{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__98-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"AnwZ (B) 98/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 98/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die \n\nRechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof. \n\nDr. Stüer \n\nam 22. Dezember 2008 beschlossen: \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen \n\nzu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Antragsteller wurde 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 11. April 2008 nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. \n\nWährend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-\n\nsung des Antragstellers mit Bescheid vom 30. September 2008 nochmals wi-\n\nderrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 \n\nBRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die \n\nBeteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. \n\nII. \n\n4 \n\nDurch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache \n\nhat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfah-\n\nrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend \n\n§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese \n\ndem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-\n\ngenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \n\nStreitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vermutungstatbe-\n\nstand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht fort. Das Versorgungswerk betreibt \n\nweiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller; dieser befindet sich \n\nseit dem 2. Juli 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. \n\nvom 2. August 2007 in der Justizvollzugsanstalt M. in Erzwingungshaft. \n\nSoweit der Antragsteller die Berechtigung der Forderung des Versorgungs-\n\nwerks anhand eigener Berechnungen in Frage stellt, vermag der Senat hierüber \n\nnicht zu entscheiden. Die einschlägigen Unterlagen hat der Antragsteller \n\nnicht vorgelegt. Im Verfahren nach § 91a ZPO ist zudem lediglich eine summa-\n\nrische Prüfung der Erfolgsaussichten geboten, eine Beweisaufnahme erfolgt \n\ndaher grundsätzlich nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 91a Rn. 24, \n\n26 f.). \n\nGanter \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nHauger \n\nFrey \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 21/08 (II) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-22/anwz-b-98-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-22/anwz-b-98-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__98-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:06.743538+00:00"}}