{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__75-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 75/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 75/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Rich-\n\nterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin \n\nDr. Hauger \n\nam 26. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten \n\nVerfahrens zu tragen. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer am 1. Oktober 1962 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur \n\nRechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom \n\n11. Februar 2000 widerrief die Rechtsanwaltskammer B. die Zulassung des \n\nAntragstellers wegen Vermögensverfalls. Am 16. Januar 2002 schloss das An-\n\nwaltsgericht B. den Antragsteller wegen Verletzung von Anwaltspflichten in \n\n25 Fällen - der Antragsteller soll in den Jahren 1996 bis 2000 als Nachlasspfle-\n\nger Verzeichnisse, Abrechnungen und Berichte nicht erstellt und Nachfragen \n\nunbeantwortet gelassen haben - aus der Anwaltschaft aus. Auf die Berufung \n\ndes Antragstellers stellte der Anwaltsgerichtshof B. das Verfahren am \n\n19. Mai 2003 insoweit ein. Am 23. Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht \n\nB. den Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe \n\nzur Bewährung aus. Die Berufung des Antragstellers hatte insoweit Erfolg, als \n\nder Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von nur zehn Monaten verurteilt wurde, \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 18. Oktober 2007 \n\nerließ das Amtsgericht T. die Freiheitsstrafe. \n\n2 \n\nIn den Jahren 2004, 2005 und 2006 beantragte der Antragsteller die \n\nWiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei den Anwaltskammern B. , \n\nS. sowie bei der Antragsgegnerin. Er nahm die Anträge jeweils im \n\ngerichtlichen Verfahren zurück. Am 14. August 2007 beantragte der Antragstel-\n\nler die Wiederzulassung bei der Rechtsanwaltskammer M. Auch dieser \n\nAntrag wurde zurückgewiesen; der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom \n\n29. Dezember 2007 gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof. \n\n3 \n\nAm 6. März 2008 hat der Antragsteller die Wiederzulassung bei der An-\n\ntragsgegnerin beantragt, ohne das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof M. \n\n zu erwähnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom \n\n3. Dezember 2008 wegen des ihrer Meinung nach noch anhängigen Zulas-\n\nsungsverfahrens in M. als unzulässig abgewiesen. Der Antrag des An-\n\ntragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist mit der Maßgabe zurückgewiesen \n\nworden, dass der Antrag nicht unzulässig, sondern unbegründet sei. Das Zu-\n\nlassungsverfahren in M. sei spätestens mit der Antragsrücknahme durch \n\nSchriftsatz vom 19. September 2008 im Verfahren der sofortigen Beschwerde \n\nvor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs beendet gewesen; eine Wieder-\n\nzulassung verbiete sich jedoch wegen der Straftaten des Antragstellers, die \n\nseine Unwürdigkeit begründeten (§ 7 Nr. 5 BRAO), wegen seines sonstigen \n\nFehlverhaltens und wegen seiner unrichtigen Angaben im Zulassungsverfahren. \n\n4 \n\nGegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 29. Juni 2009 sofortige \n\nBeschwerde eingelegt. Mit am 1. September 2009 beim Bundesgerichtshof ein-\n\ngegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag zurück-\n\ngenommen, die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der \n\nAntragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Antragsgegne-\n\nrin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, den Kos-\n\ntenantrag zurückzuweisen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Analog § 91a ZPO (vgl. \n\nBGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat eine Kostenentscheidung zu \n\ntreffen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ent-\n\nspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt, \n\nnachdem er seinen Zulassungsantrag erneut zurückgenommen hat. Eine Er-\n\nstattung der außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt. \n\nGanter Ernemann Lohmann \n\n Frey Hauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH Rostock, Entscheidung vom 09.06.2009 - AGH 16/08 (II/8) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__75-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/anwz-b-75-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__75-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__75-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/anwz-b-75-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__75-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:44.730778+00:00"}}