{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"RiZ (R) 4/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 4/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. November 2006 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\ndes Richters am Amtsgericht \n\nAntragsteller und Revisionskläger, \n\n- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\ngegen \n\ndas Land \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November 2006 \n\nohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, die Rich-\n\nter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin \n\nam Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-\n\nrichtshofs bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. Juni 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist Richter am Amtsgericht . Er wendet sich ge-\n\ngen Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden, durch die er \n\nseine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht. \n\nDer Antragsteller war mit einem Antrag des Beschwerdeführers Z. auf \n\nErlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadtwerke \"star. Ener-\n\ngiewerke\" - so die Bezeichnung im Antrag - befasst. Mit Verfügung vom \n\n28. Januar 2003 wies er den Beschwerdeführer unter anderem auf Folgendes \n\nhin: \n\n\"In Ihrer Antragsschrift vom 25.01.2003 haben Sie als An-\ntragsgegner keine rechtsfähige Person angegeben. Mit der \nParteibezeichnung \"Stadtwerke , star. Energiewerke\" \nhaben Sie keine juristische Person bezeichnet. Die Stadtwer-\nke sind nicht rechtsfähig. Wenn Sie sich die Mühe ge-\nmacht hätten, die Schreiben Ihres bisherigen Stromversorgers \ngenau durchzulesen, hätten Sie festgestellt, dass Ihr Ver-\nfirmiert: \"star. Energiewerke \ntragspartner \nGmbH & Co. KG\". Dieser Name steht sowohl fettgedruckt un-\nter \"Mit freundlichen Grüßen\" als auch unten im vorformulier-\nten Text. Es ist Ihre Aufgabe als Antragsteller, die Antrags-\ngegnerin richtig zu bezeichnen. Hierzu erhalten Sie Gelegen-\nheit innerhalb von einer Woche\". \n\nfolgendermaßen \n\n3 \n\nNachdem der Beschwerdeführer auf diesen Hinweis innerhalb der ge-\n\nsetzten Frist nicht reagiert hatte, wies der Antragsteller mit Beschluss vom \n\n12. Februar 2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kosten-\n\npflichtig als unzulässig zurück, da als Antragsgegner keine rechtsfähige Person \n\nbenannt worden sei. \n\n4 \n\nDaraufhin erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde ge-\n\ngen den Antragsteller, die der Präsident des Landgerichts Baden-Baden am \n\n7. Mai 2003 abschlägig beschied, wobei er unter anderem Folgendes ausge-\n\nführte: \n\n\"Ich teile Ihre Auffassung, dass der Hinweis auf die juristische \nPerson nicht unbedingt angezeigt war, da bei wohlwollender \nAuslegung, der Bundesgerichtshof legt verfahrenseinleitende \nAnträge immer unter dem Gesichtspunkt der Interessenwah-\nrung der antragenden Partei aus, das Gericht auf einen klä-\nrenden Zusatz hätte verzichten können. Wenn aber der Rich-\nter einen solchen Zusatz verlangt, so hat er eine bestimmte \nRechtsauffassung vertreten, die zu korrigieren mir nicht an-\nsteht. Der Richter ist in seiner Rechtsprechungstätigkeit von \nWeisungen unabhängig. Außerhalb der Rechtsordnung hat \n\nsich der Richter nicht bewegt. Deshalb ist auch der Vorwurf \nder Rechtsbeugung und Strafvereitelung abwegig. \n\nWenn Sie mit der Entscheidung des Richters nicht einverstan-\nden waren, hätten Sie das zulässige Rechtsmittel einlegen \nkönnen und müssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich \ndarüber nicht zu befinden. Dies gilt insbesondere für die Kos-\ntenentscheidung, die die zwangsläufige, vom Gesetz verlangte \nKonsequenz der Zurückweisung Ihres Antrages ist. Ich rege \nIhnen gegenüber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten \nlassen und die für den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies \ngilt auch für die Festsetzung des Streitwertes.\" \n\n5 \n\nNach Kenntnisnahme von diesem Bescheid wandte sich der Antragstel-\n\nler im Wege des Widerspruchs gegen die vorstehend durch Unterstreichung \n\nkenntlich gemachten Passagen, durch die er sich in seiner richterlichen Unab-\n\nhängigkeit beeinträchtigt sah. Der Präsident des Landgerichts nahm daraufhin \n\ndie erste Passage zurück, hielt aber an seiner Rechtsauffassung fest, dass der \n\nBundesgerichtshof verfahrenseinleitende Anträge unter dem Gesichtspunkt der \n\nInteressenwahrung der antragenden Partei wohlwollend auslege. Dies teilte er \n\nsowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Antragsteller mit. Durch Bescheid \n\nvom 15. Dezember 2003 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nden Widerspruch des Antragstellers zurück. \n\n6 \n\n7 \n\nDaraufhin hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter angerufen \n\nund zuletzt die Feststellung der Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen, \n\nim Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai 2003 \n\nan Z. enthaltenen Sätze beantragt. \n\nDas Dienstgericht für Richter hat mit Urteil vom 30. Juli 2004 festgestellt, \n\ndass die erste vom Antragsteller beanstandete Passage unzulässig sei; im Üb-\n\nrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsteller \n\nseinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, soweit dieser zurückgewiesen \n\nworden ist. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 8. Juni \n\n2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\nDie vom Antragsteller noch beanstandeten Sätze in dem Schreiben des \n\nPräsidenten des Landgerichts stellten keinen Eingriff in seine richterliche Unab-\n\nhängigkeit dar. Im Kontext des gesamten Schreibens gesehen bezögen sie sich \n\nnicht unmittelbar auf die kritische Kommentierung der in dem Hauptverfahren \n\ngeäußerten Ansicht des Antragstellers durch den Präsidenten des Landge-\n\nrichts. In den vorangegangenen Sätzen habe der Präsident den rechtsunkundi-\n\ngen Beschwerdeführer auf den Instanzenzug hingewiesen und ihm die Grund-\n\nlagen der Kostenentscheidung erläutert. Die anschließend in diesem Zusam-\n\nmenhang an den Beschwerdeführer gerichtete Anregung könne daher nur als \n\nallgemeine Empfehlung gesehen werden, zunächst Rechtsrat einzuholen und \n\nweitere Schritte vom Ergebnis der rechtlichen Beratung abhängig zu machen. \n\nNach dem objektiven Erklärungsinhalt werde damit lediglich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass nur im Rechtsmittelverfahren eine Änderung einer richterlichen \n\nEntscheidung zu erreichen sei. \n\n9 \n\nGegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene Revision ein-\n\ngelegt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift \n\nvom 22. August 2005 Bezug genommen. \n\n10 \n\nDer Antragsteller beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und unter teilweiser Ab-\n\nänderung des Urteils des Dienstgerichts festzustellen, dass \n\ndie Sätze im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Ba-\n\nden-Baden an den Beschwerdeführer Z. \"ich rege \n\nIhnen gegenüber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten \n\nlassen und die für den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies \n\ngilt auch für die Festsetzung des Streitwertes\" unzulässig sind. \n\nDer Antragsgegner \n\nverteidigt mit Schriftsatz \n\nvom \n\n12. September 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen \n\nwird, das angefochtene Urteil und beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\n11 \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-\n\nhandlung einverstanden erklärt. \n\n12 \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG) ist unbe-\n\nEntscheidungsgründe: \n\ngründet. \n\nI. \n\n13 \n\n1. Die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens hat der Dienstgerichtshof zu \n\nRecht bejaht. Auch die vom Antragsteller jetzt noch beanstandete Textpassage \n\nin dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai \n\n2003 stellt eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Dieser Begriff ist im Interes-\n\nse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit auszu-\n\nlegen. Umfasst werden daher auch Äußerungen des Dienstvorgesetzten, die \n\ndieser im Rahmen der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines \n\nRechtsuchenden abgibt, und in denen er etwa die von diesem geäußerten Be-\n\ndenken gegen das Verfahren des Richters teilt (BGH, Urteil vom 9. März 1967 \n\n- RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f.; vgl. auch Joeres, DRiZ 2005, 321, 330 \n\nm.w.N.). \n\n14 \n\nAuch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist gegeben, da die Be-\n\nhauptung des Antragstellers, er fühle sich durch die Äußerung in seiner richter-\n\nlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, noch nachvollziehbar und nicht \"aus der \n\nLuft gegriffen\" ist. Überzogene Anforderungen dürfen an die Darlegung hierzu \n\nnicht gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93; \n\nDRiZ 1994, 141 m.w.N.). \n\n15 \n\n2. Zutreffend hat der Dienstgerichtshof entschieden, dass die beanstan-\n\ndete Äußerung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beein-\n\nträchtigt. \n\n16 \n\nDie vom Antragsteller beanstandeten Sätze enthalten, wie das Beru-\n\nfungsgericht im Einzelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weder eine kritische \n\nKommentierung der vom Antragsteller getroffenen richterlichen Entscheidung \n\nnoch die Aufforderung, ein Rechtsmittel gegen diese einzulegen. Ein Bezug zu \n\ndem vom Dienstgericht für unzulässig erklärten, in einem anderen Abschnitt \n\nenthaltenen Teil des Bescheids besteht nicht. Es ging dem Präsidenten des \n\nLandgerichts lediglich darum, dem ersichtlich rechtsunkundigen Beschwerde-\n\nführer zu verdeutlichen, dass die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde \n\nnicht dazu geeignet ist, das von diesem letztlich erstrebte Ziel, eine Änderung \n\nder richterlichen Entscheidung herbeizuführen, zu erreichen. Seine in diesem \n\nZusammenhang gemachte Anregung an den anwaltlich nicht vertretenen Be-\n\nschwerdeführer, sich rechtlich beraten zu lassen und dann die für den Fall sinn-\n\nvollen Schritte einzuleiten, stellt nur eine allgemeine Empfehlung dar. Dies er-\n\ngibt, worauf der Dienstgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, insbesondere \n\nauch der Kontext der beanstandeten beiden Sätze mit den im selben Absatz \n\nenthaltenen vorausgehenden Ausführungen: \"Wenn Sie mit der Entscheidung \n\ndes Richters nicht einverstanden waren, hätten Sie das zulässige Rechtsmittel \n\neinlegen können und müssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich darüber \n\nnicht zu befinden\". Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers wird in-\n\nsoweit in keiner Weise beeinträchtigt. \n\n17 \n\nDie abweichende Ansicht der Revision erschöpft sich im Wesentlichen \n\ndarin, die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch den \n\nDienstgerichtshof durch eine eigene, abweichende Bewertung zu ersetzen. Re-\n\nvisionsrechtlich relevante Rechtsverletzungen werden dagegen weder vorge-\n\ntragen noch sind solche ersichtlich. \n\nII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 \n\nAbs. 2 VwGO. \n\n19 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf \n\n5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 \n\nGKG). \n\nNobbe Solin-Stojanović Kniffka \n\n Joeres Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juli 2004 - RDG 2/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 8. Juni 2005 - DGH 2/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/riz-r-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/riz-r-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:53.112870+00:00"}}