{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___3-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"RiZ (R) 3/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DRiG § 26 Abs. 2 Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung ge- genüber einem Prozessbeteiligten, \"ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen\", kann der Dienstaufsicht unterfallen, wenn sie nicht den sachlichen Inhalt einer Entscheidung mitbestimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 3/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2006 \nBrigaldino, \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDRiG § 26 Abs. 2 \n\nDie in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung ge-\ngenüber einem Prozessbeteiligten, \"ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu \ndumm sei, ihm zu folgen\", kann der Dienstaufsicht unterfallen, wenn sie nicht \nden sachlichen Inhalt einer Entscheidung mitbestimmt. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 - Dienstgericht bei dem \n\nOberlandesgericht Zweibrücken \nDienstgerichtshof bei dem \nOberlandesgericht Koblenz \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\n\nStojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres \n\nsowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-\n\nrichtshofs bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 4. März 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist Richter am Amtsgericht R. . Er wendet \n\nsich gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, durch die er seine richterliche Un-\n\nabhängigkeit beeinträchtigt sieht. \n\nDer Antragsteller leitete am 7. November 2002 eine Verhandlung in ei-\n\nnem Rechtsstreit, in dem die Parteien um die Auslegung eines Vermächtnisses \n\nstritten. In dem als Güteverhandlung mit anschließender mündlicher Verhand-\n\nlung anberaumten Termin vertrat Herr Z. den Kläger, einen Tierschutzverein. \n\nZ. ist Direktor des Amtsgerichts G.. Im Verlaufe der Verhandlung kam es zu \n\neinem Streitgespräch zwischen Z. und dem Antragsteller, in dem Z. dem An-\n\ntragsteller nach dessen Darstellung Voreingenommenheit vorwarf. Der lautstar-\n\nke Wortwechsel führte dazu, dass Z. das Verlassen des Gerichtssaals ankün-\n\ndigte. Der Antragsteller wies ihn darauf hin, dass er dann Versäumnisurteil er-\n\nlassen könne. Z. vertrat die Auffassung, es sei schon mündlich verhandelt wor-\n\nden, so dass ein Versäumnisurteil nicht ergehen könne. Der Streit darüber, ob \n\ndie Güteverhandlung fortdauere, mündete in einer Äußerung des Antragstellers, \n\ndie von den Beteiligten der Verhandlung unterschiedlich dargestellt wird. Nach \n\nder Darstellung des Antragstellers hat er Z. gefragt, ob dieser ihn nicht verste-\n\nhen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen. Z. verließ daraufhin den Sitzungs-\n\nsaal. Der Antragsteller ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Z. erhob an-\n\nschließend Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Landgerichts Kai-\n\nserslautern, mit der er sich gegen das Auftreten des Antragstellers im Termin \n\nvom 7. November 2002 wandte. \n\n3 \n\nMit Bescheid vom 22. Januar 2003 hielt der Präsident des Landgerichts \n\nKaiserslautern dem Antragsteller dessen Äußerung gegenüber Z. vor. Zur Be-\n\ngründung führte er aus: Es komme durchaus vor, dass in Gerichtsverhandlun-\n\ngen eine deutliche Sprache verwendet werde und auch lautere Töne ange-\n\nschlagen würden. Dem gingen nicht selten Provokationen von Verfahrensbetei-\n\nligten gegenüber dem Gericht voraus und könnten dann zu Reaktionen des \n\nRichters führen, die sich in Ausdrucksweise und Lautstärke außerhalb des übli-\n\nchen Rahmens bewegten. Ungeachtet der jeweiligen Grenzziehung im Einzel-\n\nfall stelle auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gegebenen Dar-\n\nstellung des Verlaufs der Sitzung die von ihm gegenüber dem damaligen Klä-\n\ngervertreter gebrauchte Formulierung, \"ob er mich nicht verstehen wolle oder \n\nob er zu dumm sei, mir zu folgen\", eine Beleidigung dar, die dem Antragsteller \n\nals ordnungswidrige Art der Ausführung seines Amtsgeschäftes vorzuhalten sei. \n\nDass der Antragsteller die Formulierung in eine Frageform gekleidet habe, än-\n\ndere daran nichts. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der angespannten \n\nSituation und der Verärgerung des Antragstellers. Solche Formulierungen hät-\n\nten im Gerichtssaal aus dem Mund eines Richters nichts zu suchen. Ein Richter \n\nhabe sich bei der Wahl seiner Worte stets seiner Pflicht zur Unvoreingenom-\n\nmenheit und Neutralität bewusst zu sein. Der Antragsteller sei daher zu ermah-\n\nnen und es sei an sein Verantwortungsbewusstsein zu appellieren, künftig sol-\n\nche Formulierungen zu unterlassen und sich auch im Falle von Provokationen \n\nhierzu nicht hinreißen zu lassen. Der Vorgang sei in die Personalakte des An-\n\ntragstellers aufzunehmen. \n\n4 \n\nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der \n\nPräsident des Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Widerspruch am \n\n20. März 2003 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die in Rede stehende \n\nÄußerung sei vom Präsidenten des Landgerichts zu Recht als verbaler Exzess \n\ncharakterisiert worden, sie stelle eine Beleidigung dar. Mit seiner rhetorischen \n\nFrage habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass Z. entweder unwillig \n\noder wegen Dummheit nicht qualifiziert sei, den Zivilprozess zu führen und des-\n\nsen einfachste Grundregeln zu verstehen. Letztlich sei diesem damit sogar die \n\nEignung für sein Amt in Zweifel gezogen worden. Deshalb erschöpfe sich diese \n\nBemerkung in einer reinen Abwertung der Person des Angegriffenen. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht erfolglos Klage erhoben, \n\nmit der er die Aufhebung der Bescheide begehrt hat. Seinen Antrag auf Zulas-\n\nsung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. \n\nDer Antragsteller hat außerdem am 17. April 2003 das Dienstgericht für \n\nRichter mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass die Maßnahmen der \n\nDienstaufsicht unzulässig seien, weil sie die richterliche Unabhängigkeit beein-\n\nträchtigten. Das Dienstgericht für Richter hat die Klage mit Urteil vom 15. Okto-\n\nber 2004 abgewiesen. \n\n7 \n\nMit seiner Berufung hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Äuße-\n\nrung habe sich im Rahmen einer adäquaten Wertung der prozessualen Vor-\n\ngänge gehalten. Für jedermann im Gerichtssaal sei klar gewesen, dass er mit \n\nseiner Frage auf den gegen ihn von Z. erhobenen Vorwurf der Voreingenom-\n\nmenheit und Parteilichkeit erwidert habe und dass er diesen weder als Person \n\nnoch als Richterkollegen habe herabwürdigen, sondern sein Erstaunen über \n\ndessen unmögliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und ihn zu \n\nkonstruktivem Verhalten habe veranlassen wollen. Damit sei seine Äußerung \n\nsowohl äußerlich als auch innerlich Teil der damaligen Verhandlungsleitung und \n\nzeitlich und inhaltlich eine direkte Erwiderung auf den ihm von Z. in der Sitzung \n\ngemachten Vorwurf der Befangenheit gewesen. Sie habe somit zum Kernbe-\n\nreich seiner richterlichen Tätigkeit gezählt, die schon grundsätzlich gegen \n\nDienstaufsichtsmaßnahmen gefeit sei. Zu Unrecht hätten die Dienstvorgesetz-\n\nten seine Äußerung als Beleidigung und reines Unwerturteil gewertet. Dieser \n\nVorwurf finde im wahren Sachverhalt, so wie er ihn unter Beweis stelle, keine \n\nStütze. Insbesondere wegen der Ungeheuerlichkeit des grundlosen Befangen-\n\nheitsvorwurfs aus dem Munde eines Richterkollegen habe es sich bei seiner \n\nReaktion nicht um einen verbalen Exzess gehandelt. Die Dienstvorgesetzten \n\nhätten ihm seine jahrzehntelange beanstandungsfreie Berufsausübung zugute \n\nhalten müssen, statt ihm persönliche, gar strafrechtliche Vorwürfe zu machen \n\nund sein Verhalten zu missbilligen. \n\n8 \n\nDer Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz hat die Beru-\n\nfung durch Urteil vom 4. März 2005 zurückgewiesen. Er hat im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\n9 \n\nDer vom Antragsteller an Herrn Z. gerichtete Vorhalt und die Ermahnung \n\ngehörten zu dem der äußeren Ordnung zugehörigen und damit der Dienstauf-\n\nsicht zugänglichen Verhalten eines Richters. Verbale Exzesse eines Richters \n\nwährend der Verhandlungsführung könnten der Dienstaufsicht unterfallen, wenn \n\ndie Äußerung nicht den sachlichen Inhalt einer verfahrensleitenden Maßnahme \n\nmit bestimme. Ob eine Äußerung zum Zweck der Verhandlungsführung einen \n\nsolchen Sachbezug habe, beurteile sich danach, ob sie noch als tatsachenadä-\n\nquate Wertung der prozessualen Situation angesehen werden könne oder ob \n\nsie einen Beteiligten über die an und für sich angestrebte Einwirkung auf die \n\nVerhandlung hinaus in unangebrachter Weise zusätzlich herabwürdige. \n\n10 \n\nAuch wenn als wahr unterstellt werde, dass die vom Antragsteller wäh-\n\nrend der Güteverhandlung gestellte Frage eine unmittelbare verfahrensbezoge-\n\nne Reaktion auf die zwischenzeitlich entstandene angespannte Prozesssituati-\n\non gewesen sei, stelle die Äußerung nicht lediglich eine personenbezogene \n\nKomponente einer prozessleitenden Maßnahme dar, die etwa noch als bloßer \n\nReflex der Würdigung des prozessualen Verhaltens eines Beteiligten angese-\n\nhen werden könne. Sie gehe vielmehr darüber hinaus, indem sie ungeachtet \n\ndes mit ihr verfolgten sachlichen Zweckes dazu angetan sei, den Angesproche-\n\nnen in unangebrachter Weise zusätzlich herabzusetzen. \n\n11 \n\nAn dieser Betrachtungsweise vermöge auch das weitere, unter Beweis \n\ngestellte Vorbringen des Antragstellers nichts zu ändern, wonach ungeachtet \n\nder von ihm gewählten Formulierung für jedermann im Gerichtssaal klar gewe-\n\nsen sei, dass er mit seiner Fragestellung Z. weder als Person noch als Richter-\n\nkollegen habe herabwürdigen wollen, sondern lediglich sein Erstaunen über \n\ndessen unmögliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und diesen \n\nzu konstruktiven Verhandlungen und zur Sachlichkeit habe veranlassen wollen. \n\nDenn selbst dann bleibe es dabei, dass sich der Antragsteller nachhaltig in der \n\nAusdrucksweise vergriffen und den Bereich von einer gegebenenfalls noch hin-\n\nnehmbaren sprachlichen Entgleisung zum verbalen Exzess eindeutig über-\n\nschritten habe. \n\n12 \n\nDen dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Vorhalts und der Er-\n\nmahnung begegneten aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG keine rechtli-\n\nchen Bedenken. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts enthalte keine \n\nMissbilligung, Beanstandung oder Rüge. Er beschränke sich auf die Anführung \n\nvon Tatsachen und deren sachbezogene Wertung, ohne dass damit eine per-\n\nsonenbezogene Wertung oder gar ein personenbezogener Schuldvorwurf ver-\n\nbunden sei. Der Widerspruchsbescheid erschöpfe sich in einer Rechtmäßig-\n\nkeitsprüfung des Ausgangsbescheides. \n\n13 \n\nGegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene Revision ein-\n\ngelegt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift \n\nvom 12. April 2005 und den Schriftsatz vom 20. Januar 2006 Bezug genom-\n\nmen. \n\nDer Antragsteller beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass Vorhalt, \n\nErmahnung - und die damit unterschwellig zum Ausdruck gekommene Missbilli-\n\ngung, Beanstandung und Rüge -, ausgesprochen gegen ihn per Bescheide des \n\nPräsidenten des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2003 und des \n\nPräsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. März \n\n2003, samt der diesbezüglich verfügten Aufnahme in die Personalakten, unzu-\n\nlässig sind bzw. letztere unzulässig war. \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n18 \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. \n\nI. \n\n19 \n\n1. Zutreffend hat der Dienstgerichtshof entschieden, dass Vorhalt und \n\nErmahnung im Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Kaiserslautern vom \n\n22. Januar 2003 die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigen. \n\n20 \n\na) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht \n\nnur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Unter diesem Vor-\n\nbehalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art \n\nder Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, un-\n\nverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (§ 26 Abs. 2 DRiG). \n\nDanach unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als \n\nes um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äuße-\n\nre Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die \n\ndem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass \n\nsie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N.). \n\n21 \n\nZur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art \n\nund Weise gehören, wie der Richter auf die Parteien oder deren Prozessvertre-\n\nter in einer Verhandlung einwirkt. Allerdings gebietet es der Schutz der sachli-\n\nchen Unabhängigkeit des Richters, nicht nur die eigentliche Rechtsfindung und \n\nden Rechtsspruch der Dienstaufsicht zu entziehen, sondern auch alle der \n\nRechtsfindung nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, \n\neinschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechts-\n\nsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfah-\n\nren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu \n\nsichern, in Zusammenhang stehen (vgl. Joeres, DRiZ 2005, 321, 322 m.w.N.). \n\nDementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weit-\n\ngehend entzogen. Im Einzelfall kann sich jedoch die Ausdrucksweise, derer \n\nsich ein Richter in einer Verhandlung bedient, als vom Inhalt seiner richterlichen \n\nTätigkeit abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares \n\nFormelement darstellen und deshalb dem äußeren Ordnungsbereich zuzuwei-\n\nsen sein. Wenn sie den sachlichen Inhalt einer Entscheidung nicht mitbestim-\n\nmen, können \"verbale Exzesse\" deshalb der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, \n\nUrteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1, 5; Urteil vom 18. April \n\n1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72). \n\n22 \n\nb) Die Äußerung des Antragstellers gegenüber Z., ob dieser ihn nicht \n\nverstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen, hat der Dienstgerichtshof in \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als der Dienstaufsicht unter-\n\nfallenden \"verbalen Exzess\" in diesem Sinne eingeordnet. \n\n23 \n\naa) Inwieweit eine Äußerung eines Richters in einer Verhandlung als \n\n\"verbaler Exzess\" einzuordnen ist, unterliegt der Würdigung des Tatrichters. \n\nDieser hat alle Umstände der Äußerung zu berücksichtigen, insbesondere de-\n\nren Inhalt, Anlass und Zweck. Der Dienstgerichtshof hat bei seiner Würdigung \n\nersichtlich alle Umstände des Einzelfalles in seine Erwägungen einbezogen. Er \n\nwar nicht verpflichtet, diese im Einzelnen aufzuführen, nachdem bereits in den \n\nangefochtenen Bescheiden und den in der mündlichen Verhandlung beigezo-\n\ngenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsge-\n\nrichts umfangreich dazu Stellung genommen worden war. Die Angriffe des An-\n\ntragstellers, der Dienstgerichtshof habe einzelne Umstände außer Acht gelas-\n\nsen und die objektive Mehrdeutigkeit der Äußerung nicht erkannt, geht deshalb \n\nins Leere. \n\n24 \n\nbb) Rechtsfehler lässt die Auffassung des Dienstgerichtshofs nicht er-\n\nkennen. Die Äußerung des Antragstellers greift die Persönlichkeit des Z. an und \n\nist geeignet, sie herabzuwürdigen. Es kommt, entgegen der Ansicht des An-\n\ntragstellers, nicht darauf an, ob sie als Beleidigung im Sinne des Strafrechts \n\neinzuordnen ist und ob dem Antragsteller strafrechtlich betrachtet Rechtferti-\n\ngungsgründe zur Seite stehen, nachdem er selbst mit dem Vorwurf der Vorein-\n\ngenommenheit konfrontiert worden ist. Maßgebend ist allein, dass die Äuße-\n\nrung objektiv herabwürdigend war. Ein Richter, der eine Partei sinngemäß als \n\ndumm bezeichnet, kann, wenn diese Äußerung nicht den sachlichen Inhalt ei-\n\nner Entscheidung mitbestimmt, die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 \n\nGG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch nehmen. Vergeblich macht der \n\nAntragsteller insoweit ein richterliches Recht auf Meinungsfreiheit in Anlehnung \n\nan Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. März \n\n1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 f.; Beschluss vom 14. Februar 2000 \n\n- 1 BvR 390/95, NJW 2000, 3413 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR \n\n1917/04, NJW 2005, 3274 f.) geltend. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Rich-\n\nter sich im Hinblick auf den Vorwurf einer herabwürdigenden Äußerung gegen-\n\nüber einem Prozessbeteiligten darauf berufen kann, seine Wortwahl sei nur die \n\nReaktion auf vorheriges Prozessverhalten des Prozessbeteiligten. Denn darauf \n\nkommt es für die Frage, ob das Verhalten der Dienstaufsicht unterliegt, nicht an. \n\nDieser Gesichtspunkt ist für den Fall, dass die Dienstaufsicht eröffnet ist, im \n\nDienstaufsichtsverfahren zu berücksichtigen. \n\n25 \n\ncc) Der Dienstgerichtshof hat die vom Antragsteller vorgebrachten Tat-\n\nsachen zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Ein Rechtsfehler ist entgegen \n\nder Auffassung des Antragstellers nicht darin zu sehen, dass der Dienstge-\n\nrichtshof die \"subjektiven Tatsachen\" für unerheblich gehalten hat. Damit hat \n\nder Dienstgerichtshof nicht, wie der Antragsteller meint, solche Tatsachen für \n\nunerheblich gehalten, die das Verschulden an dem der Dienstaufsichtsmaß-\n\nnahme zugrunde liegenden Verhalten begründen. Diese Frage hatte er nicht zu \n\nprüfen (vgl. sogleich unten c). Vielmehr hat der Dienstgerichtshof Bezug auf \n\nden Vortrag des Antragstellers genommen, er habe nicht beabsichtigt, Z. her-\n\nabzuwürdigen. Dieses Vorbringen konnte der Dienstgerichtshof ohne Rechts-\n\nfehler für unerheblich halten, weil die Bemerkung objektiv geeignet war, Z. her-\n\nabzuwürdigen. \n\n26 \n\ndd) Vergeblich macht der Antragsteller geltend, seine Äußerung sei des-\n\nhalb der Dienstaufsicht unzugänglich, weil sie den sachlichen Inhalt einer Ent-\n\nscheidung mitbestimmt habe. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. \n\n27 \n\nZu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf verschiedene Entscheidun-\n\ngen des Senats (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1 \n\nff.; Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 f.). In den zugrunde \n\nliegenden Sachverhalten fielen die herabwürdigenden Äußerungen des Richters \n\nim Zusammenhang mit der Beweis- oder Sachverhaltswürdigung. Sie bestimm-\n\nten daher den Inhalt der richterlichen Entscheidung mit. Nicht vergleichbar sind \n\nauch die vom Antragsteller herangezogenen Fälle, in denen der Richter in Stel-\n\nlungnahmen zu Befangenheitsanträgen zur Person des Antragstellers in negati-\n\nver Weise Stellung nahm. Der Senat hat ein Einschreiten der Dienstaufsicht \n\nwegen der Äußerung in einer Stellungnahme zu Befangenheitsanträgen als Be-\n\neinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen, weil die Äußerung \n\ndes Richters zu einem Befangenheitsantrag Einfluss auf die Entscheidung über \n\ndie Befangenheit hat und es nicht möglich ist, sie einer gesonderten, von der \n\nübrigen, der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Ausübung richterlicher Tätigkeit \n\nlosgelösten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R) \n\n1/80, BGHZ 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 - RiZ(R) 2/86, DRiZ 1986, \n\n423, 424). \n\n28 \n\nEin vergleichbarer Zusammenhang liegt nach dem vom Dienstgerichts-\n\nhof zugunsten des Klägers als wahr unterstellten Sachverhalt nicht vor. Danach \n\nmuss davon ausgegangen werden, dass die Äußerung des Antragstellers im \n\nGerichtssaal unter dem Eindruck des Prozessgeschehens als Reaktion des An-\n\ntragstellers auf den Vorwurf der Voreingenommenheit zu verstehen war und sie \n\nZ. dazu bewegen sollte, sachlich zu werden. Das ändert nichts daran, dass sie \n\nnicht der Vorbereitung einer Entscheidung diente, sondern lediglich die weitere \n\nVerhandlungsführung betraf. Die vom Senat dargestellte Grenze der Dienstauf-\n\nsicht ist nicht erreicht. Die Dienstaufsicht ist möglich, wenn ein Richter durch \n\nErklärungen auf einen Prozessbeteiligten einwirkt, die objektiv geeignet sind, \n\nihn herabzuwürdigen. Dass der Antragsteller durch die Äußerung keine sachli-\n\nche, der Aufklärung dienende Stellungnahme zum Vorwurf der Voreingenom-\n\nmenheit abgab und deshalb kein der Entscheidung vom 24. Juni 1982 (RiZ(R) \n\n7/81, DRiZ 1982, 389, 390) vergleichbarer Sachverhalt vorlag, bedarf keiner \n\nweiteren Begründung. \n\n29 \n\nc) Ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung dieser Umstände \n\ndes Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion auf die Äußerung \n\ndes Antragstellers sind, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Dienstgericht \n\nfür Richter. Denn im Prüfungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Dienstauf-\n\nsichtsmaßnahme nur insoweit überprüft als es um die Beeinträchtigung der rich-\n\nterlichen Unabhängigkeit geht. Im Übrigen unterliegt die Rechtmäßigkeit des \n\nBescheides der Kontrolle der Verwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 5. Oktober \n\n2005 - RiZ(R) 5/04, Urteilsumdr. S. 12 Rz. 26 m.w.N.). Nach dem rechtskräfti-\n\ngen Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid rechtmäßig. \n\n30 \n\nDer Antragsteller kann deshalb nicht damit gehört werden, das für einen \n\nVorhalt notwendige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) \n\n1/96, DRiZ 1997, 467, 470) sei nicht festgestellt. Im Übrigen kann daran kein \n\nZweifel bestehen, denn es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller die Ab-\n\nsicht hatte, Z. zu beleidigen, sondern darauf, ob ihm seine Wortwahl während \n\nder Verhandlungsführung vorzuwerfen ist. Der Antragsteller kann auch nicht \n\ngeltend machen, für eine Ermahnung sei eine Wiederholungsgefahr notwendig, \n\ndiese sei nicht festgestellt. Ebenso kann er nicht damit gehört werden, zu Un-\n\nrecht würden die Bescheide ihm eine Formalbeleidigung vorwerfen, sein Verhal-\n\nten sei jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Schließlich ist für die Entscheidung in \n\ndiesem Verfahren unerheblich, ob das sonstige dienstliche Verhalten des An-\n\ntragstellers ausreichend berücksichtigt worden ist. \n\n31 \n\nd) Weitere Maßnahmen der Dienstaufsicht enthält der Bescheid des Prä-\n\nsidenten des Landgerichts Kaiserslautern entgegen der Auffassung des An-\n\ntragstellers nicht. Die mit dem Bescheid zum Ausdruck gebrachte Beanstan-\n\ndung des Verhaltens des Antragstellers in der Verhandlung vom 7. November \n\n2002 geht nicht über die sachliche Bewertung hinaus. Eine im Sinne der Recht-\n\nsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ \n\n1997, 467, 470 m.w.N.) personenbezogene Wertung, die als unzulässige Miss-\n\nbilligung, Beanstandung oder Rüge zu werten wäre, ist in dem Bescheid nicht \n\nenthalten. \n\n32 \n\n2. Der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts \n\nvom 20. März 2003 beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. \n\nEine derartige Beeinträchtigung folgt entgegen der Auffassung des Antragstel-\n\nlers nicht daraus, dass der Präsident des Oberlandesgerichts die Herabwürdi-\n\ngung des Z. auch darin gesehen hat, dass durch die Äußerung sogar dessen \n\nEignung zum Richteramt angezweifelt werde. Denn durch diese Bewertung än-\n\ndert sich nichts daran, dass ein der Dienstaufsicht unterliegender verbaler Ex-\n\nzess vorliegt. Auch der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ent-\n\nhält keine Missbilligung, Beanstandung oder Rüge im Sinne der Rechtspre-\n\nchung des Senats. \n\n33 \n\n3. Der Antragsteller stützt die Revision hinsichtlich des Antrags, die Auf-\n\nnahme in die Personalakten als unzulässig festzustellen, allein darauf, dass \n\nVorbehalt und Ermahnung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten. Das \n\nist - wie dargelegt - nicht der Fall. \n\n34 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit \n\n§ 154 Abs. 2 VwGO. \n\nII. \n\n35 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf \n\n5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). \n\nNobbe \n\nSolin-Stojanović \n\nKniffka \n\nJoeres \n\nMayen \n\nVorinstanzen: \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.10.2004 - DG 1/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2005 - DGH 1/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/riz-r-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/riz-r-3-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:54.944879+00:00"}}