{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"RiSt (R) 1/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiSt (R) 1/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. August 2001 \n\nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nvom \n\n10. August 2001 \n\nin dem Disziplinarverfahren \n\nKläger, Berufungsbeklagter und Revi-\nsionsbeklagter, \n\nBeklagter, Berufungskläger und Revi- \nsionskläger, \n\ng e g e n \n\nden Richter \n\n- Verfahrensbevollmächtigte: \n Rechtsanwälte \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\nStojanovi(cid:1), den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Büscher, den Vorsitzenden \n\nRichter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und den Richter am Bun-\n\ndesverwaltungsgericht Gödel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für \n\nRichter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. Sep- \n\ntember 1999 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat mit der \n\nam 22. Mai 1998 erhobenen Disziplinarklage dem Revisionskläger zur Last \n\ngelegt, \n\n(1) sich pflichtwidrig bis an den Rand des Ruins verschuldet zu haben, \n\n(2) über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf \n\nals \"Finanzberater\" tätig gewesen zu sein und gegen hohe Provisio-\n\nnen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt zu haben, \n\n(3) für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung \n\nbetrieben zu haben und \n\n(4) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als \"Finanzberater\" und der un-\n\nzulässigen Erstattung von Rechtsgutachten bzw. der unzulässigen \n\nRechtsberatung die Richteramtsbezeichnung rechtsmißbräuchlich \n\nverwendet zu haben. \n\nDas Ministerium der Justiz hat beantragt, den Revisionskläger aus dem \n\nDienst zu entfernen. \n\n2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht \n\nZweibrücken hat mit Urteil vom 14. Dezember 1998 entschieden, daß der Revi-\n\nsionskläger aus dem Dienst entfernt wird. Mit Urteil vom 13. September 1999 \n\nhat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz die \n\nBerufung zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\n(1) Der am geborene, verheiratete Revisionskläger, der drei \n\nin den Jahren 1970, 1974 und 1978 geborene Kinder hat, erwarb mit seiner \n\nEhefrau im Oktober 1987 ein bebautes Grundstück in S. - als Anwe-\n\nsen \"F. \" bezeichnet - zum Preis von 330 000 DM. Die Belastung \n\ndurch die für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Kredite entsprach \n\netwa der bis dahin gezahlten Miete. Im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs hat-\n\nte er bereits Schulden aus Privat- und Bankdarlehen in Höhe von etwa \n\n300 000 DM. Die Schulden erhöhten sich bis 1990 auf 850 000 DM. Sein Ge-\n\nhalt betrug in den Jahren 1985 bis 1996 monatlich ca. 7 000 bis 7 500 DM net-\n\nto. Die monatliche Belastung hat er in einem Schreiben vom 29. Mai 1996 an \n\neinen Empfänger namens T. mit monatlich etwa 7 500 DM, soweit es \n\ndie \"offiziellen Schulden\" betreffe, und mit monatlich etwa 9 000 DM unter Be-\n\nrücksichtigung des \"inoffiziellen Schuldenbergs\" angegeben. Wie es in diesem \n\nSchreiben weiter heißt, habe er dieses Defizit (zuzüglich Lebenshaltungsko-\n\nsten) in der Vergangenheit aus seinen finanziellen Reserven wie aus privaten \n\nMitteln (Rückforderung von Außenständen, Kleindarlehen bei Verwandten und \n\nBekannten usw.) gedeckt. In einem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1996 an \n\neinen Empfänger namens R. hat der Revisionskläger ausgeführt, daß er \n\nund seine Ehefrau ohne eine Umfinanzierung das Haus verkaufen müßten, \n\nwodurch sie sich wieder \"glattstellen könnten\", was sie aber gerne verhindern \n\nwürden. Er bat deshalb mehrere private Ansprechpartner, denen er seine \n\nfinanzielle Situation schilderte, um finanzielle Unterstützung. \n\nIm Jahr 1992 kündigte die Volksbank in M. ein Darlehen in Höhe \n\nvon 65 000 DM, weil der Revisionskläger die vereinbarten Raten nicht zahlte. \n\nEbenso konnte eine monatliche Zins- und Tilgungslastschrift zugunsten der \n\nHypothekenbank L. über 1 600 DM im Monat Mai 1993 mangels Dek-\n\nkung des Kontos nicht eingelöst werden. Aus einem Schreiben der W. -\n\nBank vom 3. August 1993 geht hervor, daß ein Zahlungsrückstand von \n\n2 715,84 DM bestand. In einem Schreiben der V. bank AG vom \n\n15. Dezember 1995 wurde der Revisionskläger darauf hingewiesen, daß er \n\nsich mit \"Raten und Kosten\" in Höhe von 1 249,68 DM im Zahlungsverzug be-\n\nfinde; der rückständige Betrag wurde am 27. Januar 1996 von dem Revisions-\n\nkläger überwiesen. Die Bank hatte von Juni 1994 bis Januar 1996 \n\n21 Mahnungen ausgesprochen; die monatlichen Raten wurden im Zeitraum \n\nMai bis Oktober 1995 bis auf eine Rate verspätet gezahlt. Wie der Dienstge-\n\nrichtshof festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die darge-\n\nstellten Rückstände nicht ausgeglichen worden sind; das Darlehen der Volks-\n\nbank ist nach den Angaben des Revisionsklägers umgeschuldet worden. \n\nEine wesentliche Verringerung der Schulden trat seit Ende 1997 durch \n\nden Verkauf des Hauses zum Preis von 700 000 DM, die Schenkung einer \n\nTante der Ehefrau in Höhe von 120 000 DM und die Auflösung einer Lebens-\n\nversicherung ein, die zur Auszahlung eines Betrages von ca. 125 000 DM \n\nführte. \n\n(2) Der Revisionskläger hatte mit Schreiben vom 4. Juni 1984 die Ertei-\n\nlung einer Genehmigung für die Tätigkeit als Finanzberater (Finanzkaufmann) \n\nbeantragt. Die Genehmigung wurde ihm von dem Präsidenten des Oberver-\n\nwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 28. Juni 1984 zunächst \n\nerteilt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberver-\n\nwaltungsgerichts die Genehmigung wieder zurück; Rechtsmittel des Revisions-\n\nführers gegen den Rücknahmebescheid vom 9. Oktober 1984 blieben ohne \n\nErfolg. \n\nDer Dienstgerichtshof hat zu dem Vorwurf, ohne die erforderliche Ge-\n\nnehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben, folgendes festgestellt: \n\na) Der Revisionskläger erbrachte in den Jahren 1988 bis 1992 für die \n\nGesellschaft für Transzendentale Meditation (GTM) juristische Tätigkeiten, et-\n\nwa das Fertigen von Schriftsatzentwürfen und die Begleitung zu Gerichtsver-\n\nhandlungen. Als Abfindung erließ ihm die GTM die Rückzahlung eines Darle-\n\nhens in Höhe von 24 050 DM. Darüber hinaus erhielt er in den Jahren 1988 bis \n\n1991 eine \"Aufwandsentschädigung\" in Höhe von 78 000 DM (1988: 30 000 \n\nDM; 1989 und 1990: je 18 000 DM; 1991: 12 000 DM). Die GTM bestätigte mit \n\nSchreiben vom 15. Oktober 1997, daß der Revisionskläger diese Beträge als \n\nAufwandsentschädigung für seine Arbeit zur Rehabilitation der Transzendenta-\n\nlen Meditation in Deutschland erhalten habe. \n\nb) Mit seinem Bekannten D. , der Geschäftsführer der Dacon Ltd. \n\nwar, die Geldanlagen tätigte, vereinbarte der Revisionskläger, daß er für Ge-\n\nschäfte, die über seine Kontakte zustande kamen, eine Provision erhalte. Er \n\nberichtete daraufhin D. von einem sog. \"Dollar-Yen-Trading\", über das der \n\nRevisionskläger wiederum von Ru. informiert worden war. Aufgrund \n\neines Treffens mit D. , Ru. und dem Initiator des \"Dollar-Yen-\n\nTrading\" namens G. im Haus des Revisionsklägers im Dezember 1992 in- \n\nvestierte D. zunächst 250 000 US-Dollar in das \"Trading\"; insgesamt wur-\n\nden über D. 2,7 Millionen US-Dollar in dieses Projekt eingezahlt. Der Revi-\n\nsionskläger erhielt aus diesem Projekt in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt \n\n760 000 DM an Provision. Einen Teil des Betrags zahlte die Dacon Ltd. auf-\n\ngrund der mit D. geschlossenen Provisionsvereinbarung. Einen weiteren \n\nTeil erhielt er von der Firma Finanz- und Commerz-Treuhand AG dafür, daß er \n\nD. für dieses Geschäft gewonnen hatte. Der Revisionskläger hatte Ru. \n\n über das Interesse von D. an dem Geschäft berichtet und mit \n\nRu. vereinbart, daß er für die von D. erbrachten Einlagen eine \n\nProvision erhalte. Nach dem \"Zusammenbruch\" des \"Dollar-Yen-Trading\" Ende \n\n1994/Anfang 1995 forderte die Dacon Ltd. den Revisionsführer zur Zurückzah-\n\nlung der Provisionen von 540 000 US-Dollar auf, die später bis zum Jahr 2007 \n\ngestundet wurde. \n\nc) Der Dienstgerichtshof hat außerdem als erwiesen angesehen, daß \n\nder Revisionskläger in den nachfolgenden Fällen als Makler tätig war und \n\nD. beim Anlageprojekt N. unterstützte. In keinem Fall kam es zu einer \n\nProvisionszahlung. \n\naa) Der Revisionskläger prüfte auf Bitte von D. im Jahr 1993 einen \n\nVertrag für ein Anlageprojekt N. und begleitete D. zu einer Verhand-\n\nlung mit Rechtsanwalt Me. , der Ansprechpartner dieses Projekts war. Fer-\n\nner erörterte er auf Bitte von D. mit Rechtsanwalt Me. das Projekt in \n\neinem Gespräch am 7. Februar 1994 und außerdem \n\ntelefonisch am \n\n16. Februar 1994, als es zu Schwierigkeiten bei dem Anlageprojekt gekommen \n\nwar. Gegenstand des Gesprächs mit Rechtsanwalt Me. am 7. Februar 1994 \n\nwar eine mögliche Kündigung des Vertrages durch die Dacon Ltd. D. hatte \n\ndem Revisionskläger eine Provision für Geschäfte mit N. zugesagt, die \n\nsich auf 50 % bzw. 25 % des Gewinns belaufen sollte. \n\nbb) Der Revisionskläger empfahl D. an den Finanzmakler Tk. , \n\nwobei er darauf hinwies, daß der Finanzmakler große Umsätze mit der Finan-\n\nzierung von Wechseln mache. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 23. April \n\n1994 verabredeten der Revisionskläger und die Dacon Ltd. Provisionen für den \n\nFall, daß Geschäfte zwischen D. und dem Finanzmakler zustande kom-\n\nmen. Ferner enthielt die Vereinbarung folgenden Passus: \"X. versichert, \n\ndaß er sich vergewissert hat, daß dieser Finanzmakler einer der ersten priva-\n\nten Finanziers der Bundesrepublik ist und Milliardenumsätze macht, also ohne \n\nweiteres in der Lage ist, diese Geschäfte durchzuführen. X. wird Da-\n\ncon Ltd. in jeder Weise unterstützen, die beabsichtigten Geschäfte durchzufüh-\n\nren. Insbesondere wird er immer bereit sein, mit dem Finanzmakler in Kontakt \n\nzu treten, wenn es erforderlich ist\". Zu Geschäften zwischen D. oder der \n\nDacon Ltd. mit dem Finanzmakler kam es nicht. \n\ncc) Eine weitere Maklertätigkeit hat der Dienstgerichtshof darin gesehen, \n\ndaß der Revisionskläger seinen Bekannten Gr. auf einen Handel mit \n\nGrundschuldbriefen hinwies, zu dem ein Gü. Zugang hatte. Er gab \n\nGr. dessen Telefonnummer und traf mit diesem eine Provisionsabrede \n\nfür den Fall des Zustandekommens eines Geschäfts mit Gü. . \n\n(3) Der Revisionskläger nahm in zwei Schreiben an seinen behandeln-\n\nden Arzt Dr. Lo. zu den Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrags des \n\nArztes Stellung. Sein Schreiben vom 4. Dezember 1995 enthält auf vier Seiten \n\nunter Nachweis von Gerichtsentscheidungen eine rechtliche Würdigung des \n\nEinbürgerungsantrags, wobei er Dr. Lo. anheim stellte, das Schreiben der \n\nBezirksregierung Koblenz vorzulegen. In einem weiteren Schreiben vom \n\n13. Februar 1996 stellte er nochmals über drei Seiten die nach seiner Auffas-\n\nsung maßgeblichen rechtlichen Erwägungen dar; abschließend wies er darauf \n\nhin, daß Dr. Lo. von dem Schreiben nach Belieben Gebrauch machen \n\nkönne. \n\n(4) In beiden Schreiben gab der Revisionskläger seine Richteramtsbe-\n\nzeichnung in dem Briefkopf an. Auch ein Schreiben des Revisionsklägers vom \n\n16. Januar 1996 an die zuständige Richterin in einem strafrechtlichen Ermitt-\n\nlungsverfahren gegen den bereits erwähnten Gr. enthielt seine Richter-\n\namtsbezeichnung in dem Briefkopf. In diesem Schreiben setzte er sich dafür \n\nein, daß der in Untersuchungshaft befindliche Gr. freigelassen werde. \n\n3. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Revisions-\n\nkläger die Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs einschließlich der \n\nzugrunde liegenden Feststellungen. Zur Begründung führt er aus, daß formel-\n\nles Recht insofern verletzt sei, als der Dienstgerichtshof Tatsachen und Urkun-\n\nden verwertet habe, die im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungs-\n\nverfahrens bekannt geworden oder sichergestellt worden seien. Dadurch sei \n\ndas Verwertungsverbot verletzt worden, das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie \n\naus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ergebe. Ferner habe der Dienstgerichtshof die \n\nAufklärungspflicht verletzt, weil er die von ihm zum Vorwurf des leichtfertigen \n\nSchuldenmachens benannten Zeugen nicht vernommen habe. \n\nAußerdem sei materielles Recht verletzt. Der Dienstgerichtshof habe die \n\nVoraussetzungen verkannt, die vorliegen müßten, damit die Eingehung von \n\nSchulden disziplinarrechtlich relevant sei. Insbesondere sei unberücksichtigt \n\ngeblieben, daß er und seine Ehefrau mit dem Haus und einer Lebensversiche-\n\nrung Vermögen besessen hätten, mit dessen Verwertung der wesentliche Teil \n\nder Schulden hätte abgedeckt werden können. Von Abwicklungsstörungen \n\nkönne noch nicht gesprochen werden, wenn es lediglich zu Mahnungen und in \n\neinem Fall zur Kündigung eines Darlehens gekommen sei. Auch sei es nicht \n\nansehensschädigend, wenn er an zwei zu seinem engeren Bekanntenkreis ge-\n\nhörende Personen die Bitte um finanzielle Hilfe gerichtet und zu diesem Zweck \n\nseine finanzielle Situation geschildert habe. Die Voraussetzungen einer unge-\n\nnehmigten Nebentätigkeit seien ebenfalls nicht erfüllt. Er sei Präsident des \n\nVereins der meditierenden Juristen in Deutschland e.V. gewesen und habe als \n\nsolcher die zur Rehabilitation der Gesellschaft für Transzendentale Meditation \n\ngeführten Prozesse begleitend unterstützt; für seinen erheblichen finanziellen \n\nAufwand sei ihm eine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Zudem unter-\n\nliege diese Tätigkeit wegen des Zeitablaufs dem Disziplinarmaßnahmeverbot \n\nnach § 12 Abs. 2 und 3 LDG. Die ihm vorgeworfene Maklertätigkeit liege nicht \n\nvor; es fehle bereits an den Voraussetzungen einer Maklertätigkeit nach § 652 \n\nBGB. Zudem setze eine \"Nebenbeschäftigung\" eine Tätigkeit voraus, die auf \n\neine gewisse Stetigkeit ausgerichtet sei, an der es fehle. Soweit es die Ver-\n\nwendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, habe der Gesetzgeber mit der \n\nErlaubnis, den Titel auch außerhalb des Dienstes zu führen, bewußt in Kauf \n\ngenommen, daß im privaten Briefverkehr die mit dem Richteramt verbundene \n\nAutorität zur Geltung gebracht werden könne. Der Vorwurf, unzulässig ein \n\nRechtsgutachten erstattet zu haben, sei nicht gerechtfertigt. Ein Rechtsgutach-\n\nten im Sinne des § 41 DRiG setze einen Auftrag voraus, der im vorliegenden \n\nFall nicht erteilt worden sei. Die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinar-\n\nmaßnahme verstoße gegen die Maßnahmebemessungskriterien des § 11 Abs. \n\n1 LDG. \n\nDer Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur \n\nBegründung führt er aus: Die Rüge der Verletzung des § 30 AO und des § 393 \n\nAbs. 2 AO sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit das angefoch-\n\ntene Urteil die Komplexe Verschuldung, Nebentätigkeit und mißbräuchliche \n\nVerwendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, seien Rechtsverstöße nicht \n\nzu erkennen. Die verhängte Disziplinarmaßnahme bewege sich in dem Spiel-\n\nraum, der dem Tatrichter bei der Zumessung eingeräumt sei. \n\nII. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Dienstgerichtshofs für \n\nRichter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 beruht \n\nnicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm \n\n(§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 DRiG); soweit es von unzutreffenden \n\nVoraussetzungen der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung aus-\n\ngegangen ist, erweist sich die Annahme einer Pflichtverletzung aufgrund ande-\n\nrer rechtlicher Erwägungen als richtig. \n\nEs besteht kein Verwertungsverbot für die in dem Disziplinarverfahren \n\nzu Grunde gelegten Tatsachen und Beweismittel (1). Der Dienstgerichtshof hat \n\nzum Vorwurf der leichtfertigen Überschuldung seine Aufklärungspflicht nicht \n\nverletzt. Er ist insoweit im Ergebnis zu Recht von einer schuldhaften Pflichtver-\n\nletzung ausgegangen (2). Ohne Rechtsverstoß hat er in der Ausübung von Ne-\n\nbentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung (3), der Erstattung eines \n\nRechtsgutachtens (4) und in der unzulässigen Verwendung der Richteramtsbe-\n\nzeichnung Pflichtverletzungen gesehen; der Revisionskläger ist insoweit ledig-\n\nlich in einem Nebenpunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen \n\n(5). Auch die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist ohne Verstoß gegen \n\nrevisibles Recht erfolgt (6). \n\n1. Der Dienstgerichtshof konnte die Tatsachen, die der Revisionskläger \n\nim Besteuerungsverfahren offenbart hat, verwerten. Ebenso besteht kein Ver-\n\nwertungsverbot für die im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat er-\n\nhobenen Beweismittel; ein Verwertungsverbot kann insbesondere nicht daraus \n\nhergeleitet werden, daß nach der Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermitt-\n\nlungsverfahrens im Dezember 1996 erst am 12. August 1997 die Unterlagen \n\nvom Richterdienstgericht beschlagnahmt worden sind. Es kann deshalb dahin-\n\ngestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der Verfahrensrüge \n\ngewahrt sind. \n\na) Ein Verwertungsverbot ergibt sich nicht aus § 393 Abs. 2 AO. Nach \n\ndieser Vorschrift dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerpflichtige \n\nder Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der \n\nEinleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart hat \n\nund die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus \n\nden Steuerakten bekannt werden, nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet \n\nwerden, die keine Steuerstraftat ist; das Verwertungsverbot gilt nicht für Straf-\n\ntaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 \n\nNr. 5 AO) besteht. § 393 Abs. 2 AO, der nach dem Wortlaut nur für Straftaten \n\ngilt, ist auf die Verfolgung eines Dienstvergehens entsprechend anwendbar. Es \n\nbesteht insoweit eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen \n\nist. § 393 Abs. 2 AO bezweckt, die Konfliktsituation für den Betroffenen zu ver-\n\nmeiden, die sich daraus ergibt, daß dieser auf Grund der Auskunftspflicht im \n\nBesteuerungsverfahren gezwungen sein kann, sich selbst einer Straftat zu be-\n\nzichtigen, obwohl er im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht hat. \n\nEine derartige Konfliktsituation und damit ein gleicher Regelungsbedarf besteht \n\nmit Blick auf die Verfolgung von Dienstvergehen im Disziplinarrecht. Ebenso \n\nwie im Strafverfahren besteht im Disziplinarverfahren ein Recht zur Aussage-\n\nverweigerung für den Betroffenen; durch die Auskunftspflicht im Besteuerungs-\n\nverfahren kann er verpflichtet sein, Tatsachen mitzuteilen, die ihn eines Dienst-\n\nvergehens mit unter Umständen weitreichenden beruflichen Konsequenzen \n\nüberführen können. Die Ergänzung der Auskunftspflicht durch ein Verwer-\n\ntungsverbot für die Verfolgung von Dienstvergehen ist zudem zum Schutz des \n\nGrundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG geboten (vgl. BVerfGE 56, \n\n37 <50> zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkurs). \n\nVor der Einleitung des steuerstrafrechtlichen Vorermittlungsverfahrens \n\nhatte der Revisionskläger dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren mitgeteilt, \n\ndaß er im Kalenderjahr 1993 Provisionseinnahmen in Höhe von 280 000 DM \n\nund im Kalenderjahr 1994 in Höhe von 480 000 DM hatte. Einer näheren Be-\n\nstimmung der weiteren Tatsachen und Beweismittel zum \"Dollar-Yen-Trading\", \n\ndie er vor Einleitung des Vorermittlungsverfahrens dem Finanzamt offenbart \n\nhatte, bedarf es nicht. Denn das Verwertungsverbot kommt nicht zur Anwen-\n\ndung. Es gilt, wie dargelegt, in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2 \n\nSatz 2 AO nicht für Dienstvergehen, an deren Verfolgungen ein zwingendes \n\nöffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Ein zwingen-\n\ndes öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens der Verwer-\n\ntung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl ein-\n\ntreten (BFHE 149, 387 <393>). Die in den Buchstaben a bis c des § 30 Abs. 4 \n\nNr. 5 AO genannten Beispielsfälle, die unmittelbar nicht einschlägig sind, ge-\n\nben Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile \n\nfür das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Über die genannten Beispielsfälle \n\nhinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes \n\nöffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht \n\nwerden (BFHE 149, 387 <393>). \n\nEin solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Einen Anhaltspunkt für eine \n\nVerwertungsbefugnis bietet der Buchstabe b des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, der, \n\nwenn auch verknüpft mit zusätzlichen Voraussetzungen, die Gefahr der Er-\n\nschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit \n\nder Behörden als Grund für eine entsprechende Befugnis nennt. § 30 Abs. 4 \n\nNr. 5 Buchst. b AO sieht eine Offenbarungsbefugnis bei Wirtschaftsstraftaten \n\nvor, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie \n\nverursachten Schadens geeignet sind, die Wirtschaft erheblich zu stören oder \n\ndas Vertrauen der Allgemeinheit auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden \n\nerheblich zu erschüttern (vgl. auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO). Ein zumin-\n\ndest ähnliches Gewicht wie die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Arbeit \n\nder Behörden hat die Gefahr einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens \n\nder Allgemeinheit in die Integrität der Justiz und der Richterschaft. Diese Ge-\n\nfahr ist (aber nur) bei schwerwiegenden Dienstvergehen gegeben, die die Ent-\n\nfernung des Richters aus dem Dienst oder dessen Zurückstufung erwarten las-\n\nsen, weil das Vertrauen in die Amtsführung des Richters zerstört oder jeden-\n\nfalls erheblich beeinträchtigt ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß \n\nvom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.0 -; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, \n\nStGB, 26. Aufl., 2001, § 355 Rn. 32 a.E.; Weyand, wistra 1988, 13). Diese \n\nVoraussetzung ist erfüllt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Akten an das Ju-\n\nstizministerium bestand der Verdacht, daß der Revisionskläger sich leichtfertig \n\nin hohem Maß verschuldet und sich auf Spekulationsgeschäfte mit ungewöhn-\n\nlich hohen Provisionseinnahmen eingelassen hatte, die die Gefahr von (finan-\n\nziellen) Abhängigkeiten des Richters begründen konnten. Als Disziplinarmaß-\n\nnahme war bereits im Zeitpunkt der Übermittlung die Entfernung aus dem \n\nDienst oder eine Zurückstufung bzw. die Versetzung in ein anderes Amt mit \n\ngleichem Endgrundgehalt zu erwarten. Dies wird dadurch bestätigt, daß sowohl \n\ndie erste als auch die zweite Instanz im wesentlichen auf der Grundlage der \n\nübermittelten Unterlagen auf die Höchstmaßnahme erkannt haben. \n\nFür das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann als \n\nParallele, wenn auch im Gewicht hinter der vorliegenden Fallgestaltung zu-\n\nrückbleibend, auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE 149, 387 <393 \n\nff.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl 1982, 694 <697>) zur Offenba-\n\nrungsbefugnis im Fall der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreiben-\n\nden verwiesen werden. Beide Gerichte haben die Mitteilung erheblicher Steu-\n\nerschulden durch das Finanzamt an die Gewerbebehörden im Rahmen eines \n\nGewerbeuntersagungsverfahrens durch zwingende öffentliche Gründe im Sin-\n\nne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO als gerechtfertigt angesehen, wenn sich aus den \n\nSteuerschulden die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des \n\n§ 35 Abs. 1 GewO ergibt (vgl. auch BVerfGE 67, 100 <142> zur verfassungs-\n\nkonformen Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO im Fall des Aktenvor-\n\nlageverlangens eines Untersuchungsausschusses des Bundestages). Der Ge-\n\nneralbundesanwalt hat zu Recht auch auf § 10 des Steuerberatungsgesetzes \n\nin der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2736) als Beispiel dafür hin-\n\ngewiesen, welche Bedeutung der Gesetzgeber Verletzungen der Berufspflicht \n\nzumißt. Nach § 10 StBerG teilen die Finanzbehörden die ihnen bekanntgewor-\n\ndenen Tatsachen, die den Verdacht begründen, daß ein Steuerberater eine \n\nBerufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mit, soweit ihre Kenntnisse \n\naus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen \n\nerforderlich sind; § 30 AO steht, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt, dem nicht \n\nentgegen (vgl. auch § 125 c Abs. 6 BRRG, der mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in \n\nKraft getreten ist). \n\nEntgegen der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (z.B. \n\nJoecks, in: Gast-de Haan/Joecks/Voss, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 2001, § 393 \n\nAO Rn. 72 ff.; Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, \n\nFinanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 393 Rn. 180 bis 182) verstößt § 393 Abs. 2 \n\nSatz 2 AO nicht gegen Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar ist die Aufer-\n\nlegung einer Auskunftspflicht, durch die der Steuerpflichtige in die Konflikt- \n\nsituation geraten kann, sich selbst eines Dienstvergehens zu bezichtigen, als \n\nEingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlich-\n\nkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerfGE 56, 37 <49 f.>; \n\nBVerfG, NJW 1999, 779) und berührt zugleich die Würde des Menschen, wenn \n\nder Betroffene zur Erfüllung der Auskunftspflicht Zwangsmitteln ausgesetzt wird \n\n(nicht eindeutig BVerfGE 56, 37 <41 f.>, das allgemein von einem \"Zwang\" zur \n\nSelbstbezichtigung spricht). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall gewesen; \n\ndie Beschlagnahme der Unterlagen im Steuerstrafverfahren ist kein Zwang zur \n\nErfüllung der Auskunftspflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Aus-\n\nkunftspflicht - in dem entschiedenen Fall: des Gemeinschuldners im Konkurs-\n\nverfahren - nur unter der Voraussetzung mit Art. 2 Abs. 1 GG als vereinbar an-\n\ngesehen, wenn die Auskunftspflicht durch ein strafrechtliches Verwertungsver-\n\nbot ergänzt wird (BVerfGE 56, 50). Ob das strafrechtliche Verwertungsverbot \n\nEinschränkungen unterliegt oder der verfassungsrechtlich gebotenen Absiche-\n\nrung der Auskunftspflicht nur dann Rechnung trägt, wenn es unbegrenzt gilt, \n\nbedurfte in dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts keiner \n\nEntscheidung (vgl. aber BVerfGE 56, 37 <51> zur Aufgabe des Gesetzgebers, \n\ndas Verwertungsverbot näher auszugestalten und durch Offenbarungsverbote \n\nabzusichern). Diese Frage ist im ersteren Sinn zu beantworten. Die Durchbre-\n\nchung des Verwertungsverbots, die nicht isoliert, sondern nur im Zusammen-\n\nhang mit der Auskunftspflicht zu würdigen ist, ist auf die Fälle beschränkt, in \n\ndenen die Verwertung zur Erfüllung eines zwingenden öffentlichen Interesses \n\nunerläßlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei dem Unterbleiben der Ver-\n\nwertung der Tatsachen und Beweismittel die Gefahr besteht, daß schwere \n\nNachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 <393>). Unter \n\ndiesen engen Voraussetzungen ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \n\ngewahrt. \n\nb) Ein Verwertungsverbot wäre entgegen der Auffassung der Revision \n\nauch nicht anzunehmen, wenn die beschlagnahmten Unterlagen nach der Ein-\n\nstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Dezember 1996 an den \n\nRevisionskläger herauszugeben gewesen wären. Abgesehen davon, daß ein \n\nVerstoß gegen eine zwischenzeitliche Herausgabepflicht kein Verwertungsver-\n\nbot begründet, sind die Beweisunterlagen durch Beschluß des Dienstgerichts \n\nvom 12. August 1997 - DG 3/97 -, mit dem das förmliche Dienstordnungsver-\n\nfahren gegen den Revisionskläger eingeleitet worden ist, (erneut) beschlag-\n\nnahmt worden; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Revisionsklägers \n\nblieb ohne Erfolg. \n\n2. In der Sache hat der Dienstgerichtshof zwar § 5 Abs. 1 des Landes-\n\nrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) in der Fassung vom 16. März 1975 \n\n(GVBl. S. 117) i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Rhein-\n\nland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) insofern un-\n\nrichtig angewendet, als er in der Offenlegung der finanziellen Situation gegen-\n\nüber Dritten ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung \n\ngesehen hat. Es ist weder ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen \n\nÜberschuldung noch stellt es eine eigenständige Pflichtverletzung dar, wenn \n\nein Richter Dritte in persönlichen Schreiben um finanzielle Hilfe bittet und zu \n\ndiesem Zweck seine finanzielle Situation offen legt. Das Bemühen, eine drän-\n\ngende finanzielle Situation zu mildern und sei es auch in der Form von privaten \n\nKrediten, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Aufgabenerfüllung des Rich-\n\nters oder das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen. Eine andere Beur-\n\nteilung würde darauf hinauslaufen, dem Richter wesentliche Möglichkeiten zur \n\nBehebung der finanziellen Schwierigkeiten abzuschneiden, weil diese regel-\n\nmäßig die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse erfordern werden. \n\nDie unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 \n\nLBG führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs, weil \n\nsich die Annahme einer Pflichtverletzung ohne das Erfordernis der Änderung \n\noder Ergänzung der getroffenen Feststellungen als richtig erweist. Insofern be-\n\nruht das Urteil nicht auf der unrichtigen Rechtsanwendung. Auch nach den Vor-\n\nschriften der Strafprozeßordnung (vgl. § 354 StPO), die ergänzend heranzu-\n\nziehen sind (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Satz 1 \n\nBDO; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., 1995, § 82 Rn. 2), sind Schuldspruch-\n\nberichtigungen in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. z.B. BGH, NJW 1994, 395 \n\n<396>; BGHSt 33, 4 <8>; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. \n\nAufl., 1999, § 354 Rn. 12 ff.; auch § 144 Abs. 4 VwGO). \n\na) § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ist verletzt, wenn das \n\nVerhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen ge-\n\nrecht geworden ist, die der Beruf erfordert. Achtung und Vertrauen beziehen \n\nsich bei einem Richter darauf, daß er bei seiner Amtsführung die Gesetze be-\n\nachtet und sein Amt unabhängig ausübt. Die Überzeugungskraft richterlicher \n\nEntscheidungen stützt sich in hohem Maße auf das Vertrauen, das den Rich-\n\ntern von der Bevölkerung entgegengebracht wird (BVerfG, Beschluß vom \n\n6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - DVBl 1988, 782). Dieses Vertrauen hat zur \n\nGrundlage, daß die Rechtsprechung Personen anvertraut ist, die sich dem \n\nRecht verpflichtet fühlen. Das außerdienstliche Verhalten eines Richters ist \n\ndeshalb geeignet, die Achtung und das Vertrauen in das Amt des Richters oder \n\ndas Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen, wenn es mit erheblichen \n\nRechtsverstößen verbunden ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des \n\nBundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen gegen Beamte ist deshalb \n\neine Pflichtverletzung zu bejahen, wenn der Richter sich beim Eingehen oder \n\nAbwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält (BVerwGE 93, \n\n78 <84 f.>). Hierbei handelt es sich regelmäßig um strafrechtlich sanktionierte \n\nRechtsverstöße, die die Voraussetzungen des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen \n\noder zumindest betrugsähnlich sind. \n\nEine Pflichtverletzung ist ferner anzunehmen, wenn sich ein Richter \n\nleichtfertig durch die Eingehung erheblicher Schulden in eine Situation bringt, \n\ndie die Gefahr begründet, daß er sich, um die Schuldenlast auch nur abzumil-\n\ndern, über Gesetze hinwegsetzt oder sich in (geschäftliche) Bereiche begibt, in \n\ndenen es zu Abhängigkeiten oder Einflußmöglichkeiten von Gläubigern oder \n\nDritten sowie zu Rücksichtnahmen des Richters auf diese kommen kann, die \n\naus der Sicht der Bevölkerung Auswirkungen auf die äußere und innere Unab-\n\nhängigkeit des Richters haben können. Der Richter muß bei der rechtspre-\n\nchenden Tätigkeit stets in der Lage sein, frei von außerrechtlichen Einflüssen, \n\nZwängen und Rücksichtnahmen Gesetz und Recht Geltung zu verschaffen \n\n(BVerwGE 78, 216 <219>). \n\nb) Nach diesen Maßstäben hat der Revisionskläger eine schwerwiegen-\n\nde Pflichtverletzung begangen. Er hat sich finanziell in eine Situation gebracht, \n\ndie er ohne Hilfe Dritter nicht mehr beheben konnte und die ihn der Versu-\n\nchung aussetzte, sich unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf un-\n\nseriöse Geldgeschäfte einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geld-\n\nbeträge zu kommen. \n\nDer Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß sich die Schulden des Revi-\n\nsionsklägers bis zum Jahr 1990 auf 850 000 DM erhöht hatten. Dieser Schul-\n\ndenberg führte zu einer Belastung mit Zinsen und Tilgung, die von dem Rich-\n\ntergehalt nicht mehr zu bezahlen waren. Wie der Dienstgerichtshof auf Grund \n\nder Schreiben des Revisionsklägers festgestellt hat, betrugen die monatlichen \n\nBelastungen durch die Schulden ca. 9 000 DM im Jahr 1996, neben denen \n\nnoch weitere etwa 3 500 DM für die Lebenshaltung der Familie aufzubringen \n\nwaren. Aus den im Tatbestand des Urteils wiedergegeben Schreiben ergibt \n\nsich, daß die finanzielle Situation nicht erst seit 1996, sondern bereits seit An-\n\nfang der 90-iger Jahre bestand. Das Richtergehalt betrug - nach den Feststel-\n\nlungen des Dienstgerichtshofs - in dem Zeitraum von 1985 bis 1996 etwa 7 000 \n\nbis 7 500 DM netto. Danach hatte der Revisionskläger monatlich über sein \n\nRichtergehalt hinaus weitere 5 000 bis 5 500 DM aufzubringen. Angesichts die-\n\nser monatlichen Belastungen kamen Bankkredite nicht mehr in Betracht; der \n\nRevisionskläger hat sich hierauf in dem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof \n\nauch nicht berufen. Dementsprechend hat er sich auch an private Geldgeber \n\nmit der Bitte um finanzielle Hilfe gewandt. \n\nDurch die herbeigeführte Überschuldung geriet der Revisionskläger in \n\neine Situation, die die Gefahr begründete und die sich auch realisiert hat, daß \n\ner sich über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich auf unseriöse Ge-\n\nschäfte einließ, nur um seiner Schulden Herr zu werden. Eine solche Gefahr \n\nergibt sich ohne weiteres daraus, daß bereits die monatlichen Belastungen mit \n\nSchulden das monatliche Nettogehalt überstiegen und zusätzlich noch die er-\n\nforderlichen Mittel für die Lebenshaltungskosten der Familie zu beschaffen wa-\n\nren. In einer solchen Situation bestand die Notwendigkeit, sich anderweitig \n\nGeld zu beschaffen. Dies war für den Revisionskläger als Richter in der Weise \n\nmöglich, daß er genehmigte Nebentätigkeiten ausübte. Dieser Weg war ihm \n\njedoch für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Finanzberater mit der Ver-\n\nsagung der Genehmigung seit 1984 versperrt. Davon abgesehen war der er-\n\nhebliche monatliche Finanzbedarf nur durch Tätigkeiten zu decken, die er ne-\n\nben seiner Richtertätigkeit ausüben konnte. Der erforderliche Geldbedarf belief \n\nsich allerdings auf eine Höhe, die in die Nähe seines Richtergehalts kam. Da \n\nein zweiter Beruf ausschied, blieben nur Geschäfte, die kurzfristig erhebliche \n\nErträge abwarfen. Auch dies begründete angesichts der Höhe des zusätzlichen \n\nFinanzbedarfs die Gefahr, daß er sich in geschäftliche Bereiche begeben muß-\n\nte, die zu Abhängigkeiten oder Einflußnahmen Dritter oder zu Rücksichtnah-\n\nmen des Revisionsklägers auf Dritte bei seiner dienstlichen Tätigkeit führen \n\nkonnten. \n\nErgänzender Feststellungen hierzu bedarf es nicht. Denn nach den \n\nFeststellungen des Dienstgerichtshofs hat sich die beschriebene Gefahr da-\n\ndurch realisiert, daß sich der Revisionskläger über das Genehmigungserfor-\n\ndernis für Nebentätigkeiten hinwegsetzte und sich auf spekulative Geschäfte \n\neinließ, die Provisionsversprechen zum Gegenstand hatten, die durch die von \n\ndem Dienstgerichtshof festgestellte Vermittlungstätigkeit nicht mehr zu rechtfer-\n\ntigen waren, und die zu Provisionen führten. So erhielt der Revisionskläger aus \n\ndem sog. \"Dollar-Yen-Trading\" in den Jahren 1993 und 1994 Provisionen in \n\nHöhe von 760 000 DM, deren Rückzahlung in Höhe von 540 000 US-Dollar ihm \n\nnach dem Zusammenbruch des Projektes bis zum 1. Januar 2007 gestundet \n\nist. \n\nBereits mit Blick hierauf kann es an der disziplinarrechtlichen Beurtei-\n\nlung nichts ändern, daß der Revisionskläger sich darauf beruft, er habe andere \n\nMöglichkeiten zur Behebung der finanziellen Situation gehabt. Das Vorhan-\n\ndensein eines Hausgrundstücks, das zur Tilgung eines Teils der Schulden hät-\n\nte verkauft werden können, könnte zudem nur dann den Schluß widerlegen, \n\ndaß der Richter sich in eine finanzielle Situation mit der oben beschriebenen \n\nGefahr gebracht hat, wenn er den Verkauf des Hauses als Finanzierungsmittel \n\nernsthaft in Betracht gezogen hätte, was nach den Feststellungen des Dienst-\n\ngerichtshofs nicht der Fall war. Er hat trotz der erheblichen finanziellen Schwie-\n\nrigkeiten erst Ende 1997 das Haus verkauft und zwar, wie der Dienstgerichts-\n\nhof festgestellt hat, unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens. Ent-\n\nsprechendes gilt für die Hilfe durch Verwandte. Der Revisionskläger müßte \n\n- ebenso wie bei dem Verkauf des Hauses - diese Möglichkeit der finanziellen \n\nHilfe ernsthaft in Erwägung gezogen haben und zwar dazu, um seine Schwie-\n\nrigkeiten auf Dauer zu beheben und nicht nur um den Belastungen in einem \n\nMonat Rechnung zu tragen. Der Revisionskläger hat in den Jahren eine solche \n\nfinanzielle Hilfe von Verwandten, die seine Schuldensituation abgemildert hät-\n\nte, über mehrere Jahre nicht in Anspruch genommen; in einem Schreiben vom \n\n29. Mai 1996 erwähnt er lediglich \"Kleindarlehen bei Verwandten\". Eine solche \n\nfinanzielle Hilfe hat er erst Ende 1997 in Anspruch genommen, als das förmli-\n\nche Disziplinarverfahren bereits eingeleitet war. \n\nc) Die Rüge der Revision, der Dienstgerichtshof habe zur Leichtfertigkeit \n\nder Überschuldung die angebotenen Zeugen nicht vernommen und dadurch \n\nseine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Maßstab für die Prüfung, ob \n\nder Dienstgerichtshof Verfahrensvorschriften verletzt hat, sind nicht die revi- \n\nsionsrechtlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern der Verwal-\n\ntungsgerichtsordnung. Nach § 57 LRiG i.V.m. § 21 LDG gilt für das erst- und \n\nzweitinstanzliche Disziplinarverfahren ergänzend die Verwaltungsgerichtsord-\n\nnung. \n\nDer Dienstgerichtshof hat nicht gegen § 21 LDG i.V.m. § 86 Abs. 1 \n\nVwGO verstoßen. Der anwaltlich vertretene Revisionskläger hat in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof ausweislich des Protokolls keine \n\nBeweisanträge gestellt; auch die Vernehmung der Ehefrau als präsente Zeugin \n\nist jedenfalls nicht ausdrücklich beantragt worden. Die Beweiserhebung mußte \n\nsich dem Dienstgerichtshof auch nicht aufdrängen. Die Vernehmung der Ehe-\n\nfrau des Klägers sollte dazu erfolgen, daß es ohne weiteres möglich gewesen \n\nwäre, das Haus zu verkaufen und daß sie beim Einsetzen von Zwangsmaß-\n\nnahmen das Haus verkauft hätten. Von der Möglichkeit des Hausverkaufs ist \n\nder Dienstgerichtshof ausgegangen. Für ihn war entscheidend, daß der Revi- \n\nsionskläger den Verkauf des Hauses nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat \n\nund erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens zum Verkauf \n\nbereit war. Eine Bereitschaft, beim Einsetzen von Vollstreckungsmaßnahmen \n\neinen Hausverkauf vorzunehmen, ändert nichts daran, daß der Revisionskläger \n\nmit der Überschuldung eine Situation herbeigeführt hat, die die beschriebenen \n\nGefahren begründete; die Herbeiführung einer solchen Situation kann bereits \n\nerfolgt sein, bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt. \n\nAuch die Vernehmung der Zeugen dazu, daß der Bruder und die Tante \n\nder Ehefrau des Revisionsklägers zur finanziellen Hilfe bereit und in der Lage \n\ngewesen seien, war nicht geboten. Die Revision verweist selbst darauf, daß für \n\nden Revisionskläger die Inanspruchnahme der weiteren Verwandtschaft seiner \n\nEhefrau die \"ultima ratio\" gewesen wäre und daß er deshalb zunächst einmal \n\nauf andere Art und Weise versucht habe, seine schwierige Situation zu mei-\n\nstern. \n\n3. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, daß der Revisionsführer ohne \n\ndie erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt hat, begegnet kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken. \n\na) Dies gilt für die juristischen Tätigkeiten, etwa das Fertigen von Schrift-\n\nsatzentwürfen oder die Begleitung zu Gerichtsverhandlungen, die der Revisi-\n\nonskläger für die GTM ausgeübt hat; für diese Tätigkeiten hat der Revisions-\n\nführer von der GTM einen Betrag in Höhe von 102 050 DM erhalten. Nach der \n\ninsoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Dienstge-\n\nrichtshofs war die Tätigkeit zumindest auch auf den Erwerb ausgerichtet. Aus-\n\nnahmen von der Genehmigungspflicht (vgl. § 74 LBG) kamen nicht in Betracht. \n\nFür diese Nebentätigkeiten, die der Revisionskläger in dem Zeitraum \n\nvon 1988 bis 1992 wahrgenommen hat, besteht entgegen der Auffassung der \n\nRevision auch kein Disziplinarmaßnahmeverbot gemäß § 12 LDG. Nach dieser \n\nVorschrift darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zu-\n\nrückstufung nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen \n\nmehr als 3 Jahre oder - im Fall der Zurückstufung - mehr als 7 Jahre verstri-\n\nchen sind. Für die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme gilt \n\n§ 12 LDG nicht. \n\nEine isolierte Beurteilung dieser Nebentätigkeit ist nicht zulässig. Die \n\nNebentätigkeit für die GTM bildete zusammen mit den übrigen Pflichtverletzun-\n\ngen ein einheitliches Dienstvergehen. § 12 LDG stellt nicht auf die einzelnen \n\nPflichtverletzungen, sondern auf das Dienstvergehen ab. An der Einheit des \n\nDienstvergehens hält der Senat fest (kritisch Jähnke, in: Festschrift für Pfeiffer, \n\n1988, 941 <insbes. 948 ff.>; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114 \n\nRn. 70 ff.). Das Prinzip, daß die einzelnen Pflichtverletzungen nicht getrennt zu \n\nbeurteilen sind (z.B. Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 1 D 70.87 - ZBR \n\n1989, 245), hat seinen Grund darin, daß für das Disziplinarrecht nicht die ein-\n\nzelnen Pflichtverletzungen im Vordergrund stehen, sondern die Beurteilung \n\ndanach vorzunehmen ist, ob durch die Pflichtverletzungen das Vertrauen in die \n\nAmtsführung des Richters beeinträchtigt oder gar zerstört ist (vgl. § 57 LRiG \n\ni.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LDG). \n\nEine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine eigenständige \n\nPflichtverletzung handelt (vgl. BVerwGE 73, 166 <168>, st.Rspr.). Dem steht \n\nbereits entgegen, daß der Revisionskläger auch nach 1992, wenn auch auf \n\nanderem Gebiet, weiterhin ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkei-\n\nten ausgeübt hat. Außerdem sind die Nebentätigkeiten für die GTM wie auch \n\ndie anderen Nebentätigkeiten, die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutach-\n\ntens und die mißbräuchliche Verwendung der Richteramtsbezeichnung über-\n\neinstimmend auf die Haltung des Revisionsklägers zurückzuführen, der sich \n\nnach eigenen Maßstäben über die Dienstpflichten eines Richters hinwegge-\n\nsetzt hat und sich hiervon auch nicht durch die gerichtlich rechtskräftig bestä-\n\ntigte Rücknahme der Genehmigung für Nebentätigkeiten abhalten ließ. Der \n\nZusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen kann sich aus einer \n\nbestimmten Neigung oder Charaktereigenschaft des Betroffenen oder aus ei-\n\nner gemeinsamen Wurzel des Fehlverhaltens ergeben (vgl. Feuerich/Braun, \n\na.a.O. § 114 Rn. 56 m.w.N.), wie es hier der Fall ist. \n\nb) Soweit der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung darin gesehen \n\nhat, daß der Revisionskläger als Makler tätig war und seinen Bekannten D. \n\nin der Sache N. unterstützt hat, stößt dies ebenfalls auf keine rechtlichen \n\nBedenken. Die Auffassung der Revision, daß die rechtlichen Voraussetzungen \n\neiner Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB nicht erfüllt seien und eine \"Ne-\n\nbenbeschäftigung\" eine Tätigkeit von einer gewissen Stetigkeit voraussetze, \n\nkann die Annahme einer Pflichtverletzung nicht in Frage stellen. Eine Nebentä-\n\ntigkeit setzt nicht voraus, daß diese bestimmte Merkmale einer beruflichen Tä-\n\ntigkeit - hier: eines Maklers - erfüllt. Entscheidend ist allein, daß der Revisions-\n\nkläger nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs mit dem Ziel des (Pro-\n\nvisions-)Erwerbs Dritte dadurch in Verbindung zu möglichen Geschäftspartnern \n\ngebracht hat, daß er über deren gewinnbringende Tätigkeiten informiert und \n\nderen Anschriften weitergegeben hat. \n\nEine Nebentätigkeit setzt auch keine Beschäftigung von gewisser Stetig-\n\nkeit voraus; vielmehr kann auch eine einmalige Tätigkeit die Voraussetzungen \n\neiner Nebenbeschäftigung erfüllen. Der Begriff der Nebentätigkeit ist, worauf \n\nder Wortlaut des § 71 a Abs. 3 LBG (\"jede nicht zu einem Haupt- oder Neben-\n\namt gehörende Tätigkeit...\") hinweist, weit zu verstehen. Das Land sorgt in \n\nForm von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für den \n\nangemessenen Lebensunterhalt des Richters und seiner Familie. Damit korre-\n\nspondiert die Pflicht des Richters, seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienst-\n\nherrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. \n\n§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG). Von daher ist das Interesse des Landes offenkundig, \n\nihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, ob sich die \n\nbeabsichtigte Nebentätigkeit mit dem Richteramt vereinbaren \n\nläßt (vgl. \n\nBVerwG, Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 73.96 -). Dies gilt nicht nur \n\nmit Blick auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft, sondern auch zur Prüfung, \n\nob die Nebentätigkeit sonstige dienstliche Interessen beeinflussen kann (§ 73 \n\nLBG). Unter diesem Blickwinkel kann die Stetigkeit der Beschäftigung oder die \n\nDauer der Beschäftigung kein Maßstab dafür sein, ob eine Nebentätigkeit vor-\n\nliegt. \n\nDer Dienstgerichtshof hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\ndender Weise festgestellt, daß sowohl die Maklertätigkeit als auch die Unter-\n\nstützung von D. bei dem Anlageprojekt N. jeweils auf der Grundlage \n\neiner Provisionsabrede erfolgte. Im Zusammenhang mit dem sog. \"Dollar-Yen-\n\nTrading\" sind auch Provisionen in Höhe von 760 000 DM gezahlt worden. Daß \n\nes im übrigen aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Revisionsklä-\n\ngers lagen, nicht zu einer Provisionszahlung gekommen ist, ändert an dem \n\nGenehmigungserfordernis nichts. Der Dienstgerichtshof hat auch ohne Rechts-\n\nverstoß angenommen, daß es sich bei den näher festgestellten Tätigkeiten (im \n\nangefochtenen Urteil S. 9 ff. und 30 ff.) nicht nur um belanglose Einzelfälle \n\nhandelte. Es hat insoweit angeführt, daß der Betroffene beginnend mit dem \n\n\"Dollar-Yen-Trading\" Ende 1992 über den Fall N. im Herbst 1993/Frühjahr \n\n1994 bis hin zu den Fällen Tk. und Gr. im Jahre 1994 immer wieder \n\nversucht hat, aus seinen Kontakten und insbesondere aus seiner Bekannt-\n\nschaft zu D. Kapital zu schlagen. Sowohl der Umfang der Tätigkeiten als \n\nauch die Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen zeigen, daß es sich \n\num eine Nebentätigkeit von ganz erheblichem Gewicht gehandelt hat. \n\n4. Ebensowenig ist es im Ergebnis revisionsrechtlich zu beanstanden, \n\ndaß der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung in der außergerichtlichen Er-\n\nstattung eines Rechtsgutachtens gesehen hat. Nach § 41 Abs. 1 DRiG darf ein \n\nRichter weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich \n\nRechtsauskünfte erteilen. Die Revision macht geltend, daß ein Rechtsgutach-\n\nten im Sinne des § 41 DRiG nur vorliege, wenn dazu ein Auftrag erteilt worden \n\nist; an einem Auftrag fehle es hier. Der Dienstgerichtshof ist ebenfalls von die-\n\nser Rechtsauffassung ausgegangen. Allerdings könne von einem \"Auftrag\" \n\nauch gesprochen werden, wenn ein zunächst aus eigenem Antrieb verfaßtes \n\nGutachten einem anderen angeboten und von diesem angenommen werde. \n\nDie Entgegennahme dieses Schriftstücks beinhalte die Erteilung des Auftrags \n\nzur Erstattung des Gutachtens und zugleich die Annahme des fertigen Gutach-\n\ntens. \n\nDie Auffassungen des Dienstgerichtshofs und der Revision überzeugen \n\ninsoweit nicht. Zwar wird ein Rechtsgutachten im Sinne des § 41 DRiG regel-\n\nmäßig mit einem Auftrag verbunden sein, aus dem sich der Schluß ziehen läßt, \n\ndaß der Richter sich bei seinem Rechtsgutachten an den Interessen des Auf-\n\ntraggebers ausgerichtet hat (vgl. Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, 1992, § 41 \n\nRn. 2; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 1986 - 2 A 42/86 -). \n\nWeder dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 DRiG noch dem Zweck der Vorschrift läßt \n\nsich aber entnehmen, daß eine mit § 41 DRiG unvereinbare Erstattung eines \n\nGutachtens nur vorliegt, wenn ein Auftrag erteilt war. Ein Auftrag könnte zwar \n\nwegen der Entgeltlichkeit für die Erteilung von Rechtsauskünften verlangt wer-\n\nden. Für Rechtsgutachten gilt das Verbot des § 41 Abs. 1 DRiG dagegen auch \n\nfür die unentgeltliche Erstattung; bei der unentgeltlichen Erstattung eines Gut-\n\nachtens wird ein Auftragsverhältnis aber häufig nicht vorliegen. Auch vom \n\nZweck der Vorschrift her läßt sich das Erfordernis eines Auftrages nicht be-\n\ngründen. § 41 Abs. 1 DRiG will verhindern, daß sich Richter mit ihren richterli-\n\nchen Erfahrungen und Kenntnissen in den Dienst eines Dritten stellen (vgl. \n\nBVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1987 - BVerwG 2 B 131.86 - Buchholz \n\n236.2 § 41 DRiG Nr. 1; Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 41 Rn. 2). In den Dienst \n\neiner Privatperson kann sich ein Richter aber auch dadurch stellen, daß er oh-\n\nne zuvor erteilten Auftrag zu einem rechtlichen Anliegen dieser Person ein \n\nRechtsgutachten erstattet und dieses Rechtsgutachten aus eigenem Antrieb so \n\nabfaßt, daß es dem Interesse des Empfängers dient. \n\n5. Der Dienstgerichtshof hat auch insoweit zu Recht eine Pflichtverlet-\n\nzung bejaht, als der Revisionsführer in den gutachtlichen Stellungnahmen vom \n\n4. Dezember 1995 und 13. Februar 1996 im Briefkopf seine Richteramtsbe-\n\nzeichnung verwendet hat. Zwar darf der Richter auch außerhalb des Dienstes \n\nseine Richteramtsbezeichnung führen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 91 Abs. 3 \n\nSatz 1 zweiter Halbsatz LBG). Die Erwähnung des Richteramtes ist demgemäß \n\nin der Regel erlaubt (BVerwGE 78, 216 <221>). Eine Verpflichtung, auf die \n\nVerwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstlichen Bereich zu ver-\n\nzichten, kann sich insbesondere aus § 39 DRiG und hier aus § 5 LRiG i.V.m. \n\n§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ergeben. So hat die Rechtsprechung aus § 39 DRiG \n\ndie Verpflichtung des Richters hergeleitet, eine klare Trennung zwischen Rich-\n\nteramt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Der \n\nRichter dürfe bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtli-\n\nchen Stellungnahme erwecken. Er verletze seine sich aus dem ihm anvertrau-\n\nten Richteramt ergebende Pflicht, wenn er das Amt und das mit diesem auf-\n\ngrund seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und \n\nVertrauen durch Hervorhebung seiner Richteramtsbezeichnung dazu benutzt \n\nund einsetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr \n\nNachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Richteramtes eigene politi-\n\nsche Auffassungen wirksamer durchzusetzen (BVerfG, Beschluß vom 6. Juni \n\n1988 - 2 BvR 111/88 - DVBl. 1988, 782; BVerwGE 78, 216 <222>). \n\nDanach ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Richteramtsbezeichnung \n\nim außerdienstlichen Verkehr dazu verwendet wird, die eigene berufliche Posi-\n\ntion zu kennzeichnen. Sie stößt aber auf Bedenken, wenn das Richteramt und \n\ndie besondere Kompetenz des Richters dazu benutzt und eingesetzt wird, um \n\nin einer konkreten Sache die Entscheidung einer Behörde in eine bestimmte \n\nRichtung zu lenken. Hierfür ist dem Richter das Richteramt nicht anvertraut. \n\nDiese Grenze hat der Revisionskläger überschritten. Er hat nicht nur seine \n\nStellung als Richter, sondern auch die besondere Fachkompetenz des Verwal-\n\ntungsrichters in einer Angelegenheit hervorgehoben und eingesetzt, die, wenn \n\nes zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen wäre, zur Zuständigkeit der \n\nVerwaltungsgerichtsbarkeit gehört hätte und in der auch eine Befassung des \n\nOberverwaltungsgerichts mit dieser Angelegenheit möglich gewesen wäre. Ihm \n\nwar deshalb bewußt, daß die Richteramtsbezeichnung gegenüber der Behörde \n\ndazu beitragen konnte, die von ihm vertretene Rechtsansicht wirksamer durch-\n\nzusetzen. Dies war auch sein Zweck. In dem Schreiben vom 4. Dezem-ber \n\n1995 hat er dem Arzt Dr. Lo. ausdrücklich anheim gestellt, das Schreiben \n\nbei der Bezirksregierung vorzulegen; das ergänzende Schreiben vom \n\n13. Februar 1996 endete mit dem Hinweis, daß der Arzt von diesem Schreiben \n\nnach Belieben Gebrauch machen könne. \n\nDagegen ist entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs die Grenze \n\neiner zulässigen Verwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstli-\n\nchen Bereich noch nicht dadurch überschritten worden, daß der Revisionsklä-\n\nger in dem Schreiben vom 16. Januar 1996 an die zuständige Amtsrichterin im \n\nBriefkopf seine Amtsbezeichnung verwendete. Die Stellung als Richter verlieh \n\nihm gegenüber der Richterin keine besondere Autorität. Die Ausführungen des \n\nDienstgerichtshofs, daß der Revisionskläger damit seine mit seinem Amt ver-\n\nbundene Autorität zur Geltung bringen und durch diesen Hinweis Druck auf die \n\nRichterin ausüben wollte, ist Teil der rechtlichen Würdigung und nicht der tat-\n\nsächlichen Feststellungen. \n\n6. Die Disziplinarmaßnahme ist aufrechtzuerhalten, auch wenn der Se-\n\nnat die Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung auf einen anderen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt als der Dienstgerichtshof gestützt hat. Einer Zurück-\n\nverweisung an den Dienstgerichtshof zur erneuten Festsetzung der Diszipli-\n\nnarmaßnahme bedarf es nicht. Eine Aufrechterhaltung der Disziplinarmaßnah-\n\nme ist zulässig, wenn das disziplinarische Gewicht der auf einen anderen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt gestützten Pflichtverletzung und damit des Dienst-\n\nvergehens nicht hinter demjenigen zurückbleibt, das der Dienstgerichtshof der \n\nvon ihm angenommenen Pflichtverletzung zugemessen hat (für die revisions-\n\nrechtliche Prüfung im Strafrecht vgl. BGH, NStZ 1996, 507 <508>; NJW 1994, \n\n395 <396>; Kuckein, a.a.O. § 354 Rn. 18). Das ist hier der Fall. Insoweit ist \n\ndem Revisionsgericht eine Bewertung der Pflichtverletzung nicht verwehrt (vgl. \n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 354 Rn. 19). Die vom Se-\n\nnat bejahte Pflichtverletzung ist unter dem hier als maßgebend angesehenen \n\nGesichtspunkt sogar gewichtiger als die vom Dienstgerichtshof angenommene \n\nPflichtverletzung. Sie beschränkt sich nicht nur auf eine Ansehensschädigung, \n\nsondern berücksichtigt den schwerwiegenden Vorwurf, daß der Revisionsklä-\n\nger durch leichtfertige Überschuldung, die der Dienstgerichtshof rechtsfehler-\n\nfrei als grob fahrlässig gewertet hat, in eine Situation geriet, die nicht nur die \n\nGefahr begründete, sondern auch dazu führte, daß er sich vorsätzlich über ge-\n\nsetzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich, nur um seiner Schulden Herr zu \n\nwerden, auf Geschäfte einließ, die sich nachträglich als dubios und unseriös \n\nherausgestellt haben. Letzteres ergibt sich aus den Gründen, die zum Zusam-\n\nmenbruch des sog. \"Dollar-Yen-Trading\" und damit zur Rückforderung der Pro-\n\nvisionszahlungen in Höhe von 540 000 US-Dollar, deren Rückzahlung bis zum \n\n1. Januar 2007 gestundet ist, führten. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, \n\ndaß das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkei-\n\nten besonders schwer wiegen (S. 39 des angefochtenen Urteils), erweist sich \n\ngerade deshalb als gerechtfertigt, weil die leichtfertige Überschuldung ersicht-\n\nlich die Ursache dafür war, daß sich der Revisionskläger in der beschriebenen \n\nWeise unbedenklich über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Durch \n\nsein Verhalten ist der Revisionskläger nicht der Achtung und dem Vertrauen \n\ngerecht geworden, die der Richterberuf erfordert. Er ist als Richter untragbar \n\ngeworden. \n\nDie Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichtshof \n\nist ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt. Es ist grundsätzlich Sache des \n\nDienstgerichts und des Dienstgerichtshofs, die Umstände festzustellen und \n\nabzuwägen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung \n\nsind (für die Revision in berufsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 15, 372 \n\n<375>; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114 Rn. 6, § 147 Rn. 13). In \n\nAnlehnung an die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung im \n\nStrafverfahren ist ein Eingriff in die Einzelakte der Festsetzung der Disziplinar-\n\nmaßnahme durch das Revisionsgericht in der Regel nur möglich, wenn die \n\nFestsetzung den gesetzlichen Maßstab verkannt, die Bemessungserwägungen \n\nin sich fehlerhaft sind oder wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme nach \n\noben oder unten von ihrem Zweck löst, die Integrität der Justiz zu wahren. Nur \n\nin diesem Rahmen kann die Bemessung auf einer Nichtanwendung oder un-\n\nrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruhen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \n\n§ 80 Abs. 3 DRiG). Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrol-\n\nle ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345 <349>; Kuckein, a.a.O. § 337 Rn. 32; \n\nHanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1999, § 337 Rn. 180 ff., insbes. \n\nRn. 184 bis 204). \n\na) Die Revision rügt, daß der Dienstgerichtshof nicht auf die Art und \n\nSchwere des Dienstvergehens abgestellt und damit auch nicht berücksichtigt \n\nhabe, daß es sich um ein außerdienstliches Verhalten handle; statt dessen ha-\n\nbe er die Zukunftsprognose in den Vordergrund gestellt. Dies stehe im Wider-\n\nspruch zu den Bemessungskriterien des § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 LDG. Die \n\nRüge greift nicht durch. Maßstab für die Entfernung aus dem Dienst ist § 57 \n\nLRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG, der bestimmt, daß ein Richter, der durch \n\nein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit end-\n\ngültig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen ist. Die Beurteilung ist danach \n\nvorzunehmen, ob sich die Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung des Per-\n\nsönlichkeitsbildes dahin ausgewirkt haben, daß das Vertrauen endgültig zer-\n\nstört ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG). Diesen Maßstäben trägt das Urteil des \n\nDienstgerichtshofs Rechnung. Es hat eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage \n\nmit Blick darauf angenommen, daß das leichtfertige Schuldenmachen und die \n\nungenehmigten Nebentätigkeiten besonders schwerwiegende Pflichtverletzun-\n\ngen seien. Ferner hat er darauf abgestellt, daß es sich bei der leichtfertigen \n\nÜberschuldung nicht nur um einen \"einmaligen Fehler\" gehandelt, sondern sich \n\ndas Fehlverhalten über mehrere Jahre erstreckt habe. Die Prüfung, ob nach \n\nder Art des Dienstvergehens eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden \n\nkann oder das Vertrauen endgültig zerstört ist, ist keine fehlerhafte \"Bemes-\n\nsungserwägung\", sondern Bestandteil der nach § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 \n\nSatz 1 LDG vorzunehmenden Prüfung. \n\nEbenso verstößt es nicht gegen § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und \n\nAbs. 2 LDG, daß der Dienstgerichtshof bei den Disziplinarmaßerwägungen \n\nnicht ausdrücklich den nach seiner Auffassung allein außerdienstlichen Cha-\n\nrakter des Dienstvergehens erwähnt hat. Bei der Beurteilung dieser Revisions-\n\nrüge ist von der Rechtsauffassung des Dienstgerichtshofs auszugehen, auch \n\nwenn dieser die ungenehmigten Nebentätigkeiten zu Unrecht als außerdienstli-\n\nche Pflichtverletzungen angesehen hat. Nach § 5 LRiG i.V.m. § 85 Abs. 1 \n\nSatz 2 LBG stellt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur unter engen Vor-\n\naussetzungen ein Dienstvergehen dar. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhal-\n\nten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, \n\nAchtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen der Richter-\n\nschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wenn ein außerdienstliches \n\nVerhalten diese Voraussetzungen erfüllt, kann hierin kein Umstand gesehen \n\nwerden, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu Gunsten des Re-\n\nvisionsklägers zu berücksichtigen gewesen wäre. \n\nb) Die Revision rügt ferner, daß die vom Dienstgerichtshof festgesetzte \n\nDisziplinarmaßnahme das Übermaßverbot (Art. 20 GG) verletze. Ein Verstoß \n\ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Wenn das Ver-\n\ntrauen in die Amtsführung des Richters zerstört ist, kommt als Disziplinarmaß-\n\nnahme allein die Entfernung aus dem Dienst in Betracht; nach § 57 LRiG i.V.m. \n\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG \"ist\" in diesem Fall der Richter aus dem Dienst zu ent-\n\nfernen (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall der Entfernung eines Be-\n\namten aus dem Dienst vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D \n\n46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6; Urteil vom 27. September 2000 \n\n- BVerwG 1 D 24.98 - m.w.N.). Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß der \n\nRevisionskläger durch das Dienstvergehen sowohl das Vertrauen des Dienst-\n\nherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig \n\nverloren habe. \n\nDie Rüge des Revisionsklägers zielt, wie deren weitere Begründung \n\nzeigt, darauf, daß das Dienstvergehen entgegen der Würdigung des Dienstge-\n\nrichtshofs nicht das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig zerstört habe. Es \n\ngreift damit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Dienstgerichtshofs an, \n\ndie der Senat nur auf Rechtsfehler überprüfen darf. Sie ist rechtsfehlerhaft, \n\nwenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder \n\nder Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft den für ihn geltenden Überzeu-\n\ngungsgrundsatz des § 21 LDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat, \n\nweil er auf der Grundlage eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts \n\nentschieden hat (zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung \n\nnach § 337 StPO vgl. BGH, NStZ 1987, 424; Hanack, a.a.O. § 337 Rn. 148). \n\nEin Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist \n\nnicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch hat der Dienstgerichts-\n\nhof nicht für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wesentliche Zumes-\n\nsungskriterien übergangen und deshalb unter Verstoß gegen § 21 LDG i.V.m. \n\n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ent-\n\nschieden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen ei-\n\nnen solchen Schluß nicht. Den vom Revisionskläger vorgenommenen weitge-\n\nhenden Abbau der Überschuldung hat der Dienstgerichtshof berücksichtigt, \n\nihm aber bei der Prognose zukünftigen Verhaltens kein Gewicht zugemessen, \n\nweil der Abbau der Schulden lediglich unter dem Druck des Verfahrens erfolgt \n\nsei. Der Dienstgerichtshof hat ferner ausdrücklich festgestellt, daß die Neben-\n\ntätigkeiten nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Insoweit geht die Rüge \n\nder Revision fehl, der Dienstgerichtshof habe nicht beachtet, daß die angebli-\n\nchen Nebentätigkeiten genehmigungsfähig gewesen wären, jedenfalls aber \n\ndienstliche Belange nicht berührt hätten. Die Berührung dienstlicher Belange \n\nergibt sich bereits daraus, daß der Richter, wie der Dienstgerichtshof festge-\n\nstellt hat, der ihm obliegenden - dienstrechtlichen - Pflicht nicht nachgekommen \n\nist, eine Genehmigung zu beantragen. Die bisherigen dienstlichen Leistungen \n\ndes Richters waren Bestandteil der Abwägung durch den Dienstgerichtshof. \n\nEbenso hat sich der Dienstgerichtshof damit auseinander gesetzt, daß nach \n\ndem Vorbringen des Revisionsklägers ein Zusammenhang zwischen seiner \n\nÜberschuldung und seinem Einsatz für die \"Weltfriedensunion\" bestanden ha-\n\nbe. Der Dienstgerichtshof hat offengelassen, ob und in welchem Umfang dieser \n\nEinsatz tatsächlich zu seiner Überschuldung beigetragen hat. Es würde den \n\nBetroffenen jedoch nicht \"entschuldigen\", wenn die Überschuldung durch die \n\nTätigkeit für die \"Weltfriedensunion\" oder durch die Verfolgung sonstiger idea-\n\nlistischer Ziele entstanden sei. Wenn in dem Urteil des Dienstgerichtshofs \n\nselbst nicht darauf eingegangen ist, daß der Revisionskläger mit der Erstattung \n\nder Rechtsgutachten altruistische Ziele verfolgt habe, begründet dies keinen \n\nRechtsfehler. Es müssen in dem Urteil nur die für die Bemessung der Diszipli-\n\nnarmaßnahme bestimmenden Gründe aufgeführt werden (vgl. auch § 267 \n\nAbs. 3 Satz 1 StPO); den Schwerpunkt des Dienstvergehens hat der Dienstge-\n\nrichtshof in dem leichtfertigen Schuldenmachen und den ungenehmigten Ne-\n\nbentätigkeiten gesehen. \n\nc) Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme verletzt entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht den Grundsatz der stufenweisen Steigerung der \n\nDisziplinarmaßnahmen, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\n\nrichts in Disziplinarsachen gegen Beamte entwickelt worden ist. Er besagt, daß \n\ndie schwerste Disziplinarmaßnahme erst verhängt werden soll, wenn geringere \n\n\"erzieherische Mittel\" versagt haben (Urteil vom 10. Dezember 1974 - BVerwG \n\n1 D 65.74 - Dok.Ber. B 1975, 168; auch Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG \n\n1 D 10.00 -; Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92). Dieser Grund-\n\nsatz kommt - wie hier - von vorneherein nicht zur Anwendung, wenn das Ver-\n\nhalten das Vertrauen in die Amtsführung des Betroffenen endgültig zerstört hat, \n\nalso für Maßnahmen der Pflichtenmahnung kein Raum ist (Urteil vom \n\n10. Dezember 1974, a.a.O.). \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des \n\n§ 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 \n\nBDO). \n\nErdmann Solin-Stojanovi(cid:1) Büscher \n\n Silberkuhl Gödel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-10/rist-r-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 125c","ref_norm":"125c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-10/rist-r-1-00","retrieved":"2026-07-10 12:23:27.789682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-10/rist-r-1-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2001-08-10","dockets":["RiSt (R) 1/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-10/rist-r-1-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für\n\nRichter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. 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