{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__88-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 88/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 88/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte \n\nDr. Frey, Prof. Dr. Stüer und die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nam 3. Dezember 2008 beschlossen: \n\nDie Hauptsache ist erledigt. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen \n\nund die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen \n\nzu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht B. als \n\nRechtsanwalt zugelassen. Am 24. September 2007 beantragte er bei der An-\n\ntragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom \n\n12. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 \n\nNr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 5. Juni 2008 zurückgewiesen. Hier-\n\ngegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben \n\nvom 19. September 2008 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Anwaltsge-\n\nrichtshof nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen, weil er am Tag zu-\n\nvor, dem 4. Juni 2008, um 12.02 Uhr per Fax an den Anwaltsgerichtshof seinen \n\nZulassungsantrag zurückgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller sei-\n\nnen Zulassungsantrag nochmals zurückgenommen. Beide Seiten haben die \n\nHauptsache für erledigt erklärt. \n\n2 \n\n2. Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG \n\nnur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem An-\n\ntragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte. Der \n\nVortrag des Antragstellers, er habe mit Fax vom 4. Juni 2008 - 12.02 Uhr - an \n\nden Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, findet in den Akten \n\ndes Anwaltsgerichtshofs keine Bestätigung. In ihnen befindet sich kein solches \n\nFax. Wohl aber enthalten die Akten ein am 4. Juni 2008 um 11.37 Uhr einge-\n\ngangenes Fax des Antragstellers, mit dem er auf den Schriftsatz der Antrags-\n\ngegnerin vom 21. Mai 2008 und deren Antrag, seinen Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung zurückzuweisen, inhaltlich erwidert. Ausweislich des Protokolls \n\nhat am Vormittag des 5. Juni 2008 eine Person, die sich als Schwager des An-\n\ntragstellers zu erkennen gab, beim Anwaltsgerichtshof angerufen und mitgeteilt, \n\ndass der Antragsteller wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne. \n\nBei dieser Sachlage hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht in der Sache ent-\n\nschieden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Rücknahme \n\nseines Antrags auf Zulassung wirksam gegenüber dem Anwaltsgerichtshof er-\n\nklären konnte. \n\nTolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck \n\n Frey Stüer Hauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 05.06.2008 - BayAGH I - 47/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/anwz-b-88-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/anwz-b-88-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:30.379778+00:00"}}