellte Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur \n\naus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, an eine \n\nandere Stelle versetzt werden. Diese Verfassungsnorm ist in §§ 30 ff. DRiG, \n\n§ 37 DRiG konkretisiert. Danach sind Versetzungen und Abordnungen von \n\nRichtern auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen gemäß § 27 Abs. 1 DRiG ein Rich-\n\nteramt bei einem bestimmten Gericht übertragen ist, nur in engen Ausnahmefäl-\n\nlen möglich. Diese Regelungen sichern die persönliche richterliche Unabhän-\n\ngigkeit. Das Grundgesetz garantiert den Richtern auf Lebenszeit und auf Zeit \n\ngrundsätzlich die Ausübung ihres Amtes in der ihnen zugewiesenen Planstelle. \n\nDamit entzieht es dem Dienstherrn die Möglichkeit, durch eine Versetzung oder \n\neine Abordnung auf den Richter und dessen Rechtsprechung Einfluss zu neh-\n\nmen. \n\n26 \n\nDer durch Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG intendierte Schutz der richterli-\n\nchen Unabhängigkeit erfordert kein generelles Verbot, den Richter auf Lebens-\n\nzeit und auf Zeit an eine andere Stelle abzuordnen oder zu versetzen. Wie sich \n\nschon aus Art. 97 Abs. 2 GG ergibt, ist die Möglichkeit eröffnet, den Richter mit \n\nseinem Willen zu versetzen, vgl. § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 46 DRiG. Gleiches \n\ngilt für eine Abordnung, § 37 Abs. 1 DRiG. Der Gesetzgeber ist deshalb nicht \n\ngrundsätzlich gehindert, allgemeinverbindlich Tatbestände zu regeln, nach de-\n\nnen eine anderweitige Verwendung des Richters mit seiner Zustimmung unter \n\nbestimmten Voraussetzungen möglich ist. Gleiches gilt für Tatbestände, in de-\n\nnen die Zustimmung zur Verwendung bei einem anderen Gericht als Voraus-\n\nsetzung für die Gewährung von dem Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung ab-\n\nweichender Beschäftigungsbedingungen abverlangt wird. Ein verfassungsrecht-\n\nlich untersagter Eingriff in die persönliche richterliche Unabhängigkeit liegt in \n\nsolchen Fällen nicht allein darin, dass nach dem Erfordernis einer solchen Norm \n\nein Richter der Verwendung an einem anderen Gericht zustimmt, ohne das Ge-\n\nricht zu kennen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch diese \n\nAnforderung nicht psychologisch oder in sonstiger Weise Einfluss auf die recht-\n\nsprechende Tätigkeit eines Richters genommen. \n\n27 \n\nGesetzliche Regelungen, die eine derartige allgemeine Zustimmung zur \n\nanderweitigen Verwendung vorsehen, müssen jedoch gewährleisten, dass die \n\npersönliche Unabhängigkeit des Richters trotz der Zustimmung in den von \n\nArt. 97 GG gesetzten Grenzen gewahrt bleibt. Sie sind nur zulässig, wenn sie \n\nunumgänglich sind, eine geordnete Rechtspflege zu sichern (vgl. auch BVerfG, \n\nUrteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, BVerfGE 14, 156, 163). Sie dürfen nicht \n\ndie Möglichkeit eröffnen, den Richter aus Gründen zu versetzen oder abzuord-\n\nnen, die dem mit Art. 97 GG verfolgten Zweck zuwider laufen und damit den \n\nSchutz der richterlichen Unabhängigkeit aushöhlen (vgl. BVerfG, Urteil vom \n\n25. Februar 1964 - 2 BvR 411/61, BVerfGE 17, 252, 259; BGH, Urteil vom \n\n23. August 1976 - RiZ(R) 2/76, BGHZ 67, 159, 163). Allerdings kann allein der \n\nUmstand, dass die Zustimmung des Richters zu seiner anderweitigen Verwen-\n\ndung aus den in einem Gesetz geregelten Gründen rechtswidrig und anfechtbar \n\ndazu missbraucht werden kann, ihn aus anderen, in seiner Person oder seiner \n\nRechtsprechung liegenden Gründen zu versetzen, die Verfassungsmäßigkeit \n\neines ansonsten den Anforderungen des Art. 97 GG entsprechenden Gesetzes \n\nnicht in Frage stellen. \n\n28 \n\n29 \n\nb) § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG hält der insoweit gebotenen Prüfung \n\nstand. \n\naa) Das in § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG geregelte Zustimmungserforder-\n\nnis bezweckt, den Schwierigkeiten zu begegnen, die die Teilzeitbeschäftigung \n\neines planmäßigen Richters für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienst-\n\nbetriebes eines Gerichts mit sich bringen kann. Anders als im Beamtenrecht, \n\nvgl. § 72 a BBG, oder bei den sonstigen Arbeitsverhältnissen, vgl. § 8 Abs. 4 \n\nTzBfG, muss dem Antrag eines Richters auf Teilzeitbeschäftigung auch dann \n\nstattgegeben werden, wenn dienstliche Belange dem entgegenstehen. Die Prü-\n\nfung, ob dienstliche Belange der beantragten Teilzeitbeschäftigung eines Rich-\n\nters entgegenstehen, ist nach Auffassung des Gesetzgebers, wie sie bei Einfü-\n\ngung des § 48 a in das Deutsche Richtergesetz durch das sechste Gesetz zur \n\nÄnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom \n\n31. März 1969 (BGBl. I 257) zum Ausdruck gebracht worden ist, aus Gründen \n\nnicht möglich, die in der Unabhängigkeit des Richters liegen (Schriftlicher Be-\n\nricht des Innenausschusses zu BT-Drucksache V/3831, S. 2; vgl. dazu \n\nFinkelnburg, DRiZ 1971, 367, 370). Der Dienstherr kann deshalb einen Antrag \n\nauf Teilzeitbeschäftigung auch dann nicht zurückweisen, wenn die Teilzeitbe-\n\nschäftigung zu Problemen bei der ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts \n\nführt, sei es bei Beginn oder Änderung der Teilzeitbeschäftigung, sei es bei der \n\nWiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung. Zur Vermeidung solcher nachteili-\n\ngen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb eines Gerichts wird dem Richter die \n\nZustimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht abverlangt, wenn er \n\neine Teilzeitbeschäftigung beantragt \n\n(vgl. BT-Drucksache V/3087, S. 5; \n\nSchmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 48 a Rdn. 6). \n\n30 \n\nDieser Regelungszweck begrenzt auch die Möglichkeiten, den Richter \n\nbei einem anderen Gericht zu verwenden (vgl. BT-Drucksache 13/3994 Nr. 41 \n\nzu Art. 6 Nr. 2 des Entwurfs zum Reformgesetz). So wird die Zustimmung von \n\nvornherein lediglich für eine anderweitige Verwendung mit Beginn oder bei Än-\n\nderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung \n\nabverlangt. Mit Wirkung zu anderen Zeitpunkten ist die Anordnung einer ander-\n\nweitigen Verwendung gegen den Willen des Richters nicht zulässig. Außerdem \n\nkann der Richter nur in derselben Gerichtsbarkeit verwendet werden. \n\n31 \n\nAus dem Regelungszweck des Gesetzes ergibt sich zudem, dass die \n\nanderweitige Verwendung nur erfolgen darf, wenn und soweit sie notwendig ist, \n\nden durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bewirkten Schwierigkeiten bei \n\neiner ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begegnen. Das bedeutet \n\ninsbesondere, dass der Dienstherr den Richter nicht beliebig versetzen kann. \n\nDer Dienstherr darf lediglich diejenige Maßnahme ergreifen, die unter Berück-\n\nsichtigung der Interessen des betroffenen Richters an einer Erhaltung der ihm \n\nzugewiesenen Planstelle angemessen und erforderlich ist, die Besetzungsprob-\n\nleme zu bewältigen. § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG bietet, ebenso wie § 48 a \n\nAbs. 3 DRiG, keine Handhabe, den Richter umzusetzen, wenn er trotz der Be-\n\nsetzungsprobleme in seinem bisherigen Richteramt verbleiben kann. Ist eine \n\nVerwendung an dem zugewiesenen Gericht nicht möglich, muss vor einer Ver-\n\nsetzung geprüft werden, ob eine zeitlich begrenzte Abordnung ausreicht \n\n(Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 48 a Rdn. 23 f.; Fürst, Richtergesetz, § 48 a \n\nRdn. 7; Finkelnburg, DRiZ 1971, 367, 370). Der mit der Bewilligung der Teilzeit-\n\nbeschäftigung aus familiären Gründen verfolgte Zweck, die Betreuung minder-\n\njähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger zu erleichtern, darf durch die \n\nAbordnung oder Versetzung nicht unterlaufen werden (Fürst, Richtergesetz, \n\n§ 48 a Rdn. 7). Diese Beschränkungen ergeben sich ohne weiteres aus dem \n\nGesetz selbst und bedürfen keiner ausdrücklichen Erwähnung. \n\n32 \n\nbb) Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, das Erfordernis der Zu-\n\nstimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit \n\nin § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG sei keine zur Aufrechterhaltung einer funktionie-\n\nrenden Rechtspflege notwendige Maßnahme. Der darlegungsbelastete An-\n\ntragsgegner habe dazu nicht ausreichend vorgetragen. \n\n33 \n\n(1) Bereits im Gesetzgebungsverfahren zu § 48 a DRiG ist darauf hinge-\n\nwiesen worden, dass die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung besonders bei \n\nkleinen Dienststellen zu Besetzungsproblemen führen kann (BT-Drucksache \n\nV/3087, S. 4). Eine anderweitige Verwendung des Richters kann insbesondere \n\ndann notwendig sein, wenn der Richter seine Planstelle an einem kleinen Ge-\n\nricht mit wenigen Spruchkörpern hat (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 48 \n\nRdn. 22). Die bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dann möglicher-\n\nweise auftretenden Probleme liegen auf der Hand. Dazu bedurfte es entgegen \n\nder Auffassung der Antragstellerin keiner weiteren Darlegung des Antragsgeg-\n\nners. So kann durch eine Teilzeitbeschäftigung eine Besetzungslücke entste-\n\nhen, die nicht anders zu bewältigen ist als mit einer Verwendung des teilzeitbe-\n\nschäftigten Richters in einem anderen Gericht und einer Besetzung der frei \n\nwerdenden Stelle durch einen anderen Richter. Ob die frei werdende Teilstelle \n\ndes teilzeitbeschäftigten Richters durch andere Richter, z.B. auch durch Probe-\n\nrichter, besetzt werden kann, hängt von der aktuellen Personallage ab und ist \n\nkeinesfalls stets gesichert. Gleiches gilt bei einer Änderung der Teilzeitbeschäf-\n\ntigung. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung können Probleme da-\n\ndurch entstehen, dass keine volle Planstelle zur Verfügung steht, was eine \n\nVerwendung des die Vollzeitbeschäftigung aufnehmenden Richters an einem \n\nanderen Gericht jedenfalls für einen gewissen Zeitraum erfordern kann (BT-\n\nDrucksache V/3087, S. 6). Solchen Problemen, die im Einzelfall auch an größe-\n\nren Gerichten auftreten können und deren Häufigkeit und Intensität auch davon \n\nabhängt, in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung von Richtern beantragt wird, \n\nkann nur dadurch begegnet werden, dass den Richtern die Zustimmung zur \n\nVerwendung an einem anderen Gericht allgemein abverlangt wird. \n\n34 \n\n(2) Das Gesetz wird nicht deshalb entbehrlich, weil die dargestellten \n\nProbleme von den Justizverwaltungen häufig in einer Weise gelöst werden mö-\n\ngen, die die Verwendung des Richters an einem anderen Gericht nicht erforder-\n\nlich macht. Das Gesetz will einer möglichen Gefährdung der Rechtspflege be-\n\ngegnen, die in dem Fall vorliegen kann, dass die anderweitige Verwendung des \n\nRichters im Einzelfall notwendig ist. Da ohne die allgemeine Zustimmung die \n\nanderweitige Verwendung des Richters gegen seinen Willen nicht möglich ist, \n\nwäre die Justizverwaltung auf das Wohlwollen des Richters im Bedarfsfall an-\n\ngewiesen, so dass eine ordnungsgemäße Besetzung der Gerichte nicht ge-\n\nwährleistet wäre. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob es dem Antrags-\n\ngegner gelungen ist, in der Vergangenheit die Besetzungsprobleme anderweitig \n\nzu lösen, etwa durch Abordnungen oder Versetzungen auf freiwilliger Basis im \n\nEinzelfall, wie auch die Antragstellerin in den Raum stellt. \n\n35 \n\n (3) Das Erfordernis der Zustimmung läuft nicht, wie die Antragstellerin \n\nmeint, ins Leere, weil eine Versetzung ohnehin kaum möglich wäre. Richtig ist, \n\ndass der Dienstherr gehalten ist, die Verwendung eines teilzeitbeschäftigten \n\noder in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehrenden Richters auf Lebenszeit \n\noder auf Zeit in einem anderen als dem ihm zugewiesenen Gericht möglichst zu \n\nvermeiden, und die anderweitige Verwendung dem Zweck der Gewährung von \n\nTeilzeitbeschäftigung nicht zuwider laufen darf. Auch unter Berücksichtigung \n\ndieser Grenzen verbleibt ein dem Gesetzeszweck gerecht werdender Anwen-\n\ndungsbereich. So ist insbesondere in dem von der Antragstellerin erwähnten \n\nFall, dass die Verwendung an einem anderen Gericht nicht zu einer Erschwe-\n\nrung der Kinderbetreuung führen dürfe, eine Verwendung an anderen Gerichten \n\nmöglich, die in ähnlicher Nähe zur Betreuungsstätte der Kinder liegen wie das \n\nGericht, dem der Richter nach § 27 Abs. 1 DRiG zugewiesen ist. \n\n36 \n\n4. Die Antragstellerin ist durch die Versagung der Genehmigung nicht in \n\nihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zutreffend hat das Dienstge-\n\nricht entschieden, dass der Gesetzgeber seine von der Verfassung eröffnete \n\nGestaltungsfreiheit zur Regelung unterschiedlicher Sachverhalte nicht über-\n\nschreitet, wenn er von Richtern, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, die \n\nZustimmung zur anderweitigen Verwendung an einem anderen, ihm im Zeit-\n\npunkt der Zustimmungserklärung noch nicht bekannten Gericht verlangt. Damit \n\nwerden diese Richter entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus \n\nunsachlichen Gründen anders behandelt als Richter, die keine Teilzeitbeschäf-\n\ntigung beantragen. Das betrifft auch den von der Antragstellerin gesondert an-\n\ngeführten Umstand, dass ein teilzeitbeschäftigter Richter sich gegen eine \n\nrechtswidrige Versetzungsverfügung wehren muss, während der vollzeitbe-\n\nschäftigte Richter mit einer Versetzung gar nicht rechnen muss. Unabhängig \n\ndavon, dass die Antragstellerin aus der Richtlinie 97/81/EG des Rates der Eu-\n\nropäischen Union vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB \n\ngeschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit kein Recht herleiten \n\nkann, steht diese der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG nicht entge-\n\ngen. Denn eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter in ihren Beschäftigungs-\n\nbedingungen gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist auch nach dieser Richtlinie \n\nnicht ausgeschlossen, wenn die unterschiedliche Behandlung aus objektiven \n\nGründen gerechtfertigt ist (vgl. § 4 der der Richtlinie zugrunde liegenden Rah-\n\nmenvereinbarung über Teilzeitarbeit). \n\n37 \n\n5. Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 und \n\n3 GG verletzt. Auch liegt kein Verstoß gegen Richtlinien des Parlaments und \n\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaft vor. \n\n38 \n\na) Die Antragstellerin meint, ein Verstoß gegen den Grundsatz der \n\nGleichberechtigung von Männern und Frauen liege vor, weil überwiegend Rich-\n\nterinnen Teilzeitbeschäftigung beantragten und nicht nachgewiesen sei, dass \n\ndie geforderte Zustimmung zur Erreichung des angestrebten Zweckes und un-\n\nter Berücksichtigung der Intensität der Benachteiligungswirkung erforderlich sei. \n\nDie Koppelung der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung an die Möglichkeit der \n\nanderweitigen Verwendung sei auch unter Berücksichtigung der gesellschaftli-\n\nchen Veränderungen nicht mehr notwendig. \n\n39 \n\nb) § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG differenziert nicht zwischen Männern und \n\nFrauen. Die Regelung ist auf beide Geschlechter gleichermaßen anwendbar. \n\nEine direkte Benachteiligung, wie sie nunmehr auch in § 3 Abs. 1 des Allgemei-\n\nnen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897) \n\ngeregelt ist, kommt danach nicht in Betracht. Sie wird von der Antragstellerin in \n\nder Revision auch nicht mehr geltend gemacht. \n\n40 \n\nc) Eine mittelbare Benachteiligung der Antragstellerin durch die Rege-\n\nlung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG und die darauf gestützten Bescheide \n\nscheidet ebenfalls aus. \n\n41 \n\naa) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Män-\n\nnern und Frauen und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, \n\nArt. 3 Abs. 2 und 3 GG, kann vorliegen, wenn Vorschriften, die ihrem Wortlaut \n\nnach nicht zwischen Männern und Frauen unterscheiden, eine indirekt diskrimi-\n\nnierende Wirkung für Frauen haben, weil sie der Sache nach nur oder ganz ü-\n\nberwiegend auf Frauen anwendbar sind und diese gegenüber Männern in be-\n\nsonderer Weise benachteiligt werden. Das Verbot einer solchen indirekten Dis-\n\nkriminierung ist allgemein anerkannt. Es hat seinen Niederschlag in verschiede-\n\nnen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen \n\nUnion gefunden (z.B. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom \n\n15. Dezember 1997; Art. 2 Abs. 2 b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom \n\n27. November 2000; Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates vom 23. September 2002). Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat dem Verbot Geltung verschafft, indem es eine indirekte Dis-\n\nkriminierung als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von \n\nMännern und Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, angesehen hat (BVerfG, Urteil \n\nvom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, \n\n191, 206; Urteil vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, 43). \n\nDer Bundesgesetzgeber hat die indirekte Diskriminierung als mittelbare Be-\n\nnachteiligung in § 3 Abs. 2 AGG geregelt. Mit dieser Regelung werden die vom \n\nGemeinschaftsrecht entwickelten Kriterien einer mittelbaren Benachteiligung \n\numgesetzt, wie sie auch in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck gefunden haben (EuGH, Urteil \n\nvom 31. März 1981 - Rs 96/80, NJW 1981, 2639; Urteil vom 13. Juli 1989 \n\n- Rs 171/88, NJW 1989, 3087; Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C 184/89, NVwZ \n\n1991, 461; Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs C 1/95, NVwZ 1998, 721). Danach \n\nliegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale \n\nVorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG ge-\n\nnannten Grundes gegenüber anderen Personen \n\nin besonderer Weise \n\nbenachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien o-\n\nder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die \n\nMittel sind zur Erreichung des Zweckes angemessen und erforderlich. Nach § 1 \n\nAGG ist es auch Ziel des Gesetzes, die Benachteiligung aus Gründen des Ge-\n\nschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. \n\n42 \n\nbb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit § 8 Abs. 3 Satz 1 \n\nSächsRiG geeignet ist, die Vermutung einer mittelbaren Benachteiligung von \n\nFrauen deshalb zu begründen, weil diese häufiger als Männer eine Teilzeitbe-\n\nschäftigung beantragen. Eine solche Vermutung wäre jedenfalls widerlegt, weil \n\ndie Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG durch ein rechtmäßiges Ziel \n\nsachlich gerechtfertigt ist und das Erfordernis der Zustimmung zu einer ander-\n\nweitigen Verwendung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich \n\nist. Auf die vorherigen Ausführungen unter 3. b) wird Bezug genommen. Die \n\nRegelung bezweckt den Schutz der Rechtspflege und verfolgt damit ein aner-\n\nkennenswertes und rechtmäßiges Ziel. Durch die mit der Zustimmung ermög-\n\nlichte Verwendung bei einem anderen Gericht wird verhindert, dass es infolge \n\nder Gewährung von Teilzeitbeschäftigung zu einer Störung der Aufgabenwahr-\n\nnehmung durch die Gerichte kommt. Die Regelung trägt damit dazu bei, dass \n\nder Justizgewährungsanspruch in dem erstrebten Maße sichergestellt wird. Da-\n\nbei geht es nicht darum, inwieweit die Vollzeitbeschäftigung eines Richters das \n\nLeitbild ist, und auch nicht darum, inwieweit sich die gesellschaftlichen Auffas-\n\nsungen zur Teilzeitbeschäftigung im Laufe der letzten Jahre weiter geändert \n\nhaben mögen, wie die Antragstellerin geltend macht. Entscheidend ist, dass die \n\nJustiz unter Berücksichtigung des Zwangs, eine beantragte Teilzeitbeschäfti-\n\ngung zu genehmigen, sicherstellen muss, die Gerichte in ausreichender Weise \n\nzu besetzen. Eine andere Möglichkeit, in einem denkbaren Bedarfsfall solche \n\nStörungen zu vermeiden, ist nicht erkennbar. Auch die Antragstellerin hat dazu \n\nkeine Ausführungen gemacht. Soweit sie darauf verweist, dass die Justizge-\n\nwährung im Land Sachsen in der Vergangenheit auch ohne die Zustimmung \n\nfunktioniert habe, steht das - wie dargelegt - nicht der Notwendigkeit entgegen, \n\nin einem Bedarfsfall auf die Zustimmung zurückgreifen zu können. Im Hinblick \n\ndarauf, dass die abgeforderte Zustimmung nur eine Verwendung in derselben \n\nGerichtsbarkeit und auch nur zu den im Gesetz genannten Zeitpunkten erlaubt, \n\nist das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der weiter aus Sinn und Zweck \n\ndes Gesetzes eingeschränkte Anwendungsbereich des Gesetzes bewirkt im \n\nÜbrigen eine im Einzelfall angemessene Berücksichtigung der Interessen der \n\nAntragsteller und insbesondere auch der Richterinnen, die Kinder betreuen. \n\n43 \n\nInwieweit durch die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember \n\n1997 dem Antragsgegner die Beweislast dafür auferlegt sein kann, dass die \n\nVoraussetzungen vorliegen, die eine eventuelle Vermutung der indirekten Be-\n\nnachteiligung entkräften, ist unerheblich. Denn der Beweis für eine sachlich ge-\n\nrechtfertigte, angemessene und erforderliche Regelung ist erbracht. Es besteht \n\nkeine andere Möglichkeit, den denkbaren, durch die Gewährung von Teilzeitbe-\n\nschäftigung entstehenden Schwierigkeiten bei der Besetzung der Gerichte mit \n\nder notwendigen Sicherheit zu begegnen als den Teilzeitbeschäftigung bean-\n\ntragenden Richtern gleichzeitig die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung \n\nabzuverlangen. \n\n44 \n\ncc) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es nicht darauf an-\n\nkommt, inwieweit Richtlinien des Europäischen Parlaments oder des Rates der \n\nEuropäischen Union, die Antragstellerin hat insoweit die Richtlinien 2002/73/EG \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 und die \n\nRichtlinien 97/80/EG und 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 aufge-\n\nführt, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung \n\nauferlegen, die indirekte Benachteiligung zu verhindern. Denn eine solche indi-\n\nrekte Benachteiligung liegt auch im Sinne der Richtlinien nicht vor. Es kann \n\ndeshalb auch dahingestellt bleiben, inwieweit, wie die Antragstellerin geltend \n\nmacht, die Richtlinien verspätet oder nicht vollständig umgesetzt sein könnten \n\nund die Antragstellerin daraus Rechte herleiten könnte. \n\n45 \n\n6. Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, wenn die Bewilligung der Teilzeit-\n\nbeschäftigung von der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung abhängig \n\ngemacht wird. Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung ist ein vom Gesetzge-\n\nber gewählter Weg, den Schutz der Familie zu gewährleisten. Der Gesetzgeber \n\nverstößt nicht gegen den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum, wenn er aus \n\nnotwendigen, sachlichen Gründen die Teilzeitbeschäftigung von Richtern davon \n\nabhängig macht, dass diese einer Verwendung bei einem anderen Gericht der-\n\nselben Gerichtsbarkeit zustimmen, die - wie dargelegt - nach den immanenten \n\nGrenzen der Regelung auch die familiären Belange des Richters zu berücksich-\n\ntigen hat. \n\n46 \n\n7. Aus den vorerwähnten Gründen kommt auch eine Verletzung der Ver-\n\nfassung des Freistaats Sachsen nicht in Betracht. \n\nII. \n\n47 \n\n48 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit \n\n§ 154 Abs. 2 VwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf \n\n5.000 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\nRissing-van Saan \n\nKniffka \n\nJoeres \n\nFischer \n\nMayen \n\nVorinstanz: \n\nLG Leipzig - Dienstgericht für Richter - Entscheidung vom 16.02.2006 - 66 DG 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/riz-r-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/riz-r-3-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:09.440418+00:00"}}