{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__26-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-07-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 26/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 26/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 6. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-\n\nrhein-Westfalen vom 26. September 2008 und der Widerrufsbe-\n\nscheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2008 aufgehoben. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Auslagen werden nicht er-\n\nstattet. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit dem 8. August 1990 im Bezirk der Antragsgeg-\n\nnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er unterhielt seine Kanzlei zunächst \n\nunter der Anschrift \"T weg 5, H. \". Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 \n\nteilte er der Antragsgegnerin einen \"Anschriftenwechsel\" mit. Die neue Anschrift \n\nlaute: \"A. Pfädchen 7, H. \". Nach Hinweisen auf eine Aufgabe \n\nder Kanzlei forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom \n\n15. und 30. Januar 2008 auf, seine neue Kanzleianschrift mitzuteilen. Das ver-\n\nanlasste den Antragsteller zu der telefonischen Mitteilung, er sei unter der \n\nKanzleianschrift \"A. Pfädchen 7, H. \" erreichbar. Danach veran-\n\nlasste Postzustellungen ließen sich jedoch nicht durchführen. \n\n2 \n\nMit Bescheid vom 26. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung \n\ndes Antragstellers wegen unerlaubter Aufgabe der Kanzlei widerrufen. Den An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher \n\ner die Aufhebung dieses Widerrufs erreichen möchte. Die Antragsgegnerin be-\n\nantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\nDie Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft mit Bescheid vom 22. August 2007 wegen Vermögensverfalls und \n\nvom 7. November 2008 wegen Fortfalls der Berufshaftpflichtversicherung wider-\n\nrufen. Beide Bescheide sind Gegenstand von Anträgen auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO kann die Rechtsanwaltskammer die Zu-\n\nlassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn dieser \n\nseine Kanzlei aufgibt, ohne von der Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO be-\n\nfreit zu sein. Eine Aufgabe der Kanzlei liegt nicht schon dann vor, wenn der \n\nRechtsanwalt einzelne mit der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei nach § 27 \n\nAbs. 1 BRAO verbundene Verpflichtungen, etwa die Pflicht zur Mitteilung einer \n\nneuen Kanzleianschrift, verletzt. Seine Kanzlei gibt der Rechtsanwalt vielmehr \n\nerst, aber auch schon dann auf, wenn er den Mindestanforderungen an die Ein-\n\nrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt (Senat, Beschl. v. 27. Juni 1983, \n\nAnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; Beschl. v. 3. Oktober 1983, \n\nAnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; Beschl. v. 13. September 1993, \n\nAnwZ (B) 33/93, unveröff.; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW \n\n2005, 1420) und damit für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar \n\nist (Senat, Beschl. v. 13. September 1993, aaO). Zu diesen Mindestanforderun-\n\ngen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen \n\ndes Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem \n\nrechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss \n\nder Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluß unterhal-\n\nten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxis-\n\nräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st. Rspr.; Senat, BGHZ \n\n38, 6, 11; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93; Beschl. v. 25. No-\n\nvember 2002, AnwZ (B) 7/02, juris; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) \n\n72/02, NJW 2005, 1420; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 27 Rdn. 6 \n\nm.w.N.). \n\n2. Dass der Antragsteller diesen Mindestanforderungen nicht mehr ge-\n\nnügt, ist nicht festzustellen. \n\na) Die Antragsgegnerin leitet den Fortfall der Mindestvoraussetzungen \n\ndaraus ab, dass Zustellungen unter der Anschrift \"A. Pfädchen 7, \n\nH. \" nicht durchführbar (gewesen) seien. Das wird zwar durch den Unzustell-\n\nbarkeitsvermerk vom 27. Februar 2008 auf einer Sendung der Antragsgegnerin \n\nan diese Anschrift belegt. Für das Fehlen einer Kanzlei unter dieser Anschrift \n\nspricht auch der Umstand, dass der Postzusteller auf der Urkunde über die Zu-\n\n6 \n\n7 \n\nstellung der Ladung des Antragstellers zu dem Termin vor dem Senat eine Ein-\n\nlegung der Sendung in den Briefkasten der \"Wohnung\" vermerkt hat. \n\n8 \n\nb) Zweifelhaft ist aber schon, ob sich eine Aufgabe der Kanzlei darauf \n\nstützen lässt, dass der Antragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin \n\nnicht Folge geleistet hat. Der Antragsteller ist zwar nach § 36a Abs. 2 Satz 1 \n\nBRAO verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Seine fehlende Mitwir-\n\nkung führt auch dazu, dass ihm ein beantragter Rechtsvorteil zu versagen wäre, \n\nwenn sich der Sachverhalt nicht hinreichend aufklären lässt. Hier geht es aber \n\nnicht um einen Rechtsvorteil, sondern um den Rechtsnachteil des Widerrufs der \n\nZulassung, dessen Voraussetzungen die Antragsgegnerin positiv festzustellen \n\nmuss. \n\n9 \n\nc) Diese positive Feststellung war bei Erlass des Widerrufsbescheids \n\nnicht möglich. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt zwar unter der An-\n\nschrift \"A. Pfädchen 7, H. \" nicht erreichbar. Damit steht aber \n\nnicht zugleich fest, dass der Antragsteller seine Kanzlei in dem oben beschrie-\n\nbenen Sinne aufgegeben hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller näm-\n\nlich unter der Anschrift \"T weg 5, H. \" erfolgreich Schriftstücke zustellen \n\nlassen. Sie bezeichnet diese Anschrift zwar als seine Privatanschrift und hatte \n\nnach dem Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 2007 auch einen An-\n\nhaltspunkt für diese Annahme. Der Antragsteller hatte aber schon in diesem \n\nSchreiben mitgeteilt, der Postzugang unter dieser bisher als Kanzleianschrift \n\ndienenden Anschrift bleibe weiterhin möglich. Die Antragsgegnerin hatte im \n\nZeitpunkt des Widerrufs zudem eindeutige Hinweise darauf, dass der An-\n\ntragsteller seine Absicht, die Kanzleianschrift zu verändern, nicht verwirklicht \n\nhaben könnte. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Anwaltsgerichtshof der Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung anhängig, die der Antragsteller gegen den Wider-\n\nrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2007 beantragt hatte. In die-\n\nsem bei dem Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 71/08 anhängigen Ver-\n\nfahren ist auch nach dem 16. Oktober 2007 weiterhin die frühere Kanzleian-\n\nschrift des Antragstellers verwandt worden. Zustellungen an den Antragsteller \n\nsind unter dieser Anschrift ordnungsgemäß erfolgt. Für seine Beschwerdeschrift \n\nan den Anwaltsgerichtshof vom 24. Februar 2008 in dieser Sache hat der An-\n\ntragsteller einen Briefbogen verwandt, der seine frühere als aktuelle Kanzleian-\n\nschrift ausweist. Das war der Antragsgegnerin auch vor Erlass des Widerrufs-\n\nbescheids vom 26. März 2008 bekannt, weil sie auf die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers in jenem Verfahren mit einem Schriftsatz vom 18. März 2008 \n\nerwidert hat. Der (erst im April 2008 zur Geschäftsstelle gelangte) Beschluss \n\ndes Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2008 in dieser Sache weist als An-\n\nschrift ebenfalls diese Anschrift aus und ist dem Antragsteller dort am 30. Juni \n\n2008 ohne Schwierigkeiten zugestellt worden. Im vorliegenden Verfahren hat \n\nder Antragsteller zwar einen Briefbogen mit der neuen Kanzleianschrift ver-\n\nwandt, aber seine alte Kanzleianschrift angeben, unter der der Schriftverkehr \n\nmit ihm auch geführt wurde. Das spricht dafür, dass der Antragsteller trotz der \n\ngegenteiligen telefonischen Mitteilung seine Kanzlei gar nicht verlegt hat, son-\n\ndern weiterhin unter der alten Anschrift betreibt. Feststellungen vor Ort hat die \n\nBeschwerdegegnerin offenbar nicht getroffen. \n\n10 \n\n3. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, \n\nweil der Antragsteller ordnungsgemäß geladen war und seine Abwesenheit \n\nnicht hinreichend entschuldigt hat. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 2, § 42 Abs. 6 Satz 2 \n\nBRAO, § 13a Abs. 1 FGG. Anlass, der Antragsgegnerin abweichend von der \n\nIII. \n\ngesetzlichen Regel die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des An-\n\ntragstellers aufzugeben, besteht nicht. \n\nGanter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann \n\n Martini Quaas Braeuer \n\nVorinstanzen: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 AGH 54/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-26-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-26-09","retrieved":"2026-07-10 19:43:08.905319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-06/anwz-b-26-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2009-07-06","dockets":["AnwZ (B) 26/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__26-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 26/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-26-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 1. 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