{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__32-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 32/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 32/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch \n\nund die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und \n\nProf. Dr. Quaas \n\nam 15. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom \n\n18. November 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n25.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-\n\nsung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14 \n\nAbs. 3 Nr. 4 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Hiergegen hat \n\nder Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er \"die Hauptsa-\n\nche wegen Kanzleiverlegung ins Ausland für erledigt\" erklärt. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat im Verfahren vor \n\ndem Anwaltsgerichtshof zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Widerruf \n\nrechtsunwirksam sei. Seinen früheren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbe-\n\nscheids hatte der Antragsteller schon vor dem Anwaltsgerichtshof aufgegeben. \n\nIm Beschwerdeverfahren hat er die Hauptsache schon mit der Einlegung der \n\nBeschwerde für erledigt erklärt, weil er seine Kanzlei ins Ausland verlegt habe. \n\nEr strebt mit der Beschwerde nur noch eine Änderung der Kostenentscheidung \n\nzu seinen Gunsten an. \n\n3 \n\nMit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde nicht zulässig. § 42 \n\nAbs. 1 BRAO setzt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - \n\nvoraus, dass der Antragsteller sein vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesenes \n\nHauptsachebegehren weiterverfolgt. Eine sofortige Beschwerde, die allein im \n\nKosteninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vor \n\nEinlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterklärung der \n\nHauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuführen, ist unzulässig (BGH, \n\nBeschl. v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). \n\n4 \n\nÜber das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-\n\nche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Für eine Feststellung der Erledi-\n\ngung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine in der Rechtsmittelinstanz erklär-\n\nte Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels vor-\n\naus (BGHZ 50, 197, 198). \n\n5 \n\nBei dieser Sachlage gibt die am 25. Juni 2009 eingegangene E-Mail ei-\n\nnes angeblichen S. D. aus Sa. keine Veranlassung, die \n\nBeschwerdebegründungsfrist zu verlängern. Abgesehen davon, dass die Frist \n\nbei Eingang der E-Mail bereits abgelaufen war, kann das nicht unterzeichnete \n\nSchreiben, dem eine Vollmacht nicht beigefügt war, dem Antragsteller nicht zu-\n\ngerechnet werden. \n\nTolksdorf \n\nSchmidt-Räntsch \n\nLohmann \n\nStüer \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 AGH 17/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/anwz-b-32-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/anwz-b-32-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:12.539141+00:00"}}