{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___5-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"RiZ (R) 5/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. November 2004 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nAntragsteller, Berufungskläger und \nRevisionskläger, \n\ngegen \n\nAntragsgegner, Berufungsbeklagter und \nRevisionsbeklagter, \n\nRiZ(R) 5/03 \n\ndes Richters \n\ndas Land \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 3. November \n\n2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\nStojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und \n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des \n\nDienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom \n\n1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . Er war \n\nim Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach \n\ndem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Abteilung 71 Ziff. 1), mit einem \n\nPensum von 6/10 für Zivilprozeßsachen (Verkehrssachen) (Abteilung \n\n111) und mit einem Pensum von 1/10 für eine sog. Sammelabteilung \n\n(Abteilung 70) zuständig. In den Jahren 1999 bis 2001 wurde er im Wege \n\nder Dienstaufsicht wiederholt um Stellungnahmen zu sog. Arbeitsresten \n\nin Verfahren nach dem WEG gebeten. Er äußerte sich hierzu zuletzt im \n\nFebruar 2001. \n\nAuf eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Bearbei-\n\ntung eines WEG-Verfahrens teilte der Präsident des Amtsgerichts dem \n\nBeschwerdeführer am 8. August 2001 mit, es sei ihm im Hinblick auf die \n\nrichterliche Unabhängigkeit verwehrt, den Antragsteller anzuweisen, in \n\nwelcher Reihenfolge er die eingehenden Verfahren zu bearbeiten habe \n\nund ob die WEG-Verfahren Vorrang vor den Zivilprozeßsachen hätten. \n\nEine Ablichtung dieses Schreibens übersandte er dem Antragsteller mit \n\nfolgendem Anschreiben: \n\n\"Anliegend übersende ich Ihnen die Abschrift meines Bescheides \nvom heutigen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Aus Anlaß \nder vorliegenden Beschwerde der Rechtsanwälte H. & \nDr. N. und weil Sie immer wieder in der Abteilung 71 des Amts-\ngerichts Arbeitsreste melden mußten, habe ich mir von dem \nDirektor des Amtsgerichts über Ihre dienstliche Belastung be-\nrichten lassen. Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli \n2000 bis zum 31. März 2001 folgendes: \n\na) In der Abteilung 111 waren 169 Neueingänge zu verzeichnen. \nDies entspricht 226 Eingängen im Jahr, was ein Pensum von \n0,37 ergibt. Die Zahl der offenen Verfahren ist von 245 auf 197 \ngesunken. Sie haben somit 217 Verfahren, darunter 168 durch \nstreitiges Urteil bzw. Beschluß, erledigt. \n\nb) In der Abteilung 71 sind 55 neue Sachen eingegangen. Dies \nentspricht einer Jahreseingangszahl von 74, woraus sich ein \nPensum von 0,25 errechnet. Der Bestand ist von 14 auf 30 an-\ngestiegen. \n\nc) Als geschäftsplanmäßiger Richter haben Sie an insgesamt \n29 Arbeitstagen vertreten, nämlich vom 27. bis 30. Juli, 4. bis \n10. September, 11. bis 27. November 2000, 7. bis 14. Februar \nund 30. März bis 9. April 2001. Außerplanmäßige Vertretungen \n\nsind für Sie im Umfang von 8 Arbeitstagen angefallen, nämlich \nvom 24. bis 27. Januar sowie vom 19. bis 24. Februar 2001. \n\nd) Am 30. Juni hatten Sie in der Abteilung 71 18 Arbeitsreste hinter \nsich, wovon der älteste Rest Ihnen seit dem 20. März 2001 vor-\nlag (vgl. Anlage). \n\nBei aller Anerkennung Ihres Einsatzes in der Abteilung 111 bleibt \n- auch unter Berücksichtigung Ihrer Zuständigkeit für die Abtei-\nlung 70 - angesichts der insgesamt doch unterdurchschnittlichen \nBelastung die wiederholte Arbeitsrestebildung in der Abteilung 71 \nfür mich ebenso erklärungsbedürftig wie der Umstand, daß Sie in \nder Sache 71 auf die Sachstandsanfragen der Einsender \nvom 19. Juni und 13. Juli 2000 nach Erteilung einer Zwischenant-\nwort am 4. August 2000 erst am 17. (richtig: 12.) April 2001 - also \nnach mehr als 8 Monaten - über den Antrag vom 13. Januar 2000 \nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und am 5. Juli 2001 in der \nHauptsache entschieden haben. \n\nFür Ihre Stellungnahme hierzu wäre ich dankbar (bitte zum Ge-\nschäftszeichen 3 ).\" \n\nHierauf antwortete der Antragsteller am 18. September 2001 wie \n\nfolgt: \n\n\"Ihr Schreiben vom 8. August 2001 habe ich am 31. August 2001 \nerhalten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir zur Vorbereitung \nmeiner Stellungnahme eine Kopie der Auswertung der Zählkarten-\nstatistik für die Amtsgerichte für das Jahr 2000 überlassen könn-\nten, um zur Frage der \"unterdurchschnittlichen Belastung\" Stellung \nnehmen zu können. \n\nSoll ich dem Geschäftszeichen entnehmen, daß Sie disziplinare \nVorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet haben?\" \n\nDer Präsident des Amtsgerichts bat den Antragsteller am \n\n10. Oktober 2001, das erbetene Zahlenmaterial vom Direktor des Amts-\n\ngerichts einzuholen, den er veranlaßt habe, es ihm zur Verfügung \n\nzu stellen. Er teilte ferner mit, daß er eine Übersendung der Geschäfts-\n\nzahlen sämtlicher Amtsgerichte für entbehrlich halte, weil es allein auf \n\ndie Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den übrigen Richtern \n\ndes Amtsgerichts ankomme. \n\nAm 7. November 2001 richtete der Präsident des Amtsgerichts fol-\n\ngendes, gegen Empfangsbekenntnis zugestelltes Schreiben an den An-\n\ntragsteller: \n\n\"Ihre von mir am 8. August 2001 im Zusammenhang mit der wie-\nderholten Bildung von Arbeitsresten erbetene Stellungnahme liegt \nmir bislang nicht vor. Ich gehe davon aus, daß Sie die Sie interes-\nsierenden Geschäftszahlen \nin meinem Schreiben vom \n- wie \n10. Oktober 2001 angeboten - von dem Direktor des Amtsgerichts \n abgefordert haben. Nachdem Sie Ende Juli und August 2001 \nin Abteilung 71 je 2 und Ende September 2001 in Abteilung 70 7 \nund in Abteilung 71 9 Arbeitsreste hinter sich hatten (vgl. Anlage), \nbitte ich Sie nunmehr nachdrücklich um Ihre Äußerung. \n\nDisziplinarrechtliche Vorermittlungen habe ich bislang gegen Sie \nnicht eingeleitet.\" \n\nDer Antragsteller erhob am 1. Dezember 2001 Widerspruch gegen \n\ndie Bescheide vom 8. August, 10. Oktober und 7. November 2001. Zur \n\nBegründung führte er aus, die wiederholten Berichtsanforderungen ver-\n\nletzten seine richterliche Unabhängigkeit, weil sie ihn unter Erledigungs-\n\ndruck setzten. Dies ergebe sich aus der Formulierung \"... und weil Sie \n\nimmer wieder... Arbeitsreste melden mußten ...\", aus der auf konkrete \n\nVerfahren bezogenen Anforderung und daraus, daß eine als unbegründet \n\nangesehene Dienstaufsichtsbeschwerde zum Anlaß für die Berichtsan-\n\nforderungen genommen werde. Die Mitteilung, disziplinare Vorermittlun-\n\ngen seien bislang nicht eingeleitet worden, sei als Drohung aufzufassen. \n\nAlles gipfele darin, daß die Berichtsanforderung mit Empfangsbekenntnis \n\nzugestellt worden sei. Ferner äußerte der Richter sich zu seiner Arbeits-\n\nbelastung. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstel-\n\nlers wird auf seinen Widerspruch vom 1. Dezember 2001 Bezug genom-\n\nmen. \n\nDer Antragsgegner wies den Widerspruch am 28. März 2002 zu-\n\nrück. Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landge-\n\nricht Berlin mit dem Antrag angerufen festzustellen, daß die Bescheide \n\ndes Präsidenten des Amtsgerichts vom 8. August, 10. Oktober und \n\n7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des An-\n\ntragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Eingriff in die rich-\n\nterliche Unabhängigkeit darstellten. Das Dienstgericht bei dem Landge-\n\nricht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der \n\nDienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 1. Oktober \n\n2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausge-\n\nführt, der Präsident des Amtsgerichts habe mit den angefochtenen Be-\n\nscheiden weder Einfluß auf die Reihenfolge der Bearbeitung der Verfah-\n\nren genommen noch unzulässigen Erledigungsdruck ausgeübt. Er sei mit \n\nseiner Bitte um Stellungnahme vielmehr seiner Pflicht zur Sachver-\n\nhaltsaufklärung nachgekommen. Der Antragsteller sei verpflichtet, an der \n\nAufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und mache sich eines Dienst-\n\nvergehens schuldig, wenn er die erbetene Äußerung zu Arbeitsresten \n\nnicht abgebe. In diesem Fall dürfe auf ein drohendes Disziplinarverfah-\n\nren hingewiesen werden. Der Antragsteller habe in seinen früheren Äu-\n\nßerungen nicht umfassend zu den Restebildungen Stellung genommen. \n\nSeine Äußerungen beantworteten nicht die in den angefochtenen Be-\n\nscheiden erst wesentlich später aufgeworfenen Fragen, warum es trotz \n\nunterdurchschnittlicher Belastung wiederholt zu Restebildungen gekom-\n\nmen sei und aus welchen Gründen die Entscheidung in dem WEG-\n\nVerfahren, in dem Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war, mit \n\nerheblicher Verzögerung ergangen sei. Der Antragsteller habe dies of-\n\nfenbar auch erkannt und in seinem Widerspruch vom 1. Dezember 2001 \n\neine Stellungnahme abgegeben. Ob der Vorhalt einer verzögerten Ar-\n\nbeitsweise sachlich zutreffe, sei im Verfahren vor den Dienstgerichten \n\nnicht zu prüfen, sofern der Vorhalt nicht aus der Luft gegriffen sei, was \n\nhier ersichtlich nicht der Fall sei. \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Be-\n\ngehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift vom 14. Januar 2004 Bezug genommen. \n\nDer Antragsteller beantragt, \n\ndas Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom \n\n1. Oktober 2003 abzuändern und festzustellen, daß die Bescheide \n\ndes Präsidenten des Amtsgerichts vom 8. August, 10. Oktober und \n\n7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \n\ndes Antragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Ein-\n\ngriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen. \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \n\nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) hat \n\nkeinen Erfolg. \n\nI. \n\nDer Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Die Auf-\n\nforderung, zur Bildung von Arbeitsresten Stellung zu nehmen, ist ebenso \n\nwie das Verlangen, überjährige Zivilprozeßsachen zu melden und die \n\nGründe der Nichterledigung darzulegen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom \n\n14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191), eine Maßnah-\n\nme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann \n\nmit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche \n\nUnabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber \n\nim Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1, § 78 \n\nNr. 4 Buchst. e DRiG) entscheidet. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Dienstgerichtshofes hält der rechtlichen \n\nÜberprüfung stand. \n\n1. Der Dienstgerichtshof hat die Befugnis des Antragsgegners, den \n\nAntragsteller um Stellungnahme zur Bildung von Arbeitsresten zu bitten, \n\nrechtsfehlerfrei aus § 26 DRiG hergeleitet. Die hiernach zulässige \n\nDienstaufsicht macht auch gegenüber Richtern eine Beobachtung der \n\nGeschäftsabläufe in regelmäßigen Zeitabständen oder aus besonderem \n\nAnlaß erforderlich. Im Rahmen dieser Beobachtungsfunktion dürfen \n\ndienstaufsichtsführende Stellen Richter um Bericht über die Bearbeitung \n\nvon in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteil vom \n\n14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195; Kissel, GVG \n\n3. Aufl. § 1 Rdn. 62, 81). \n\n2. Zwar ergeben sich aus dem Spannungsverhältnis von richterli-\n\ncher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht Grenzen für die Berichtspflicht \n\ndes Richters (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, \n\nBGHZ 112, 189, 196 und vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77, \n\nDRiZ 1978, 185). Die Auffassung des Dienstgerichtshofes, daß diese \n\nGrenzen durch die angefochtenen Bescheide gewahrt werden, ist aber \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDurch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf \n\nweder ein unzulässiger Einfluß auf die Entscheidung über die Reihenfol-\n\nge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom \n\n14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom \n\n6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzu-\n\nlässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden \n\n(BGH, Urteile vom \n\n14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom \n\n16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Beides ist hier \n\nnicht der Fall. \n\na) Die Auffassung des Antragstellers, er habe - entsprechend ei-\n\nnem allgemeinen Anliegen des Antragsgegners - durch die angefochte-\n\nnen Bescheide veranlaßt werden sollen, Verfahren, in denen eine \n\nDienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Sachbehandlung erhoben \n\nwerde, vorzuziehen und schneller als andere Verfahren zu erledigen, \n\nentbehrt einer ausreichenden Grundlage. Die angefochtenen Bescheide \n\nenthalten hierfür keinen Anhaltspunkt. \n\nb) Die angefochtenen Bescheide setzen den Antragsteller auch \n\nnicht unter unzulässigen Erledigungsdruck. \n\naa) Der Präsident des Amtsgerichts vertritt zwar in seinem Be-\n\nscheid vom 8. August 2001 die Auffassung, im Zuständigkeitsbereich des \n\nAntragstellers hätten sich trotz unterdurchschnittlicher Arbeitsbelastung \n\nwiederholt Arbeitsreste gebildet. Ob darin ein Vorhalt im Sinne des § 26 \n\nAbs. 2 DRiG oder nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285 \n\nund vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276), etwa ein \n\nHinweis (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 52), liegt, bedarf aber keiner Ent-\n\nscheidung. Der Vorhalt von Rückständen angesichts eher unterdurch-\n\nschnittlicher Belastung stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der \n\nrichterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 \n\n- RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Etwas anderes gilt nur dann, wenn \n\ndem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allge-\n\nmein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewälti-\n\ngen \n\nläßt \n\n(BGH, Urteile vom 16. September 1987 \n\n- RiZ(R) 5/87, \n\nNJW 1988, 421, 422 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, \n\nNJW 1988, 419, 420). \n\nDies hat der Antragsteller nicht konkret geltend gemacht. Er geht \n\nselbst von der Bildung von Arbeitsresten aus und wendet sich nur gegen \n\ndie Annahme einer unterdurchschnittlichen Belastung, die er auf unzu-\n\ntreffende statistische Berechnungsgrundlagen, insbesondere auf eine \n\nFehlbewertung der beim Amtsgericht konzentrierten Verkehrssa-\n\nchen, zurückführt. Daß ihm mit der Zuteilung von Verkehrssachen ein \n\nPensum abverlangt würde, das auch andere beim Amtsgericht für \n\nVerkehrssachen zuständige Richter nicht sachgerecht bewältigen könn-\n\nten, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und ist auch \n\nsonst nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, die \n\nTerminstände und Bestände selbst altgedienter, routinierter Verkehrs-\n\nrichter stiegen ständig an, reicht insoweit nicht aus. Seine erstmals in \n\nder Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, auch in anderen mit \n\neinem überwiegenden Anteil von Verkehrssachen gebildeten Mischabtei-\n\nlungen sei es zur Bildung von \"Urteilsresten\" gekommen, ist gem. § 80 \n\nAbs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich. \n\nOb die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe \n\ntrotz unterdurchschnittlicher Belastung Arbeitsreste entstehen lassen, \n\nsachlich zutrifft, hat der Dienstgerichtshof zu Recht nicht geprüft. Diese \n\nFrage hängt nicht nur davon ab, ob der den angefochtenen Bescheiden \n\nzugrunde liegende Pensenschlüssel ein geeigneter Maßstab für die Be-\n\nlastung des einzelnen Richters ist, insbesondere ob die Verkehrssachen \n\nim Verhältnis zu den an anderen Amtsgerichten in B. zu bearbeiten-\n\nden allgemeinen Zivilprozeßsachen angemessen bewertet werden, son-\n\ndern auch von weiteren Umständen, die der Antragsteller zu seiner Ar-\n\nbeits- und Belastungssituation vorgetragen hat. Hierüber ist nach inzwi-\n\nschen ständiger Rechtsprechung des Senats \n\n(BGH, Urteile vom \n\n31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff., vom 16. September \n\n1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 14. April 1997 - RiZ(R) \n\n1/96, DRiZ 1997, 467, 468; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im \n\nrichterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu \n\nentscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständig-\n\nkeitsverteilung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Ver-\n\nanlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG bringen eindeutig \n\nzum Ausdruck, daß die Richterdienstgerichte ausschließlich über den \n\nKlagegrund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unab-\n\nhängigkeit zu befinden haben. \n\nbb) Ein unzulässiger Erledigungsdruck geht auch nicht von dem \n\nweiteren Inhalt der angefochtenen Bescheide oder den Umständen ihres \n\nErlasses aus. \n\nDer Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Formulierung \n\nin dem Bescheid vom 8. August 2001, er habe immer wieder Arbeitsreste \n\nmelden müssen. Seine Auffassung, er müsse gar nichts melden, ist un-\n\nzutreffend. Der Antragsgegner war, wie dargelegt, gemäß § 26 DRiG \n\ngrundsätzlich befugt, den Antragsteller um Stellungnahme zu der Bildung \n\nvon Arbeitsresten zu bitten. Der Antragsteller macht keine Umstände gel-\n\ntend, die die Berichtsanforderungen vor dem 8. August 2001 als Beein-\n\nträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit erscheinen lassen könn-\n\nten, etwa weil ihm dadurch ein Pensum abverlangt worden wäre, das \n\nsich allgemein sachgerecht nicht bewältigen ließ. \n\nAuch die in dem Bescheid vom 8. August 2001 geäußerte Bitte um \n\nStellungnahme zur Dauer der Bearbeitung eines bestimmten, bereits ab-\n\ngeschlossenen WEG-Verfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar \n\nist es unzulässig, einen Richter um eine dienstliche Äußerung zu einer \n\nvon ihm getroffenen, zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit gehö-\n\nrenden Entscheidung zu ersuchen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 \n\n- RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276) und dadurch einem nachträglichen \n\nRechtfertigungsdruck auszusetzen (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 62). \n\nDarum geht es hier aber nicht. Die Dienstaufsicht umfaßt gemäß § 26 \n\nAbs. 2 DRiG u.a. die Befugnis, zu unverzögerter Erledigung der Amtsge-\n\nschäfte zu ermahnen. Diese Befugnis kann nur sachgerecht ausgeübt \n\nwerden, wenn die Geschäftsabläufe unter dem Gesichtspunkt einer un-\n\nverzögerten Erledigung beobachtet und ggf. auch durch die Einholung \n\neiner dienstlichen Äußerung des zuständigen Richters aufgeklärt werden \n\ndürfen. Allein darauf zielt der Bescheid vom 8. August 2001, der die Be-\n\narbeitungsdauer in einem bereits abgeschlossenen WEG-Verfahren als \n\nerklärungsbedürftig bezeichnet und den Richter hierzu um eine Stellung-\n\nnahme bittet. \n\nAnders als der Antragsteller meint, ist die Berichtsaufforderung \n\nauch nicht deshalb unzulässig, weil dem Antragsgegner die maßgebli-\n\nchen Umstände bereits bekannt waren. Die Äußerungen, die der An-\n\ntragsteller in der Vergangenheit bereits abgegeben hatte, betrafen nicht \n\nden im Bescheid vom 8. August 2001 angesprochenen Sachstand. \n\nDer Bescheid vom 7. November 2001 enthält entgegen der Auffas-\n\nsung des Antragsgegners keine unzulässige Drohung. Die Mitteilung, \n\ndaß disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Antragsteller bisher \n\nnicht eingeleitet seien, ist ersichtlich nur eine inhaltlich zutreffende Ant-\n\nwort auf seine im Schreiben vom 18. September 2001 gestellte Frage, ob \n\ndisziplinare Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet \n\nworden seien. \n\nUnzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Antragstel-\n\nlers, der Antragsgegner habe den unzulässigen Druck in den angefoch-\n\ntenen Bescheiden kontinuierlich gesteigert. Der Bescheid vom \n\n10. Oktober 2001 enthält lediglich eine kurze Mitteilung zu den statisti-\n\nschen Unterlagen, die der Antragsteller mit Schreiben \n\nvom \n\n18. September 2001 erbeten hatte. Der Bescheid vom 7. November 2001 \n\nwiederholt nur, wenn auch aufgrund der seit der ersten Berichtsanforde-\n\nrung vom 8. August 2001 verstrichenen Zeit nachdrücklich, die Bitte um \n\nAbgabe der noch ausstehenden Stellungnahme. Der Bescheid vom \n\n13. Mai 2002, auf den sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang \n\nberuft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. \n\nmit § 154 Abs. 2 VwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf \n\n4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nNobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka \n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/riz-r-5-03","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/riz-r-5-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:57.129433+00:00"}}