{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___1-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 1/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. November 2006 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nDRiG § 22 Abs. 1 \n\nMaßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 DRiG ist das Ernennungsda-\ntum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Beendigung es geht. Hat der \nRichter die Entlassung beantragt oder der frühere Dienstherr das Richterverhältnis \nauf Probe aus den Gründen des § 22 DRiG beendet, und wird ein neues Richter-\nverhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist von Neuem. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 1/06 - \nBrandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter \nBrandenburgisches Dienstgericht für Richter \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nder Richterin auf Probe \n\nAntragstellerin und Revisionsklägerin, \n\n- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\ngegen \n\ndas Land \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November \n\n2006 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und \n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des \n\nBrandenburgischen Dienstgerichtshofs für Richter bei \n\ndem Brandenburgischen Oberlandesgericht \n\nvom \n\n26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie 1962 geborene Antragstellerin, die beide juristische Staatsprü-\n\nfungen mit der Note \"befriedigend\" bestanden hat, ist Mutter von zwei \n\nKindern. Sie wurde vom Antragsgegner erstmals mit Wirkung vom \n\n26. Mai 1992 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in den \n\nhöheren Justizdienst des Landes Brandenburg eingestellt, auf ihren ei-\n\ngenen Antrag aber mit Urkunde vom 19. Oktober 1994 zum 31. März \n\n1995 wieder entlassen, nachdem ihre Leistungen in den in der Zwi-\n\nschenzeit erstellten Personal- und Befähigungsnachweisungen wieder-\n\nholt als \"noch nicht durchschnittlichen Anforderungen\" entsprechend be-\n\nwertet worden waren und sie selbst als für das Richteramt \"nicht geeig-\n\nnet\" bezeichnet worden war. An der Entlassung zum 31. März 1995 hielt \n\nder Präsident des Oberlandesgerichts auch fest, nachdem die Antrag-\n\nstellerin ihren Entlassungsantrag im März 1995 unter Hinweis auf eine \n\nveränderte berufliche und private Situation zurückgenommen hatte. Er \n\nteilte ihr jedoch mit, eine Neubewerbung werde angesichts der Beurtei-\n\nlung des Präsidenten des Landgerichts Potsdam vom 29. März 1995, in \n\nder die Antragstellerin \"als für das Richteramt geeignet\" bezeichnet wor-\n\nden war, nicht an der ansonsten geltenden Examensnotenvoraussetzung \n\nscheitern. Im Übrigen werde ein Bewerbungsverfahren seinen üblichen \n\nLauf nehmen. \n\n2 \n\nMit Wirkung zum 1. August 1995 wurde die Antragstellerin erneut \n\nunter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt. \n\nSie war aufgrund entsprechender Dienstleistungsaufträge vom 1. August \n\n1995 bis 30. April 1996 am Landgericht Frankfurt (Oder), vom 1. Mai \n\n1996 bis 28. Februar 1997 am Amtsgericht Fürstenwalde und vom \n\n1. März bis 21. September 1997 wieder am Landgericht Frankfurt (Oder) \n\neingesetzt. Vom 22. September 1997 bis 26. Januar 1998 befand sie \n\nsich wegen ihres am 13. Oktober 1997 geborenen zweiten Kindes im \n\nMutterschutz, vom 27. Januar 1998 bis 12. Oktober 2000 in Erziehungs-\n\nurlaub. Ihre Schwangerschaft hatte sie am 14. Mai 1997 angezeigt. \n\n3 \n\nDie Antragstellerin wurde während ihrer erneuten Proberichterzeit \n\nmehrfach dienstlich beurteilt. Mit Personal- und Befähigungsnachwei-\n\nsung vom 15. Februar 1996, der der Präsident des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts nicht entgegen trat, bewertete der Präsident des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) sie \"als für das Richteramt schon geeig-\n\nnet\" und ihre Kenntnisse im Zivil- und Zivilprozessrecht als schon durch-\n\nschnittlichen Anforderungen entsprechend. Hierzu führte er u.a. aus: \n\n\"Die von der Richterin vorgelegten Voten würdigen den Sachver-\nhalt in der Regel erschöpfend, ihre Rechtsausführungen bieten \nstets eine brauchbare Grundlage für die Kammerberatung. Aller-\ndings hätten die Rechtsausführungen verschiedentlich vollständi-\nger und umfassender sein können. Ihre Entscheidungsentwürfe \nlegt die Richterin stets rechtzeitig vor. Im Aufbau und Stil sind sie \nnicht zu beanstanden. Sie entsprechen stets dem Beratungsergeb-\nnis, so dass die in den vorbereitenden Voten mitunter zu erken-\nnenden Lücken nicht mehr auftreten. Wenngleich die Qualität der \nvon der Richterin vorgelegten Voten und Entscheidungsentwürfe \nnoch nicht durchgehend zufriedenstellend ist, ist die sehr starke \nBelastung der Richterin in der Kammer zu berücksichtigen.\" \n\n4 \n\nMit Beurteilung vom 24. März 1997 bewertete der Präsident des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) die Fähigkeiten und Leistungen der An-\n\ntragstellerin \"insgesamt als durchschnittlich\". Für das Richteramt sei sie \n\ngeeignet. Er wiederholte, dass die von ihr vorgelegten Voten den Sach-\n\nverhalt in der Regel erschöpfend würdigten und stets eine brauchbare \n\nGrundlage für die Kammerberatung böten, wenngleich die rechtlichen \n\nErörterungen verschiedentlich vollständiger und umfassender hätten sein \n\nkönnen. Weiter führte er aus: \n\n\"Die Leistungen, die die Richterin während ihres Einsatzes am \nAmtsgericht Fürstenwalde gezeigt hat, haben das insgesamt posi-\ntive Bild bestätigt. Die Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen \nBereich weisen noch einige Lücken auf, die allerdings bei entspre-\nchender Fortbildung ohne weiteres zu schließen sein dürften. Die \nRichterin hat sich als in der Lage erwiesen, ein durchschnittlich be-\nlastetes amtsrichterliches Dezernat im wesentlichen sachgerecht \n\nzu verwalten. Ihre Urteile sind insgesamt brauchbar, könnten je-\ndoch verschiedentlich etwas inhaltsreicher ausfallen. Die Richterin \nhat auch beim Amtsgericht eine fleißige und zügige Arbeitsweise \ngezeigt.\" \n\n5 \n\nIn der hierzu ergangenen Überbeurteilung vom 14. Mai 1997 be-\n\nwertete der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die \n\nFähigkeiten und Leistungen der Antragstellerin als \"durchschnittlich (un-\n\ntere Grenze)\" und führte zur Begründung aus: \n\n\"Nach Durchsicht mehrerer von der Richterin beim Amts- und \nLandgericht bearbeiteter Verfahrensakten und angesichts der Ein-\nschränkungen, die die Beurteilung des Landgerichtspräsidenten \nauch für die Zeit des Einsatzes als Richterin am Amtsgericht ent-\nhält, nämlich dass \n\n- \n\n- \n\n- \n\ndie Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen Bereich \n\"noch einige Lücken\" aufweisen, \nsie sich in der Lage gezeigt hat, ein durchschnittlich belaste-\ntes amtsrichterliches Dezernat \"im wesentlichen sachge-\nrecht\" zu verwalten und \nihre Urteile \"insgesamt brauchbar\" seien, jedoch \"verschie-\ndentlich etwas inhaltsreicher\" ausfallen könnten, \n\nbeurteile ich die Fähigkeiten und Leistungen der Richterin erst als \n\"durchschnittlich (untere Grenze)\". \n\n6 \n\n7 \n\nDie gegen diese Überbeurteilung gerichtete Klage der Antragstel-\n\nlerin hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. \n\nIn einem Bericht des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt \n\n(Oder) vom 29. August 1997 hat dieser zwar eine leichte Verbesserung \n\ndes Leistungsbildes der Antragstellerin, die mittlerweile in einer Straf-\n\nkammer tätig war, festgestellt, nicht aber eine durchgreifende Änderung \n\ngegenüber der letzten Beurteilung. Die Urteilstatbestände hätten in Be-\n\nzug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale leichter Ergänzungen be-\n\ndurft, die Ausführungen zur Strafzumessung seien nicht erschöpfend ge-\n\nwesen. \n\n8 \n\nIn dem nachfolgenden Bericht des Präsidenten des Landgerichts \n\nFrankfurt (Oder) vom 4. November 1997 ist der Leistungsbericht des \n\nKammervorsitzenden wiedergegeben, in dem es heißt: \n\n\"Frau Richterin war unter meinem Vorsitz drei Monate in \nder Jugendkammer tätig. Aus der Zusammenarbeit mit ihr ergibt \nsich für mich folgendes Bild: Ihre schriftlichen Arbeiten zeigten ein \nschwankendes Leistungsbild. Einige der von ihr gefertigten Ur-\nteilsentwürfe wiesen Mängel und teilweise grobe Fehler auf, die \nwohl ihre Ursachen in ungenügenden Kenntnissen des Jugend-\nstrafrechtes hatten. Nachdem die Richterin auf diese Mängel hin-\ngewiesen worden war und sie sich die erforderlichen Kenntnisse \nverschafft hatte, waren ihre folgenden Urteilsentwürfe brauchbar, \nbedurften nur geringer Korrektur und genügten so schon durch-\nschnittlichen Anforderungen. Ebenso verhielt es sich mit den von \nFrau in Beschwerdesachen gefertigten Beschlussentwür-\nfen. Teilweise waren nicht geringe Korrekturen erforderlich, insbe-\nsondere wenn komplexe Sachverhalte oder schwierige rechtliche \nProbleme zu beurteilen waren. Andererseits waren bei einfacher \ngelagerten Sachverhalten oder Problemen ihre Beschlussentwürfe \ngut brauchbar. Insgesamt fiel folgendes auf: In einfach gelagerten \nFällen vermochte Frau den an sie gestellten Anforderun-\ngen zu genügen und gut brauchbare Entwürfe zu liefern. In schwie-\nrig gelagerten Fällen bedurfte sie der Anleitung und Unterstützung, \num schließlich verwertbare schriftliche Arbeiten zu fertigen. Somit \nweisen die schriftlichen Arbeiten von Frau kein einheitli-\nches Leistungsbild auf. Nur eingeschränkt brauchbare Entschei-\ndungsentwürfe stehen neben durchschnittlichen Anforderungen \ngenügenden Arbeiten... Auf Grund der im schriftlichen Bereich \nauszumachenden Unstetigkeit der erbrachten Leistungen beurteile \nich ihre Gesamtleistungen als knapp durchschnittlich.\" \n\n9 \n\nAngesichts dieses Leistungsberichts und einer Einsicht in ver-\n\nschiedene von der Richterin bearbeitete Sachakten war nach Ansicht des \n\nPräsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine bessere Bewertung \n\nals \"durchschnittlich an der unteren Grenze des Beurteilungsspielraums\" \n\nnicht zu rechtfertigen, da die Richterin noch nicht in der Lage gewesen \n\nsei, Fälle mit einer Sach- und Rechtslage von gehobenem Schwierig-\n\nkeitsgrad in wenigstens durchschnittlichen Anforderungen genügender \n\nWeise zu bearbeiten. \n\n10 \n\nNach Anhörung der Antragstellerin und des Präsidialrates, der ge-\n\ngen die Entlassung keine Einwendungen erhob, entließ der Antragsgeg-\n\nner die Antragstellerin durch Verfügung vom 19. Juli 2000, der Richterin \n\nzugestellt am 13. Oktober 2000, gemäß § 22 Abs. 1 DRiG aus dem Rich-\n\nterverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 25. November 2000. Zur Be-\n\ngründung der Entlassung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, \n\nes bestünden ernsthafte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für \n\neine Tätigkeit als Richterin. Es fehle nach den Beurteilungen der Präsi-\n\ndenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts sowie den Leistungsberichten an ihrer durchgängi-\n\ngen, die gesamte richterliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen \n\nLeistungsfähigkeit. Bereits in der ersten Beurteilung seien Lücken im Be-\n\nreich der zivilrechtlichen Voten festgestellt worden. In der Folge seien \n\nzwar leichte Verbesserungen, aber keine durchgreifenden Änderungen \n\ndes Leistungsbildes festzustellen gewesen. Vielmehr habe sich das \n\nschwankende Leistungsbild in der Folge bestätigt. Urteilsentwürfe hätten \n\nbei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtlichen Problemen \n\nerhebliche Mängel und sogar teilweise grobe Fehler aufgewiesen und \n\nseien daher nur eingeschränkt brauchbar gewesen. Lediglich bei einfach \n\ngelagerten Sachverhalten und rechtlichen Fragestellungen hätten die \n\nArbeiten durchschnittlichen Anforderungen entsprochen. \n\n11 \n\n12 \n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner \n\ndurch Bescheid vom 15. Mai 2001 zurück. \n\nMit ihrer vor dem Dienstgericht erhobenen Klage begehrt die An-\n\ntragstellerin die Aufhebung der Entlassungsverfügung in der Gestalt des \n\nWiderspruchsbescheids vom 15. Mai 2001. Das Brandenburgische \n\nDienstgericht für Richter hat den Antrag durch Urteil vom 25. September \n\n2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstelle-\n\nrin hat der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter bei dem \n\nBrandenburgischen Oberlandesgericht durch Urteil vom 26. Oktober \n\n2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausge-\n\nführt, der Antragsgegner habe zu Recht seine Entlassungsverfügung auf \n\n§ 22 Abs. 1 DRiG gestützt, weil die dort genannte Frist von 24 Monaten \n\nim Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung angesichts der \n\nSchutzfristen nach den Vorschriften über den Mutterschutz noch nicht \n\nabgelaufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Entlassung lägen \n\nvor. Ausreichend für die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung sei \n\njeder sachlich vertretbare Grund. Dem werde der angefochtene Bescheid \n\ngerecht, der rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelange, dass im Falle der \n\nAntragstellerin ernstliche Zweifel an deren Eignung für ein Richteramt \n\nbestünden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der über die An-\n\ntragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Leis-\n\ntungsberichte davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin seit der \n\n(zweiten) Ernennung zur Richterin auf Probe durchweg Leistungs-\n\nschwankungen gezeigt habe, insbesondere bei der Bearbeitung nicht \n\neinfach gelagerter Fälle noch bis zur Entlassung Mängel zu verzeichnen \n\ngewesen seien. \n\n13 \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-\n\ngehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift vom 13. April 2006 Bezug genommen. \n\n14 \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \n\nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n15 \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 80 BbgRiG) ist nicht \n\nbegründet. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antrag-\n\nstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nI. \n\n16 \n\nDie formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG sind erfüllt. \n\nDie Antragstellerin wurde am 1. August 1995 zur Richterin auf Probe er-\n\nnannt. Mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Mutterschutz und den \n\nErziehungsurlaub der Antragstellerin ist mit der Entlassung zum 25. No-\n\nvember 2000 die Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 DRiG gewahrt. Die Ent-\n\nlassung, die - wie hier - zum Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 DRiG aus \n\nGründen des Mutterschutzes oder eines Erziehungsurlaubs aus \n\nzwingenden gesetzlichen Gründen nicht möglich ist, ist nach deren \n\nWegfall unter Beachtung der Frist des § 22 Abs. 5 DRiG, nach welcher \n\ndie Entlassungsverfügung dem Richter sechs Wochen vor dem Entlas-\n\nsungstag mitgeteilt werden muss, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuläs-\n\nsig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 96 f.). \n\nDas war hier der 25. November 2000, da der Erziehungsurlaub der An-\n\ntragstellerin am 13. Oktober 2000 beendet war. \n\n17 \n\nDies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint jedoch, bei \n\nder Fristberechnung dürfe nicht auf den 1. August 1995 als Einstellungs-\n\ndatum abgestellt werden, sondern es müsse ausnahmsweise die Zeit be-\n\nrücksichtigt werden, in der die Antragstellerin bereits zuvor Richterin auf \n\nProbe gewesen sei, da die Entlassung und sofortige Wiedereinstellung \n\neine Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 DRiG darstelle. \n\nDies trifft nicht zu. \n\n18 \n\nMaßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 DRiG ist das \n\nErnennungsdatum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Been-\n\ndigung es geht. Hat der Richter - wie hier - die Entlassung beantragt \n\noder der frühere Dienstherr das Richterverhältnis auf Probe aus den \n\nGründen des § 22 DRiG beendet, und wird - wie hier - ein neues Richter-\n\nverhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist \n\nvon Neuem (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. § 22 \n\nRdn. 6). Andernfalls könnte der Fall eintreten, dass der Dienstherr den \n\nRichter auf Probe nach Begründung eines neuen Dienstverhältnisses \n\nnicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG ent-\n\nlassen kann. Dafür gibt es keinen überzeugenden Grund. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision stellt die auf Antrag der \n\nRichterin erfolgte Entlassung und ihre spätere Neueinstellung auch keine \n\nUmgehung der Fristenregelung des § 22 DRiG durch den Antragsgegner \n\ndar, die es ihm verwehren würde, sich auf die mit der Begründung des \n\nneuen Dienstverhältnisses neu laufende Frist des § 22 DRiG zu berufen. \n\nDabei kann dahin stehen, ob dieser Vortrag, den die Antragstellerin in \n\nden Tatsacheninstanzen so nicht gehalten hat, im Revisionsverfahren \n\nnoch zulässig ist. Er ist jedenfalls schon angesichts des eigenen Vor-\n\ntrags der Antragstellerin in der Berufungsbegründung nicht zutreffend. \n\nDanach hat sie sich, nachdem sie durchgehend schlecht beurteilt und als \n\nfür den Richterberuf nicht geeignet bewertet worden war, zu dem Entlas-\n\nsungsantrag entschlossen, um in einem anderen Arbeitszusammenhang \n\nnoch einmal neu anfangen zu können. Die Entlassung mit späterer Neu-\n\neinstellung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als Umgehung der \n\nFrist des § 22 Abs. 1 DRiG durch den Antragsgegner dar, sondern als \n\ndie Einräumung einer dem Wunsch der Antragstellerin entsprechenden \n\nweiteren Möglichkeit, sich noch einmal von Neuem in einem Proberich-\n\nterverhältnis bewähren zu können mit der Folge, dass auch die Fristen \n\nfür eine erleichterte Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG erneut zu laufen \n\nbegannen. \n\n20 \n\nEtwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass die Antragstelle-\n\nrin im Anschluss an die auf ihren eigenen Antrag hin ergangene Entlas-\n\nsungsverfügung in den verbleibenden Monaten ihrer ersten Proberichter-\n\nzeit verbesserte Leistungen erbracht hatte. Wie der Senat bereits mehr-\n\nfach entschieden hat, können Leistungen, die nach der Entlassungsver-\n\nfügung erbracht werden, Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlas-\n\nsung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen \n\n(BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24 \n\nund vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 8/94, DRiZ 1997, 67, 68). Der An-\n\ntragsgegner war daher nicht etwa verpflichtet, das frühere Proberichter-\n\nverhältnis fortzusetzen. Die Entlassung und spätere Neueinstellung der \n\nAntragstellerin stellt sich danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht \n\nals Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 DRiG dar. \n\nII. \n\n21 \n\nZu Recht hat der Dienstgerichtshof für Richter die Entlassungsver-\n\nfügung auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet we-\n\nder die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn \n\neinräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 \n\nVwGO). \n\n22 \n\nNach § 22 Abs. 1 DRiG ist die Entlassung eines Richters auf Probe \n\nbis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachli-\n\nchen Grund zulässig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80, \n\nBGHZ 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststel-\n\nlung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters nicht ge-\n\neignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung \n\neines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung er-\n\ngeben können, seine Entlassung (BGH, Urteile vom 29. September 1975 \n\n- RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, \n\nDRiZ 1996, 454). Solche Zweifel begründende Umstände hat der An-\n\ntragsgegner nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstge-\n\nrichtshofes für Richter in der Entlassungsverfügung und dem Wider-\n\nspruchsbescheid, die sich auf die vorangegangenen Personal- und Befä-\n\nhigungsnachweisungen und die ergänzenden Leistungsberichte des Prä-\n\nsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) stützen, dargelegt. \n\n23 \n\nDie Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der \n\ndem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtli-\n\nche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung ver-\n\nkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob \n\nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwä-\n\ngungen angestellt worden sind (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. No-\n\nvember 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.Nachw.). \n\n24 \n\n1. Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt. \n\nEr hat in der Entlassungsverfügung auf die vorangegangenen Beurtei-\n\nlungen der Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Bran-\n\ndenburgischen Oberlandesgerichts sowie die Leistungsberichte des \n\nPräsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) verwiesen. Danach waren \n\nwährend der gesamten Proberichterzeit der Antragstellerin Leistungsde-\n\nfizite festzustellen. Es fehlte an einer durchgängigen, die gesamte rich-\n\nterliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsfähigkeit. \n\nDies bezog sich sowohl auf die Tätigkeit der Antragstellerin in Zivilsa-\n\nchen als auch später in Strafsachen. Es wurden sowohl Lücken in den \n\nVoten als auch bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtli-\n\nchen Problemen erhebliche Mängel und zum Teil grobe Fehler festge-\n\nstellt. Unter diesen Umständen bestehen offenkundig erhebliche Zweifel \n\nan der Eignung der Antragstellerin, wobei der Antragsgegner nicht ein-\n\nmal berücksichtigt hat, dass dem hier in Rede stehenden Richterverhält-\n\nnis bereits eine mehrjährige Tätigkeit der Antragstellerin als Proberichte-\n\nrin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorausgegangen war, in der die \n\nAntragstellerin bereits richterliche Erfahrung hatte sammeln können. \n\n25 \n\n2. Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sach-\n\nverhalt ausgegangen. Er durfte der Entlassungsverfügung entgegen der \n\nAuffassung der Revision die vorangegangenen Personal- und Befähi-\n\ngungsnachweisungen sowie die Leistungsberichte zu Grunde legen. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes darf sich \n\nder Dienstherr bei ihm obliegenden Personalentscheidungen auf Beurtei-\n\nlungen des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vernünfti-\n\ngen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln (BGH, Urteil vom \n\n13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.Nachw.). \n\nZu solchen Zweifeln bestand hier kein Anlass. Anders als die Revision \n\nmeint, hat der Antragsgegner für seine abschließende Bewertung nicht \n\netwa nur selektiv Erkenntnisse aus Leistungen der Antragstellerin gezo-\n\ngen, die diese lediglich jeweils am Anfang einer ihr neu zugewiesenen \n\nTätigkeit erbracht hat. Die vom Antragsgegner aufgeführten Leistungsde-\n\nfizite finden sich vielmehr in sämtlichen Beurteilungen und ziehen sich \n\ndurch die gesamte Proberichterzeit der Antragstellerin, die die Beurtei-\n\nlungen mit Ausnahme der Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlan-\n\ndesgerichts vom 14. Mai 1997 nicht angefochten hat. Nicht zuletzt der \n\nUmstand, dass die Klage der Antragstellerin gegen diese Überbeurtei-\n\nlung, in der der Präsident des Oberlandesgerichts nach Durchsicht meh-\n\nrerer von der Antragstellerin beim Amts- und Landgericht bearbeiteter \n\nVerfahrensakten die zu dieser Zeit erkennbaren Leistungsdefizite der \n\nAntragstellerin zusammengefasst hatte, keinen Erfolg hatte, belegt im \n\nÜbrigen, dass ein Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der vom An-\n\ntragsgegner zur Grundlage seiner Entlassungsverfügung gemachten Be-\n\nurteilungen nicht besteht. Soweit die Revision darauf verweist, die Leis-\n\ntungseinschätzung des Präsidenten des Landgerichts vom 4. November \n\n1997 habe einen Zeitraum von nur drei Monaten umfasst, in welchem die \n\nAntragstellerin sich in das für sie neue Rechtsgebiet des Jugendstraf-\n\nrechts habe einarbeiten müssen, übersieht sie, dass dieser Leistungsbe-\n\nricht nicht für sich steht, sondern sich an die vorangegangenen Beurtei-\n\nlungen und den Leistungsbericht vom 29. August 1997 anschließt, in \n\nwelchem der Präsident des Landgerichts bemängelt hatte, dass durch-\n\ngreifende Änderungen im Leistungsvermögen der Antragstellerin seit der \n\nletzten Beurteilung nicht zu verzeichnen seien. Die Dienstvorgesetzten \n\nhaben – anders als die Revision meint – daher nicht etwa nur selektiv \n\nErkenntnisse aus einzelnen Vorgängen gezogen, sondern die Leistungen \n\nder Antragstellerin kontinuierlich beobachtet und – wie das Dienstgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat – die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistun-\n\ngen der Antragstellerin auf der Grundlage einer breiten Erkenntnisbasis \n\nunter Berücksichtigung eines hinlänglich langen Zeitraums getroffen. \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 \n\nAbs. 2 VwGO. \n\n27 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren \n\nentsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 \n\nNr. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 30.896,45 € festgesetzt. \n\nNobbe Solin-Stojanović Kniffka \n\n Joeres Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 25.09.2003 - 32 DG 3/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - DGH 3/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/riz-r-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":21},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/riz-r-1-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2006/RiZ_R___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:50.656536+00:00"}}