{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_B___5-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2000-10-04","aktenzeichen":"RiZ (B) 5/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nRiZ (B) 5/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Oktober 2000\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nAntragstellerin und Beschwerdeführerin,\n\n- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt\n -\n\ngegen\n\nAntragsgegner und Beschwerdegegner,\n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. Oktober 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und die\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:14)(cid:26)(cid:25)(cid:24)(cid:9)(cid:24)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:9)(cid:19)(cid:11)(cid:31)(cid:1)\n\n(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:10)(cid:27)(cid:6)(cid:5)(cid:26) (cid:26)!#\"$ &%’(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:26)()\"*(cid:7)(cid:10) ,+-(cid:16)(cid:19)(cid:14)(cid:26) /.(cid:24)(cid:1)(cid:4)01 (cid:19)(cid:5)(cid:24)(cid:14)(cid:26)(cid:9)2(cid:18)43(cid:30)(cid:14)(cid:26)(cid:25)&%’(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:26)(cid:9)657(cid:9)(cid:19)(cid:11)8(cid:5)(cid:26)(cid:16)(cid:19)(cid:14)/(cid:25)&%(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:14)(cid:26)(cid:28)\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des\n\nHessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesge-\n\nricht Frankfurt am Main vom 16. April 1999 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nKosten bleiben außer Ansatz.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin hat im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3 DRiG,\n\n50 Nr. 4 lit. f HessRiG beim Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem\n\nLandgericht Frankfurt am Main beantragt festzustellen, daß das dem Wider-\n\nspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis vom 12. November\n\n1996 unzulässig ist, hilfsweise festzustellen, daß bestimmte Passagen in die-\n\nsem Dienstleistungszeugnis unzulässig sind.\n\nDie Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das Dienstleistungs-\n\nzeugnis, insbesondere die beanstandeten Passagen, verletzten sie in ihrer\n\nrichterlichen Unabhängigkeit.\n\nDas Hessische Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Urteil vom\n\n23. Dezember 1998 zurückgewiesen. Das Urteil, das dem Bevollmächtigten der\n\nAntragstellerin am 29. Dezember 1998 zugestellt wurde, enthält die Rechts-\n\nmittelbelehrung:\n\n\"Gegen das Urteil steht der Antragstellerin die Berufung zu, wenn sie\n\nvon dem für Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Richterdienstge-\n\nrichts zuständigen Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht ... zugelassen\n\nwird (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Mo-\n\nnats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist durch einen\n\nRechtsanwalt ... bei dem Richterdienstgericht zu stellen ...\".\n\nDen daraufhin fristgemäß gestellten Antrag der Antragstellerin auf Zu-\n\nlassung der Berufung hat der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem\n\nOberlandesgericht Frankfurt am Main durch einstimmigen Beschluß vom\n\n16. April 1999 gemäß §§ 68 Abs. 1 HRiG, 124 a Abs. 2 VwGO abgelehnt. Zur\n\nBegründung hat er ausgeführt:\n\nNach Prüfung des Urteils und der von der Richterin vorgetragenen Zu-\n\nlassungsgründe bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des\n\nUrteils des Dienstgerichts. Das vorliegende Prüfungsverfahren weise auch we-\n\nder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch habe es\n\ngrundsätzliche Bedeutung.\n\nGegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.\n\nSie beantragt, die angefochtene Entscheidung des Hessischen Dienstgerichts-\n\nhofs für Richter abzuändern und die Revision zuzulassen,\n\n hilfsweise, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in das zulässige\n\n(Revisions-) Verfahren überzuleiten.\n\nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu ver-\n\nwerfen.\n\nII.\n\nDie Beschwerde, der der Dienstgerichtshof nicht abgeholfen hat, ist un-\n\nzulässig.\n\n1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Dienstgerichtshofs ist nicht\n\nstatthaft. Entscheidungen durch die - wie hier - nach § 124 a Abs. 2 Satz 3\n\nVwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, sind nach der\n\neindeutigen verfahrensrechtlichen Regelung unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke,\n\nVwGO 12. Aufl. § 124 a Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen; Bader/Funke-\n\nKaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO § 124 a Rdnr. 77).\n\nDie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstrebte Zulassung\n\nder Revision ist auch nicht ausnahmsweise geboten, um einen Verfahrens-\n\nmangel zu korrigieren (vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. vor § 124 Rdnr. 8 a mit\n\nweiteren Nachweisen). Dieser besteht - wie noch auszuführen ist - darin, daß\n\nRichterdienstgericht und Dienstgerichtshof rechtsfehlerhaft davon ausgegan-\n\ngen sind, daß im dienstgerichtlichen Verfahren die Zulassungsberufung an die\n\nStelle der zulassungsfreien Berufung getreten sei. Rechtsnachteile ergeben\n\nsich für die Antragstellerin daraus nicht.\n\n2. Gegen das Urteil des Richterdienstgerichts vom 23. Dezember 1998\n\nist die zulassungsfreie Berufung statthaft. Die in diesem Urteil enthaltene\n\nRechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Die Antragstellerin hat infolge unrichtiger\n\nRechtsmittelbelehrung noch die Möglichkeit, zulassungsfreie Berufung einzu-\n\nlegen. Auf das zulässige Rechtsmittel müßte der Dienstgerichtshof in der Sa-\n\nche entscheiden.\n\na) Das Dienstgericht des Bundes hat mit Urteil vom 29. März 2000 (RiZ\n\n(R) 4/99) entschieden, daß im dienstgerichtlichen Verfahren - anders als im\n\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren - die zulassungsfreie Berufung nicht durch\n\ndie Zulassungsberufung ersetzt worden ist. Richtet der Landesgesetzgeber\n\naufgrund der ihm rahmenrechtlich eingeräumten Rechtssetzungsermächtigung\n\nfür das Prüfungsverfahren im Landesbereich zwei Tatsacheninstanzen ein, be-\n\nstimmt sich die Art der Rechtsmittel nach dieser Organisation der Richter-\n\ndienstgerichtsbarkeit und den landesgesetzlichen Zugangsvorschriften. Da\n\nrahmenrechtlich in jedem Fall die Revision eröffnet sein muß, kommt eine Ein-\n\nschränkung der Berufungszulassung mit der Folge eines Ausschlusses der Re-\n\nvision nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ent-\n\nscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das den Verfahrensbeteilig-\n\nten übermittelt worden ist.\n\nDieses für den Anwendungsbereich des Landesrichtergesetzes Baden-\n\nWürttemberg ergangene Urteil gilt entsprechend für den hier zu beurteilenden\n\nBereich des Hessischen Richtergesetzes. Auch hier hat der Landesgesetzge-\n\nber im Prüfungsverfahren zwei Tatsacheninstanzen eingerichtet, die Vor-\n\nschriften über die Zulassungsberufung (§ 124 a VwGO) nicht einbezogen\n\n(§§ 49 Abs. 1, 51 HRiG) und die Revision an das Dienstgericht des Bundes\n\nnach § 79 Abs. 2 und § 80 des Deutschen Richtergesetzes für gegeben er-\n\nachtet (§ 68 Abs. 2 HRiG).\n\nb) Der Antragstellerin ist die Möglichkeit, zulassungsfreie Berufung ge-\n\ngen das Urteil des Richterdienstgerichts einzulegen, nicht verwehrt. Die Zu-\n\nstellung dieses Urteils am 29. Dezember 1998 hat die Berufungsfrist nicht aus-\n\ngelöst, weil die dem Urteil hinzugefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war\n\n(§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 2 VwGO steht ebenfalls nicht ent-\n\ngegen. Die dort vorgesehene Jahresfrist lief nicht; denn die Rechtsmittelbeleh-\n\nrung, daß die Möglichkeit des Antrages auf Zulassung der Berufung gegeben\n\nsei, steht, da in Wahrheit zulassungsfreie Berufung gegeben war, in ihrer\n\nRechtsfolge der Belehrung gleich, daß \"ein Rechtsmittel nicht gegeben sei\"\n\n(vgl. BVerwGE 71, 359; 77, 184; Kopp/Schenke a.a.O. § 58 Rdnr. 21). Die An-\n\ntragstellerin wurde durch die falsche Belehrung bereits im Ansatz daran gehin-\n\ndert, das zu tun, was sie hätte tun müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu\n\nverhindern (vgl. dazu Eyermann/Schmidt, VwGO 10. Aufl. § 58 Rdnr. 12 mit\n\nweiteren Nachweisen).\n\nc) Die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Überleitung des Be-\n\nschwerdeverfahrens in das Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht; denn\n\ndie Entscheidung des Dienstgerichtshofs, die Berufung nicht zuzulassen, bietet\n\nkeine geeignete Grundlage für ein nachfolgendes Revisionsverfahren. Voraus-\n\nsetzung dafür ist eine vollständige zweitinstanzliche Überprüfung in tatsächli-\n\ncher und rechtlicher Hinsicht (§ 128 Satz 1 VwGO). Die Zulassungsberufung\n\nnach Maßgabe des § 124 a VwGO genügt, wie das Dienstgericht des Bundes\n\nim Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - ausgeführt hat, der Forderung ei-\n\nnes zweiten Rechtszuges nicht.\n\nIII.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben wegen unrichtiger Sach-\n\nbehandlung durch die Vorinstanzen außer Ansatz (§ 8 GKG).\n\nErdmann Siol Boetticher\n\n9$:&;\n\n<-<=:(cid:19)>@?\n\n9$ACBD;(cid:15)E(cid:26)F)9*?@AHG-I(cid:19)E/A/J(cid:24);(cid:4)K","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_B___5-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/riz-b-5-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_B___5-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_B___5-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/riz-b-5-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/1999/RiZ_B___5-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:54.122002+00:00"}}