{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___3-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"RiZ (R) 3/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRiZ(R) 3/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. November 2002\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nDRiG §§ 14, 16\nRpflAnpG § 6 a\n\na) Die Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags aufgrund des § 6 a\nRpflAnpG setzt gemäß § 14 DRiG voraus, daß der Berufene auf eine spätere\nVerwendung als Richter auf Lebenszeit vorbereitet werden soll.\n\nb) Anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG schreibt § 6 a Abs. 1 und 4\nRpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach zweijähriger\nTätigkeit als Richter kraft Auftrags auch bei erfolgreicher Erprobung nicht\nzwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.\n\nBGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R)\n3/01 -\nDG für Richter bei dem Landgericht Schwerin\n\nAntragsgegner und Revisionskläger,\n\ngegen\n\nAntragsteller und Revisionsbeklagter,\n\n- Prozeßbevollmächtigte:\n\nwegen Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags\n\nDer Bundesgerichtshof \n\n- Dienstgericht \n\ndes Bundes - \n\nhat \n\nam\n\n13. November 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzen-\n\nden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:5)(cid:29)(cid:28)\n\n(cid:30)(cid:31)(cid:5)(cid:29) \"!\"(cid:12)#(cid:28)(cid:22)$\n\n(cid:17)(cid:19)%\n\n&(’(cid:22)(cid:7)(cid:10)(cid:26)(cid:22)(cid:28)(cid:22))+*(cid:22)(cid:28)(cid:19)$,(cid:5)(cid:29) -!\"(cid:12)(cid:14))-!(cid:10)(cid:1)-.\n\n/($0(cid:1)-.21\n\nrichtshof \n\nDr. Kniffka und Dr. Joeres und die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nMayen,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des\n\nDienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwe-\n\nrin vom 6. Juni 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer ... geborene Antragsteller, ein Diplomjurist, war in der ehe-\n\nmaligen DDR seit dem 1. September 1988 als Staatsanwaltsassistent\n\nund seit dem 1. März 1989 als Staatsanwalt tätig. Der Antragsgegner\n\nernannte ihn zum 1. November 1991 unter Berufung in das Beamten-\n\nverhältnis auf Probe und zum 1. Oktober 1994 unter Berufung in das\n\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt.\n\nNachdem der Antragsteller Interesse bekundet hatte, sich vorüber-\n\ngehend in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts\n\nS. abordnen zu lassen, ernannte ihn der Antragsgegner mit Wir-\n\nkung vom 4. Januar 1999 zum Richter kraft Auftrags. Zusammen mit der\n\nErnennungsurkunde wurde ihm ein Informationsblatt des Antragsgegners\n\nüber den Einsatz eines Staatsanwalts auf Lebenszeit beim Gericht\n\n(Richter unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags) ausge-\n\nhändigt. Darin wird ausgeführt: \"Die Stellensituation im Lande Mecklen-\n\nburg-Vorpommern ist dadurch gekennzeichnet, daß bei Ausschreibung\n\neiner Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 1 eine Vielzahl von Be-\n\nwerbern, insbesondere auch Proberichtern, zu berücksichtigen ist. Um\n\nfür alle Bewerber Chancengleichheit zu wahren, erfolgt eine Übernahme\n\ndes Richters kraft Auftrags in das Richteramt nicht nahtlos. Vielmehr tritt\n\nder Richter kraft Auftrags nach Ablauf der Vorbereitungszeit zunächst in\n\nsein ursprüngliches Amt zurück, um sich ggfs. sodann einem förmlichen\n\nBewerbungsverfahren für das angestrebte Richteramt zu unterziehen.\"\n\nDer Antragsteller wurde dem Amtsgericht P. zugewiesen und\n\nbearbeitete dort Strafsachen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 bat der\n\nAntragsteller, ihn als Richter kraft Auftrags bis zum 31. Dezember 2000\n\nzu verwenden. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom\n\n11. August 1999 ab und führte zur Begründung aus, die zeitweise Heran-\n\nziehung des Antragstellers zu richterlichen Aufgaben im Wege seiner\n\nErnennung zum Richter kraft Auftrags sei in Analogie zu der bei Probe-\n\nrichtern des Landes geübten Praxis erfolgt, diese sowohl bei den Staats-\n\nanwaltschaften als auch bei den ordentlichen Gerichten einzusetzen.\n\nSeine zeitweilige Ernennung zum Richter kraft Auftrags habe ihm die\n\nMöglichkeit eröffnen sollen, die richterliche Tätigkeit kennenzulernen.\n\nDer Antragsteller erwiderte hierauf unter dem 21. September 1999, daß\n\ner die Eignung und Befähigung zum Richteramt erreichen wolle. Dies sei\n\njedoch nur durch eine zweijährige Erprobung möglich, ohne die er in ei-\n\nnigen Jahren mit einer etwaigen Bewerbung um eine Richterstelle\n\nscheitern werde.\n\nDer Präsident des Landgerichts S. führte in einer dienstli-\n\nchen Beurteilung vom 19. Oktober 1999 u.a. aus, der Antragsteller habe\n\nsich als Strafrichter durchaus bewährt. Insoweit sei er zumindest als ge-\n\neignet anzusehen.\n\nIn einem Schreiben vom 8. November 1999 erklärte der An-\n\ntragsteller, daß er nach Ablauf einer etwaigen zweijährigen Verwendung\n\nals Richter kraft Auftrags nicht beabsichtige, in den Richterdienst über-\n\nzutreten, und insoweit auf eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit\n\nverzichte. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin am 12. November 1999\n\nmit, daß er von seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Richterver-\n\nhältnis kraft Auftrags zum 31. Dezember 1999 absehe. Er mache aber\n\ndas Verbleiben des Antragstellers im Richterverhältnis kraft Auftrags\n\nüber den 18. Monat nach seiner Ernennung hinaus davon abhängig, daß\n\nder Präsident des Landgerichts S. in einer zum Ablauf des\n\n15. Monats zu erstellenden Beurteilung zum Ausdruck bringe, daß der\n\nAntragsteller auch für den Einsatz im zivilrechtlichen Bereich jedenfalls\n\ngeeignet sei.\n\nDer Präsident des Landgerichts S. beurteilte den An-\n\ntragsteller am 10. April 2000 erneut und führte u.a. aus: \"Das Präsidium\n\ndes Amtsgerichts P. hat trotz Bereitschaft von Herrn K. keine\n\nMöglichkeit gesehen, ihm auch Zivilsachen oder Angelegenheiten der\n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. Kenntnisse und Erfahrungen auf\n\ndiesen Gebieten hat Herr K. bisher nicht gewinnen können. Ich muß\n\ndeshalb vermuten, daß er die Anforderungen, die an einen das Amt eines\n\nRichters auf Lebenszeit anstrebenden Bewerber zu stellen sind, zur Zeit\n\nnicht erfüllen würde. Als Strafrichter hat Herr K. diese Voraussetzun-\n\ngen durchaus erfüllt. Er ist in diesem Bereich als zumindest geeignet an-\n\nzusehen.\"\n\nDaraufhin entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfü-\n\ngung vom 16. Mai 2000 gemäß §§ 23, 22 Abs. 1 DRiG zum 4. Juli 2000,\n\nd.h. zum Ablauf des 18. Monats nach seiner Ernennung, aus dem Rich-\n\nterverhältnis kraft Auftrags. Zur Begründung führte er aus, die Eignung\n\ndes Antragstellers für das Amt eines Richters könne allein für den Be-\n\nreich des Strafrechts festgestellt werden. Die notwendige umfassende\n\nEignung für das Amt eines Richters auf Lebenszeit, die auch den Bereich\n\ndes Zivilrechts umfasse, sei nicht zu konstatieren. Angesichts der\n\nverbleibenden ernstlichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers für\n\neine Anstellung auf Lebenszeit bestehe zu einer Entlassung zum 4. Juli\n\n2000 keine Alternative. Eine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft\n\nAuftrags gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 DRiG sei letztmalig mit Ablauf des\n\n18. Monats nach der Ernennung zulässig. Ein Richter kraft Auftrags sei\n\ngemäß § 16 Abs. 1 DRiG spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung\n\nzum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Der Antragsteller berufe sich\n\nohne Erfolg darauf, daß er durch eine Entlassung vor Beendigung einer\n\nzweijährigen Erprobung bei künftigen Bewerbungen um Richterplanstel-\n\nlen benachteiligt werde. Auch bezogen auf den 24. Monat der Tätigkeit\n\ndes Antragstellers als Richter kraft Auftrags könne angesichts seiner\n\nAusbildung, seiner bisherigen, auf das Strafrecht beschränkten Tätigkeit\n\nund des Grundsatzes der Stetigkeit der Geschäftsverteilung keine gün-\n\nstigere Eignungsprognose gestellt werden. Die bedauerliche Entschei-\n\ndung des Präsidiums des Amtsgerichts P., dem Antragsteller keine\n\nGelegenheit zur Wahrnehmung eines zivilrechtlichen Dezernats zu ge-\n\nben, unterliege nicht seinem, des Antragsgegners, Einfluß.\n\nDen Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfü-\n\ngung wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 8. September 2000\n\nzurück.\n\nAuf die Klage des Antragstellers, der wieder als Staatsanwalt tätig\n\nist, hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin durch\n\ndas Urteil vom 6. Juni 2001 die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000\n\nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 aufge-\n\nhoben. Zur Begründung hat das Dienstgericht im wesentlichen ausge-\n\nführt, die Entlassung des Antragstellers sei ermessensfehlerhaft. Die\n\nAuffassung des Antragsgegners, die Entlassung des Antragstellers sei\n\nletztmalig 18 Monate nach seiner Ernennung zulässig, sei unzutreffend.\n\nDer Antragsteller habe gemäß § 6 a RpflAnpG, der als spezielle Rege-\n\nlung § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgehe, auch noch nach 24 Monaten\n\nentlassen werden können. Der Antragsteller besitze die Befähigung zum\n\nStaatsanwalt nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y)\n\naa), z) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des\n\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.), nicht aber die\n\nBefähigung zum Richteramt. Deshalb erwerbe er mit Ablauf des zweiten\n\nJahres nach seiner Ernennung keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1\n\nSatz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit. § 6 a Abs. 1\n\nund 4 RpflAnpG sehe lediglich vor, daß er nach einer zweijährigen Er-\n\nprobung unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum\n\nRichter ernannt werden könne. Er erwerbe also mit Ablauf des zweiten\n\nJahres nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags keinen An-\n\nspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, sondern lediglich ei-\n\nnen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.\n\nMit der Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter und beantragt hilfsweise, das Verfahren an den\n\nDienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock zu\n\nverweisen.\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche\n\nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDie Revision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2\n\nRiG MV zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ge-\n\ngen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Land-\n\ngericht Schwerin in Prüfungsverfahren nicht die Berufung, sondern die\n\nRevision statthaft. § 33 RiG MV sieht ohne Verstoß gegen die bundes-\n\nrahmenrechtlichen Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes in Prü-\n\nfungsverfahren keine Berufung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof\n\n- Dienstgericht des Bundes - durch Urteil vom heutigen Tage in dem\n\nVerfahren RiZ(R) 5/01 entschieden.\n\nII.\n\nDie Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht\n\nauf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm\n\n(§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV, § 144 Abs. 2\n\nVwGO) beruht. Das Dienstgericht für Richter hat die Entlassungsverfü-\n\ngung des Antragsgegners vom 16. Mai 2000 in Gestalt des Wider-\n\nspruchsbescheides vom 8. September 2000 zu Recht als rechtsfehlerhaft\n\naufgehoben.\n\n1. Die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000 verletzt das Recht\n\ndes Antragstellers auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Ent-\n\nscheidung über seine Entlassung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 114 Satz 1\n\nVwGO). Der Antragsgegner hat das ihm in §§ 22 Abs. 1, 23 DRiG einge-\n\nräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, weil er davon ausge-\n\ngangen ist, daß eine Entlassung des Antragstellers nach Ablauf von\n\n24 Monaten nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags nicht\n\nmehr zulässig sei und deshalb zu seiner Entlassung nach 18 Monaten\n\nkeine Alternative bestehe.\n\nDiese der Entlassungsverfügung zugrunde liegende Rechtsauffas-\n\nsung ist unzutreffend. Der Antragsteller hätte auch nach zweijähriger Tä-\n\ntigkeit als Richter kraft Auftrags keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1\n\nSatz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erlangt. § 16\n\nAbs. 1 Satz 1 DRiG wird, wie das Dienstgericht für Richter richtig erkannt\n\nhat, im vorliegenden Fall durch die Sonderregelung des § 6 a RpflAnpG\n\nverdrängt.\n\na) § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG geht davon aus, daß der Richter kraft\n\nAuftrags die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 9 Nr. 3 DRiG, vgl.\n\nSchmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 14 Rdn. 2). Der Antragsteller besitzt\n\ndiese Befähigung nicht. Er hatte am Tage des Wirksamwerdens des Bei-\n\ntritts aufgrund seiner Tätigkeit in der ehemaligen DDR nur die Befähi-\n\ngung zum Staatsanwalt, nicht aber die zum Berufsrichter (Anl. I Kap. III\n\nSachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y) aa), z) cc)). Beide Laufbahnen\n\nwaren in der ehemaligen DDR strikt getrennt.\n\nb) § 6 a RpflAnpG, der einen Wechsel von Richtern und Staatsan-\n\nwälten der ehemaligen DDR in die jeweils andere Laufbahn ermöglichen\n\nsoll (BT-Drucks. 12/6415, S. 4), sieht zuvor eine Erprobung in der ande-\n\nren Laufbahn vor. In welchem Richterverhältnis die Erprobung erfolgt,\n\nbestimmt § 6 a RpflAnpG nicht. Da der Erprobte gemäß § 6 a Abs. 3 und\n\n4 RpflAnpG bei mangelnder Eignung weiter in dem ihm verliehenen Amt,\n\nd.h. als Staatsanwalt, verwendet wird, und bei einer Berufung in das\n\nRichterverhältnis auf Probe das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als\n\nStaatsanwalt beendet werden müßte, ist es sachgerecht, den zu erpro-\n\nbenden Staatsanwalt zum Richter kraft Auftrags zu ernennen (Schmidt-\n\nRäntsch aaO § 122 Rdn. 25).\n\nÜber die Eignung und Befähigung des Richters kraft Auftrages ist\n\ngemäß § 6 a Abs. 2 RpflAnpG nach zweijähriger Erprobung in einer\n\ndienstlichen Beurteilung zu befinden. Auch bei erfolgreicher Erprobung\n\nschreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Le-\n\nbenszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags anders als\n\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG (vgl. Schmidt-Räntsch aaO § 16 Rdn. 3) nicht\n\nzwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.\n\nc) Über die Ernennung des Antragstellers zum Richter auf Lebens-\n\nzeit bzw. eine Weiterverwendung in dem ihm verliehenen Amt als\n\nStaatsanwalt war also erst nach einer zweijährigen Erprobung zu ent-\n\nscheiden. Seine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags\n\nmangels Eignung wäre auch dann noch zulässig gewesen. Da der An-\n\ntragsgegner dies ausweislich des Inhalts seiner Entlassungsverfügung\n\nnicht erkannt hat, hat er das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft\n\nnicht genutzt.\n\n2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ernennung des An-\n\ntragstellers zum Richter kraft Auftrags sei nicht im Rahmen des § 6 a\n\nRpflAnpG erfolgt. Sie sei vielmehr Teil eines Rotationsmodells, das Be-\n\namten auf Probe bei der Staatsanwaltschaft ermöglichen solle, richterli-\n\nche Erfahrungen zu sammeln. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl,\n\nweil der Antragsteller nicht Beamter auf Probe, sondern Beamter auf Le-\n\nbenszeit ist. Als solcher konnte er - wie dargelegt - nur aufgrund der\n\nSonderregelung des § 6 a RpflAnpG in ein Richterverhältnis kraft Auf-\n\ntrags berufen werden. Diese Berufung setzte gemäß § 14 DRiG, zu dem\n\n§ 6 a RpflAnpG keine abweichenden Regelungen trifft, voraus, daß er\n\nspäter als Richter auf Lebenszeit verwendet werden sollte. Daß auch die\n\nBerufung des Antragstellers in das Richterverhältnis kraft Auftrags\n\n- gegebenenfalls nach vorübergehender Rückkehr \n\nin sein Amt als\n\nStaatsanwalt - eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vor-\n\nbereiten sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Informationsblatt des An-\n\ntragsgegners, das dem Antragsteller zusammen mit seiner Ernennungs-\n\nurkunde ausgehändigt worden ist. Dementsprechend betrifft sein am\n\n8. November 1999 erklärter Verzicht auf eine Ernennung zum Richter auf\n\nLebenszeit ersichtlich nur die Ernennung im unmittelbaren Anschluß an\n\nseine zweijährige Erprobung, nicht aber eine spätere Ernennung nach\n\nvorübergehender Rückkehr in sein Amt als Staatsanwalt.\n\n3. Die Entlassung des Antragstellers beruht auf der fehlerhaften\n\nErmessensausübung des Antragsgegners. Dieser beruft sich zu Unrecht\n\ndarauf, die Eignung des Antragstellers hätte voraussichtlich mangels Tä-\n\ntigkeit in Zivilsachen auch zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Rich-\n\nter kraft Auftrags nicht festgestellt werden können. Diese Annahme ist\n\nschon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, daß das\n\nPräsidium des Gerichts, an dem der Antragsteller erprobt wurde, ihm\n\n- gegebenenfalls nach \n\nInanspruchnahme - vorläufigen - gerichtlichen\n\nRechtsschutzes (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 21 e GVG\n\nRdn. 54-57 m.w.Nachw.) - ein zivilrichterliches Dezernat zugewiesen\n\nhätte. Abgesehen davon hätte es dem Antragsgegner als Dienstherrn\n\noblegen, dem Antragsteller - gegebenenfalls durch Einsatz bei einem\n\nanderen Gericht - die Möglichkeit zu geben, seine Eignung als Richter\n\nauch außerhalb der Strafrechtspflege nachzuweisen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Antragsgegners war daher, auch was seinen\n\nHilfsantrag angeht, das Verfahren an den Dienstgerichtshof für Richter\n\nzu verweisen, als unbegründet zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.\n\n§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren\n\nentsprechend §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.\n\n(cid:28)(cid:19)(cid:7)\"(cid:12)(cid:14))-4(cid:22)$5(cid:5)(cid:29) -!\"(cid:12)7681:9(cid:22)9(cid:22)9\n\nauf 4.090,36 \n\n DM) festgesetzt.\n\nNobbe \n\nKniffka\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:19)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:10)(cid:9)2(cid:0)(cid:13)(cid:12)#(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20);(cid:5)(cid:29)(cid:23)\n\n Joeres Mayen\n\n3","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/riz-r-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/riz-r-3-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:07.150222+00:00"}}