{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__58-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"AnwZ (B) 58/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 58/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie den \n\nRechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nam 2. Dezember 2009 beschlossen: \n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\n\nkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts-\n\nhofs vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1986 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-\n\nanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 widerrief die Antrags- \n\ngegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-\n\ngen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Wi-\n\nderrufsverfügung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat \n\ngegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung soforti-\n\nge Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der auf-\n\nschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde beantragt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Senat entscheidet vorab über den Antrag auf Wiederherstellung der \n\naufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Dieser ist gemäß § 16 \n\nAbs. 6 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. zulässig; er \n\nhat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnah-\n\nmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Inte-\n\nresse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen \n\nAbwehr konkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste \n\nVoraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass \n\ndie Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-\n\nordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 \n\nGG) ist jedoch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Prä-\n\nventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkre-\n\nter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. \n\nBVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluss v. 2. Juni 1993 \n\n- AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93, \n\nBRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, \n\n63 f.; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643). \n\n2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\na) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung \n\nBestandskraft erlangt. \n\n6 \n\n7 \n\naa) Eine wirksame Zustellung des Widerrufsbescheids ist - wie bereits \n\nder Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - erfolgt. \n\nbb) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in Vermö-\n\ngensverfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen \n\nihn die in der Widerrufsverfügung im Einzelnen aufgeführten zahlreichen \n\nSchuldtitel erwirkt worden. Er war mit 19 Haftbefehlsanordnungen im Schuld-\n\nnerverzeichnis eingetragen. Die hierdurch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO be-\n\ngründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte er nicht \n\nwiderlegt. Für eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnis-\n\nse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt; eine solche wird vom An-\n\ntragsteller auch nicht geltend gemacht. \n\n8 \n\nb) Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs über die abstrakte Gefähr-\n\ndung der Interessen der Rechtsuchenden hinausgehende erforderliche konkre-\n\nte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hier ebenfalls gegeben. \n\nDer Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass er \n\nnicht davor zurückschreckt, sich zu Lasten von Mandanten zu bereichern. Er ist \n\ndeswegen bereits rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts W. vom \n\n16. November 2004 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 \n\nTagessätzen und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 15. Januar 2008 \n\nwegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Wucher und Untreue zu einer zur \n\nBewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt \n\nworden. Letztere Strafe ist in eine weitere - noch nicht rechtskräftige - Verurtei-\n\nlung durch das Amtsgericht W. vom 8. Dezember 2008 einbezogen wor-\n\nden, in der gegen den Antragsteller wegen Untreue in vier Fällen eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden ist. Gegenstand dieser Verurtei-\n\nlung ist, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als testamentarisch bestell-\n\nter Testamentvollstrecker zu Lasten des von ihm verwalteten Nachlasses einer \n\nfrüheren Mandantin insgesamt über 80.000 € für eigene Zwecke verwendet hat. \n\nNach alldem besteht eine konkrete Gefahr für das Vermögen von Mandanten \n\ndes Antragstellers, der auch nicht auf andere Art und Weise als durch die An-\n\nordnung des Sofortvollzugs wirksam begegnet werden kann. \n\nGanter Ernemann Frellesen \n\n Frey Hauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__58-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/anwz-b-58-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__58-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__58-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/anwz-b-58-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__58-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:05.346718+00:00"}}