{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B___1-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 1/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n5. November 2007 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom \n\n14. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter \n\nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu beschei-\n\nden. \n\nGerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; au-\n\nßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 2. August 1961 geborene Antragsteller war nach einem zunächst \n\nabgebrochenen Studium der Rechtswissenschaft und einem ebenfalls abgebro-\n\nchenen Fachhochschulstudium im Versicherungsgeschäft tätig. Er beging bis \n\nMärz 1995 zahlreiche Straftaten und wurde insbesondere wegen Betrugs zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er \n\nteilweise verbüßte. Die Reststrafe wurde mit Beschluss vom 19. Januar 1998 \n\nzur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. August 2002 erlassen. \n\nNoch während der Verbüßung der Freiheitsstrafe hatte der Antragsteller das \n\nStudium der Rechtswissenschaft wieder aufgenommen. Er setzte das Studium \n\nnach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 fort und legte im Jahr \n\n2004 die erste juristische Staatsprüfung ab; am 20. Oktober 2006 bestand er \n\ndie zweite juristische Staatsprüfung. Mit Antrag vom 3. November 2006 bean-\n\ntragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; dabei verneinte er die im \n\nAntragsformular gestellte Frage, ob gegen ihn Strafen verhängt worden sind. \n\nAufgrund der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft aus dem Zentral-\n\nregister erfuhr diese von den strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstel-\n\nlers. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 14. Februar 2007 wies die Antragsgegnerin den An-\n\ntrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versa-\n\ngungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-\n\nge Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat \n\nauch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller kann die Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft gegenwärtig nicht mehr aus den Gründen der angefochtenen Verfü-\n\ngung der Antragsgegnerin versagt werden. \n\n1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das \n\nihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der \n\nBewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn \n\nbei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab-\n\nlauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den \n\nAnwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes-\n\nse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch \n\ndas Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Recht-\n\nsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-\n\nander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) \n\n40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 \n\n- AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, \n\n7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges \n\nVerhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten \n\noder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April \n\n1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be-\n\ngründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schemati-\n\nsche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein-\n\nzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden \n\nUmstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). \n\n5 \n\n2. Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-\n\ngen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die \n\nerheblichen Straftaten des Antragstellers und dessen insoweit unrichtige Anga-\n\nbe im Zulassungsantrag für gerechtfertigt gehalten und gemeint, das bisherige \n\nWohlverhalten des Antragstellers sei trotz der deutlich erkennbaren positiven \n\nTendenz noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat \n\n- unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Ver-\n\nfügung - nicht anzuschließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwalts-\n\ngerichtshofs, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verfügung (noch) vorlagen. \n\nZum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mittlerweile lange zurückliegen-\n\nden Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der An-\n\ntragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr für die Rechtspflege \n\ndarstellen würde, und deshalb die Annahme, dass er als Rechtsanwalt noch \n\nnicht tragbar ist; die unzutreffende Angabe, die der Antragsteller im Zulas-\n\nsungsantrag zur Frage etwaiger Vorstrafen gemacht hat, steht dem bei Würdi-\n\ngung aller Umstände nicht entgegen. Der Senat hat den Umstand, dass der \n\nVersagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO im Laufe des gerichtlichen Verfahrens \n\nweggefallen ist, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 75, \n\n356). \n\n6 \n\na) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravieren-\n\nden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen \n\nAbstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers \n\nund dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah-\n\nren \n\nfür erforderlich gehalten \n\n(Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 \n\n- AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum \n\nwurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter-\n\nschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia-\n\nlen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksich-\n\ntigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßge-\n\nbend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geord-\n\nnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den An-\n\nwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c). \n\n7 \n\nb) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich \n\nergebenden Wertungsgefüges hält der Senat unter Berücksichtigung des \n\nGrundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßig-\n\nkeitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit für gekommen, es dem An-\n\ntragsteller nicht länger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. \n\n8 \n\naa) Der Antragsteller hat von Anfang 1990 bis März 1995 zahlreiche Be-\n\ntrugsstraftaten begangen. Zwar wurde für die Einzeltaten in keinem Fall eine \n\nhöhere Einsatzstrafe als eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgeworfen. \n\nGleichwohl handelte es sich bei diesen Straftaten in ihrer Gesamtheit - wie die \n\nschließlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten \n\nzeigt - um schwerwiegende Taten, welche die Eignung des Antragstellers für \n\nden Rechtsanwaltsberuf auf lange Zeit ausschlossen. Nach der Entlassung aus \n\nder Strafhaft im Februar 1998 sind jedoch mittlerweile mehr als zehn Jahre ver-\n\ngangen, in denen der Antragsteller nicht wieder straffällig geworden ist. Der zur \n\nBewährung ausgesetzte Strafrest ist seit mehr als sechs Jahren erlassen. Die \n\nfür die Beurteilung maßgeblichen Straftaten des Antragstellers liegen inzwi-\n\nschen mehr als dreizehn Jahre zurück. Unter diesen Umständen scheidet eine \n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht von vornherein des-\n\nhalb aus, weil der zeitliche Abstand zu den von ihm begangenen Straftaten \n\nnoch zu gering wäre. \n\n9 \n\nbb) Auch die weiteren Umstände stehen einer Zulassung des Antragstel-\n\nlers nicht entgegen. Sie sprechen vielmehr dafür, dass sich der Antragsteller \n\naus seiner kriminellen Vergangenheit gelöst hat und deshalb die Prognose ge-\n\nrechtfertigt ist, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft nicht mehr gefährdet werden. \n\n10 \n\n(1) Die Wohlverhaltensphase von mehr als zehn Jahren seit der Haftent-\n\nlassung berechtigt zu der Erwartung, dass sich der Antragsteller - auch nach \n\nseiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschulden kommen las-\n\nsen wird. Eine günstige Prognose ist schon dem vor zwölf Jahren ergangenen \n\nStrafurteil des Landgerichts H. vom 4. November 1996 zu entnehmen. Da-\n\nmals bereits hat die Strafkammer angenommen, dass der Antragsteller, der die \n\nvon ihm verübten Straftaten umfassend und vorbehaltlos eingeräumt hatte, sich \n\naus seiner kriminellen Verstrickung gelöst und mit der Wiederaufnahme seines \n\nfrüheren Studiums den Beginn eines neuen Lebensabschnitts in Angriff ge-\n\nnommen habe. Diese Erwartung hat der Antragsteller bis heute nicht ent-\n\ntäuscht, nachdem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und er im Februar \n\n1998 aus der Strafhaft entlassen wurde. Bei der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung verblieb es auch \n\nim Beschluss des Landgerichts H. vom \n\n10. Dezember 1998, mit dem aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts H. \n\n vom 15. Juli 1998, der aufgrund länger zurück liegender Steuerhinterzie-\n\nhungen aus der Zeit von Oktober 1991 bis März 1995 ergangen war, eine neue \n\nGesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. \n\n11 \n\n(2) Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die früheren Straf-\n\ntaten - anders als der Bewerber in dem dem Senatsbeschluss vom 10. Juli \n\n2000 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht als Rechtsanwalt begangen \n\nhat; insoweit liegen hier keine unmittelbar \"berufsbezogenen\" Straftaten vor. Er \n\nhat erst während der Verbüßung der Freiheitsstrafe das Studium der Rechts-\n\nwissenschaft wieder aufgenommen und dieses nach seiner Entlassung aus der \n\nStrafhaft gemäß den Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses \n\ndes Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998 fortgesetzt und erfolgreich \n\nabgeschlossen. \n\n12 \n\n(3) Für den Antragsteller spricht insbesondere, dass er nach der Haftent-\n\nlassung trotz seines fortgeschrittenen Alters noch den Weg zum Abschluss ei-\n\nner Berufsausbildung gefunden hat. Er hat nicht nur das wieder aufgenommene \n\njuristische Studium abgeschlossen, sondern im Anschluss daran auch den juris-\n\ntischen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert und am 20. Oktober 2006 im \n\nAlter von 45 Jahren die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Ihm wurde \n\ndanach eine feste Anstellung als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Verfah-\n\nrensbevollmächtigten angeboten, in der er bereits als Referendar tätig gewesen \n\nwar; dieses Angebot konnte der Antragsteller jedoch wegen der Versagung sei-\n\nner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht annehmen. \n\n13 \n\n3. Durchgreifende Bedenken dagegen, dem Antragsteller die Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft nicht länger zu versagen, ergeben sich entgegen der \n\nAuffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Verhalten des Antragstellers bei \n\nseiner Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst und bei der Beantra-\n\ngung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. \n\n14 \n\na) Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, der Antragsteller ha-\n\nbe bereits bei der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Frage \n\nnach Vorstrafen wahrheitswidrig verneint, trifft nicht zu. \n\n15 \n\nDer Antragsteller hatte im Jahr 2004 bei seiner Einstellung in den Vorbe-\n\nreitungsdienst des Landes He. nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der damals gelten-\n\nden Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) in der Fassung vom 8. August \n\n1994 (GVBl I S. 334) unter anderem anzugeben, ob gerichtliche Bestrafungen \n\nvorliegen, und seine Angaben nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 JAO durch ein Führungs-\n\nzeugnis zu belegen. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschriften ergibt \n\nsich, dass gerichtliche Bestrafungen, die wegen Ablaufs der hierfür maßgebli-\n\nchen Tilgungsfristen in das nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 JAO vorzulegende Füh-\n\nrungszeugnis nicht mehr aufzunehmen waren, auch nicht vom Antragsteller \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 JAO anzugeben waren. Das Führungszeugnis vom \n\n24. Juni 2004, das der Antragsteller vorgelegt hatte, wies keine Eintragungen \n\nmehr auf; dementsprechend durfte er die Frage nach gerichtlichen Bestrafun-\n\ngen damals verneinen. \n\n16 \n\nb) Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der Beantwortung der \n\nentsprechenden Frage im Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom \n\n3. November 2006. Die Verneinung der Frage nach Vorstrafen durch den An-\n\ntragsteller war hier unzutreffend, weil nach der Erläuterung im Antragsformular \n\nauch Vorstrafen und Maßnahmen anzugeben waren, die nicht in ein Führungs-\n\nzeugnis aufzunehmen sind, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregis-\n\nter nicht zu tilgen sind. Da die in das Führungszeugnis vom 24. Juni 2004 nicht \n\nmehr aufgenommenen Verurteilungen des Antragstellers im Bundeszentralre-\n\ngister noch nicht tilgungsreif waren, durfte der Antragsteller die Frage nach Vor-\n\nstrafen im Zulassungsantrag nicht - unter Missachtung der Erläuterung zu die-\n\nser Frage - verneinen. Ihm war, wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht ange-\n\nnommen hat, zuzumuten, entsprechende Erkundigungen einzuholen und bei \n\nder Beantwortung dieser Frage besondere Sorgfalt walten zu lassen; dies hat \n\nder Antragsteller versäumt. \n\n17 \n\nDieses Fehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im Zulassungsver-\n\nfahren rechtfertigt es aber nicht, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechts-\n\nanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, obwohl der Zulassung die \n\nfrüher begangenen Straftaten, wie ausgeführt, nicht mehr entgegenstehen; eine \n\nsolche Sanktion wäre im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Die unrichtige Angabe des Antragstellers \n\ngegenüber der Antragsgegnerin zu seinen im Register noch nicht getilgten Vor-\n\nstrafen ist - für sich genommen - nicht schwerwiegend genug, um den An-\n\ntragsteller allein aus diesem Grund unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf \n\ndes Rechtsanwalts auszuüben. Sie lässt nach Auffassung des Senats auch \n\nnicht den Schluss zu, dass sich der Antragsteller entgegen seiner ansonsten \n\npositiv zu beurteilenden Persönlichkeitsentwicklung doch nicht von seiner krimi-\n\nnellen Vergangenheit gelöst hat und durch eine fortbestehende Neigung zur \n\nUnwahrheit die Interessen der Rechtsuchenden gefährden wird. Denn das \n\nFehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im internen Zulassungsverfahren \n\nist nicht nur von geringerem Gewicht, sondern auch von anderer Qualität als die \n\nvom Antragsteller früher begangenen Betrugsstraftaten. \n\n18 \n\n4. Da der Versagungsgrund erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens \n\nweggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außerge- \n\nrichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. \n\n§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nRoggenbuck \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2 AGH 9/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-1-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:25.811470+00:00"}}