{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__90-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 90/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 90/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die \n\nRichterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. \n\nDr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 9. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit \n\nBescheid vom 23. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des \n\nAntragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen \n\nBeschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 \n\nAbs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur \n\nSenat, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; \n\nBeschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). \n\nZum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller Forderungen in \n\neiner Gesamthöhe von mehr als 100.000 € vollstreckbar. Insoweit wird auf die \n\ndem Widerrufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin \n\nBezug genommen. Das Finanzamt E. hatte wegen Steuerrückständen \n\ndes Antragstellers und seiner Ehefrau Sicherungshypotheken über 56.474,95 € \n\nund 20.975,89 € auf deren Grundbesitz eintragen lassen. Dem zuständigen Ge-\n\nrichtsvollzieher lagen sieben Vollstreckungsaufträge über zusammen rund \n\n16.000 € vor, darunter eine Forderung des Vermieters Dr. S. über \n\n7.588,91 € und des Rechtsanwaltsversorgungswerks über 5.510,51 €. Die For-\n\nderung des Versorgungswerks war zum Zeitpunkt des Widerrufs auf \n\n14.560,95 € angewachsen, außerdem schuldete der Antragsteller der Antrags-\n\ngegnerin 2.000 € aus zwei gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldern zu je \n\n1.000 €. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Ver-\n\nmögensverhältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachge-\n\nkommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass \n\nsich der Antragsteller in Vermögensverfall befand. \n\n5 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-\n\nteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-\n\nderrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-\n\nger. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler nicht nachgewiesen. \n\nDer Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet und auch \n\nkeine Aufstellung seiner Einkünfte und Verbindlichkeiten vorgelegt. Für eine \n\nKonsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen auch sonst keine Anhalts-\n\npunkte vor. Im Gegenteil: Nach einer von der Antragsgegnerin zu den Akten \n\ngereichten Zusammenstellung hat er zwar einige Verbindlichkeiten ganz oder \n\nteilweise zurückgeführt; nach ihr sind gegen ihn im Laufe des Beschwerdever-\n\nfahrens aber auch vier Haftbefehle ergangen. Der Beschwerdeführer ist diesen \n\nAngaben nicht entgegengetreten. \n\n9 \n\nb) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen \n\nder Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. \n\nDagegen spricht, dass der Beschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil vom \n\n24. Juni 2009 wegen Untreue - Vorenthalten von Mandantengeldern - zu einer \n\nFreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist. \n\n10 \n\n3. Der Senat konnte in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 BRAO ent-\n\nscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n11 \n\n4. Da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im \n\nTermin nicht entschuldigt hat, konnte der Senat mündlich verhandeln und ent-\n\nscheiden. \n\nTolksdorf \n\nVorinstanz: \n\nErnemann \n\nRoggenbuck \n\nStüer \n\nQuaas \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 ZU 115/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-90-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-90-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:41.326481+00:00"}}