{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___5-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"RiZ (R) 5/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 5/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. Oktober 2005 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\ndes Richters \n\nAntragsteller, Berufungskläger \nund Revisionskläger, \n\ngegen \n\nAntragsgegner, Berufungsbeklagter \nund Revisionsbeklagter, \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 5. Oktober \n\n2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\n\nStojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und \n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des \n\nDienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom \n\n13. August 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . Er war \n\nim Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach \n\ndem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), mit einem Pensum von 6/10 für \n\nZivilprozesssachen (Verkehrssachen) und mit einem Pensum von 1/10 \n\nfür eine so genannte Sammelabteilung zuständig. \n\n2 \n\nIn dem einen Zahlungsantrag betreffenden WEG-Verfahren \n\n kündigte der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 12. Januar 2001 eine Entscheidung im Dezernatswege an. Am \n\n12. April 2001 leitete er einen am 12. Januar 2001 eingegangenen und \n\nihm vorgelegten Schriftsatz zur Stellungnahme weiter. Er verfügte die \n\nAkten am 23. Mai 2001 mit dem Vermerk \"Urlaub\" auf den 5. Juni 2001, \n\nerließ am 7. August 2001 eine Zwischenverfügung und gab dem Zah-\n\nlungsantrag durch Beschluss vom 17. September 2001 statt. \n\n3 \n\nAm 29. August 2001 hatte der Präsident des Amtsgerichts den An-\n\ntragsteller um Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen \n\nverzögerter Bearbeitung des WEG-Verfahrens gebeten. Der Antragsteller \n\nteilte hierauf am 10. Oktober 2001 unter anderem mit, er sehe keinen \n\nAnlass, zur Verfahrensdauer Stellung zu nehmen. Am 22. November \n\n2001 bat der Präsident des Amtsgerichts den Antragsteller, zu folgenden \n\nFragen Stellung zu nehmen: \n\n\"Weshalb wurde auf den am 12. Januar 2001 eingegangenen \nSchriftsatz (Bl. 69 d.A.) erst am 12. April 2001, also drei Monate \nspäter, etwas veranlasst, obwohl Ihnen die Akte ausweislich des \nRegistraturvermerks vom 16.01.01 (Bl. 69 d.A.) seit dem 12.01.01 \nvorlag? Was ist in diesen drei Monaten geschehen? Ferner ist aus \nder Akte nicht ersichtlich, weshalb nach deren erneuter Wiedervor-\nlage am 5. Juni 2001 (Bl. 68 R, 72 d.A.) Ihre nächste Verfügung \nerst zwei Monate später im August 2001 erfolgte (Bl. 73 d.A.).\" \n\n4 \n\nHierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 2001, er se-\n\nhe keinen Anlass, zu einzelnen Bearbeitungsschritten Stellung zu neh-\n\nmen. Was in den fraglichen Zeiträumen geschehen sei, ergebe sich aus \n\nvielfach erhobenen Statistiken und Stellungnahmen. Daraus sei ersicht-\n\nlich, dass er nicht untätig gewesen sei. \n\n5 \n\nAm 28. Januar 2002 richtete der Präsident des Amtsgerichts fol-\n\ngendes Schreiben an den Antragsteller: \n\n\"In vorbenannter Angelegenheit haben Sie dem Verfahren nach \nder mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2001 (Blatt 68 SA) \nerst am 12. April 2001 durch die Verfügung (Blatt 69 SA) Fortgang \ngegeben. Nachdem Ihnen die Akte nach Fristablauf - 17. Mai \n2001 - wieder vorgelegt worden ist, haben Sie die Sache am \n23. Mai 2001 wegen Ihres Urlaubs auf den 5. Juni 2001 verfristet \n(Blatt 68 R SA). Obwohl Ihnen demgemäß die Akte am 5. Juni \n2001 vorgelegt worden ist (Blatt 68 R, 72 SA), haben Sie erst im \nAugust 2001 mit der undatierten Verfügung (Blatt 73 SA) das Ver-\nfahren weiterbetrieben, ohne dass nach Durchsicht der Sachakte \nIhrer dienstlichen Stellungnahmen vom \nund Kenntnisnahme \n10. Oktober und 14. Dezember 2001 ein Grund für die annähernd \n5-monatige Untätigkeit ersichtlich wäre. \n\nIn Anbetracht dessen halte ich es für geboten, Ihnen gemäß § 26 \nAbs. 2 DRiG verzögerliche Führung Ihrer Amtsgeschäfte zwischen \ndem 12. Januar und dem 12. April sowie vom 6. Juni bis August \n2001 vorzuhalten. Ich verbinde damit die Hoffnung, daß Sie sich \nden Ihnen obliegenden Aufgaben künftig mit der zu erwartenden \nGewissenhaftigkeit widmen, damit aus vergleichbaren Anlässen er-\nforderlich werdende Dienstaufsichtsmaßnahmen vermieden wer-\nden können.\" \n\n6 \n\nGegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom \n\n30. Januar 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Vorhalt \n\nsei unberechtigt, weil er weder die konkrete Entwicklung seines Dezer-\n\nnats noch die falsche Bewertung der Verkehrsunfallsachen berücksichti-\n\nge. Auch andere Kollegen, die Verkehrs- und allgemeine Prozesssachen \n\nbearbeiteten, klagten über Probleme, Urteile kurzfristig abzusetzen. Der \n\nVorhalt beruhe auf der unzulässigen Betrachtung eines Einzelfalls, ohne \n\ndie allgemeine Überlastung und die Belastung durch entscheidungsreife \n\nVerfahren im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Mit der Formu-\n\nlierung, ein Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich, werde die Be-\n\nweislast zu seinem Nachteil umgekehrt. Dies verletze seine richterliche \n\nUnabhängigkeit, weil er nicht verpflichtet sei, Arbeitszeitnachweise und \n\nStundenzettel zu führen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens \n\ndes Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 30. Januar 2003 \n\nBezug genommen. \n\n7 \n\nDer Antragsgegner wies den Widerspruch am 30. Juli 2003 zurück. \n\nHiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht \n\nB. mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass der Bescheid des \n\nPräsidenten des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 in der Fassung des \n\nWiderspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen \n\nunzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das \n\nDienstgericht bei dem Landgericht B. hat den Antrag zurückgewie-\n\nsen. \n\n8 \n\nDie dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der \n\nDienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 13. August \n\n2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausge-\n\nführt, der Präsident des Amtsgerichts habe mit dem angefochtenen Be-\n\nscheid weder Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der \n\nBearbeitung der Verfahren genommen noch unzulässigen Erledigungs-\n\ndruck auf den Antragsteller ausgeübt. Im Rahmen der Dienstaufsicht \n\nkönne einem Richter eine verzögerliche Arbeitsweise vorgehalten wer-\n\nden, ohne dass dadurch die richterliche Unabhängigkeit berührt werde. \n\nÜber die sachliche Richtigkeit des Vorhalts sei im Verfahren vor den \n\nVerwaltungsgerichten zu befinden. \n\nIm Prüfungsverfahren vor dem \n\nDienstgericht komme es nur darauf an, ob der Vorhalt in die richterliche \n\nUnabhängigkeit eingreife. Das sei ausnahmsweise nur dann anzuneh-\n\nmen, wenn der Antragsgegner mit dem Vorhalt versuche, den Antragstel-\n\nler mittelbar zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen oder \n\nihm ein Pensum abzuverlangen, das sich allgemein und demnach auch \n\nvon anderen Richtern nicht mehr bewältigen lasse. Es sei aber nicht er-\n\nsichtlich, dass der Antragsteller stärker als andere Richter des Amtsge-\n\nrichts belastet sei und deshalb die Bildung von Arbeitsresten nicht \n\nzu vermeiden sei. Der Antragsteller habe es abgelehnt, die Hintergründe \n\nder Verzögerung zu erläutern und sich nur auf die allgemein hohe Belas-\n\ntung der Richter berufen, die aber nicht dazu führen müsse, dass einzel-\n\nne Verfahren bis zu fünf Monate nach einer mündlichen Verhandlung un-\n\nbearbeitet blieben. Andere Richter seien offenbar in der Lage, die hohe \n\nArbeitslast in angemessener Zeit zu bewältigen. \n\n9 \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Be-\n\ngehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift vom 16. September 2004 Bezug genommen. \n\n10 \n\nDer Antragsteller beantragt, \n\ndas Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom \n\n13. August 2004 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid \n\ndes Präsidenten des Amtsgericht vom 28. Januar 2002 in der Fas-\n\nsung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom \n\n30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unab-\n\nhängigkeit darstelle. \n\n11 \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\n12 \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \n\nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n13 \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) hat \n\nkeinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegrün-\n\ndet. \n\nI. \n\n14 \n\nDie angefochtenen Bescheide sind Maßnahmen der Dienstaufsicht \n\nim Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der nachvollziehba-\n\nren Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das \n\nDienstgericht angerufen werden, das im Prüfungsverfahren gemäß § 62 \n\nAbs. 1 Nr. 4 e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 e DRiG entscheidet. An der Mög-\n\nlichkeit einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit besteht, \n\nwenn gegen einen Richter - wie hier - ein auf seine richterliche Tätigkeit \n\nbezogener Vorhalt gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochen wird, kein \n\nZweifel (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1986 - RiZ 2/86, DRiZ 1986, \n\n423, 424 und vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142). \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDie Entscheidung des Dienstgerichtshofes hält rechtlicher Über-\n\nprüfung stand. \n\nDer Dienstgerichtshof hat den Antragsgegner rechtsfehlerfrei als \n\nbefugt angesehen, dem Antragsteller eine verzögerte Führung seiner \n\nAmtsgeschäfte vorzuhalten, und die Hoffnung zu äußern, dass er sich \n\nseinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme. Die Dienstaufsicht umfasst \n\ngemäß § 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Aus-\n\nführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu unverzögerter Erledi-\n\ngung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Un-\n\nabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Eine solche Beein-\n\nträchtigung liegt nicht vor. \n\n17 \n\n1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der \n\nHoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme, \n\nhatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und ließen inso-\n\nweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46). Diese Maß-\n\nnahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom An-\n\ntragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn an-\n\nzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). \n\n18 \n\n2. Der Antragsteller wäre allerdings auch dann in seiner richterli-\n\nchen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, wenn der Antragsgegner \n\ndurch den Vorhalt unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die \n\nReihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und \n\nvom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) oder einen \n\nunzulässigen Erledigungsdruck abgeübt hätte (vgl. BGH, Urteile vom \n\n14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196, vom 16. Sep-\n\ntember 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420 und vom 3. November \n\n2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9 f.). Beides ist aber nicht der Fall. \n\n19 \n\na) Durch die Bescheide vom 28. Januar 2002 und vom 30. Januar \n\n2003 sollte ersichtlich kein Einfluss auf die Entscheidung des Antragstel-\n\nlers über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte ge-\n\nnommen werden. Das den Anlass der Bescheide bildende WEG-\n\nVerfahren war bereits am 17. September 2001 durch eine instanzbeen-\n\ndende Entscheidung abgeschlossen worden und konnte nicht mehr vor-\n\ngezogen werden. Der Vorhalt enthält entgegen der Auffassung des An-\n\ntragstellers auch keinen Anhaltspunkt für ein allgemeines Anliegen des \n\nAntragsgegners, Verfahren, in denen Dienstaufsichtsbeschwerden we-\n\ngen verzögerter Sachbehandlung drohen oder bereits vorliegen, schnel-\n\nler als andere Verfahren zu erledigen. Ebensowenig ist den Bescheiden \n\neine Aufforderung zu einer nachträglichen Rechtfertigung der Bearbei-\n\ntungsreihenfolge zu entnehmen. \n\nb) Der angefochtene Bescheid setzte den Antragsteller auch nicht \n\nunter einen unzulässigen Erledigungsdruck. \n\naa) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzöger-\n\nten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchti-\n\n20 \n\n21 \n\ngung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, \n\nwenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allge-\n\nmein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht \n\nmehr erledigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) \n\n5/87, NJW 1988, 421, 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe \n\nauf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre \n\nmit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. \n\n22 \n\nbb) Diese tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der \n\nrichterlichen Unabhängigkeit hat der Dienstgerichtshof in tatrichterlicher \n\nWürdigung rechtsfehlerfrei verneint. \n\n23 \n\nDer Antragsteller rügt ohne Erfolg, der Dienstgerichtshof habe ihm \n\nnicht die Darlegung einer im Verhältnis zu anderen Richtern des Amtsge-\n\nrichts außerordentlichen Belastung auferlegen dürfen, sondern den \n\nSachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Gemäß § 86 Abs. 1 \n\nSatz 1 Halbs. 2 VwGO, § 39 Nr. 5 e, § 56 Satz 1 BlnRiG sind die Verfah-\n\nrensbeteiligten bei der amtswegigen Erforschung des Sachverhalts her-\n\nanzuziehen. Außerdem dürfen dienstaufsichtführende Stellen im Rahmen \n\nihrer Beobachtungsfunktion Richter um Bericht über die Bearbeitung von \n\nin ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteile vom \n\n14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195 und vom \n\n3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9). Der Dienstgerichtshof durfte des-\n\nhalb im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung berücksichtigen, dass \n\nder Antragsteller weder auf die Bitten des Präsidenten des Amtsgerichts \n\nvom 29. August und 22. November 2001 noch im dienstgerichtlichen Ver-\n\nfahren konkret vorgetragen hat, mit den angefochtenen Bescheiden wer-\n\nde ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von ande-\n\nren Richtern, nicht sachgerecht bewältigen lasse. \n\n24 \n\nDafür, dass dem Antragsteller ein solches Pensum abverlangt \n\nwird, gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt, der den Dienstgerichtshof \n\nzu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung hätte veranlassen \n\nmüssen. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen Bescheid vom \n\n28. Januar 2002 eine annähernd fünfmonatige Untätigkeit vorgehalten \n\nworden, weil er erst nach drei- bzw. fast zweimonatiger Verzögerung ei-\n\nnen Schriftsatz weitergeleitet bzw. eine Zwischenverfügung erlassen hat. \n\nEs ist nicht ersichtlich, dass eine zügigere Veranlassung dieser verfah-\n\nrensfördernden, nur geringe Zeit erfordernden Maßnahmen allgemein, \n\nalso auch durch andere Richter, nicht alsbald hätte bewältigt werden \n\nkönnen. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, auch andere für Ver-\n\nkehrssachen zuständige Richter klagten über Schwierigkeiten, den Ar-\n\nbeitsanfall zu bewältigen, und hätten Arbeitsreste entstehen lassen, \n\nreicht dafür nicht aus. \n\n25 \n\n3. Die angefochtenen Bescheide sind, anders als der Antragsteller \n\nmeint, nicht willkürlich, weil sie auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde einer \n\nPerson, die an dem zugrunde liegenden WEG-Verfahren nicht beteiligt \n\nwar, zurückzuführen sind. Dienstaufsichtführende Stellen sind auch ohne \n\nDienstaufsichtsbeschwerden befugt, sich durch die Beobachtung des \n\nGeschäftsablaufes Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische \n\nEntlastungsmaßnahmen oder dienstaufsichtliche Maßnahme angezeigt \n\nsind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, \n\n145, 156 und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, \n\n193 f.). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob allein die Will-\n\nkürlichkeit einer Maßnahme einen Eingriff in die richterliche Unabhängig-\n\nkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, \n\nBGHZ 46, 66, 73 f.). \n\n26 \n\n4. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht nicht geprüft, ob der Vorhalt \n\neiner verzögerten Führung der Amtsgeschäfte sachlich berechtigt ist. \n\nHierüber ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats \n\n(BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff., \n\nvom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422, vom \n\n14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 und vom 3. November \n\n2004 - RiZ(R) 5/03, S. 12; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im \n\nrichterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu \n\nentscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständig-\n\nkeitsverteilung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Ver-\n\nanlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Abs. 4 e DRiG bringen eindeutig zum \n\nAusdruck, dass die Richterdienstgerichte ausschließlich über den Klage-\n\ngrund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig-\n\nkeit zu befinden haben. \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. \n\nmit § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n28 \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf \n\n5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 \n\nGKG). \n\nNobbe Solin-Stojanović Kniffka \n\n Joeres Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2004 - DG 3/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2004 - DGH 3/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/riz-r-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/riz-r-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:58.413311+00:00"}}