{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2003/AR_Ri___1-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2003-12-19","aktenzeichen":"AR (Ri) 1/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n 19. Dezember 2003\n\nin dem Versetzungsverfahren\n\nAR (Ri) 1/03\n\ndes Richters\n\nAntragsteller,\n\n- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte\n\ndas\n\ngegen\n\nAntragsgegner,\n\nwegen Versetzung aufgrund Veränderung der Gerichtsorganisation\n hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 19. Dezem-\n\nber 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe,\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl,\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:5)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:13)(cid:19)\n\n(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:15)(cid:24)(cid:0)(cid:23)(cid:3)(cid:23)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:23)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:7)(cid:30)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:31)(cid:25)(cid:30)(cid:8)(cid:24) (cid:30)!#\"$ (cid:13)%&(cid:1)(cid:16)(cid:15)(’)\"*(cid:10)(cid:31) ,+-(cid:17)(cid:13)(cid:15)(cid:24) /.(cid:23)(cid:1)(cid:4)0(cid:24)12(cid:0)(cid:23)(cid:3)(cid:13)(cid:15)3(cid:5)4(cid:1)(cid:29)(cid:7)(cid:30)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:11)(cid:3)(cid:23)(cid:12)5(cid:17)(cid:13)(cid:19)\n\nBundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Joeres\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden\n\nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen\n\nseine Versetzung an das Bundespatentgericht und\n\nseine Ernennung zum Richter am Bundespatentgericht\n\ndurch \n\nden \n\nErlaß \n\ndes \n\nAntragsgegners \n\nvom\n\n14. November 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO\n\nträgt der Antragsteller.\n\nDer Gegenstandswert für dieses Verfahren wird auf\n\n!6(cid:3)(cid:23)(cid:25),(cid:10)(cid:31)(cid:26)(cid:23)(cid:3)(cid:23)(cid:25)(cid:27)(cid:3)/(cid:10)-7(cid:27)(cid:10)98\n\n4.000 \n\nDer Tenor des Beschlusses soll den Verfahrensbetei-\n\nligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der am geborene Antragsteller wurde am\n\n2. Februar 1994 vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterver-\n\nhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Bundesdisziplinargericht ernannt\n\nund in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 eingewiesen. Das Bun-\n\ndesdisziplinargericht wird durch den am 1. Januar 2002 in Kraft getrete-\n\nnen Art. 1 § 85 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bun-\n\ndesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) mit Ablauf des\n\n31. Dezember 2003 aufgelöst.\n\nDer Antragsgegner versetzte den Antragsteller durch Erlaß vom\n\n14. November 2003 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 Abs. 1 DRiG mit Wir-\n\nkung zum 1. Januar 2004 an das Bundespatentgericht, ernannte ihn zum\n\nRichter am Bundespatentgericht und wies ihn in eine Planstelle der Be-\n\nsoldungsgruppe R 2 ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:\n\nDie Auflösung des Bundesdisziplinargerichts stelle eine Verände-\n\nrung der Gerichtsorganisation im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG dar.\n\n§ 32 DRiG lasse nach seinem Regelungszweck auch die Übertragung\n\neines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt gegen den Widerspruch\n\ndes Richters zu. Im Geschäftsbereich des Antragsgegners gebe es au-\n\nßerhalb des Bundesdisziplinargerichts keine weiteren Richterämter der\n\nBesoldungsstufe R 1; mit R 2 besoldete Richterämter gebe es nur beim\n\nBundespatentgericht. Bei den zum Geschäftsbereich des Bundesministe-\n\nriums der Verteidigung gehörenden Truppendienstgerichten gebe es\n\nzwar ebenfalls Richterämter der Besoldungsgruppe R 2. Hier bestehe\n\njedoch wegen des Personalabbaus in der Bundeswehr kein Bedarf.\n\nDer Richter sei für das Amt eines Richters am Bundespatentgericht\n\ngeeignet. Er verfüge über eine längere Richtererfahrung und habe wäh-\n\nrend seiner Tätigkeit im Deutschen Patent- und Markenamt von 1988 bis\n\n1993 einschlägige Fachkenntnisse erworben.\n\nDie Versetzung an das Bundespatentgericht in München sei ihm\n\nzumutbar. Die Schulpflicht seiner Kinder, die Sorge um seine betagten,\n\naber nicht pflegebedürftigen Eltern, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau\n\nund sein Hauseigentum in der Nähe Frankfurts stünden seinem Umzug\n\nund dem seiner Familie nach München nicht entgegen. Er selbst habe\n\nsich um eine Beschäftigung beim Europäischen Patentamt in München\n\nund beim Markenamt in Alicante beworben. Zudem habe er es in der\n\nHand gehabt, durch die Übernahme einer Tätigkeit als R 1-Richter im\n\nhessischen Justizdienst an seinem bisherigen Dienstort in Frankfurt zu\n\nverbleiben. Er habe dies aber zunächst strikt abgelehnt und nur auf eine\n\nR 2-Stelle nach Hessen wechseln wollen. Nunmehr sehe das Land Hes-\n\nsen wegen des Wechsels anderer Richter am Bundesdisziplinargericht\n\nkeine Möglichkeit mehr, den Antragsteller in ein mit R 1 besoldetes Amt\n\nzu übernehmen.\n\nDer Antragsteller verweigerte die Annahme der Ernennungsurkun-\n\nde und erhob gegen den Erlaß vom 14. November 2003 Widerspruch.\n\nZur Begründung machte er geltend, der Antragsgegner habe die Frist\n\ngemäß § 32 Abs. 3 DRiG versäumt. Unter dem Inkrafttreten der Verände-\n\nrung im Sinne dieser Vorschrift sei nicht das Wirksamwerden der Verän-\n\nderung der Gerichtsorganisation, sondern das Inkrafttreten des diese\n\nVeränderung regelnden Gesetzes am 1. Januar 2002 zu verstehen.\n\n§ 32 Abs. 1 DRiG lasse die Übertragung eines anderen Richter-\n\namtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zu.\n\nEr sei für das Amt eines Richters am Bundespatentgericht nicht\n\ngeeignet. Er gehöre nicht zu dem Personenkreis, aus dem die Richter am\n\nBundespatentgericht üblicherweise gewonnen würden. Beim Deutschen\n\nPatent- und Markenamt sei er nur von Oktober 1988 bis Juli 1992 tätig\n\ngewesen. Diese Tätigkeit liege also mehr als zehn Jahre zurück.\n\nDie Versetzung nach München sei ihm nicht zumutbar. Die Um-\n\nschulung seiner beiden Kinder von Hessen nach Bayern würde erhebli-\n\nche Schwierigkeiten bereiten. Seine Eltern seien schwerbehindert und\n\ngesundheitlich angegriffen. Ihre Pflegebedürftigkeit sei in naher Zukunft\n\nzu besorgen. Seine Ehefrau weigere sich, nach München umzuziehen.\n\nDeshalb müsse er für seine restliche Berufstätigkeit, d.h. in den nächsten\n\n20 Jahren, zwischen München und Frankfurt pendeln. Die dadurch ent-\n\nstehenden Kosten würden durch die höheren Bezüge, die er in der Be-\n\nsoldungsgruppe R 2 erhalte, nicht ausgeglichen. Falls seine Ehefrau sich\n\ndoch noch zu einem Umzug bereit finde, wäre der Verkauf seines Eigen-\n\nheims nur mit hohen finanziellen Verlusten möglich. Das Eigenheim habe\n\ner Ende der 90er Jahre im Vertrauen auf die Erklärung des damaligen\n\nStaatssekretärs des Antragsgegners, an den Gerüchten über eine Auflö-\n\nsung des Bundesdisziplinargerichts sei nichts dran, erworben. Er habe\n\nseinen Wechsel in die hessische Justiz nicht von einer Verwendung auf\n\neiner R 2-Stelle abhängig gemacht, sondern den Antragsgegner nur dar-\n\nan erinnert, daß er ihm vor seiner Ernennung zum Richter am Bundes-\n\ndisziplinargericht Hoffnung auf eine Tätigkeit als Vorsitzender Richter in\n\nabsehbarer Zeit gemacht habe, und gebeten, sich für eine entsprechen-\n\nde Verwendung in Hessen einzusetzen.\n\n2. Der Antragsgegner ordnete mit Erlaß vom 2. Dezember 2003\n\ngemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des\n\nVersetzungserlasses vom 14. November 2003 und der Ernennung zum\n\nRichter am Bundespatentgericht an. Zur Begründung führte er aus, die\n\nsofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Da das Bundesdis-\n\nziplinargericht seine Spruchtätigkeit zum 31. Dezember 2003 einstelle,\n\nende die dortige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller. Nach-\n\ndem sich das Land Hessen zur Übernahme des Antragstellers nicht mehr\n\nin der Lage sehe, bestehe auch keine anderweitige Verwendungsmög-\n\nlichkeit. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, vom 1. Januar\n\n2004 an mit vollen Bezügen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens\n\nabzuwarten. Durch die Tätigkeit in München entstehende Kosten würden\n\nnach den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften abgegolten. Der An-\n\ntragsteller habe spätestens seit der Befassung des Präsidialrates des\n\nBundespatentgerichts ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Versetzung\n\neinzustellen.\n\nGegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem\n\nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wider-\n\nspruchs. Er ist der Auffassung, sein Interesse an einer Aussetzung der\n\nVollziehung überwiege das Interesse des Antragsgegners an einem so-\n\nfortigen Vollzug. Dieses Interesse bestehe darin, seine Bezüge nicht\n\nzahlen zu müssen, ohne daß er eine richterliche Tätigkeit ausübe. Diese\n\nMöglichkeit sähen die §§ 32, 33 DRiG für den Fall der Auflösung eines\n\nGerichts aber ausdrücklich vor. Der Antragsgegner habe diese Kosten\n\nbei der Entscheidung, das Bundesdisziplinargericht aufzulösen, auch\n\neinkalkuliert. Demgegenüber müsse er im Falle eines sofortigen Vollzu-\n\nges gravierende Einschnitte in seine persönliche Lebensführung und un-\n\nzumutbare finanzielle Lasten, insbesondere die Kosten einer Mietwoh-\n\nnung in München, eine Mietkaution sowie Maklerkosten, die er nur durch\n\neinen Kredit finanzieren könne, hinnehmen. Den eingetretenen Zeitdruck\n\nhabe er nicht zu vertreten. Er habe den Antragsgegner gebeten, eine et-\n\nwaige Versetzung spätestens im September 2003 auszusprechen, damit\n\ner rechtzeitig eine gerichtliche Klärung herbeiführen könne. Gleichwohl\n\nhabe er erst im Oktober 2003 von der in die Wege geleiteten Versetzung\n\nerfahren.\n\nEr beantragt,\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen seine\n\nVersetzung an das Bundespatentgericht und seine Ernennung\n\nzum Richter am Bundespatentgericht wiederherzustellen.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\nEr ist der Ansicht, dem Antragsteller sei das Wirksamwerden der\n\nVersetzung zum 1. Januar 2004 an das Bundespatentgericht zuzumuten,\n\nda er ausreichend Zeit gehabt habe, die hierfür erforderliche Vorsorge zu\n\ntreffen. Der von ihm gerügte unzureichende zeitliche Vorlauf sei durch\n\nsein eigenes Verhalten bedingt. Durch die Versetzung entstünden ihm\n\nkeine unangemessenen wirtschaftlichen Nachteile. Die von ihm ange-\n\nführten finanziellen Aufwendungen würden vom Bundesumzugskosten-\n\ngesetz und von der Trennungsgeldverordnung abgedeckt. Außerdem\n\nüberwiege bei der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentli-\n\nche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts\n\nauch deshalb, weil dieser rechtmäßig und der Widerspruch offensichtlich\n\naussichtslos sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des An-\n\ntragstellers vom 1., 4., 5. und 15. Dezember 2003 und den Schriftsatz\n\ndes Antragsgegners vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.\n\nII.\n\n1. Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1\n\nDRiG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.\n\n2. Er hat in der Sache keinen Erfolg.\n\na) Ausreichende Gründe für eine Anordnung oder Wiederherstel-\n\nlung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.\n\naa) Es mag auf sich beruhen, ob die aufschiebende Wirkung des\n\nWiderspruchs des Antragstellers bereits gemäß § 46 DRiG in Verbindung\n\nmit § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt. Auch wenn der Widerspruch nach\n\n§ 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG, § 80 Abs. 1\n\nSatz 1 VwGO zunächst aufschiebende Wirkung gehabt haben sollte, muß\n\nder Antrag erfolglos bleiben. Denn unter dieser Voraussetzung ist die an\n\nstrengeren Maßstäben zu messende Anordnung der sofortigen Vollzie-\n\nhung jedenfalls rechtmäßig.\n\nbb) Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht deshalb rechts-\n\nfehlerhaft, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dieser Entschei-\n\ndung nicht angehört hat. Dabei bedarf die Streitfrage, ob der Betroffene\n\nvor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes\n\ngemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören ist (vgl. hierzu BGH, Beschluß\n\nvom 31. Januar 1994 - AR (Ri) 2/93, S. 6 des Umdrucks, m.w.Nachw.),\n\nkeiner Entscheidung. Von einer solchen Anhörung konnte hier gemäß\n\n§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, weil sie nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalles nicht geboten war, sondern eine sofortige Entschei-\n\ndung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Nachdem der An-\n\ntragsteller gegen den Versetzungserlaß vom 14. November 2003 am\n\n1. Dezember 2003 Widerspruch eingelegt hatte, war der Antragsgegner\n\n- wie am 2. Dezember 2003 geschehen - gehalten, darauf sofort mit der\n\nAnordnung des Sofortvollzugs zu reagieren, um die Versetzung des An-\n\ntragstellers an das Bundespatentgericht mit Wirkung zum 1. Januar 2004\n\nsicherzustellen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Anord-\n\nnung der sofortigen Vollziehung noch vor dem Jahresende durch das\n\nDienstgericht des Bundes überprüfen zu lassen. Damit ist rechtsstaatli-\n\nchen Grundsätzen vollauf genügt.\n\nb) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht\n\nin Betracht, weil der Erlaß vom 14. November 2003 offensichtlich recht-\n\nmäßig ist und außerdem ein besonderes Interesse an seiner sofortigen\n\nVollziehung besteht. Deshalb kann dahinstehen, ob allein die offensicht-\n\nliche Rechtmäßigkeit des Erlasses die Anordnung seiner sofortigen Voll-\n\nziehung rechtfertigt (vgl. hierzu: BVerfGE 67, 43, 61 ff.; BVerfG, Be-\n\nschlüsse vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82, NVwZ 1982, 241 und vom\n\n25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96, BayVBL 1997, 629; BVerwG, Beschluß\n\nvom 29. April 1974 - IV C 21.74, DVBl. 1974, 566; VGH Bad.-Württ.\n\nVBlBW 1997, 390, 391; SchlHOVG NVwZ 1992, 687).\n\naa) Der Erlaß vom 14. November 2003 ist offensichtlich rechts-\n\nfehlerfrei.\n\n(1) Die Auflösung des Bundesdisziplinargerichts ist - wie auch der\n\nAntragsteller nicht in Zweifel zieht - eine Veränderung der Einrichtung\n\nder Gerichte im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 30 Abs. 1 Nr. 4,\n\n§ 32 Abs. 1 DRiG. Veränderungen der Gerichtsorganisation sind Maß-\n\nnahmen, die den Bedarf an Richtern bei dem betroffenen Gericht so ein-\n\nschneidend \n\nverringern, \n\ndaß \n\nRichterämter \n\nentfallen \n\n(vgl.\n\nSchmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 4). Dies ist hier der Fall, weil\n\nmit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts alle dortigen Richter-\n\nämter entfallen.\n\n(2) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit er-\n\nnannten Richter eines von einer Veränderung der Gerichtsorganisation\n\nbetroffenen Gerichts auch ein anderes Richteramt mit höherem End-\n\ngrundgehalt übertragen werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift umfaßt\n\njedes andere, mithin auch ein höher besoldetes Richteramt. Auch § 32\n\nAbs. 1 Satz 2 DRiG enthält insoweit keine Einschränkung, sondern stellt\n\nnur für die - hier nicht einschlägige - Übertragung eines Richteramtes mit\n\ngeringerem Endgrundgehalt zusätzliche Voraussetzungen auf.\n\n(3) Die Frist gemäß § 32 Abs. 3 DRiG ist gewahrt. Nach dieser\n\nVorschrift kann die Übertragung eines anderen Richteramtes nicht später\n\nals drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung der Gerichtsorgani-\n\nsation ausgesprochen werden. Die Frist beginnt entgegen der Auffas-\n\nsung des Antragstellers nicht bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes\n\nzur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts am 1. Januar 2002, son-\n\ndern erst mit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts, d.h. mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 2003. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des\n\n§ 32 Abs. 3 DRiG, der auf das Inkrafttreten der Veränderung der Ge-\n\nrichtsorganisation, nicht aber auf das Inkrafttreten des die Veränderung\n\nanordnenden Gesetzes abstellt (vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG\n\n5. Aufl. § 32 Rdn. 11). Der Regelungszweck bestätigt diese Auslegung.\n\n§ 32 Abs. 3 DRiG soll zum einen Zweifel darüber ausschließen, wer\n\nkünftig \n\nder \n\ngesetzliche Richter \n\nist \n\n(vgl. Begr.RegE DRiG,\n\nBT-Drucks. 3/516, S. 42). Solche Zweifel können aber erst mit dem Wirk-\n\nsamwerden der Veränderung der Gerichtsorganisation auftreten. Zum\n\nanderen soll kein Richter längere Zeit im Ungewissen bleiben, ob und\n\nwohin er versetzt wird oder ob er des Amtes enthoben wird, weil darunter\n\nseine persönliche Unabhängigkeit leiden könnte (vgl. Begr.RegE DRiG,\n\nBT-Drucks. 3/516, S. 42). Zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit\n\nreicht eine Entscheidung binnen drei Monaten nach dem Wirksamwerden\n\nder Veränderung der Gerichtsorganisation aus. Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG\n\nsieht überhaupt keine zeitliche Begrenzung der Versetzungsmöglichkeit\n\nvor. Zudem besteht - wie der vorliegende Fall zeigt - in der Zeit zwischen\n\ndem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Veränderung der Gerichtsorga-\n\nnisation regelt, und dem Wirksamwerden der Veränderung die Möglich-\n\nkeit, im Interesse des Richters umfassend alle Möglichkeiten einer an-\n\nderweitigen Verwendung zu prüfen.\n\n(4) Der Antragsgegner hat das ihm in § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG\n\neingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.\n\n(a) Er hat aufgrund der langjährigen richterlichen Erfahrung des\n\nAntragstellers und seiner mehrjährigen Tätigkeit beim Deutschen Patent-\n\nund Markenamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom-\n\nmen, daß der Antragsteller für das Amt eines Richters am Bundespatent-\n\ngericht geeignet ist. Der Präsidialrat des Bundespatentgerichts ist dieser\n\nEinschätzung nicht entgegengetreten, sondern hat am 28. Oktober 2003\n\nbeschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.\n\n(b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Antragsgegners,\n\ndem Antragsteller sei die Versetzung an das Bundespatentgericht in\n\nMünchen zumutbar. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensent-\n\nscheidung die vom Antragsteller geltend gemachten familiären und fi-\n\nnanziellen Nachteile berücksichtigt. Es ist nicht zu verkennen, daß die\n\nVersetzung von Frankfurt nach München erhebliche Belastungen des\n\nAntragstellers sowohl wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, des\n\nSchulbesuchs seiner Kinder und der Betreuung seiner Eltern als auch im\n\nHinblick auf sein Eigenheim in der Nähe Frankfurts und die Aufwendun-\n\ngen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. einen Umzug zur Folge hat.\n\nDie finanziellen Nachteile werden jedoch durch die Vergütung der Um-\n\nzugskosten und die Zahlung von Trennungsgeld in dem gesetzlich vor-\n\ngesehenen Umfang ausgeglichen. Insgesamt betrachtet führen die Be-\n\nlastungen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis-\n\nmäßigkeit nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null und zur Rechtswid-\n\nrigkeit der Versetzung.\n\n(c) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz\n\nberufen. Er macht insoweit ohne Erfolg geltend, er habe sein Eigenheim\n\nin der Nähe Frankfurts erst erworben, nachdem der Staatssekretär des\n\nAntragsgegners Ende der 90er Jahre dem Richterkollegium des Bundes-\n\ndisziplinargerichts erklärt habe, an Gerüchten über eine Auflösung die-\n\nses Gerichts sei nichts dran. Diese - zugunsten des Richters unterstell-\n\nte - Äußerung hat keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand geschaf-\n\nfen, weil sie ersichtlich nur eine politische Absichtserklärung, aber keine\n\nrechtsverbindliche Zusicherung zum Ausdruck bringen sollte.\n\n(d) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehand-\n\nlung mit anderen Richtern des Bundesdisziplinargerichts.\n\n(aa) Soweit er geltend macht, der Antragsgegner beabsichtige, den\n\nPräsidenten des Bundesdisziplinargerichts und einen Vorsitzenden\n\nRichter am Bundesdisziplinargericht gemäß § 32 Abs. 2 DRiG des Amtes\n\nzu entheben, trägt er selbst vor, daß diese Richter im Jahre 2005 das\n\n65. Lebensjahr vollenden. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zum\n\nAntragsteller, der das 65. Lebensjahr erst im Jahre 2023 vollendet und\n\ndeshalb gemäß § 33 DRiG sein volles Gehalt ohne Ausübung einer\n\nAmtstätigkeit wesentlich länger als diese Richter beanspruchen könnte.\n\nDies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung.\n\n(bb) Dafür, daß das Land Hessen den Antragsteller nicht ebenso\n\nwie andere Richter des Bundesdisziplinargerichts übernehmen will, ist\n\nder Antragsgegner nicht verantwortlich.\n\nbb) Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollzie-\n\nhung des Erlasses vom 14. November 2003. An dieses Interesse sind\n\nangesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Erlasses nur gemin-\n\nderte Anforderungen zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 80\n\nRdn. 158 f m.w.Nachw.). Das Interesse ergibt sich daraus, daß der An-\n\ntragsgegner ohne sofortige Vollziehung des Erlasses dem Antragsteller\n\nvom 1. Januar 2004 an das volle Gehalt zahlen müßte, ohne daß dieser\n\neine richterliche Tätigkeit ausübt. Dieses Interesse wiegt unter Berück-\n\nsichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Versetzungserlasses\n\nund der voraussichtlichen Dauer des Widerspruchs- und eines anschlie-\n\nßenden Prüfungsverfahrens (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG) von mehr als ei-\n\nnem Jahr deutlich schwerer als die entgegenstehenden Interessen des\n\nAntragstellers. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, während\n\nder gesamten Verfahrensdauer volles Gehalt ohne Arbeitsleistung zu er-\n\nhalten, besteht nicht. Ein Wechsel des Dienstortes ist, wie seine Bewer-\n\nbungen für gut dotierte Stellen beim Europäischen Patentamt in München\n\nund beim Markenamt in Alicante belegen, unter Berücksichtigung von\n\nUmzugskostenvergütung und Trennungsgeldgewährung auch aus seiner\n\nSicht ohne weiteres akzeptabel. Die Weigerung des Antragstellers, am\n\n2. Januar 2004 seine richterliche Tätigkeit beim Bundespatentgericht in\n\nMünchen aufzunehmen, beruht, wie seine anfängliche Ablehnung einer\n\nR 1-Stelle im hessischen Justizdienst zeigt, vor allem darauf, daß seine\n\nmit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts verbundenen Wünsche\n\nin finanzieller Hinsicht nicht voll erfüllt werden. Dieses Interesse ist auch\n\nwährend der Dauer des Widerspruchs- und Prüfungsverfahrens nicht\n\nschutzwürdig.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der\n\nStreitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG festgesetzt\n\nworden.\n\n:; (cid:13)<(cid:23)<(cid:24)(cid:3)\n\n=(cid:6)(cid:12)(cid:28)8>\"?(cid:1)@%(cid:4)<(cid:24)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:14)A(cid:27)(cid:21)(cid:23)(cid:8)(cid:23)%\n\n\"$ (cid:2)%B(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:24)’)\"*(cid:10)(cid:31) ,+-(cid:17)(cid:13)(cid:15)(cid:24) /.(cid:23)(cid:1)(cid:29)0\n\n Gödel Dr. Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/AR_Ri___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-19/ar-ri-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/AR_Ri___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/AR_Ri___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-19/ar-ri-1-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2003/AR_Ri___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:06.200331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-19/ar-ri-1-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2003-12-19","dockets":["AR (Ri) 1/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2003/AR_Ri___1-03","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.12.2003 – AR (Ri) 1/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-19/ar-ri-1-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden\n\nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen\n\nseine Versetzung an das Bundespatentgericht und\n\nseine Ernennung zum Richter am Bundespatentgericht\n\ndurch\n\nden\n\nErlaß\n\ndes\n\nAntragsgegners\n\nvom\n\n14. 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