{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___1-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"DRiG § 61; GKG §§ 1, 66 a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver- fahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter. b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nRiZ(R) 1/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2006 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\n__________________ \n\nDRiG § 61; GKG §§ 1, 66 \n\na) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver-\n\nfahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf \n\nRichtern, nicht der Einzelrichter. \n\nb) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht \n\nerhoben. \n\nBGH, Dienstgericht des Bundes - Beschl. vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05 \n\n - Dienstgericht beim LG Leipzig \n\ndes Richters \n\n- Prozessbevollmächtigte: \n\nRechtsanwälte \n\n - \n\nAntragsteller und Revisionsführer, \n\ngegen \n\nAntragsgegner und Revisionsgegner, \n\nwegen dienstlicher Beurteilung; \n\n hier: Kostenfestsetzung \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 22. Februar 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am \n\nBundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und \n\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer \n\nbeschlossen: \n\nDer Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2006, \n\ngeändert am 23. Januar 2006, wird aufgehoben. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden \n\nnicht erstattet. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bun-\n\ndesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 16. Januar 2006, geändert \n\ndurch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die Hälfte der Gerichtsgebühren \n\nin Höhe von nunmehr insgesamt 363 € für die Revision in dem in der Hauptsa-\n\nche erledigten Prüfungsverfahren angefordert worden ist. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Über die nach § 66 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) eingelegte Erinnerung \n\nhat das Dienstgericht des Bundes in der sich aus § 61 Abs. 2 DRiG ergebenen \n\nBesetzung, also mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei \n\nnichtständigen Beisitzern zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG \n\nvor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Ein-\n\nzelrichter entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG \n\naus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen, \n\ndass die Aufgaben des Richterdienstgerichts von einem Einzelrichter über-\n\nnommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen \n\nBeschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei de-\n\nnen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das Dienstgericht ist eine \n\nEntscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich \n\nweder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz \n\ndes Einzelrichters nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 \n\n- V ZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584 = BGHReport 2005, 670; BFH, Beschlüsse \n\nvom 28. Juni 2005 - X E 1/05 - BFHE 209, 422, vom 1. September 2005 - III E \n\n1/05 - BFH/NV 2006, 92 und vom 29. September 2005 - IV E 5/05 - BFH/NV \n\n2006, 315). \n\n3 \n\nDass für die Revision im erledigten Prüfungsverfahren gemäß § 80 \n\nAbs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß gel-\n\nten und über die Erinnerung gemäß § 66 GKG nach dem Beschluss des \n\nBVerwG vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - <zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen> der Einzelrichter zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beur-\n\nteilung. Darin wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass beim Bundesverwal-\n\ntungsgericht dem Einzelrichter gesetzlich Entscheidungskompetenzen übertra-\n\ngen sind und dass die Geschäftsverteilung hierauf eingestellt ist. Demgegen-\n\nüber besteht selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Dienstgericht des \n\nBundes keine Möglichkeit, abweichend von der Besetzungsregel des § 61 \n\nAbs. 2 Satz 1 DRiG - etwa in der Besetzung gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 \n\nVwGO mit drei Berufsrichtern - zu entscheiden. § 61 Abs. 2 DRiG hat Vorrang \n\nvor den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsge-\n\nrichtsordnung - namentlich vor § 10 und § 87 a VwGO. § 61 Abs. 1 DRiG fügt \n\ndas Dienstgericht des Bundes als besonderen Senat in die Organisationsstruk-\n\nturen des Bundesgerichtshofs ein. Das schließt die Anwendung von Vorschrif-\n\nten der VwGO über die funktionellen Zuständigkeiten innerhalb des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts aus. \n\n2. Die Erinnerung hat Erfolg. Für das erledigte Revisionsverfahren wer-\n\nden Gerichtskosten nicht erhoben. \n\n§ 1 Nr. 1 GKG sieht enumerativ vor, für welche Verfahren vor den ordent-\n\nlichen Gerichten Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz er-\n\nhoben werden. Davon werden Verfahren beim Bundesgerichtshof, die nach der \n\nVerwaltungsgerichtsordnung durchzuführen sind, nicht erfasst. \n\nZwar ist das Dienstgericht des Bundes gemäß § 61 ff. DRiG ein Spruch-\n\nkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit, doch ist die von dem Dienstgericht an-\n\nzuwendende Verfahrensordnung nicht in den Katalog des § 1 GKG aufgenom-\n\nmen. Gemäß § 63 DRiG gelten sinngemäß für das Verfahren in Disziplinarsa-\n\nchen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, für das Versetzungsver-\n\nfahren und für das Prüfungsverfahren gemäß § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 DRiG die \n\nVorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Regelungen gelten gemäß \n\n§ 80 Abs. 1 DRiG ebenfalls für die Revision im Versetzungs- und im Prüfungs-\n\nverfahren. Gestaltet sich das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Bundesdisziplinar-\n\ngesetzes, kann dies keinem der in § 1 Nr. 1 GKG genannten Verfahren zuge-\n\nordnet werden, in denen zulässigerweise Gerichtskosten erhoben werden. \n\n7 \n\nOhne ausreichende Rechtsgrundlage darf eine Kostenforderung nicht \n\ngeltend gemacht werden. Das verbietet der rechtsstaatliche Grundsatz des Ge-\n\nsetzesvorbehalts. Von diesem Prinzip geht auch § 1 GKG aus, wonach sämtli-\n\nche gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit ein Gesetz nicht ausdrück-\n\nlich etwas anderes vorschreibt. Somit kommt eine über den Wortlaut hinausge-\n\nhende erweiternde Auslegung oder gar eine Analogie im Rahmen des § 1 GKG \n\nnicht in Betracht. \n\n8 \n\nDass für die Revision in dem von dem Revisionsführer eingeleiteten Prü-\n\nfungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, entspricht im Übrigen \n\nder kostenrechtlichen Privilegierung weiterer dienstrechtlicher Verfahren. Ge-\n\nmäß § 78 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I \n\nS. 1510), der gemäß § 63 Abs. 1 DRiG auch in Disziplinarsachen der Richter im \n\nBundesdienst anzuwenden ist, sind gerichtliche Disziplinarverfahren gerichts-\n\ngebührenfrei. Es wäre in sich widersprüchlich und kaum verständlich, wenn \n\nzwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in richterlichen Disziplinar-\n\nverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, dagegen in den anderen Verfahren \n\nvor dem Dienstgericht Gerichtskosten erhoben würden. \n\n9 \n\nAn der gegenteiligen im Beschluss des Dienstgerichts des Bundes vom \n\n11. Mai 1984 (RiZ(R) 4/83) zu § 1 GKG a.F. vertretenen Auffassung, dass im \n\nVerfahren vor dem Dienstgericht Gerichtskosten anfallen, kann nach der Neu-\n\nfassung des § 1 GKG durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts \n\n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I \n\nS. 718) nicht mehr festgehalten werden. Nach der Auswertung und Präzisierung \n\ndes Katalogs in § 1 GKG n.F. ist mit der einhelligen Kommentarliteratur (Meyer, \n\nGKG 6. Aufl. § 1 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1; \n\nOestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dezember 2005 § 1 Rdn. 20) davon \n\nauszugehen, dass § 1 GKG n.F. die einzelnen Verfahren, auf die das Gerichts-\n\nkostengesetz anwendbar ist, enumerativ abschließend aufzählt mit der Folge, \n\ndass alle gerichtlichen Verfahren und Handlungen gebühren- und auslagenfrei \n\nsind, soweit nicht das Gerichtskostengesetz oder ein anderes Bundesgesetz \n\netwas anderes regeln. \n\n10 \n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. \n\nNobbe Solin-Stojanović Joeres \n\n Gödel Bayer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___1-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/riz-r-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___1-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___1-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/riz-r-1-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2005/RiZ_R___1-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:57.607367+00:00"}}