{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___1-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2002-03-01","aktenzeichen":"RiZ (R) 1/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRiZ (R) 1/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1. März 2002\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nAntragstellerin, Berufungsklägerin und Revi-\nsionsklägerin,\n\ng e g e n\n\nAntragsgegner, Berufungsbeklagter und Re-\nvisionsbeklagter,\n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 1. März 2002 ohne\n\nmündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\n\nNobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, den Richter am\n\nBundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwal-\n\ntungsgericht Dr. Silberkuhl und den Richter am Bundesverwaltungsgericht\n\nGödel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des\n\nDienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht\n\nStuttgart vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Antragstellerin ist seit 1992 Vorsitzende Richterin am Verwaltungs-\n\ngericht. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hielt\n\nihr nach Anhörung mit Bescheid vom 22. September 1995 im Rahmen der\n\nDienstaufsicht förmlich vor, sie habe als Kammervorsitzende in drei Fällen un-\n\nzulässigen Einfluß auf abgeschlossene Einzelrichterentscheidungen genom-\n\nmen und dadurch in die richterliche Unabhängigkeit eines damals ihrer Kam-\n\nmer angehörenden Richters kraft Auftrags eingegriffen. Den Widerspruch der\n\nAntragstellerin wies der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs durch Bescheid\n\nvom 23. November 1995 zurück.\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1995 erhob die Antragstellerin Wider-\n\nspruch gegen eine \"Erklärung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur\n\nStellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen\". Diese\n\nErklärung hatte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den Richtern des\n\nGerichts mit folgender Verfügung vom 19. April 1995 bekannt gegeben:\n\n\"Bei der Präsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 gab Mi-\nnisterialdirigent S. vom Justizministerium eine Erklärung\nzur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidun-\ngen ab, die nunmehr schriftlich vorliegt. Wunschgemäß gebe ich sie\nin der Anlage bekannt.\n\nIn der Präsidentendienstbesprechung wurde anschließend folgende\nEmpfehlung ausgesprochen:\n\nDurch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen,\ndaß Verfahren, die dem Einzelrichter zur Entscheidung\nübertragen worden sind, erst nach Abgang der Einzel-\nrichter-Entscheidung dem Vorsitzenden zur Wahrneh-\nmung seiner Aufgaben (z.B. Austrag des Verfahrens im\nKammerregister) vorgelegt werden.\n\nNach meiner Kenntnis verfahren die meisten Kammern des Verwal-\ntungsgerichts bereits heute so, indem die Ausgangsformulare in der\nReihenfolge so ausgestaltet sind, daß zunächst die Ausfertigung\nund Zustellung der getroffenen Entscheidung verfügt und erst an-\nschließend die Vorlage der Akten an den Kammervorsitzenden an-\ngeordnet ist. Ich wäre dankbar, wenn alle Kammern dieser Empfeh-\nlung Folge leisten könnten.\"\n\nDie als Anlage beigefügte Erklärung zur Stellung des Kammervorsitzen-\n\nden bei Einzelrichterentscheidungen lautet:\n\n\"Aus dem Umstand, daß der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den\nEinzelrichter übertragen ist, ergibt sich ohne Abstriche, daß der Vor-\nsitzende einer Kammer insoweit kein Recht zur Mitwirkung oder Ein-\nflußnahme auf die Entscheidungsfindung hat. Der gesetzliche Rich-\nter ist hier allein der Einzelrichter, auch wenn er Richter auf Probe\nist. Der Umstand, daß der Einzelrichter einer bestimmten Kammer\nangehört, hat dann lediglich noch Bedeutung für die Geschäftsver-\nteilung, nicht mehr aber für die Entscheidungsfindung. Im Einzel-\nrichtersystem ist die Gefahr, daß die verschiedenen Einzelrichter\nunterschiedlich und auch widersprüchlich entscheiden, in gleicher\nWeise gegeben wie bei der Zuständigkeit mehrerer Kammern eines\nGerichts für vergleichbare Sachverhalte. Eine einheitliche Recht-\nsprechung innerhalb einer Kammer, eines Gerichts, ja aber auch al-\nler Gerichte, ist ein wünschenswertes Ziel. Dieses Ziel kann aber nur\nauf dem Weg der Herbeiführung - und anschließenden Beachtung -\nobergerichtlicher Entscheidungen und dadurch erreicht werden, daß\ndie Argumentation zu bestimmten Problemfeldern in der Sache\nüberzeugt und deshalb von den Richtern bei ihrer Urteilsfindung zu-\ngrunde gelegt wird.\n\nFür den Vorsitzenden einer Kammer ergibt sich daraus, daß es\ndurchaus legitim ist, vor allem mit jüngeren, weniger erfahrenen\nRichtern das Gespräch über entscheidungsrelevante Probleme zu\nsuchen. Unverzichtbare Voraussetzung eines solchen, einzelfallbe-\nzogenen Gesprächs muß jedoch stets sein, daß der für die En t-\nscheidung zuständige Richter dieses Gespräch sucht. Völlig ausge-\nschlossen ist es, daß ein Vorsitzender einen Richter seiner Kammer\ngegen dessen Willen in Einzelrichterfällen zu beraten oder zu be-\neinflussen versucht. Ein solches Vorgehen wäre eine Verletzung der\nrichterlichen Unabhängigkeit und damit eine Verletzung in der Ver-\nfassung geschützter Rechte (Artikel 97 GG). Hieraus ergibt sich\nauch - und dies müßte eigentlich selbstverständlich sein -, daß ein\nVorsitzender niemals ohne Wissen des Einzelrichters dessen Urteil\noder Beschluß weder im Tenor noch in den Gründen abändern darf.\nEin solches Vorgehen könnte nur als gravierendes Dienstvergehen\nbewertet werden. Die Unterschrift des Urteils weist aus, wer der\nVerfasser des Urteils in allen Teilen ist. Das Urteil oder auch der\nBeschluß ist als Urkunde gegen jede Verfälschung auch strafrecht-\nlich geschützt (§ 267 StGB).\n\nWenn der Einzelrichter damit einverstanden ist, kann der Vorsit-\nzende die Entscheidung des Einzelrichters auch vor deren Ausferti-\ngung und Zustellung durchsehen. Insbesondere zur Verbesserung\n\nvon Schreibfehlern und stilistischen Schwächen wird ein Proberich-\nter eine solche Unterstützung in vielen Fällen aus freien Stücken\nauch dankbar annehmen. Aber auch in diesen Fällen sollte der Vor-\nsitzende seine Änderungsvorschläge stets dem entscheidenden Ein-\nzelrichter vorlegen, bevor sie von diesem dann übernommen und\nendgültig vollzogen werden. Eine Blankoermächtigung des Vorsit-\nzenden zur Abänderung eines Urteils oder Beschlusses ist mit den\nprozeßrechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren. Es muß stets\nsichergestellt sein, daß der das Urteil unterschreibende Einzelrichter\ndieses so - ohne jeden Abstrich und bis zum letzten Komma - billigt.\n\nNicht zu beanstanden ist es, wenn der Vorsitzende einer Kammer\nsich die Einzelrichterurteile oder -beschlüsse seiner Kammermitglie-\nder nach der Zustellung vorlegen läßt, auch mit den Prozeßakten,\num so Erkenntnisse über die Befähigung und Leistung des Einzel-\nrichters zu gewinnen, um sich hierauf bei einer (Vor-)Beurteilung zu\nstützen. Die gleiche Erkenntnismöglichkeit steht selbstverständlich\nerst Recht auch dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts offen, der\ndie Beurteilung zu verantworten hat und diese letztlich aufgrund ei-\ngener Erkenntnisse treffen muß.\"\n\nDas Justizministerium lehnte es mit Schreiben vom 29. Dezember 1995\n\nab, den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Erklärung zu bescheiden,\n\nweil sie weder ein Verwaltungsakt noch eine Maßnahme der Dienstaufsicht sei.\n\nDie Antragstellerin hatte bereits zuvor das Dienstgericht für Richter bei\n\ndem Landgericht Karlsruhe angerufen und beantragt,\n\nfestzustellen, daß der Vorhalt des Präsidenten des Ver-\nwaltungsgerichtshofs unzulässig sei.\n\nMit Schriftsatz vom 17. Juni 1996 hat sie ergänzend beantragt,\n\nfestzustellen, daß die Erklärung des Justizministeriums\nzur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrich-\nterentscheidungen vom April 1995 in bezug auf die An-\ntragstellerin insoweit unzulässig sei, als\n\na) darin solche Maßnahmen für unzulässig erklärt würden,\ndie der Antragstellerin im Vorhalt und im Wider-\nspruchsbescheid vorgeworfen würden,\n\nb) sich die Tätigkeit des Vorsitzenden bei Einzelrichter-\nverfahren ausschließlich auf die Geschäftsverteilung\nund in keinem denkbaren Fall auf die Entscheidungs-\nfindung beziehe,\n\nc) es dem Vorsitzenden untersagt werde, einen Einzel-\nrichter ohne dessen ausdrückliches Verlangen bei der\nEntscheidungsfindung zu beraten oder zu beeinflus-\nsen.\n\nDas Dienstgericht für Richter hat durch Urteil vom 23. April 1998 festge-\n\nstellt, der Vorhalt des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Sep-\n\ntember 1995 sei unzulässig. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur\n\nBegründung hat es ausgeführt: Dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs\n\nhabe die Befugnis zum Erlaß des Vorhalts gefehlt. Der gegen die Erklärung\n\ndes Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrich-\n\nterentscheidungen gerichtete Feststellungsantrag sei als Klageänderung ohne\n\nEinwilligung des Antragsgegners mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Über-\n\ndies sei die Erklärung des Justizministeriums keine anfechtbare Maßnahme der\n\nDienstaufsicht.\n\nDie Berufung der Antragstellerin hat der Dienstgerichtshof für Richter bei\n\ndem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluß vom 21. Juli 1999 als man-\n\ngels Zulassung unstatthaft verworfen. Auf die Revision der Antragstellerin hat\n\ndas Dienstgericht des Bundes durch Urteil vom 29. März 2000 den Beschluß\n\ndes Dienstgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die\n\nzulässige Berufung zurückverwiesen.\n\nMit der Berufung hat die Antragstellerin nach der Zurückverweisung\n\ngeltend gemacht: Der erforderliche konkrete Bezug der Erklärung des Justiz-\n\nministeriums zu ihrer richterlichen Tätigkeit ergebe sich aus:\n\n1. dem Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs;\n\n2. dessen Äußerungen bei ihrer Anhörung zu dem beabsichtigten Vorhalt;\n\n3. der in der Präsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 an die Präsi-\n\ndenten der Verwaltungsgerichte gerichteten Bitte, dafür Sorge zu tragen,\n\ndaß die Erklärung des Justizministeriums beachtet werde;\n\n4. der Bekanntmachung der Erklärung des Justizministeriums durch den Vize-\n\npräsidenten des Verwaltungsgerichts und\n\n5. dessen Mitteilung der in der Präsidentendienstbesprechung ausgesproche-\n\nnen Empfehlung verbunden mit dem Zusatz: \"Ich wäre dankbar, wenn alle\n\nKammern dieser Entscheidung Folge leisten könnten\".\n\nDurch Urteil vom 20. Dezember 2000 hat der Dienstgerichtshof die Be-\n\nrufung der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentli-\n\nchen ausgeführt:\n\nDie nachträgliche Einbeziehung der Erklärung des Justizministeriums in das\n\nPrüfungsverfahren sei als Antragsänderung ohne Einwilligung des Antragsgeg-\n\nners mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Entgegen der Auffassung der An-\n\ntragstellerin sei der Dienstgerichtshof nicht an eine revisionsgerichtliche Ent-\n\nscheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung gebunden. Seine Bindung\n\nerstrecke sich lediglich auf die rechtliche Würdigung, die für die Aufhebung der\n\nBerufungsentscheidung und die Zurückverweisung ursächlich gewesen sei.\n\nEntscheidungstragend sei allein die Auffassung des Revisionsgerichts, die zu-\n\nlassungsfreie Berufung sei statthaft. Die Antragsänderung sei nicht sachdien-\n\nlich, weil mit ihr ein neuer Streitstoff eingeführt werde, für dessen Beurteilung\n\ndie Ergebnisse der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden könnten.\n\nEs ergäben sich vielmehr völlig neue Sach- und Rechtsfragen.\n\nUnabhängig davon sei die Anfechtung der Erklärung des Justizministe-\n\nriums auch deshalb unzulässig, weil es sich nicht um eine Maßnahme der\n\nDienstaufsicht handele. Das Justizministerium habe aus aktuellem Anlaß ledig-\n\nlich in allgemein gehaltener Form eine Rechtsansicht zum Problemkreis der\n\nStellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen geäußert.\n\nDie Erklärung richte sich nicht gegen einen Richter oder eine bestimmte Grup-\n\npe von Richtern. Sie betreffe letztlich alle Richter der Verwaltungsgerichtsbar-\n\nkeit des Landes. Zwar könne auch eine Äußerung der dienstaufsichtführenden\n\nStelle zu einer bestimmten Rechtsfrage sich insoweit auf die Tätigkeit eines\n\neiner anderen Rechtsansicht zuneigenden Richters auswirken, als dieser sich\n\nim Gegensatz zu der dienstaufsichtführenden Stelle wisse, wenn er sich später\n\ndavon abweichend verhalte. Dadurch werde aber die Meinungsäußerung der\n\nDienstaufsichtsbehörde, selbst wenn sie - was hier nicht der Fall sei - gegen-\n\nüber einem einzelnen Richter erfolgt sei, noch nicht zu einer gegen diesen ge-\n\nrichteten Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Verschiedenheit der Rechtsauf-\n\nfassungen bedeute für sich allein noch keine konkrete Konfliktlage, die durch\n\neine dienstgerichtliche Entscheidung zu bereinigen sei. Die von der Antrag-\n\nstellerin behauptete Verwendung der Erklärung des Justizministeriums ihr ge-\n\ngenüber durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und den Vizeprä-\n\nsidenten des Verwaltungsgerichts ändere den Charakter der Erklärung selbst\n\nals einer allgemeinen Stellungnahme zu Rechtsfragen nicht.\n\nSoweit die Antragstellerin sinngemäß auch die Unzulässigkeit von Maß-\n\nnahmen anderer dienstaufsichtführender Stellen geltend mache, mit denen die\n\nErklärung des Justizministeriums ihr gegenüber verwendet oder umgesetzt\n\nworden sei, erweise sich die Antragsänderung, in die der Antragsgegner nicht\n\neingewilligt habe, ebenfalls als nicht sachdienlich und daher unzulässig. Mit\n\ndem Vorbringen werde ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt.\n\nDavon abgesehen sei der Antrag auch insoweit unzulässig, als es sich\n\nbei den von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung unter Nrn. 1 bis 4\n\nbezeichneten Maßnahmen nicht um solche der Dienstaufsicht handele. Für\n\neine selbständig anfechtbare Maßnahme der Dienstaufsicht neben dem erlas-\n\nsenen Vorhalt, der rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei und keine\n\nRechtswirkungen mehr äußere, fehle jeder Anhaltspunkt.\n\nDies treffe auch für die angebliche Äußerung des Präsidenten des Ver-\n\nwaltungsgerichtshofs bei der Anhörung der Antragstellerin zu, ihr drohe ein\n\nDisziplinarverfahren, wenn sie die Erklärung des Justizministeriums nicht be-\n\nachte. Daraus ergebe sich keine gegenüber dem später ausgesprochenen\n\nVorhalt selbständige weitere Maßnahme der Dienstaufsicht. Mit einer solchen\n\nsei auch künftig nicht mehr zu rechnen, nachdem der Präsident - wie die Ver-\n\ntreterin des Antragsgegners in der Berufungsverhandlung erklärt habe - die\n\nRechtsauffassung des Dienstgerichts für Richter akzeptiert habe, ihm fehle die\n\nZuständigkeit für derartige Maßnahmen.\n\nDie bloße Bekanntgabe der Erklärung des Justizministeriums durch den\n\nVizepräsidenten des Verwaltungsgerichts sei ebenfalls keine Maßnahme der\n\nDienstaufsicht. Sie beschränke sich darauf, die in der Erklärung des Justizmi-\n\nnisteriums vertretene allgemeine Rechtsauffassung zur Stellung des Kammer-\n\nvorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen den Richtern des Verwaltungs-\n\ngerichts zur Kenntnis zu geben, ohne dies mit weiteren Bitten oder Weisungen\n\nzu verbinden.\n\nDie Bitte des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, der in der Präsi-\n\ndentendienstbesprechung ausgesprochenen Empfehlung möglichst Folge zu\n\nleisten, sei zwar eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie berühre aber weder\n\nden Kernbereich der richterlichen Tätigkeit noch richterliche Beurteilungs- und\n\nEntscheidungskompetenzen der Kammervorsitzenden. Sie stelle vielmehr eine\n\nausschließlich zum Bereich der äußeren Ordnung gehörende Maßnahme der\n\nGerichtsverwaltung dar. Dagegen könne die Antragstellerin die Garantie des\n\nArt. 97 Abs. 1 GG nicht in Anspruch nehmen. Der Kammervorsitzende stehe\n\nbei Einzelrichterentscheidungen als gesetzlich nicht zur Entscheidung berufe-\n\nner Richter außerhalb des Streitverfahrens. Ihm werde durch die Maßnahme\n\ndie Erfüllung von Rechtsprechungsaufgaben nicht erschwert.\n\nGegen dieses Urteil hat die Antragstellerin die vom Dienstgerichtshof für\n\nRichter zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt und ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,\n\nsoweit dieser zurückgewiesen worden ist.\n\nZur Begründung führt sie im wesentlichen aus:\n\nDas Berufungsgericht habe die Sachdienlichkeit ihrer Antragsänderung unter\n\nVerstoß gegen die Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils des\n\nDienstgerichts des Bundes verneint. Zudem habe es den Begriff der Sachdien-\n\nlichkeit verkannt. Die Antragsänderung sei sachdienlich, weil sie den sachli-\n\nchen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräume und einem\n\nandernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeuge. Sämtliche Be-\n\ngleitumstände, unter denen ihr - der Antragstellerin - gegenüber von der Erklä-\n\nrung des Justizministeriums Gebrauch gemacht worden sei, seien von Anfang\n\nan unstreitig gewesen. Die angefochtene Erklärung des Justizministeriums sei\n\nzwar die allgemein gehaltene Kundgabe einer Rechtsauffassung, gleichwohl\n\naber eine Maßnahme der Dienstaufsicht, weil sie den Kammervorsitzenden der\n\nVerwaltungsgerichtsbarkeit des Landes ein bestimmtes Verhalten vorschreibe.\n\nDas zeige sich daran, wie der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs das Re-\n\npressionsmittel ihr - der Antragstellerin - gegenüber umgesetzt habe. Ihre rich-\n\nterliche Unabhängigkeit sei dadurch beeinträchtigt worden. Die Gestaltung der\n\nZusammenarbeit des Vorsitzenden mit den Einzelrichtern - namentlich der Ge-\n\ndankenaustausch sowie die Erörterung und die Abstimmung der Einzelrich-\n\nterentscheidungen auf eine einheitliche und konstante Kammerrechtsprechung\n\n- gehöre zur Organisation der Rechtsfindung und damit zum Kernbereich der\n\nrichterlichen Tätigkeit. Ministerialdirigent S. sei überdies nicht befugt\n\ngewesen, die ausschließlich beim Justizminister oder dessen Vertreter im Amt\n\nliegende Dienstaufsicht auszuüben.\n\nDer Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er vertei-\n\ndigt das angefochtene Urteil.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG) ist unbe-\n\ngründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder\n\nunrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\n\nDRiG, § 79 Abs. 2 LRiG, § 144 Abs. 2 VwGO).\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens ist nur noch die\n\nErklärung des Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei\n\nEinzelrichterentscheidungen. Die Unzulässigkeit des Vorhalts des Präsidenten\n\ndes Verwaltungsgerichtshofs stellt das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig fest.\n\nDie Antragstellerin hat die Erklärung des Justizministeriums nachträglich\n\nin das Verfahren einbezogen. Darin hat das Berufungsgericht zutreffend eine\n\nAntragsänderung (entsprechend einer Klageänderung) im Sinne des § 79\n\nAbs. 1 Satz 1 LRiG in Verbindung mit § 91 VwGO durch Erweiterung des sach-\n\nlichen Streitstoffs erblickt. Es stellt keine bloße Erweiterung des Klagebegeh-\n\nrens (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG), sondern\n\neine Änderung der Klage (§ 91 VwGO) dar, wenn nicht nur der Antrag ausge-\n\ndehnt, sondern neben dem bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden\n\nSachverhalt zusätzlich ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des nun-\n\nmehr zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (st. Rspr.; vgl. u. a.\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - ZBR 2000, 40 <41>\n\nm.w.N.). So verhält es sich hier.\n\n2. Die Antragsänderung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft\n\nals unzulässig erachtet. Das rügt die Revision zu Recht. Eine Klageänderung\n\nist auch noch im Berufungsverfahren ohne Einwilligung der übrigen Beteiligten\n\nzuzulassen, wenn sie sachdienlich ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 91 Abs. 1,\n\n§ 125 Abs. 1 VwGO). Das ist hier der Fall.\n\na) Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verstößt allerdings\n\nnicht - wie die Revision geltend macht - gegen die Bindungswirkung der im vor-\n\nliegenden Verfahren ergangenen zurückverweisenden Entscheidung des er-\n\nkennenden Senats vom 29. März 2000. Das Tatsachengericht ist nach einer\n\nZurückverweisung durch das Revisionsgericht lediglich an dessen der Aufhe-\n\nbung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung gebunden (§ 80 Abs. 1 DRiG,\n\n§ 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LRiG, § 144 Abs. 6 VwGO). Die Bindung erfaßt\n\nzwar nicht nur die der Zurückweisung unmittelbar zugrunde liegende rechtliche\n\nWürdigung. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die den unmittelbaren Zurück-\n\nverweisungsgründen rechtslogisch vorgehenden Gründe, soweit diese notwen-\n\ndige Voraussetzung für die Aufhebung des ersten Urteils waren. Dies gilt ins-\n\nbesondere dann, wenn die erforderliche neue Sachentscheidung des Tatsa-\n\nchengerichts von der in der zurückverweisenden Entscheidung bejahten Zuläs-\n\nsigkeit der Klage abhängig ist (vgl. BVerwGE 42, 243 <246 f.>; BVerwG, Be-\n\nschluß vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144\n\nVwGO Nr. 65 S. 7 <8> m.w.N.; st. Rspr.). Nach einer Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurück-\n\nverwiesen worden ist, jedoch nicht notwendigerweise dahin gebunden, daß die\n\nKlage zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B\n\n51.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 69 S. 3 <4>). An einer solchen Bin-\n\ndungswirkung fehlt es auch hier.\n\nDas zurückverweisende Urteil des Senats vom 29. März 2000 bejaht die\n\nZulässigkeit des im Berufungsverfahren weiter verfolgten Begehrens der An-\n\ntragstellerin, namentlich der Antragsänderung, weder unmittelbar noch mittel-\n\nbar. Das Berufungsgericht hatte die Berufung der Antragstellerin verfahrens-\n\nfehlerhaft mangels Zulassung als unstatthaft verworfen. Der Senat hat diese\n\nEntscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die zulässige\n\nBerufung der Antragstellerin zurückverwiesen. Aus diesem Erfolg ihrer Verfah-\n\nrensrüge kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geschlossen\n\nwerden, der Senat habe auch ihre Antragsänderung stillschweigend als zuläs-\n\nsig beurteilt. Aus den Gründen des zurückverweisenden Urteils ergibt sich das\n\nGegenteil. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Revisionsver-\n\nfahren mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen zum Streitgegenstand\n\nnicht abschließend entschieden werden könne; denn Streitgegenstand sei nicht\n\nnur die Erklärung des Justizministeriums selbst, sondern nach dem Vorbringen\n\nder Antragstellerin auch, in welcher Weise und in welchem Zusammenhang die\n\nErklärung ihr gegenüber verwendet worden sei. Dazu enthielt das aufgehobene\n\nProzeßurteil des Berufungsgerichts keinerlei tatsächliche Feststellungen. Ohne\n\ndie fehlende Tatsachengrundlage konnte der erkennende Senat auch die\n\nSachdienlichkeit der Antragsänderung nicht abschließend beurteilen. Die Ent-\n\nscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, obliegt in erster Linie den\n\nTatsachengerichten. Das Revisionsgericht darf zwar prüfen, ob das Tatsa-\n\nchengericht den weitgehend von Erwägungen der Prozeßökonomie be-\n\nherrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (st. Rspr.; vgl. u. a.\n\nBVerwGE 57, 31 <34>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.).\n\nDazu bedarf es jedoch tatsächlicher Feststellungen zum Umfang des (geän-\n\nderten) Streitgegenstandes, insbesondere des Klagegrundes. Denn sachdien-\n\nlich ist eine Klageänderung in aller Regel nur dann, wenn sie geeignet ist, den\n\nsachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgül-\n\ntig auszuräumen (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 <34>; BVerwG, Urteil\n\nvom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.). Insoweit den Akteninhalt in tatsächlicher\n\nHinsicht auszuwerten und zu würdigen war nicht Aufgabe des Revisionsge-\n\nrichts (vgl. u. a. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 24.93 -\n\nBuchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 <2> m.w.N.). Auch darauf hat der Senat\n\nin dem zurückverweisenden Urteil ausdrücklich hingewiesen.\n\nb) Auf der Grundlage der nach der Zurückverweisung in dem nunmehr\n\nangefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätte das Beru-\n\nfungsgericht die Antragsänderung als sachdienlich zulassen müssen. Für die\n\nBeurteilung der Sachdienlichkeit ist nicht maßgeblich, ob die geänderte Klage\n\nAussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwGE 57, 31 <34> m.w.N.; BVerwG, Urteile\n\nvom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - Buchholz 264 UmzugskostenR\n\nNr. 3 S. 7 <8> und vom 22. Juli 1999, aaO S. 41), sondern ob sie bei objektiver\n\nBeurteilung den Streitstoff der Beteiligten endgültig zu beseitigen vermag.\n\nDaran kann es zwar fehlen, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewie-\n\nsen werden müßte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 -\n\nBuchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 S. 1 <3> und vom 11. Dezember 1990,\n\naaO S. 8 f.). Das ist hier aber nicht der Fall. Eine Entscheidung über den ge-\n\nänderten Antrag räumt den sachlichen Streitstoff zwischen den Parteien im an-\n\nhängigen Verfahren auch dann endgültig aus, wenn der geänderte Antrag un-\n\nzulässig ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die angefochtene Erklärung\n\ndes Justizministeriums eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist und die richterli-\n\nche Unabhängigkeit der Antragstellerin beeinträchtigt. Das Berufungsgericht\n\nhält den Antrag für unzulässig, weil bereits eine Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nnicht gegeben sei. Trifft dies zu, ist der Streit der Beteiligten mit Eintritt der\n\nRechtskraft insgesamt beendet.\n\n3. Das angefochtene Urteil beruht indessen nicht auf dem Verfahrens-\n\nmangel. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Der\n\ngeänderte Antrag ist unzulässig, weil die angefochtene Erklärung des Justizmi-\n\nnisteriums keine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, die Gegenstand eines\n\nPrüfungsverfahrens sein kann.\n\na) Allerdings hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff \"Maßnahme\n\nder Dienstaufsicht\" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz\n\nder richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit\n\njeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, daß die Dienstaufsichtsbe-\n\nhörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es genügt bereits eine Ein-\n\nflußnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des\n\nRichters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, daß sich das Ver-\n\nhalten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung ge-\n\ngen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wen-\n\ndet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und\n\ndem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 61,\n\n374 <377 ff.>; 85, 145 <167>; Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 -\n\nDRiZ 1974, 99). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muß sich in irgendeiner\n\nWeise kritisch mit dem Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder\n\ngeeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter\n\nRichtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das\n\nDienstgericht des Bundes bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtfü h-\n\nrenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als \"Maßnahme der Dienstaufsicht\" im\n\nSinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 <378 f.>; 85, 145\n\n<167>; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom\n\n5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 <230> und vom 26. Juni 1984\n\n- RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 <2472 f.>). Eine Kundgabe allgemein gehal-\n\ntener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise der Ju-\n\nstizverwaltung wird auch nicht schon deswegen zu einer Maßnahme der\n\nDienstaufsicht, weil der Richter, an den sie sich wendet, anderer Auffassung ist\n\nund sich dementsprechend verhalten will (vgl. BGHZ 61, 374 <378>; Urteil vom\n\n5. Februar 1980, aaO S. 230). Zu einem dienstaufsichtlichen Konflikt kommt es\n\nerst dann, wenn solche rechtlichen Hinweise in einem konkreten Zusammen-\n\nhang gegen einen oder mehrere Richter wegen eines bestimmten Verhaltens\n\nherangezogen werden und sich in dieser Weise zu einer konkreten Einwirkung\n\nauf sie verdichten (BGHZ 61, 374 <378 f.>; Urteile vom 5. Februar 1980, aaO\n\nS. 230 und vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472). Diese Grundsätze, die für Mittei-\n\nlungen abstrakter rechtlicher Hinweise an einzelne Richter entwickelt worden\n\nsind, gelten erst recht, wenn die rechtlichen Hinweise in einer allgemeinen\n\nMinisterialverlautbarung enthalten sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984, aaO\n\nS. 2472).\n\nb) Freilich mag auch eine allgemeine Bekanntmachung der Rechtsauf-\n\nfassung des Justizministeriums je nach Form und Inhalt auf die einzelnen\n\nRichter wie eine Weisung oder Mahnung wirken können. Die in dieser Richtung\n\ngeäußerten Besorgnisse der Revision sind losgelöst von dem hier zu beurtei-\n\nlenden Sachverhalt keineswegs völlig von der Hand zu weisen. Auch im Ge-\n\nwande einer an alle Richter gerichteten allgemeinen Bekanntmachung können\n\nVorhaltungen gemacht, Ermahnungen erteilt oder Richtlinien aufgestellt wer-\n\nden, die als Maßnahmen der Dienstaufsicht anfechtbar wären und die richterli-\n\nche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen\n\nAnlaß abschließend zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen\n\neine Bekanntmachung derartigen Inhalts unmittelbar als Maßnahme der\n\nDienstaufsicht angefochten werden kann. Die angegriffene Erklärung des Ju-\n\nstizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterent-\n\nscheidungen stellt jedenfalls keine in das Gewand einer allgemeinen Bekannt-\n\nmachung gekleidete Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Es fehlt bereits an ei-\n\nner unmittelbar an die Richter oder Vorsitzenden Richter der Verwaltungsge-\n\nrichtsbarkeit des Landes gerichteten Verlautbarung des Justizministeriums. Die\n\nErklärung wurde von einem Vertreter des Ministeriums in einer Dienstbespre-\n\nchung mit den Präsidenten der Verwaltungsgerichte aus aktuellem Anlaß ab-\n\ngegeben. Sie legt lediglich dar, wie das Justizministerium Bedeutung und\n\nTragweite der sachlichen Unabhängigkeit des Einzelrichters einschätzt und\n\nwelche Einschränkungen der Befugnisse des Kammervorsitzenden sich daraus\n\nergeben. Diese abstrakte Erläuterung des Rechtsstandpunktes des Justizmini-\n\nsteriums in einer dienstlich veranlaßten justizverwaltungsinternen Äußerung\n\neines Abteilungsleiters des Ministeriums gegenüber den nachgeordneten\n\ndienstaufsichtsführenden Gerichtspräsidenten ist als solche noch keine Maß-\n\nnahme der Dienstaufsicht gegenüber lediglich möglicherweise mittelbar \"be-\n\ntroffenen\" Richtern. Die in der Dienstbesprechung an die Gerichtspräsidenten\n\ngerichtete \"Bitte\" des Justizministeriums, ihrerseits dafür Sorge zu tragen, daß\n\ndie Erklärung beachtet werde, ändert deren Rechtscharakter nicht. Die Erklä-\n\nrung wurde dadurch nicht selbst zu einer anfechtbaren Dienstaufsichtsmaß-\n\nnahme. Sie wurde dies auch nicht dadurch, daß der Vizepräsident des Ver-\n\nwaltungsgerichts als Vertreter des Präsidenten sie den Richtern des Verwal-\n\ntungsgerichts \"wunschgemäß\" lediglich bekanntgab. Erst aufgrund der Erklä-\n\nrung des Justizministeriums ergriffene konkrete Maßnahmen der Dienstaufsicht\n\ngegen einzelne Richter unterliegen der dienstgerichtlichen Kontrolle. Für diese\n\nist nicht die Erklärung maßgebend, sondern die verfassungsrechtliche Ge-\n\nwährleistung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) des Einzel-\n\nrichters (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 1983 - 2 BvR 1475/83 -\n\nNJW 1984, 559 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - NJW 1996, 2149\n\n<2150 f.>). Die sich aus dessen sachlicher Unabhängigkeit ergebenden ver-\n\nfassungsrechtlichen Grenzen einer Einflußnahme des Kammervorsitzenden hat\n\ndas Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO) - soweit\n\nhier von Bedeutung - aufgezeigt.\n\nc) Die von der Antragstellerin geltend gemachte \"Verwendung\" der Er-\n\nklärung ihr gegenüber führt zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Antrag-\n\nstellerin angefochtene Vorhalt des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs ist\n\nrechtskräftig aufgehoben worden. Er entfaltet keine Wirkungen mehr. Die von\n\nder Antragstellerin behaupteten Äußerungen des Präsidenten bei ihrer dem\n\nVorhalt vorausgegangenen Anhörung sind ebenfalls bedeutungslos geworden.\n\nEine erneute Maßnahme der Dienstaufsicht wegen ihres dem Vorhalt zugrunde\n\nliegenden Verhaltens hat die Antragstellerin nach den im angefochtenen Urteil\n\ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtli-\n\ncher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1\n\nLRiG), nicht zu besorgen.\n\nd) Die mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 19. April 1995 sinnge-\n\nmäß an die Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts gerichtete Bitte, der\n\nin der Präsidentendienstbesprechung geäußerten \"Empfehlung\" zu folgen, die\n\nAkten der dem Einzelrichter übertragenen Verfahren erst nach Abgang der\n\nEinzelrichterentscheidung dem Vorsitzenden vorlegen zu lassen, ist zwar eine\n\nMaßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Sie beeinträch-\n\ntigt aber nicht die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin. Auch darin ist\n\ndem Berufungsgericht beizupflichten.\n\nDie richterliche Amtsführung unterliegt der Dienstaufsicht, soweit es um\n\ndie Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der\n\nErledigung der richterlichen Amtsgeschäfte und die äußere Ordnung geht (vgl.\n\nBGHZ 90, 41 <45> m.w.N.; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94 - DRiZ\n\n1995, 352 <353> m.w.N.). Die in der Präsidentendienstbesprechung ausge-\n\nsprochene \"Empfehlung\" dient allein der Sicherung eines ordnungsgemäßen\n\nGeschäftsablaufs, um die sachliche Unabhängigkeit des Einzelrichters als des\n\ngesetzlichen Richters organisatorisch wirksam zu schützen. Demgegenüber\n\nkann der Kammervorsitzende nicht seinerseits aus der ihm gewährleisteten\n\nsachlichen Unabhängigkeit einen Anspruch auf Vorlage der Streitakten vor Ab-\n\nschluß des Verfahrens vor dem Einzelrichter herleiten. Als gesetzlich nicht zur\n\nEntscheidung berufener Richter steht der Vorsitzende außerhalb der Streitver-\n\nfahren, die dem Einzelrichter übertragen worden sind. Diese Streitsachen hat\n\nausschließlich der jeweils zuständige Einzelrichter zu bearbeiten und zu ent-\n\nscheiden. Eine irgendwie geartete \"Mitwirkung\" an der Prozeßleitung, Sachbe-\n\narbeitung und Entscheidungsfindung ist dem Kammervorsitzenden verwehrt\n\n(vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Dem trägt es\n\nRechnung, ihm die Akten der dem Einzelrichter übertragenen Streitverfahren\n\ngrundsätzlich erst nach Abgang der Einzelrichterentscheidung vorzulegen, um\n\nunzulässige Einwirkungen auf den Einzelrichter zu verhindern. Das Gebot des\n\ngesetzlichen Richters soll ebenso wie die Gewährleistung der richterlichen Un-\n\nabhängigkeit Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern. Seine\n\nSchutzfunktion erstreckt sich auf Maßnahmen von Personen innerhalb der Ge-\n\nrichtsorganisation, die allgemein oder in einer bestimmten Sache keine richter-\n\nliche Funktion wahrnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 4, 412 <416 f.>; 21, 139\n\n<145>; Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Zu diesen zählt in den\n\ndem Einzelrichter übertragenen Verfahren auch der Kammervorsitzende. Dies\n\ngilt auch, soweit es um die Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer\n\n(vgl. §§ 6 Abs. 3 VwGO, 76 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) geht. Ob die\n\ngesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Rückübertragung vorliegen,\n\nbleibt allein der Beurteilung und Entscheidung durch den Einzelrichter vorbe-\n\nhalten; für den Fall des Vorliegens der Rückübertragungsvoraussetzungen\n\nräumt § 6 Abs. 3 VwGO ausschließlich ihm ein - nicht intendiertes - Ermessen\n\nein (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B\n\n187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 S. 1 <3>).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 79 Abs. 1\n\nSatz 1 LRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf\n\n4.090 Euro (entspricht 8.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1\n\nSatz 1 GKG).\n\nNobbe Solin-Stojanoviæ Joeres\n\n Silberkuhl Gödel\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nDRiG § 26 Abs. 3, § 80\n\nLRiG Ba-Wü § 79\n\nVwGO § 6, § 91, § 125 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 144, § 173\n\nZPO § 264 Nr. 2\n\na) Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen\n\nGründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, nicht notwen-\n\ndigerweise dahin gebunden, daß die Klage zulässig ist.\n\nb) Eine Klageänderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die geänderte\n\nKlage als unzulässig abgewiesen werden muß.\n\nc) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang\n\nlosgelöster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung\n\ndes Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Maß-\n\nnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.\n\nBGH - Dienstgericht des Bundes - , Urteil vom 1. März 2002 - RiZ (R) 1/01 -\n DGH für Richter bei dem OLG Stuttgart\n\n DG für Richter bei dem Landgericht\n Karlsruhe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-01/riz-r-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":5},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-01/riz-r-1-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2001/RiZ_R___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:12.986305+00:00"}}