{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___1-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 1/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. März 2005 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nDRiG §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 76 e, 78 Nr. 4 f; \nBayRiG Art. 8 c und d (Fassungen bis 31.12.2002 und ab 1.1.2003), 57 \nAbs. 1 Nr. 4 g \n\na) § 78 DRiG steht einer durch Landesgesetz erfolgten Zuweisung der Ent-\nscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit bei Richtern an die \nDienstgerichte nicht entgegen. \n\nb) Diese Entscheidungen unterfallen kraft Sachzusammenhangs der Prü-\n\nfungszuständigkeit der Dienstgerichte nach § 78 Nr. 4 f DRiG. \n\nc) Bei der in § 76 e DRiG genannten Altersgrenze von 55 Jahren handelt es \nsich um das vom Landesgesetzgeber zu beachtende Mindestalter für die \nGewährung von Altersteilzeit. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 1/04 - \nBayerisches Dienstgericht für Richter \n\ndes Richters \n\nAntragsteller und Revisionskläger, \n\n- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\ngegen \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Altersteilzeit \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. März \n\n2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\nStojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und \n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des \n\nBayerischen Dienstgerichts für Richter vom 21. Okto-\n\nber 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Antragsteller, der mit Ablauf des 2003 das \n\n56. Lebensjahr vollendete, ist als Vorsitzender Richter am Landgericht \n\n tätig. \n\nEr beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 2001, ihm für die \n\nZeit vom 1. August 2003 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Al-\n\ntersdienstermäßigung \n\nim sogenannten Blockmodell gemäß Art. 8 c \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiG zu gewähren. Der Antragsgegner stellte in \n\nAussicht, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Sach- und Rechtslage \n\nzum Zeitpunkt der Entscheidung dies zulasse, und teilte mit, er werde \n\nAnfang 2003 über den Antrag befinden. Mit Bescheid vom 20. Dezember \n\n2002 lehnte er den Antrag mit Rücksicht auf eine zum 1. Januar 2003 in \n\nKraft tretende Änderung des Art. 8 c BayRiG ab, nach welcher das Min-\n\ndestalter für die Bewilligung von Altersdienstermäßigung auf das vollen-\n\ndete 60. Lebensjahr heraufgesetzt wurde. Zur Begründung verwies er \n\ndarauf, der Antragsteller erfülle zum Zeitpunkt der Entscheidung die ge-\n\nsetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Alters-\n\ndienstermäßigung noch nicht und werde sie aufgrund der zum 1. Januar \n\n2003 voraussichtlich in Kraft tretenden Änderung des Bayerischen Rich-\n\ntergesetzes auch in absehbarer Zeit nicht erfüllen. Der hiergegen gerich-\n\ntete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg. \n\nMit seiner vor dem Dienstgericht für Richter erhobenen Klage be-\n\ngehrt der Antragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide \n\nund die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantrag-\n\nten Altersdienstermäßigung. Er beruft sich darauf, der Antragsgegner \n\nhabe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aus welchem sich trotz der \n\nzum 1. Januar 2003 wirksam gewordenen Gesetzesänderung ein An-\n\nspruch auf Bewilligung der frühzeitig beantragten Altersdienstermäßi-\n\ngung ergebe. Die Anhebung der Altersgrenze in Art. 8 c BayRiG auf das \n\n60. Lebensjahr stehe zudem nicht in Einklang mit § 71 Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 76 e DRiG. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, entgegen \n\nder in Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g, Art. 8 c BayRiG getroffenen Regelung sei \n\nzur Entscheidung des Streitfalles wegen der abschließenden Aufzählung \n\nder Zuständigkeiten in § 78 Nr. 4 f DRiG nicht das Dienstgericht, sondern \n\ndas Verwaltungsgericht zuständig. \n\nDas Bayerische Dienstgericht für Richter hat die Klage abgewie-\n\nsen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zuständig-\n\nkeit des Richterdienstgerichts ergebe sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in \n\nVerbindung mit Art. 8 c BayRiG. Eine rechtlich relevante Kollision mit \n\nden Regelungen des Deutschen Richtergesetzes liege nicht vor. Dem \n\nAntragsteller stehe ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Alters-\n\ndienstermäßigung nicht zu, da er zu keinem Zeitpunkt die persönlichen \n\nVoraussetzungen für die Bewilligung nach Art. 8 c BayRiG erfüllt habe. \n\nDie nach der früheren gesetzlichen Regelung ab 1. August 2002 maß-\n\ngebliche Altersgrenze von 56 Jahren habe der Antragsteller nicht erreicht \n\ngehabt. Die gesetzliche Regelung, nach der er die persönlichen Voraus-\n\nsetzungen ab August 2003 mit der Vollendung des 55. Lebensjahres er-\n\nfüllt hätte, gelte nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Ände-\n\nrung des Art. 8 c BayRiG nicht mehr. Da der Antragsteller das \n\n56. Lebensjahr erst nach dem 31. Dezember 2002 vollendet habe, greife \n\nauch die für vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge geltende Über-\n\ngangsregelung des Art. 8 c Abs. 5 Satz 1 BayRiG (GVBl. 2002 S. 937, \n\n945) nicht. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit und \n\nVerfassungsmäßigkeit von Art. 8 c BayRiG teile der Senat nicht. Der \n\ndurch § 71 Abs. 1 DRiG vorgegebene Rahmen werde durch die Herauf-\n\nsetzung des Antragsalters nicht beeinträchtigt. \n\nMit seiner Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. \n\nEr beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die begehrte Alters-\n\ndienstermäßigung gemäß Art. 8 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiG zu geneh-\n\nmigen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Altersdienstermäßigung unter \n\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. We-\n\ngen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom \n\n22. Januar 2004 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, Art. 73 Abs. 2 BayRiG), \n\nüber die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \n\nVerhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 101 Abs. 2, \n\n125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. \n\nI. \n\nDer Prüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Das Dienstge-\n\nricht hat seine Zuständigkeit zu Recht aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in Ver-\n\nbindung mit Art. 8 c BayRiG hergeleitet. Dort ist bestimmt, daß über die \n\nAnfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Urlaub \n\n(Art. 8 bis 8 c BayRiG) die Dienstgerichte entscheiden. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision verstößt Art. 57 Abs. 1 \n\nNr. 4 g BayRiG nicht gegen vorrangiges Bundesrecht. Es trifft allerdings \n\nzu, daß die Länder nach § 71 Abs. 1 Satz 1 DRiG verpflichtet sind, die \n\nRechtsverhältnisse der Richter im Landesdienst gemäß den §§ 72 bis 84 \n\nDRiG zu regeln. Richtig ist auch, daß in § 78 DRiG, der die Zuständigkeit \n\nder Dienstgerichte bestimmt, die Entscheidung über die Gewährung von \n\nAltersteilzeit gemäß § 76 e DRiG nicht erwähnt wird. Die Zuständigkeit \n\nder Dienstgerichtsbarkeit ergibt sich jedoch kraft Sachzusammenhangs \n\nmit der in § 78 Nr. 4 f DRiG übertragenen Befugnis der Dienstgerichte, \n\nüber eine Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung nach §§ 76 a bis \n\n76 c DRiG zu entscheiden. \n\nDer Revision ist im Ansatz darin zuzustimmen, daß der Zuständig-\n\nkeitskatalog in § 78 DRiG grundsätzlich abschließend ist. Der Landesge-\n\nsetzgeber kann jedoch mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, die \n\neinen möglichst umfassenden Schutz der Unabhängigkeit der Richter \n\ndurch besondere Richterdienstgerichte sicherstellen soll, dem Dienstge-\n\nrichtsweg über den Wortlaut des § 78 DRiG hinaus solche Verfahren zu-\n\nweisen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den dort ge-\n\nnannten Verfahren stehen (Senatsurteile vom 23. August 1976 - RiZ(R) \n\n2/76, BGHZ 67, 159, 161 und vom 14. Oktober 1980 - RiZ(R) 5/80, \n\nBGHZ 78, 245, 246 sowie BVerfGE 87, 68, 78 f., 86, jew. m.w.Nachw.). \n\nUm eine solche Streitigkeit geht es hier. \n\nWie in den in § 78 DRiG genannten §§ 76 a bis c DRiG, die die \n\nTeilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung von Richtern aus Arbeits-\n\nmarktgründen oder aus familiären Gründen vorsehen, geht es auch bei \n\nder Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit um die Reduzie-\n\nrung der Arbeitszeit des Richters. Diese Entscheidung berührt die Unab-\n\nhängigkeit des Richters ebenso wie die aus diesem Grund den Dienstge-\n\nrichten zur Prüfung zugewiesenen Verfügungen über die Bewilligung ei-\n\nner Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung. Daß der Bundesgesetz-\n\ngeber die Bewilligung der Altersteilzeit nicht in § 78 Nr. 4 f DRiG erwähnt \n\nhat, ist ersichtlich ein Redaktionsversehen. Die Revisionserwiderung \n\nweist zu Recht darauf hin, daß § 78 Nr. 4 f DRiG zuletzt durch Gesetz \n\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1685) geändert, § 76 e DRiG jedoch \n\nerst durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027 f.) einge-\n\nführt worden ist. In diesem Gesetzgebungsverfahren stand außer Zwei-\n\nfel, daß die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit für Rich-\n\nter deren verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit betrifft (BT-\n\nDrucks. 13/10942 S. 3; BR-Drucks. 367/98 (Beschluß) S. 5, 367/1/98 \n\nS. 7 und 367/4/98 S. 2). \n\nII. \n\nDas Dienstgericht hat den Antrag des Richters auf Altersdienster-\n\nmäßigung zu Recht für unbegründet erachtet. \n\n1. Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, erfüllte er zum Zeit-\n\npunkt der Entscheidung im Dezember 2002 weder nach Art. 8 c BayRiG \n\nin der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (im folgenden: a.F.) \n\nnoch nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung des \n\nArt. 8 c BayRiG die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \n\nvon Altersdienstermäßigung. Der seinerzeit 55jährige Antragsteller hatte \n\ndie nach Art. 8 c BayRiG a.F. maßgebliche Altersgrenze von 56 Lebens-\n\njahren noch nicht erreicht und erreichte in absehbarer Zeit auch nicht \n\ndas nach der Novellierung des Art. 8 c BayRiG maßgebliche Lebensalter \n\nvon 60 Jahren. Die Voraussetzungen der in Art. 8 c Abs. 5 BayRiG vor-\n\ngesehenen Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2003 gestellte An-\n\nträge lagen ebenfalls nicht vor, da der Antragssteller das 56. Lebensjahr \n\nnicht vor dem 31. Dezember 2002 vollendet hat. \n\n2. Wie die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht, war der An-\n\ntragsgegner auch nicht verpflichtet, frühzeitig vor der Novellierung des \n\nArt. 8 c BayRiG auf der Grundlage der bisherigen Regelung eine ab-\n\nschließende Entscheidung zu treffen. Da der Dienstherr vor Bewilligung \n\nder beantragten Altersdienstermäßigung unter anderem zu prüfen hat, ob \n\ndieser nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (Art. 8 c \n\nAbs. 2 Nr. 4 BayRiG) und ob das Aufgabengebiet des richterlichen Amts \n\neine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG), \n\nmuß die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilligungszeitraum er-\n\nfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner ständigen Entschei-\n\ndungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor dem Be-\n\nwilligungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstanden. Da der Antragstel-\n\nler die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für den Zeitraum ab \n\n1. August 2003 beantragt hatte, bestand vor Dezember 2002 zu einer \n\nEntscheidung kein Anlaß. \n\n3. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die \n\nNeufassung des Art. 8 c BayRiG verstoße gegen § 71 Abs. 1 Satz 1 \n\nDRiG in Verbindung mit § 76 e DRiG und sei daher unwirksam. \n\nDer Senat teilt bereits nicht die Auffassung der Revision, die Fest-\n\nlegung der Altersgrenze in Art. 8 c BayRiG auf 60 Jahre widerspreche \n\nder in § 76 e DRiG getroffenen bundesgesetzlichen Regelung, nach wel-\n\ncher bestimmt werden kann, daß einem Richter auf Antrag Teilzeitbe-\n\nschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen ist, wenn er unter anderem \n\ndas 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 76 e Abs. 1 Nr. 2 DRiG). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der in \n\n§ 76 e DRiG genannten Altersgrenze von 55 Jahren nicht um eine vom \n\nLandesgesetzgeber zu beachtende feste Grenze, ab der der Anspruch \n\nauf die begehrte Altersteilzeit besteht, sondern lediglich um eine Min-\n\ndestvoraussetzung, die der Landesgesetzgeber nicht unterschreiten darf. \n\nMit der Schaffung der Altersteilzeit für Beamte und Richter wollte der \n\nBundesgesetzgeber die besoldungs- und dienstrechtlichen Rahmenbe-\n\ndingungen (vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 3) für eine dem Altersteilzeitge-\n\nsetz entsprechende Regelung treffen (BT-Drucks. 13/11018 S. 1 und \n\nBR-Drucks. 367/98 S. 10). Dort aber waren erklärtermaßen ausschließ-\n\nlich Mindestvoraussetzungen bestimmt und ein Rahmen für die Sozial-\n\npartner geschaffen worden, für Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Le-\n\nbensjahres einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhe-\n\nstand zu vereinbaren, wobei die Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit, \n\ninsbesondere auch die Regelung ihrer Dauer, den Tarifvertragsparteien \n\noblag (BR-Drucks. 208/96, S. 24, 26). Entsprechend bestand auch bei \n\nder Schaffung der Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit für Beamte \n\nund Richter Einigkeit, daß den Landesgesetzgebern in ihrem jeweiligen \n\nZuständigkeitsbereich ein weiter Spielraum verbleiben sollte, über das \n\nOb und das Wie der von ihnen zu treffenden Regelungen zu bestimmen \n\n(vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 4, 13/11018 S. 11 f.), und daß ihnen inner-\n\nhalb des geregelten Rahmens keine rechtlich bindenden Vorgaben ge-\n\nmacht werden sollten (BT-Drucks. 13/10942 S. 4). Danach steht - wie die \n\nRevisionserwiderung zu Recht geltend macht - eine durch Landesgesetz \n\nbestimmte höhere Altersgrenze, wie sie Art. 8 c BayRiG vorsieht, im Ein-\n\nklang mit der Rahmenvorschrift des § 76 e DRiG. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 \n\nAbs. 2 VwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren \n\nauf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 A bs. 1 Satz 1 GKG in \n\nder bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung, § 72 Nr. 1 GKG in der ab \n\n1. Juli 2004 geltenden Fassung). \n\nNobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka \n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/riz-r-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/riz-r-1-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2004/RiZ_R___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:41.843558+00:00"}}