{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2002/RiZ_R___1-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRiZ (R) 1/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. März 2003\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nAntragsteller und Revisionskläger,\n\n- Prozeßbevollmächtigte:\n\ngegen\n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter,\n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. März 2003 oh-\n\nne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nrichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Rich-\n\nterin am Bundesgerichtshof Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-\n\nrichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom\n\n5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß\n\nder Antrag des Antragstellers vom 15. Februar 2000 als unzuläs-\n\nsig verworfen wird.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit einer Ver-\n\nfügung des Antragsgegners vom 16. September 1999, mit welcher dieser ihm\n\ndrei Vorhalte gemacht sowie zwei Ermahnungen ausgesprochen hat; er meint,\n\ndadurch in \"seinen Rechten\" verletzt worden zu sein.\n\nDer Antragsteller war Direktor des inzwischen aufgelösten Amtsgerichts\n\nG. . Zwischen ihm und der an diesem Gericht als Jugendrichterin tätigen\n\nRichterin am Amtsgericht K. bestanden unterschiedliche Ansichten über\n\ndie Erforderlichkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen in zwei von ihr verhan-\n\ndelten Verfahren. Mit Verfügung vom 11. Mai 1999 teilte der Antragsteller der\n\nRichterin unter anderem folgendes mit:\n\n\"Zum Hauptverhandlungstermin am 11.05.1999 haben Sie\nnunmehr sicherheitliche Maßnahmen angeordnet, die sit-\nzungspolizeiliche Befugnisse überschreiten, ohne dass der\nDirektor davon in Kenntnis gesetzt worden wäre.\n\n...\n\nIhr Verlangen an die Staatsanwaltschaft nach dem Hauptver-\nhandlungstermin vom 04.05.1999, dass sicherheitliche Be-\ndenken lediglich zum Strafrichter und nicht zum Direktor des\nAmtsgerichtes mitgeteilt werden, ist der Sache nach zu bean-\nstanden.\"\n\nDie Richterin war der Ansicht, daß sie für die sitzungspolizeilichen Maß-\n\nnahmen in und unmittelbar vor dem Sitzungssaal allein zuständig sei. Sie\n\nwandte sich mit Schreiben vom 28. Mai 1999 an den Antragsgegner und rügte\n\nunter anderem die Einmischung des Antragstellers in ihre richterlichen Tätig-\n\nkeiten.\n\nDer Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Dienstaufsichtsbe-\n\nschwerde und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung. In seiner\n\nStellungnahme vom 18. Juni 1999 wies der Antragsteller den Vorwurf zurück, in\n\ndie richterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen zu haben. Er führte\n\nweiter aus, die \"ungehaltene und insouveräne Beschwerde der Richterin ist ein\n\nAbbild ihrer übrigen Amtsführung\".\n\nNachdem der Antragsteller einer Einladung des Antragsgegners zu ei-\n\nnem Gespräch kommentarlos nicht gefolgt war, hielt ihm der Antragsgegner mit\n\nder Verfügung vom 16. September 1999 gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vor, mit\n\nVerfügung vom 11. Mai 1999 als Direktor des Amtsgerichts G. unter Über-\n\nschreitung seiner Kompetenzen der Richterin am Amtsgericht K. eine\n\nunzulässige dienstrechtliche Vorhaltung gemacht, eine sitzungspolizeiliche\n\nMaßnahme der Richterin beanstandet, dadurch in ihre richterliche Unabhän-\n\ngigkeit eingegriffen und in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1999 unter Ver-\n\nstoß gegen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung ein abfälliges Wert-\n\nurteil über die richterliche Amtstätigkeit der Richterin gefällt zu haben. Er er-\n\nmahnte ihn, künftig dienstaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf die sitzungs-\n\npolizeilichen Entscheidungen der Richterin am Amtsgericht K. zu unter-\n\nlassen sowie in dienstlichen Stellungnahmen seine Pflicht zur Mäßigung und\n\nZurückhaltung zu beachten und sich nicht herabsetzend über die Amtsführung\n\ndieser Richterin zu äußern.\n\nGegen diese Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom\n\n17. November 1999 Widerspruch eingelegt. Er hat in Abrede gestellt, der\n\nRichterin Vorhalte im Rahmen der Dienstaufsicht gemacht zu haben; es sei ihm\n\nlediglich um die Abgrenzung der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richterin\n\nnach § 176 GVG von den ihm als Behördenleiter und Hausrechtsinhaber oblie-\n\ngenden Befugnissen gegangen. Mit der ihm vorgehaltenen Äußerung in seiner\n\ndienstlichen Stellungnahme habe er die Richterin nicht beleidigen wollen, son-\n\ndern lediglich ihr Verhalten kritisch gewertet.\n\nDiesen Widerspruch hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg mit Bescheid vom 18. Januar 2000 zurückgewiesen, auf dessen Inhalt\n\nBezug genommen wird.\n\nDaraufhin hat der Antragsteller den Dienstgerichtshof für Richter ange-\n\nrufen und in der mündlichen Verhandlung beantragt,\n\ndie Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stendal vom\n16. September 1999 als unzulässig festzustellen.\n\nZur Begründung seines Antrags hat er im wesentlichen auf seine Wider-\n\nspruchsbegründung verwiesen und diese vertieft.\n\nDer Dienstgerichtshof für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Zur\n\nBegründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei, obwohl der An-\n\ntragsteller nicht ausdrücklich behauptet habe, durch die Verfügung des An-\n\ntragsgegners in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt worden zu sein,\n\nzulässig, da der Vortrag, der Vorhalt des Antragsgegners sei rechtswidrig und\n\n\"verletze\" den Antragsteller \"in seinen Rechten\" und die \"schriftliche Mißbilli-\n\ngung\" sei \"ebenfalls nicht gerechtfertigt\", noch als ausreichend im Sinne eines\n\nRechtsschutzbedürfnisses anzusehen sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet,\n\nda der Antragsteller die vom Antragsgegner beanstandeten Maßnahmen in\n\nseiner Eigenschaft als Direktor des Amtsgerichts G. und nicht im Rahmen\n\nseiner richterlichen Tätigkeit getroffen habe. Auch soweit dem Antragsteller\n\neine herabsetzende Äußerung aus seiner dienstlichen Stellungnahme vom\n\n18. Juni 1999 vorgehalten und Ermahnungen hinsichtlich seines künftigen Ver-\n\nhaltens erteilt worden seien, stehe dies in keiner Beziehung zu seiner richterli-\n\nchen Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entschei-\n\ndungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf\n\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Er beanstandet insbe-\n\nsondere, daß der Dienstgerichtshof nicht darauf eingegangen sei, daß es sich\n\nbei den angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners nicht um Vorhalte\n\nund Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG handele, sondern um eine\n\nschriftliche Mißbilligung, die auch dann keine zulässige Maßnahme der Dienst-\n\naufsicht sei, wenn sie - wie hier - eine nichtrichterliche Tätigkeit eines Richters\n\nbetreffe. Er beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagean-\ntrag zu erkennen.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\ndie Revision des Antragstellers zurückzuweisen.\n\nWegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisi-\n\nonsbegründung vom 8. Mai 2002 und die Revisionserwiderung vom 4. Juni\n\n2002 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet.\n\n I.\n\nEntgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs ist der Antrag des An-\n\ntragstellers nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.\n\n1. Nach § 26 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 56 Nr. 1 RiG LSA ist der Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung nur dann zulässig, wenn der Richter behauptet,\n\ndurch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängig-\n\nkeit beeinträchtigt zu sein.\n\nBei den vom Antragsteller beanstandeten Vorhalten und Ermahnungen\n\ndes Antragsgegners handelt es sich um Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 26\n\nAbs. 2 DRiG). Die weiter erforderliche Behauptung des Richters, durch die\n\nMaßnahme in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, darf\n\neinerseits nicht aus der Luft gegriffen, sondern muß einleuchtend und nach-\n\nvollziehbar sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83,\n\nBGHZ 90, 41, 43; Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991,\n\n425 f.); andererseits dürfen an die Darlegung keine überzogenen Anforderun-\n\ngen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93,\n\nDRiZ 1994, 141, 142 m.w.N.).\n\nEine solche Rechtsverletzung hat der Antragsteller weder in seiner An-\n\ntragsschrift vom 15. Februar 2000 noch in seiner Antragsbegründung vom\n\n16. Juli 2001 geltend gemacht; auch in seinem Schriftsatz vom 27. November\n\n2001, der Ausführungen zur Zuständigkeit des angerufenen Dienstgerichtshofs\n\nenthält, behauptet der Antragsteller eine solche Verletzung nicht. Zwar hat er in\n\nseiner Widerspruchsbegründung, auf die in der Antragsbegründung verwiesen\n\nwird, eine Nachprüfung im \"Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG\" begehrt, da der\n\nVorhalt des Antragsgegners rechtswidrig sei und ihn in \"seinen Rechten\" ver-\n\nletze. In diesem Vortrag kann aber angesichts der Besonderheiten des vorlie-\n\ngenden Falles entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs nicht eine nach-\n\nvollziehbare Behauptung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des\n\nAntragstellers gesehen werden.\n\nZwar wird, wenn gegen einen Richter ein Vorhalt ohne eine oder mit ei-\n\nner Ermahnung ausgesprochen worden ist, grundsätzlich nicht zweifelhaft sein,\n\ndaß er dadurch möglicherweise in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-\n\nträchtigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93,\n\nDRiZ 1994, 141, 142). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Vorhalt und die Er-\n\nmahnung nicht auf die richterliche Tätigkeit, sondern auf Aufgaben der Ge-\n\nrichtsverwaltung beziehen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz,\n\n5. Aufl. § 26 Rdn. 19 m.w.N.). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller - zu\n\nRecht - vorgehalten, der Richterin am Amtsgericht K. ihm nicht zustehende\n\ndienstrechtliche Vorhalte gemacht, dadurch seine Kompetenzen als Direktor\n\ndes Amtsgerichts überschritten, unzulässigerweise als Behördenleiter in die\n\nrichterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen und in seiner Stellung-\n\nnahme als Direktor des Amtsgerichts ein abfälliges Werturteil über die richterli-\n\nche Tätigkeit der Richterin gefällt zu haben. Die Vorhalte und Ermahnungen\n\ndes Antragsgeg-ners betreffen ausschließlich die Tätigkeit des Antragstellers\n\nals Direktor des Amtsgerichts. In seiner Funktion als Behördenleiter unterstand\n\nder Antragsteller dem Antragsgegner als Vorgesetzten und unterlag dessen\n\nuneingeschränkter Dienstaufsicht. Daß die angegriffenen dienstaufsichtlichen\n\nMaßnahmen des Antragsgegners neben diesem Bereich auch die richterliche\n\nUnabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, ist nicht nachvoll-\n\nziehbar dargetan.\n\n2. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der An-\n\ntragsteller in der Revision geltend macht, eine schriftliche Mißbilligung des\n\nDienstvorgesetzten vorliegt. Denn auch in einem solchen Falle bedarf es der\n\nnachvollziehbaren Behauptung, daß der Antragsteller dadurch in seiner rich-\n\nterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar\n\n1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 38). Abgesehen davon fehlt es entgegen\n\nder Revision an einer schriftlichen Mißbilligung. Der Dienstvorgesetzte hat hier\n\nausdrücklich Vorhalte und Ermahnungen ausgesprochen.\n\n II.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.mit\n\n§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-\n\n(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:17)(cid:7)(cid:2)(cid:12)(cid:19)(cid:18)(cid:17)(cid:12)(cid:21)(cid:20)\n\nsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 \n\nNobbe (cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:6)(cid:25)\n\n(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:0)\n\n(cid:23)(cid:31)(cid:30)! \n\n(cid:23)(cid:2)\"\n\nJoeres\n\n Kniffka Mayen\n\n(cid:9)\n(cid:22)\n(cid:12)\n(cid:26)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2002/RiZ_R___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/riz-r-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2002/RiZ_R___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2002/RiZ_R___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/riz-r-1-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2002/RiZ_R___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:15.957617+00:00"}}