{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__27-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 27/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 27/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \nhier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, \n\nden Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nam 26. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \n\naufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche \n\nEntscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin \n\nvom 10. Juli 2008 und seiner sofortigen Beschwerde gegen \n\ndessen Zurückweisung wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf \n\n10.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller \n\nist seit dem 19. Januar 1979 \n\nim Bezirk der \n\nAntragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli \n\n2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nwegen Vermögensverfalls und erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar. Den \n\nAntrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat der Anwaltsgerichtshof \n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf \n\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDieser Antrag hat keinen Erfolg. \n\n1. Er ist allerdings zulässig. Die Zurückweisung eines Antrags auf \n\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof \n\nist zwar nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 \n\nBRAO a.F. unanfechtbar. Das schließt aber nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO \n\ni.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO a.F. einen erneuten Antrag auf \n\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 215 \n\nAbs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. bei dem Bundesgerichtshof \n\ngestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde \n\neingelegt ist (Senat, Beschl. v. 4. März 2009, AnwZ (B) 78/08, juris). \n\n2. Der Antrag ist aber unbegründet. \n\na) Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach der \n\nseinerzeit noch maßgeblichen Vorschrift des § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur \n\nangeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig \n\nwird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur \n\nschon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr \n\nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senat, \n\nBeschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; Beschl. \n\nv. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese Voraussetzungen lagen bei \n\nAnordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich auch \n\nim \n\nBeschwerdeverfahren nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit \n\ndafür, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und \n\nder Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des \n\nAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen \n\nVermögensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund auch nicht im \n\nLaufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch weiterhin \n\ngeboten. \n\nb) Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids \n\nlagen die \n\nVoraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO \n\nvor. \n\naa) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der \n\nRechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die \n\ner in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen \n\nVerpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere \n\ndie Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn \n\n(Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; \n\nBeschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wird \n\nder Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu \n\nführende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall \n\ngesetzlich vermutet. \n\nbb) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des \n\nWiderrufsbescheids in Vermögensverfall. \n\n(1) Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit 19 Haftbefehlen und \n\nder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des \n\nAmtsgerichts M. eingetragen. Vermögensverfall wurde deshalb bei dem \n\nAntragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nauch zerrüttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56 \n\nZwangsvollstreckungsverfahren wegen Beträgen von 34,64 € bis 20.924,25 € \n\nbetrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von \n\nImmobilien des \n\nAntragstellers durch das Amtsgericht M. wegen einer Forderung von \n\n311.789,51 € und das Amtsgericht P. wegen einer Forderung von \n\n374.372,90 € angeordnet worden. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre \n\nAußenstände in der Kündigung des Mietvertrags über die Kanzleiräume mit \n\n40.000 € beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 kündigten, zahlte der \n\nAntragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er führte auch die Sozialabgaben nicht \n\nab. Wie es dazu kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen \n\nFehlern zuzuschreiben hat, ist unerheblich; entscheidend ist allein die objektive \n\nLage (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, \n\n28 f.; Beschl. v. 1. Februar 2006, AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). \n\n10 \n\n(2) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten Beweisanzeichen nur die \n\nnicht \n\nkonkretisierte \n\nund \n\nzudem \n\nauch \n\nnicht \n\nbelegte Behauptung \n\nentgegengesetzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 €. Das genügte \n\nnicht. \n\nBei \n\ngeordneten \n\nVermögensverhältnissen \n\nwären \n\nsolche \n\nHonorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von \n\nSchulden eingesetzt worden. Hinzukommt, dass gegen den Antragsteller die \n\nVermutung des Vermögensverfalls streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur \n\nwiderlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse vorlegt \n\n(Senat, Beschl. v. 25. März 1991, \n\nAnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) \n\n68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unveröff.; Beschl. v. \n\n31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Das ist nicht \n\nansatzweise geschehen. \n\n11 \n\ncc) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, \n\ngeht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden \n\ngefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet \n\n(Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür, \n\ndass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. \n\nDer Antragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die \n\nSozialabgaben nicht mehr abgeführt. \n\n12 \n\n13 \n\nc) Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der \n\nWiderrufsgrund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist. \n\naa) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein \n\nWiderruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des \n\nVerfahrens entfällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, \n\ndass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem \n\nRechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, \n\nAnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des \n\nAntragstellers \n\ntrifft nicht zu. Der Berücksichtigung eines Fortfalls des \n\nWiderrufsgrundes liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt \n\nandernfalls nach Bestätigung des Widerrufs \n\nsogleich wieder \n\nzur \n\nRechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn \n\ngeordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und \n\nBeweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu \n\nbeseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, \n\nAnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris, Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, \n\n7. Aufl., § 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach § 215 Abs. 3 \n\nBRAO i.V.m. § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) \n\nobliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt. \n\n14 \n\nbb) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht \n\nkonsolidiert. Das Amtsgericht M. hat im Gegenteil am 5. September 2008 \n\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. \n\nVermögensverfall wird deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus \n\ndiesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Eröffnung eines \n\nInsolvenzverfahrens \n\nsind \n\ngeordnete \n\nVermögensverhältnisse \n\nerst \n\nwiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit einem bestätigten \n\nSchuldenbereinigungsplan oder mit der durch das \n\nInsolvenzgericht \n\nangekündigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es. \n\n15 \n\n16 \n\ncc) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort. \n\n(1) Sie entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht \n\nschon \n\ndurch \n\ndie \n\nInsolvenzeröffnung \n\nund \n\ndie \n\ndamit \n\neintretende \n\nVerfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni \n\n2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. März \n\n2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Vielmehr muss die begründete Aussicht bestehen, \n\ndass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die \n\nWiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb \n\nändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren \n\nan dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, \n\nBeschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. \n\nv. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, \n\nAnwZ (B) 33/07, juris). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt vielmehr \n\nerst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des \n\nInsolvenzgerichts \n\nförmlich angekündigt worden \n\nist \n\n(Senat, Beschl. v. \n\n7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 3; Beschl. v. \n\n7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007, \n\nAnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt für den Abschluss des \n\nVerfahrens durch die Bestätigung eines Schuldenbereinigungsplans. Auch in \n\ndieser Konstellation \n\nlässt nicht schon die - hier zudem nicht belegte - \n\nBehauptung von Einnahmen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen. \n\nVielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begründete Aussicht auf \n\nseine Bestätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen. \n\nDazu fehlt hier jede konkrete Darlegung. \n\n17 \n\n(2) Schließlich liegt auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der \n\nInteressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechts-\n\nanwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO \n\nunter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 \n\nunter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. \n\nunter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), \n\nnicht vor. Wie der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidung vom \n\n18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) klargestellt hat, kann bei \n\neiner Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer \n\nEinzelkanzlei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch \n\narbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten \n\nRechtsanwalts grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren \n\nEinhaltung \n\nin einer Einzelkanzlei - anders als \n\nin einer Sozietät - nicht \n\nzuverlässig sichergestellt werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) \n\n13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, \n\njuris). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt der \n\n- ebenfalls nicht \n\nkonkretisierte und nicht belegte - Vortrag des Antragstellers \n\nin seinem \n\nSchriftsatz vom 2. Juni 2009 keinen Anlass. \n\n18 \n\nd) Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr \n\nkonkreter Gefahren für die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des \n\nAntragstellers, zwingend geboten. Der Antragsteller hat die Interessen seiner \n\nMandanten konkret gefährdet. Er hat seine Kanzlei nicht, wie er meint, geordnet \n\naufgelöst. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer Kündigung nicht mehr bezahlt und \n\ndie für sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgeführt. Er hat sich am \n\n8. Mai 2008 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, ohne einen \n\nVertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzuregen. Dazu kam \n\nes erst auf Grund von Beschwerden bei der Antragsgegnerin. Der von der \n\nAntragsgegnerin bestellte Vertreter hat die Kanzlei in desolatem Zustand \n\nvorgefunden. Der Antragsteller unterstützt den Abwickler seiner Kanzlei bei \n\nseiner Aufgabe auch nicht. Außerdem sind in einem Fall Mandantengelder nicht \n\nausgekehrt worden. \n\nGanter \n\nSchmidt-Räntsch \n\nLohmann \n\nFrey \n\nHauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 27.11.2008 - BayAGH I - 30/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/anwz-b-27-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/anwz-b-27-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:50.006635+00:00"}}