{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_R___6-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"RiZ (R) 6/99","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRiZ (R) 6/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. Juli 2000\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nAntragsteller und Revisionskläger,\n\ngegen\n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter,\n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Juli 2000 ohne\n\nmündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher\n\nund Seiffert und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin (cid:0)\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen\n\nDienstgerichts für Richter in München vom 6. September 1999\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Antragsteller war in der Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 31. De-\n\nzember 1979 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft M. tätig. Seit\n\ndem 15. Juli 1985 ist er als Richter am Amtsgericht München mit Strafsachen\n\nbefaßt.\n\nAm 11. September 1997 erließ der Antragsteller in dem bei seiner Ab-\n\nteilung anhängigen Strafverfahren Ds /97 gegen den An-\n\ngeklagten einen Haftbefehl. Der Angeklagte wurde aufgrund dieses Haftbefehls\n\nam 22. September 1997 festgenommen und beantragte am selben Tage münd-\n\n(cid:17)\n\nliche Haftprüfung. Diese wurde am 30. September 1997 vom Antragsteller\n\ndurchgeführt, der Haftfortdauer anordnete.\n\nAufgrund der Hauptverhandlung vom 4. November 1997 verurteilte der\n\nAntragsteller den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein-\n\nheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Voll-\n\nstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde; gleichzeitig ordnete er Haft-\n\nfortdauer an.\n\nGegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der\n\n- nicht durch einen Rechtskundigen verteidigte - Angeklagte Berufung ein.\n\nLetzterer beantragte in seiner Berufungsschrift vom 5. November 1997, die am\n\n7. November 1997 bei Gericht einging und am 11. November 1997 vom An-\n\ntragsteller zur Kenntnis genommen wurde, zugleich die Aufhebung des Haft-\n\nbefehls.\n\nÜber diesen Antrag wurde erst nach mehr als zwei Monaten entschie-\n\nden, nachdem sich der Angeklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1998 an das\n\nLandgericht M. gewandt hatte, bei dem die nicht als Haftsache ge-\n\nkennzeichneten Akten mit dem vom Antragsteller nicht unterschriebenen Urteil\n\nam 30. Dezember 1997 eingegangen waren. In diesem Schreiben wies der An-\n\ngeklagte darauf hin, daß die vom Amtsgericht M. verhängte Freiheits-\n\nstrafe am 21. Januar 1998 in vollem Umfang verbüßt sein wird. Das Landge-\n\nricht hob daraufhin den Haftbefehl am 16. Januar 1998 auf und ordnete die\n\nEntlassung des Angeklagten an. In der Berufungshauptverhandlung wurden\n\nbeide Berufungen zurückgenommen.\n\nDer Präsident des Amtsgerichts M. hielt dem Antragsteller mit\n\nSchreiben vom 27. August 1998 gemäß § 26 DRiG vor, daß er die Unterlas-\n\nsung einer alsbaldigen Vorlage des Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls an\n\ndas vom Antragsteller für zuständig angesehene Landgericht als ordnungswid-\n\nrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts erachte. Dabei legte er seiner\n\nPrüfung im Hinblick auf den Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit die\n\nRechtsauffassung des Antragstellers zugrunde, wonach die Entscheidung über\n\nden Haftaufhebungsantrag vom Berufungsgericht zu treffen sei, welches aller-\n\ndings erst mit Eingang der Akten bei ihm dafür zuständig werde.\n\nNach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Vorhalt hat der Antrag-\n\nsteller das Bayerische Dienstgericht für Richter in München angerufen und die\n\nFeststellung beantragt, daß der Vorhalt in dem Bescheid vom 27. August 1998\n\neine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der\n\nDienstaufsicht darstelle und deswegen unzulässig sei.\n\nDiesen Antrag hat das Dienstgericht durch Urteil vom 6. September\n\n1999 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der vom Präsiden-\n\nten des Amtsgerichts ausgesprochene Vorhalt beziehe sich ausschließlich dar-\n\nauf, daß der Antragsteller die alsbaldige Vorlage des Antrags auf Aufhebung\n\ndes Haftbefehls beim Landgericht nicht veranlaßt habe. Daher betreffe der\n\nVorhalt nicht den grundsätzlich einer dienstaufsichtlichen Maßnahme entzoge-\n\nnen Kernbereich richterlicher Tätigkeit, sondern den Bereich der äußeren Ord-\n\nnung, in dem nach § 26 Abs. 2 DRiG Vorhalte des Dienstvorgesetzten zulässig\n\nseien. Der Vorhalt sei auch sachlich gerechtfertigt, da der Antragsteller, dem\n\nihm aus langjähriger Tätigkeit als Staatsanwalt und Strafrichter bekannten Be-\n\nschleunigungsgebot in Haftsachen zuwiderhandelnd, nichts getan habe, um\n\nden Haftentlassungsantrag vom 5. November 1997 beschleunigt einer Ent-\n\nscheidung durch das Landgericht zuzuführen, wie es seine Pflicht gewesen\n\nwäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungs-\n\ngründe des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er\n\nwendet sich gegen die Ansicht des Dienstgerichts, wonach der Vorhalt sich\n\nnicht auf den Kernbereich richterlicher Amtstätigkeit beziehe. Der Vorhalt sei\n\nauch sachlich nicht gerechtfertigt, da er die Vorlage der Berufung mit größt-\n\nmöglicher Beschleunigung gefördert habe. Im übrigen ist der Antragsteller der\n\nMeinung, daß durch seine Art der Sachbehandlung keine Lücke im durchgän-\n\ngig zu gewährenden Rechtsschutz in Haftsachen entstanden sei, da bis zur\n\nBegründung der Zuständigkeit des Landgerichts die Haftkontrolle beim Amts-\n\ngericht verbleibe.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\nunter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Dienstgerichts für Richter\n\nin München vom 6. September 1999 - DG 2/98 - festzustellen, daß der\n\nVorhalt des Präsidenten des Amtsgerichts M. vom 27. August\n\n1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Präsidentin des\n\nOberlandesgerichts M. vom 20. November 1998 eine die richterli-\n\nche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht\n\ndarstelle und deswegen unzulässig sei.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nWegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisi-\n\nonsbegründung vom 20. Dezember 1999 und die Revisionserwiderung vom\n\n28. Februar 2000 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. Das Bayerische Dienstge-\n\nricht für Richter ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Vorhalt des Präsi-\n\ndenten des Amtsgerichts M. als Maßnahme der Dienstaufsicht zulässig\n\nwar und den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-\n\nträchtigt.\n\n1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht\n\nnur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Damit ist\n\nnicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern\n\nzugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr\n\nnachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, welche im Interesse\n\neines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ebenfalls dem\n\nKernbereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169;\n\n71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW\n\n1985, 1471, 1472 und vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 2/95, DRiZ 1996, 371).\n\nIn diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur dann zulässig,\n\nwenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff\n\nhandelt (vgl. BGHZ 67, 184, 187; 70, 1, 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983\n\n- RiZ (R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195).\n\nAndererseits geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG davon aus, daß die\n\nrichterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und\n\ngibt in § 26 Abs. 2 DRiG dem Dienstvorgesetzten ausdrücklich die Befugnis,\n\neinem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften\n\nvorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzüglicher Erledigung zu er-\n\nmahnen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des\n\nBundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unter-\n\nliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und\n\ndie äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen\n\ngeht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt\n\nsind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind\n\n(BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45; BGH,\n\nUrteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317).\n\n2. Der vom Antragsteller beanstandete Vorhalt bezieht sich ausschließ-\n\nlich auf die verzögerte Vorlage des Haftaufhebungsantrages. Der Präsident\n\ndes Amtsgerichts wendet sich nicht gegen die Rechtsauffassung des Antrag-\n\nstellers, nach welcher der Antrag des Angeklagten vom 5. November 1997 ei-\n\nnen mit der Berufung verbundenen Zusatzantrag auf Haftprüfung an das Land-\n\ngericht darstelle, über den dieses nach Eingang der Berufung zu entscheiden\n\nhabe. Er hält dem Antragsteller lediglich vor, daß dieser das in Haftsachen\n\ngeltende Beschleunigungsgebot mißachtet und die Akten mit dem Haftaufhe-\n\nbungsantrag weder schnellstmöglich noch sogleich nach Fertigung und Zu-\n\nstellung des Urteils dem Berufungsgericht vorgelegt hat. Das Dienstgericht hat\n\ninsoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß\n\ndies beispielsweise durch einen Hinweis auf den Haftentlassungsantrag anläß-\n\nlich der Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft am 17. November 1997\n\nhätte erfolgen können und daß ein solcher Hinweis auch in späteren Verfügun-\n\ngen unterblieben ist.\n\nDer Vorhalt bezieht sich mithin auf den Bereich der äußeren Ordnung.\n\nHier ist der Dienstvorgesetzte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26\n\nAbs. 2 DRiG vorliegen, befugt, dem Richter eine ordnungswidrige Ausübung\n\nseiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung all-\n\ngemein anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen (BGHZ\n\n51, 280, 286; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985,\n\n1471, 1472, und vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197,\n\n1198). Ein solcher Vorhalt beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des\n\nbetroffenen Richters nicht.\n\n3. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, der Vorhalt\n\nsei sachlich nicht gerechtfertigt, da er die Vorlage der Berufung an das Land-\n\ngericht mit größtmöglicher Beschleunigung gefördert habe, sind seine Einwen-\n\ndungen in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Das Dienstgericht hat bei\n\nAnfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26\n\nAbs. 3 DRiG nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängig-\n\nkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch\n\nallgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist, da insoweit der Verwal-\n\ntungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BGHZ 90, 41, 48 f.; BGH, Urteil vom\n\n16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.\n\n§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-\n\nsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 8.000 DM festge-\n\nsetzt.\n\nErdmann Siol Boetticher\n\n Seiffert \n\n(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:12)(cid:27)(cid:28)(cid:18)(cid:3)(cid:29)(cid:5)(cid:19)(cid:7)(cid:30)(cid:9)(cid:31)(cid:11)(cid:25) (cid:19) !(cid:16)(cid:23)#\"","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_R___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/riz-r-6-99","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_R___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_R___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/riz-r-6-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_R___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:28.034753+00:00"}}