{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__13-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 13/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 13/09 \nAnwZ (B) 44/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann und die \n\nRichterin \n\nLohmann \n\nsowie \n\ndie Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer \n\nund \n\nProf. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 9. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-\n\nschlüsse des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und \n\nHansestadt Hamburg vom 9. Januar 2009 und 9. März 2009 wer-\n\nden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer im Jahr 1944 geborene Antragsteller war von 1974 bis 1985 zur \n\nRechtsanwaltschaft zugelassen. Danach war er als Berater und Dozent tätig. \n\nDurch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 3. Februar 2006 \n\n( ) wurde der Antragsteller wegen Betruges, versuchter Nöti-\n\ngung sowie wegen falscher Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung \n\nzur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre \n\nfestgesetzt. Das Urteil stützte sich auf das Geständnis des Antragstellers in der \n\nHauptverhandlung und berücksichtigte dies strafmildernd. Der Antragsteller er-\n\nklärte in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht. \n\n2 \n\nMit Antrag vom 22. März 2007 begehrte der Antragsteller seine Wieder-\n\nzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit \n\nBescheid vom 19. September 2007 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. Januar 2009 zurückgewie-\n\nsen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde \n\nim Verfahren AnwZ (B) 13/09, mit der er seine Wiederzulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft begehrt. \n\n3 \n\nWährend des gerichtlichen Verfahrens beantragte der Antragsteller mit \n\nSchreiben vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und 17. Okto-\n\nber 2008 erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antrags-\n\ngegnerin wies diese Anträge mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unzuläs-\n\nsig zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. März 2009 zurückgewiesen. Die \n\nsofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Anwalts-\n\ngerichtshofs ist Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 44/09. Der Senat hat die \n\nBeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver-\n\nbunden. \n\nII. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers im Verfahren AnwZ (B) \n\n5 \n\n6 \n\n13/09 ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), \n\nhat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin \n\nvom 19. September 2007 mit Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch \n\nzum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft (§ 7 Nr. 5 BRAO). \n\n1. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensrügen verhelfen \n\ndem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere für die Rügen der \n\nVerletzung rechtlichen Gehörs sowie der fehlerhaften Besetzung des Anwalts-\n\ngerichtshofs. \n\na) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem im Zeitpunkt der an-\n\ngegriffenen Verfügungen geltenden Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 2 und Abs. 3 \n\nBRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im an-\n\nwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen \n\nder Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli \n\n2009, BGBl. I 2449, 2456). Der Senat entscheidet danach als Beschwerdege-\n\nricht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Ver-\n\nfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO a.F.), mithin als Tatsacheninstanz. Er hat da-\n\nnach die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bin-\n\ndung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen. Ein etwaiger Verfah-\n\nrensfehler des Anwaltsgerichtshofs wird deshalb durch das verfahrensfehler-\n\nfreie Beschwerdeverfahren geheilt (st. Rspr.; BGHZ 77, 327, 329; Beschl. v. \n\n29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47; Beschl. v. 24. Ok-\n\ntober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f.; Beschl. v. 18. Juni 2001 \n\n- AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642). \n\n7 \n\nb) Somit ist insbesondere ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller vor dem Se-\n\nnat rechtliches Gehör erhalten hat. Auch der Frage, ob etwa vorliegende Fehler \n\nbei den Vorstandswahlen der Antragsgegnerin auf die Besetzung des Richter-\n\nwahlausschusses der H. und in der Folge auf die \n\nBesetzung des Anwaltsgerichtshofs durchschlagen, braucht aus den genannten \n\nGründen nicht nachgegangen zu werden. Da mit dem Beschwerdeverfahren \n\neine zweite Tatsacheninstanz eröffnet wird, ist selbst im Falle einer nicht vor-\n\nschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts eine eigene Sach-\n\nentscheidung des Beschwerdegerichts möglich (BGHZ 77, 327, 329; ebenso für \n\ndas Berufungsverfahren nach der ZPO BGH, Urt. v. 17. März 2008 - II ZR \n\n313/06, NJW 2008, 1672). Schon aus diesem Grunde dringt der Antragsteller \n\nmit seiner Rüge, die Richter des Anwaltsgerichtshofs seien aus verschiedenen \n\nGründen nicht wirksam ernannt worden, im Beschwerdeverfahren nicht durch. \n\nEine Aufhebung käme nur in Betracht, wenn der Beschluss des Anwaltsge-\n\nrichtshofs wegen der geltend gemachten Fehler bei der Wahl der Richter nichtig \n\nwäre; dies ist jedoch nicht der Fall (BGHZ 77, 327, 329; BVerfG NJW 1985, \n\n125; BGHSt 33, 126, 127). \n\n8 \n\n2. Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 19. September \n\n2007, der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer am 5. September 2007 \n\ngefasst worden war, wird durch die derzeit laufenden Anfechtungsverfahren, die \n\nsich gegen die Gültigkeit der Vorstandswahlen der Antragsgegnerin für das \n\nJahr 2007 richten, nicht in Frage gestellt . \n\n9 \n\na) Zum einen sind diese Wahlanfechtungsverfahren, in denen allerdings \n\nder Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 24. Juni 2009 die Wahl zum Vor-\n\nstand der H. vom 22. Mai 2007 \n\nfür ungültig erklärt hat, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Schon aus die-\n\nsem Grunde sind die Vorstandswahlen für das vorliegende Beschwerdeverfah-\n\nren weiterhin als gültig zu behandeln. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in \n\n§§ 90, 91 BRAO ein besonderes Wahlanfechtungsverfahren vor, in dem dar-\n\nüber zu befinden ist, ob etwa festgestellte Verstöße gegen das Gesetz oder die \n\nSatzung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben. Solche Verstöße führen also \n\nnicht ohne weiteres, sondern nur dann zur Nichtigkeit der Wahl, wenn diese \n\nRechtsfolge in dem Verfahren nach §§ 90, 91 BRAO rechtskräftig ausgespro-\n\nchen wurde (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 90 Rdn. 9). Dies schließt die \n\ninzidente Prüfung der Gültigkeit der Wahl in einem anderen Verfahren aus (vgl. \n\nBVerwGE, 108, 169 für das Wahlprüfungsverfahren nach der Handwerksord-\n\nnung). \n\n10 \n\nb) Aber auch dann, wenn die Vorstandswahl für das Jahr 2007 rechts-\n\nkräftig für ungültig erklärt werden sollte, hätte dies auf die Wirksamkeit der bis \n\ndahin unter Mitwirkung der unwirksam gewählten Mitglieder zustande gekom-\n\nmenen Beschlüsse keinen Einfluss. \n\n11 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Handlungen eines \n\nrechtlich nicht mehr existierenden (BVerfGE 1, 14, 38) oder fehlerhaft gewähl-\n\nten Landtages (BVerfGE 34, 81, 103) sowie eines nichtig gewählten Kreistags \n\noder Gemeinderats (BVerfGE 3, 41, 44) gleichwohl rechtsbeständig und ver-\n\nbindlich bleiben. Im Anschluss daran hat das Bundesverwaltungsgericht ent-\n\nschieden, dass der schwebende Einspruch gegen die Wahl der Vollversamm-\n\nlung der Handwerkskammer der Gültigkeit eines von der Vollversammlung ge-\n\nfassten Beschlusses nicht entgegensteht (BVerwGE 108, 169). Diese Recht-\n\nsprechung, der sich der Senat anschließt, ist auch auf die Beschlüsse des Vor-\n\nstands einer Rechtsanwaltskammer anwendbar. Die Rechtsanwaltskammer ist \n\neine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO). Sie nimmt, ins-\n\nbesondere in Verfahren über die Erteilung und den Widerruf der Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft (§§ 6 ff. BRAO), hoheitliche Aufgaben in mittelbarer Staats-\n\nverwaltung wahr, und zwar in erster Linie durch ihren von der Kammerver-\n\nsammlung gewählten Vorstand (§§ 63 Abs. 1, 64 BRAO), dem diese Aufgaben \n\nzugewiesen sind (§§ 73, 74 BRAO). Führte die erfolgreiche Anfechtung einer \n\nVorstandswahl rückwirkend zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der von dem \n\nVorstand zuvor gefassten Beschlüsse, so hätte dies erhebliche Rechtsunsi-\n\ncherheit zur Folge. Für die nicht kalkulierbare Dauer des Wahlanfechtungsver-\n\nfahrens wäre die Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammer nicht mehr ge-\n\nwährleistet. Dies wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobe-\n\nnen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Die bis \n\nzur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten Beschlüsse des Vor-\n\nstands haben daher trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand. \n\n12 \n\nc) Da es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht darauf an-\n\nkommt, ob die Vorstandswahlen zu einem späteren Zeitpunkt für nichtig erklärt \n\nwerden, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Be-\n\ndenken dagegen, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren durch \n\nihren Präsidenten wirksam vertreten wird (§ 80 Abs. 1 BRAO). Hinzukommt, \n\ndass dessen Wahl durch den Vorstand (§ 78 BRAO) nicht Gegenstand des lau-\n\nfenden Wahlanfechtungsverfahrens ist; schon aus diesem Grund ist sie als gül-\n\ntig zu behandeln. Es besteht deshalb kein Anlass, für die Antragsgegnerin, wie \n\nder Antragsteller beantragt hat, einen Prozesspfleger zu bestellen. Darauf ist \n\nder Antragsteller bereits mit Schreiben des Senats vom 24. September 2009 \n\nhingewiesen worden. \n\n13 \n\n3. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das \n\nihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die \n\nAntragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben diese Voraussetzungen mit \n\nRecht bejaht. Der Versagungsgrund besteht auch weiterhin. \n\n14 \n\na) Der Bewerber erscheint dann unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO, \n\nwenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens \n\nund aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Füh-\n\nrung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar er-\n\nscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruf-\n\nlicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Inte-\n\nresse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität \n\ndes Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Dabei kann \n\nauch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder \n\nminder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Be-\n\ndeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr \n\nhindern kann. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be-\n\ngründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schemati-\n\nsche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein-\n\nzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden \n\nUmstände (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) \n\n1/08, juris, Tz. 4 m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Von diesen Grundsätzen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-\n\nrichtshof ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die der Verur-\n\nteilung vom 3. Februar 2006 zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers, \n\ndie dieser in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangen hat, so schwerwie-\n\ngend sind, dass sie der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO noch entgegenstehen. Dies gilt im Beschwerde-\n\nverfahren weiterhin. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere \n\nBeurteilung. \n\n16 \n\naa) Der Antragsteller räumt in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2009 \n\nselbst ein, dass in seiner Person zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Anwaltsgerichtshof ein Grund für die Versagung der Zulassung nach \n\n§ 7 BRAO vorgelegen habe. Soweit er dessen ungeachtet die Rechtmäßigkeit \n\nder strafgerichtlichen Verurteilung mit der Behauptung angreift, das Geständnis \n\nin der Hauptverhandlung am 3. Februar 2006 sei unter Zwang erfolgt und des-\n\nhalb von ihm am 4. November 2008 und nochmals am 1. März 2009 widerrufen \n\nworden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zum Verhalten \n\ndes Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft während einer Unterbrechung \n\nder Hauptverhandlung sowie aus den Strafakten weder Anhaltspunkte für ein \n\nrechtswidriges Handeln des Sitzungsvertreters gegenüber dem Antragsteller \n\nnoch dafür, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider der ihm zur Last \n\ngelegten Straftaten bezichtigt hätte. Bei Würdigung aller Umstände ist der Se-\n\nnat davon überzeugt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachen-\n\nfeststellungen und damit zu Recht wegen Betrugs, versuchter Nötigung und \n\nfalscher Verdächtigung in drei Fällen verurteilt worden ist. Der Antragsteller hat \n\nsich damit eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen \n\nlässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. \n\n17 \n\nbb) Die in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangenen Straftaten ste-\n\nhen der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin \n\nentgegen. \n\n18 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten, \n\nwie sie auch hier vorliegen, ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdig-\n\nkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechts-\n\nanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich (vgl. zuletzt Senats-\n\nbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris, zu einem mit dem vorlie-\n\ngenden Sachverhalt vergleichbaren Fall einer Verurteilung zu einer zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen falscher un-\n\neidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verdächtigung, Vor-\n\ntäuschen einer Straftat und Verleumdung). Dieser Regelzeitraum, der im vorlie-\n\ngenden Fall auch im Beschwerdeverfahren noch nicht abgelaufen ist, kann al-\n\nlerdings unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner \n\nberuflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Um-\n\nstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten \n\nerscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, \n\ndass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt \n\nwerden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Juni \n\n2009, aaO, unter II 2 b). \n\n19 \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Auch wenn der An-\n\ntragsteller seit den Straftaten, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2006 führten, \n\nnicht wieder straffällig wurde, ist die Prognose, dass die Belange der Rechts-\n\npflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des \n\nAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gefährdet werden, noch nicht \n\ngerechtfertigt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgfältiger und umfassen-\n\nder Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechen-\n\nden Umstände zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der Senat Bezug. \n\n20 \n\nDie Feststellung, dass der Antragsteller bereits die Gewähr dafür bietet, \n\ndass er nicht wieder straffällig werden wird, kann auch im Beschwerdeverfahren \n\nschon deshalb nicht getroffen werden, weil die Bewährungszeit von vier Jahren \n\nnoch nicht abgelaufen ist. Im Hinblick darauf kommt der bisher straffreien Füh-\n\nrung des Antragstellers nach der Verurteilung, wie der Anwaltsgerichtshof mit \n\nRecht angenommen hat, kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Antragstel-\n\nler noch unter dem Druck der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, \n\nunter II b; BGH, Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, juris). Hinzu \n\nkommt, dass der Antragsteller, wie unter II 3 b aa ausgeführt, nicht bereit ist, \n\nseine Straftaten einzugestehen und sich davon zu distanzieren; auch dies fällt \n\nzu seinen Lasten ins Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO). \n\nNicht ausreichend für eine Wiederzulassung des Antragstellers zum gegenwär-\n\ntigen Zeitpunkt ist demgegenüber, dass der Antragsteller in den Jahren 1974 \n\nbis 1985, als er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, nicht straffällig gewor-\n\nden war und er die späteren Straftaten in einer Zeit begangen hat, in der er \n\nnicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Auch das Alter des Antragstellers gibt \n\nkeine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Der Senat hält bei Würdi-\n\ngung aller Umstände ebenso wie der Anwaltsgerichtshof die Zeit noch nicht für \n\ngekommen, es dem Antragsteller zu ermöglichen, den Rechtsanwaltsberuf wie-\n\nder auszuüben. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 44/09 ist zulässig, hat \n\naber ebenfalls keinen Erfolg. Auch der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom \n\n9. März 2009 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder in formeller \n\nnoch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insoweit gilt nichts Anderes als für \n\nden Beschluss vom 9. Januar 2009. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n\n4. Dezember 2008 mit Recht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzu-\n\nlässig angesehen, weil der Anspruch des Antragstellers auf Wiederzulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft, den er mit seinen Anträgen vom 30. Juli, 18. August, \n\n4. September, 6. September und 17. Oktober 2008 erneut geltend macht, be-\n\nreits Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versa-\n\ngungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2009 ist und das ge-\n\nrichtliche Verfahren über diesen Antrag noch nicht abgeschlossen ist (vgl. \n\nFeuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 11 Rdn. 7). Im Übrigen ist der Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung gegen den erneuten Versagungsbescheid vom \n\n4. Dezember 2008 auch unbegründet, weil der Antragsteller, wie unter II 3 aus-\n\ngeführt, derzeit keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhat. \n\nIV. \n\n22 \n\nDen Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren setzt der Senat entge-\n\ngen dem Antrag des Antragstellers auf 50.000 € fest. Dies entspricht der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren über die Zulassung zur Rechts-\n\nanwaltschaft. Das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon ab-\n\nzuweichen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Senat in sei-\n\nnem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 18. November 1996 (AnwZ \n\n(B) 25/96, juris) den Geschäftswert ausnahmsweise niedriger angesetzt hat, \n\nsind im vorliegenden Fall nicht gegeben. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nLohmann \n\nStüer \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - II ZU 11/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-13-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-13-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:01.135204+00:00"}}