{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___4-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"RiZ (R) 4/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. November 2004 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nAntragsteller, Berufungskläger, \nRevisionskläger und Revisionsbeklagter, \n\ngegen \n\nAntragsgegner, Berufungsbeklagter, \nRevisionsbeklagter und Revisionskläger, \n\nRiZ(R) 4/03 \n\ndes Richters \n\ndas Land \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 3. November \n\n2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\nStojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und \n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Ur-\n\nteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht \n\nvom 1. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit, als \n\nzum Nachteil des Antragstellers entschieden worden \n\nist, aufgehoben und das Urteil des Dienstgerichts bei \n\ndem Landgericht Berlin vom 19. August 2002 abgeän-\n\ndert: \n\n1. Der an den Antragsteller gerichtete Bescheid der \n\nPräsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001 \n\nist unzulässig, soweit darin ausgeführt wird: \"Ange-\n\nsichts der objektiv beträchtlichen Länge des Verfah-\n\nrens und Ihrer mitgeteilten Einschätzung, im Sep-\n\ntember 2000 zu entscheiden, durften die Beteiligten \n\ndann aber die Entscheidung erwarten. Daß im übri-\n\ngen jedenfalls ein Zwischenbescheid geboten gewe-\n\nsen wäre, wenn - was für mich nicht ersichtlich ist - \n\nunerwartete Hinderungsgründe eingetreten wären, \n\nergibt sich aus dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 4 \n\nVerwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG), das \n\ngemäß § 12 a AGGVG entsprechend auch auf die \n\nBerliner Gerichte Anwendung findet\". \n\n2. Das an die Rechtsanwälte H. & Dr. N. , \n\nB. , gerichtete Schreiben der Präsidentin des \n\nKammergerichts vom 6. März 2001 ist unzulässig, \n\nsoweit darin ausgeführt wird: \"Diesen Ausführungen \n\nkann ich zwar im allgemeinen, nicht aber in jeder \n\nHinsicht für den konkreten Fall zustimmen. ... Der \n\namtierende Richter hat das konkrete Verfahren je-\n\ndoch nicht in der gebotenen Weise gefördert. Er hat \n\nzwar auf den am 13. Januar 2000 bei Gericht einge-\n\ngangenen Antrag als erstes Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung auf den 7. April 2000 bestimmt und im \n\nTermin eine Entscheidung im Dezernatswege ange-\n\nkündigt. Auf Erinnerung hat er mit Verfügung vom \n\n4. August 2000 unter Hinweis auf vorrangig zu be-\n\narbeitende Verfahren mitgeteilt, daß eine Entschei-\n\ndung im September 2000 vorliegen dürfte, und eine \n\nWiedervorlage der Sache auf den 28. August ver-\n\nfügt. Damit hat der Richter die Eilbedürftigkeit der \n\nSache anerkannt und zum Ausdruck gebracht, sich \n\nim Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbelastung als-\n\nbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu \n\nsollen. Nach Fristablauf ist er indes nicht mehr tätig \n\ngeworden. Insbesondere hat er die Beteiligten nicht \n\nvon etwa unvorhergesehenen weiteren Hindernissen \n\nunterrichtet, die der Entscheidungsfindung ange-\n\nsichts der inzwischen verstrichenen Zeit zwingend \n\nentgegenstehen. Ihre Mandanten hätten deshalb die \n\nangekündigte Entscheidung, mindestens aber einen \n\nZwischenbescheid, der die Hinderungsgründe erläu-\n\ntert hätte, erwarten dürfen. Ich hoffe, daß der Rich-\n\nter nunmehr alsbald die noch ausstehende Ent-\n\nscheidung trifft.\" \n\n3. Der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners \n\nvom 18. September 2001 wird aufgehoben. \n\nDie Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des \n\nDienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom \n\n1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . In ei-\n\nnem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmte er auf \n\neinen am 13. Januar 2000 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung und auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung auf den 7. April 2000 und kündigte am Schluß \n\nder Verhandlung eine Entscheidung im Dezernatswege an. Auf eine Er-\n\ninnerung teilte er den Verfahrensbeteiligten am 4. August 2000 mit, daß \n\ndie Entscheidung wegen Überlastung der Abteilung bisher nicht abge-\n\nsetzt werden konnte und nach Bearbeitung älterer Verfahren im Septem-\n\nber vorliegen dürfte. Am 12. April 2001 wies er den Antrag auf Erlaß ei-\n\nner einstweiligen Anordnung zurück. Die Entscheidung in der Hauptsa-\n\nche traf er am 5. Juli 2001. \n\nBereits am 17. August 2000 hatten die Prozeßbevollmächtigten der \n\nantragstellenden Partei des WEG-Verfahrens Dienstaufsichtsbeschwerde \n\nwegen verzögerter Sachbearbeitung erhoben. Der Präsident des Amts-\n\ngerichts wies diese Beschwerde nach Einholung einer dienstlichen Äuße-\n\nrung des Antragstellers mit Rücksicht auf Art. 97 Abs. 1 GG zurück. Auf \n\neine weitere Beschwerde holte die Präsidentin des Kammergerichts eine \n\nergänzende Stellungnahme des Antragstellers ein und teilte den be-\n\nschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten am 6. März 2001 folgendes \n\nmit: \n\n\"Der amtierende Richter hat sich zu Ihrer Eingabe nunmehr ergän-\nzend geäußert. Er vertritt die Ansicht, daß seine Erwägungen zur \nEilbedürftigkeit der Angelegenheit der richterlichen Unabhängigkeit \nunterlägen, er dazu habe übergehen können, entscheidungsreife \nSachen in der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten zu können \nund nicht die Beteiligten bevorzugen zu müssen, die sich beim Ge-\nrichtsvorstand beschwerten. \n\nDiesen Ausführungen kann ich zwar im allgemeinen, nicht aber in \njeder Hinsicht für den konkreten Fall zustimmen. Zutreffend hebt \nder Richter hervor, daß er bei seiner Entscheidung, welche Sachen \neilbedürftig sind und daher bevorzugt verhandelt werden müssen, \nnur dem Gesetz und dem Recht unterworfen ist. Ein Gerichtsvor-\nstand ist daher grundsätzlich nicht befugt, dem Richter vor-\nzugeben, welche Sache er wann zu verhandeln und zu entschei-\n\nden hat. Dies wird selbst dann gelten, wenn - wie hier - ein Richter \ndie Ansicht vertritt, in Wohnungseigentumssachen werde schon \nroutinemäßig eine einstweilige Anordnung beantragt, so daß die \nSache allein durch deren Beantragung noch nicht besonders noch \nnicht eilbedürftig werde. Hieran kann auch die weitere Erwägung, \nder Antragstellerseite werde durch eine Nicht-Entscheidung der \nWeg in die Rechtsmittelinstanz versperrt, nichts ändern: Der Rich-\nter hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, daß einstweilige An-\nordnungen nach § 44 Abs. 3 WEG keinem förmlichen Rechtsmittel \nunterliegen. \n\nDer amtierende Richter hat das konkrete Verfahren jedoch nicht in \nder gebotenen Weise gefördert. Er hat zwar auf den am 13. Januar \n2000 bei Gericht eingegangenen Antrag als erstes Termin zur \nmündlichen Verhandlung auf den 7. April 2000 bestimmt und im \nTermin eine Entscheidung im Dezernatswege angekündigt. Auf Er-\ninnerung hat er mit Verfügung vom 4. August 2000 unter Hinweis \nauf vorrangig zu bearbeitende Verfahren mitgeteilt, daß eine Ent-\nscheidung im September 2000 vorliegen dürfte, und eine Wieder-\nvorlage der Sache auf den 28. August verfügt. Damit hat der Rich-\nter die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum Ausdruck ge-\nbracht, sich im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbelastung als-\nbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen. Nach \nFristablauf ist er indes nicht mehr tätig geworden. Insbesondere \nhat er die Beteiligten nicht von etwa unvorhergesehenen weiteren \nHindernissen unterrichtet, die der Entscheidungsfindung ange-\nsichts der inzwischen verstrichenen Zeit zwingend entgegenste-\nhen. Ihre Mandanten hätten deshalb die angekündigte Entschei-\ndung, zumindest aber einen Zwischenbescheid, der die Hinde-\nrungsgründe erläutert hätte, erwarten dürfen. \n\nIch hoffe, daß der Richter nunmehr alsbald die noch ausstehende \nEntscheidung trifft.\" \n\nEine Ablichtung dieses Schreibens übersandte die Präsidentin des \n\nKammergerichts dem Antragsteller mit folgendem Anschreiben: \n\n\"Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich eine Ablichtung \nmeines dem Einsender erteilten Bescheides vom heutigen Tage. \n\nIhrer Einschätzung, daß die Bewertung der Eilbedürftigkeit des \nVerfahrens, insbesondere im Verhältnis zu der anderer Verfahren, \nIhrer Beurteilung in richterlicher Unabhängigkeit unterliegt, bin ich \nbeigetreten. Angesichts der objektiv beträchtlichen Länge des Ver-\nfahrens und Ihrer mitgeteilten Einschätzung, im September 2000 \nzu entscheiden, durften die Beteiligten dann aber die Entscheidung \nerwarten. Daß im übrigen jedenfalls ein Zwischenbescheid geboten \ngewesen wäre, wenn - was für mich nicht ersichtlich ist - unerwar-\ntete Hinderungsgründe eingetreten wären, ergibt sich aus dem \nRechtsgedanken von § 3 Abs. 4 Verwaltungsreform-Grundsätze-\nGesetz (VGG), das gemäß § 12 a AGGVG entsprechend auch auf \ndie Berliner Gerichte Anwendung findet.\" \n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom \n\n12. April 2001 wies der Antragsgegner am 18. September 2001 zurück. \n\nHiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht \n\nBerlin mit dem Antrag angerufen festzustellen, daß der Bescheid der \n\nPräsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001 in Verbindung mit \n\ndem Schreiben an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten \n\nvom selben Tag in der Fassung des Widerspruchsbescheides des An-\n\ntragsgegners vom 18. September 2001 einen unzulässigen Eingriff in \n\nseine richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das Dienstgericht hat diesen \n\nAntrag durch Urteil vom 19. August 2002 zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof bei \n\ndem Kammergericht durch Urteil vom 1. Oktober 2003 das Urteil des \n\nDienstgerichts bei dem Landgericht Berlin teilweise abgeändert und fest-\n\ngestellt, daß der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom \n\n6. März 2001 an den Antragsteller und ihr Schreiben vom selben Tag an \n\ndie beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten mit dem Hinweis auf \n\ndas Gebot eines Zwischenbescheides in die richterliche Unabhängigkeit \n\ndes Antragstellers eingriffen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof \n\nausgeführt, dieser Hinweis überschreite die Grenzen der nach § 26 \n\nAbs. 2 DRiG zulässigen Maßnahmen. Es sei mit der richterlichen Unab-\n\nhängigkeit unvereinbar, einen Richter zu einer bestimmten Maßnahme \n\naufzufordern. Die Berufung des Antragstellers habe hingegen keinen Er-\n\nfolg, soweit er rüge, das Dienstgericht habe keine Feststellungen dazu \n\ngetroffen, ob ihm eine verzögerliche Arbeitsweise vorgeworfen werden \n\nkönne. Dieser Vorhalt sei im Rahmen der Dienstaufsicht zulässig, ohne \n\ndaß dadurch die richterliche Unabhängigkeit tangiert werde. Ob der Vor-\n\nhalt sachlich richtig sei, habe das Dienstgericht nicht zu prüfen. Soweit \n\ndie Präsidentin des Kammergerichts den beschwerdeführenden Prozeß-\n\nbevollmächtigten mitgeteilt habe, der Antragsteller habe zum Ausdruck \n\ngebracht, sich im Rahmen seiner Arbeitsbelastung alsbald der Angele-\n\ngenheit zuwenden zu wollen und zu sollen, sei die richterliche Unabhän-\n\ngigkeit des Antragstellers nicht verletzt. Darin liege nur eine Ermahnung \n\nzur beschleunigten Bearbeitung, aber kein Eingriff in die Entscheidungs-\n\nfreiheit des Antragstellers. \n\nGegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisio-\n\nnen beider Parteien. \n\nDer Antragsteller vertritt die Auffassung, der Dienstgerichtshof ha-\n\nbe nicht ausreichend gewürdigt, daß die angefochtenen Bescheide ihn \n\ndazu hätten veranlassen sollen, das konkrete WEG-Verfahren, abwei-\n\nchend von seinen eigenen Prioritäten, bevorzugt zu bearbeiten. Die Be-\n\nscheide enthielten zudem eine ausdrückliche Mißbilligung, weil das Ver-\n\nfahren nicht bearbeitet worden sei. Der Dienstgerichtshof habe zu Un-\n\nrecht nicht geprüft, ob der Vorhalt einer verzögerten Sachbehandlung \n\nangesichts der gesamten Geschäftsbelastung unbegründet sei. Wegen \n\nweiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seine \n\nRevisionsbegründungsschrift vom 14. Januar 2004 Bezug genommen. \n\nDer Antragsteller beantragt, \n\ndas Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom \n\n1. Oktober 2003 abzuändern und festzustellen, daß der Bescheid \n\nder Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001 in Verbin-\n\ndung mit ihrem Schreiben an die beschwerdeführenden Prozeßbe-\n\nvollmächtigten vom selben Tag in der Fassung des Widerspruchs-\n\nbescheids des Antragsgegners vom 18. September 2001 im Gan-\n\nzen einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit \n\ndarstellen, insbesondere auch insoweit als in dem an die be-\n\nschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben \n\nausgeführt wird: \"Der amtierende Richter hat das konkrete Verfah-\n\nren jedoch nicht in der gebotenen Weise gefördert. ... Damit hat \n\nder Richter die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum Aus-\n\ndruck gebracht, sich im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbela-\n\nstung alsbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sol-\n\nlen. ... Ich hoffe, daß der Richter nunmehr alsbald die noch aus-\n\nstehende Entscheidung trifft.\" \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\ndie Revision des Antragstellers zurückzuweisen. \n\nMit seiner Revision beantragt der Antragsgegner, \n\nunter Abänderung des Urteils des Dienstgerichtshofes bei dem \n\nKammergericht vom 1. Oktober 2003 den Antrag des Antragstellers \n\nvom 24. Oktober 2001 im Ganzen zurückzuweisen. \n\nEr ist der Auffassung, der Dienstgerichtshof habe zu Unrecht einen \n\nEingriff in die richterliche Unabhängigkeit darin gesehen, daß dem An-\n\ntragsteller sein Schweigen auf das Verstreichen des avisierten Entschei-\n\ndungstermins vorgehalten worden sei. Der in dem Vorhalt zum Ausdruck \n\nkommende Wunsch nach Selbstverständlichem, nämlich einem Zwi-\n\nschenbescheid, sei nicht zu beanstanden. Die Verfahrensweise des An-\n\ntragstellers verletze elementare Rechte der Verfahrensbeteiligten, die \n\nAnspruch darauf hätten zu wissen, wie es um das Verfahren bestellt sei. \n\nEin angemessenes Verhalten im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten \n\ngehöre zum Bereich der äußeren Ordnung und könne zum Gegenstand \n\nvon Maßnahmen der Dienstaufsicht gemacht werden. \n\nDer Antragsteller beantragt, \n\ndie Revision des Antragsgegners zurückzuweisen. \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \n\nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) des \n\nAntragstellers ist begründet. Die Revision des Antragsgegners ist unbe-\n\ngründet. \n\nI. Revision des Antragstellers \n\n1. Das Urteil des Dienstgerichtshofes hält, soweit die Berufung des \n\nAntragstellers zurückgewiesen worden ist, rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. Der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März \n\n2001 an den Antragsteller in Verbindung mit ihrem Schreiben vom selben \n\nTag an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten stellt im Gan-\n\nzen eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Gegen-\n\nstand des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens ist nicht nur der Be-\n\nscheid an den Antragsteller, sondern auch das Schreiben an die be-\n\nschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten. Auch dieses stellt eine \n\nMaßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1969 \n\n- RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 284). Die Präsidentin des Kammergerichts \n\nhat es dem Antragsteller in Ablichtung mit der ausdrücklichen Bitte um \n\nKenntnisnahme übersandt. \n\n2. a) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt \n\nzunächst darin, daß in dem Schreiben vom 6. März 2001 an die be-\n\nschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten die Auffassung geäußert \n\nwird, der Antragsteller habe das konkrete, noch anhängige Verfahren, in \n\ndem die Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war, nicht in der \n\ngebotenen Weise gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Äuße-\n\nrung einen Vorhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG oder nur eine schwä-\n\nchere Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 \n\n- RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285 und vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86, \n\nBGHZ 100, 271, 276), etwa einen Hinweis (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 \n\nRdn. 52), darstellt. Die Dienstaufsicht darf sich auch in laufenden Verfah-\n\nren darüber vergewissern, daß keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit \n\nder Prozesse auftreten (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) \n\n1/86, DRiZ 1987, 57), und ggf. auch einen Einzelfall zum Anlaß nehmen, \n\ndem Richter die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1969 - RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 286). \n\nDamit ist eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht \n\nverbunden, solange das noch anhängige Verfahren als Beleg und Bei-\n\nspiel für den Vorhalt ungenügender Beschleunigung dient und der Vor-\n\nhalt sich auf \"Fälle dieser Art\" bezieht (BGH, Urteile vom 27. September \n\n1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 190 und vom 16. September 1987 \n\n- RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Hingegen ist ein solcher Vorhalt aus \n\nAnlaß eines anhängigen Einzelfalles unzulässig, wenn der Richter veran-\n\nlaßt werden soll, das noch nicht abgeschlossene Verfahren anderen \n\ngleich bearbeitungsbedürftigen Verfahren vorzuziehen (BGH, Urteil vom \n\n16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Da nur der \n\nRichter in richterlicher Unabhängigkeit über die Reihenfolge der Bearbei-\n\ntung seiner Dienstgeschäfte entscheidet, darf die Dienstaufsicht ihn \n\nselbst dann nicht um die umgehende Bearbeitung eines ganz bestimmten \n\nVerfahrens aus seinem Dezernat ersuchen, wenn sie insoweit ein \n\npflichtwidriges Verhalten des Richters für gegeben erachtet (BGH, Urteil \n\nvom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198). Auch ei-\n\nner psychologischen Einflußnahme hat sich die Dienstaufsicht zu enthal-\n\nten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). \n\nGemessen hieran war die Äußerung der Auffassung, der An-\n\ntragsteller habe ein konkretes, noch anhängiges WEG-Verfahren nicht in \n\nder gebotenen Weise gefördert, unzulässig. Sie steht in einem untrenn-\n\nbaren Sinnzusammenhang mit der weiteren Äußerung, der Beschwerde-\n\nführer habe die angekündigte Entscheidung, zumindest einen Zwischen-\n\nbescheid, erwarten dürfen, und mit dem Schlußsatz: \"Ich hoffe, daß der \n\nRichter nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft.\" Aus \n\ndiesem Kontext geht hervor, daß der Antragsteller auch durch die Äuße-\n\nrung der Auffassung, er habe das konkrete, noch anhängige Verfahren \n\nnicht in der gebotenen Weise gefördert, zu einer alsbaldigen Entschei-\n\ndung dieses Verfahrens, unabhängig von der von ihm selbst für richtig \n\nbefundenen Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte, veran-\n\nlaßt werden sollte. An dieser Bedeutung der Äußerung ändert auch die \n\nvorangehende Bemerkung nichts, dem Richter könne nicht vorgegeben \n\nwerden, welche Sache er wann zu verhandeln habe. Der darin liegende \n\nWiderspruch nimmt der Äußerung bei objektivem Verständnis nicht den \n\nCharakter einer zumindest psychologischen Einflußnahme auf die Ent-\n\nscheidung des Antragstellers über die Reihenfolge der Bearbeitung sei-\n\nner Dienstgeschäfte. \n\nb) Dieselbe Wirkung geht von der weiteren Bemerkung in dem \n\nSchreiben vom 6. März 2001 aus, der Antragsteller habe durch seine \n\nVerfügung vom 4. August 2000 und die Verfügung der Wiedervorlage auf \n\nden 28. August 2000 die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum \n\nAusdruck gebracht, sich im Rahmen seiner Arbeitsbelastung alsbald der \n\nAngelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen. Dieses Verständnis \n\nder Verfügung des Antragstellers vom 4. August 2000 ist sachlich nicht \n\nnachvollziehbar. Der Antragsteller hat in dieser Verfügung lediglich aus-\n\ngeführt, daß die Entscheidung wegen Überlastung der Abteilung bisher \n\nnicht abgesetzt werden konnte und nach Bearbeitung älterer Verfahren \n\nim September vorliegen dürfte. Von einer Eilbedürftigkeit der Sache ist \n\nhier ebensowenig die Rede, wie davon, sich der Sache alsbald zuwen-\n\nden zu sollen. Daß der Antragsteller das Verfahren tatsächlich nicht als \n\neilbedürftig ansah, ging aus seiner zu der Dienstaufsichtsbeschwerde \n\neingeholten dienstlichen Äußerung vom 11. September 2000 hervor. Dar-\n\nin führt der Antragsteller aus, eine Sache sei nicht allein deshalb eilbe-\n\ndürftig, weil, wie in WEG-Verfahren schon routinemäßig, eine einstweili-\n\nge Anordnung beantragt worden sei. Falls er diesen Antrag für begründet \n\ngehalten hätte, hätte er schon längst eine solche erlassen. Ergänzend \n\nhat der Antragsteller am 18. Oktober 2000 in einer weiteren von der \n\nDienstaufsicht eingeholten Äußerung ausgeführt, soweit nicht während \n\nder Bearbeitung weitere ältere entscheidungsreife Verfahrensakten vor-\n\ngelegt würden, hoffe er, die Entscheidung binnen eines Monats nach \n\nRückkehr der Akten absetzen zu können. Das gelte jedoch nur vorbehalt-\n\nlich der weiteren Geschäftsentwicklung. Im November und Dezember \n\nsollten die WEG-Verfahren wegen der Personalknappheit nur von zwei \n\nRichtern bearbeitet werden, da der Direktor des Amtsgerichts den Ausfall \n\nim Nachlaßdezernat vertreten werde. Im November werde er daher das \n\ngesamte WEG-Dezernat für drei Wochen zu bearbeiten haben, da sein \n\nVertreter Urlaub habe. Aus diesen Äußerungen, die der Präsidentin des \n\nKammergerichts im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 6. März 2001 vorla-\n\ngen, ging eindeutig hervor, daß der Antragsteller die Angelegenheit nicht \n\nfür eilbedürftig hielt und deshalb auch nicht meinte, sich ihr alsbald zu-\n\nwenden zu sollen. Die gegenteilige Äußerung in dem Schreiben vom \n\n6. März 2001 konnte deshalb bei objektiver Auslegung als psychologi-\n\nsche Einflußnahme verstanden werden, die den Antragsteller, unabhän-\n\ngig von seiner eigenen Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbei-\n\ntung, zu einer alsbaldigen Entscheidung in dem noch anhängigen WEG-\n\nVerfahren veranlassen sollte. \n\nDies gilt auch für die weitere Bemerkung, die Beschwerdeführer \n\nhätten die angekündigte Entscheidung, zumindest einen Zwischenbe-\n\nscheid, erwarten dürfen, für den Schlußsatz: \"Ich hoffe, daß der Richter \n\nnunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft.\" und für die \n\nBemerkung in dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben, die Betei-\n\nligten hätten angesichts der objektiv beträchtlichen Länge des Verfah-\n\nrens und der mitgeteilten Einschätzung des Antragstellers, im September \n\n2000 zu entscheiden, die Entscheidung erwarten dürfen. \n\nII. Revision des Antragsgegners \n\nDas Urteil des Dienstgerichtshofes ist rechtsfehlerfrei, soweit die-\n\nser in dem Hinweis der Präsidentin des Kammergerichts auf das Gebot \n\neines Zwischenbescheides einen Eingriff in die richterliche Unabhängig-\n\nkeit gesehen hat. \n\n1. Der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit umfaßt nicht nur \n\ndie eigentliche Rechtsfindung und die ihr unmittelbar dienenden Sach- \n\nund Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) \n\n6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.Nachw.), sondern auch nicht ausdrücklich \n\nvorgeschriebene, dem Interesse der Rechtsuchenden dienende richterli-\n\nche Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des \n\nRichters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusam-\n\nmenhang stehen (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, \n\nDRiZ 1997, 467, 469). \n\nZu diesen Handlungen gehört, ebenso wie sonstige Terminbe-\n\nstimmungen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 25 Rdn. 8), auch ein \n\nZwischenbescheid über den voraussichtlichen Termin, zu dem in einem \n\nbestimmten Verfahren eine Entscheidung ergeht. Ein solcher Bescheid \n\nsteht mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden, schon deshalb in \n\nengem sachlichen Zusammenhang, weil die Verfahrensbeteiligten ihm \n\nentnehmen können, bis wann sie Schriftsätze einreichen können, um da-\n\ndurch auf die Entscheidung Einfluß zu nehmen. Der Antragsgegner \n\nmacht demgegenüber ohne Erfolg geltend, der Zwischenbescheid betref-\n\nfe nicht die Rechtsprechungstätigkeit \n\nin dem anhängigen WEG-\n\nVerfahren, sondern nur die hinausgezögerte Bearbeitung der Sache we-\n\ngen vermeintlicher Überlastung, die zum äußeren Ordnungsbereich der \n\nrichterlichen Tätigkeit gehöre und der Dienstaufsicht unterliege. Diese \n\nAuffassung ist unzutreffend, weil ein Zwischenbescheid über den vor-\n\naussichtlichen Entscheidungstermin in untrennbarem Zusammenhang mit \n\nder Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der einzelnen \n\nDienstgeschäfte steht, die, wie dargelegt, allein der Richter in richterli-\n\ncher Unabhängigkeit zu treffen hat. \n\n2. Das Unterlassen eines Zwischenbescheides war kein offensicht-\n\nlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff, der auch im Kernbereich der \n\nrichterlichen Tätigkeit zum Gegenstand dienstaufsichtlicher Maßnahmen \n\ngemacht werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, \n\nBGHZ 46, 147, 150, vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, \n\n184, 187, vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1, 4, vom \n\n5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79, BGHZ 76, 288, 291 und vom 12. Oktober \n\n1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372). Die gegenteilige Ansicht des \n\nAntragsgegners ist nicht haltbar. Der Hinweis der Präsidentin des Kam-\n\nmergerichts auf § 3 Abs. 4 BlnVGG, der nach § 12 a BlnAGGVG \"ent-\n\nsprechend auch auf die Berliner Gerichte Anwendung\" finden soll, ist, \n\nwie der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, schon sachlich unzutref-\n\nfend. Das für das Ausgangsverfahren maßgebliche Wohnungseigen-\n\ntumsgesetz schreibt die Erteilung eines Zwischenbescheids nicht vor. \n\nAngesichts dieser Rechtslage war das Unterlassen eines Zwischenbe-\n\nscheids keinesfalls ein offensichtlicher Fehlgriff, zumal der Antragsteller \n\nam 4. August 2000 nur mitgeteilt hatte, daß die Entscheidung im Sep-\n\ntember vorliegen \"dürfte\", und die Verfahrensbeteiligten anschließend \n\nkeine weitere Sachstandsanfrage an ihn gerichtet, sondern Dienstauf-\n\nsichtsbeschwerden erhoben hatten, zu denen der Antragsteller sich wie-\n\nderholt dienstlich geäußert hat. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. \n\nmit § 154 Abs. 1 VwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf \n\n4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nNobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka \n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/riz-r-4-03","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/riz-r-4-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/RiZ_R___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:27.351270+00:00"}}