{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__12-09A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-07-24","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 12/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2009 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Wiederaufnahme \n\n hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nRoggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die \n\nRechtsanwältin Dr. Hauger \n\nam 24. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen \n\nden Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Her-\n\nabsetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene \"weitere \n\nRechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs\" richtet sich \n\ngegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss \n\nhat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wie-\n\nderaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ab-\n\nlehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November \n\n2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur \n\nBegründung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt, \n\nden Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzuset-\n\nzen. \n\n2 \n\n1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Er-\n\nfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-\n\n3 \n\n4 \n\nchen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor \n\ngehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-\n\ngangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt. \n\nAuch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. \n\nDas Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuän-\n\ndern. \n\n2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat \n\nkeinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des \n\nGeschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens \n\nnach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (of-\n\nfen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 = \n\nBRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt. \n\n1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das \n\ndem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte \n\ndes üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier \n\nangemessen. \n\nGanter Ernemann Frellesen Roggenbuck \n\n Wüllrich Frey Hauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__12-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-24/anwz-b-12-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__12-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__12-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-24/anwz-b-12-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2009/AnwZ_B__12-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:03.140056+00:00"}}