{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__87-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 87/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 87/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. \n\nDr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 9. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom \n\n28. Juli 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit \n\nBescheid vom 9. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-\n\ntragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-\n\nschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), \n\nbleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei \n\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nDer Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Widerrufs und befindet \n\nsich, wie er einräumt, nach wie vor im Vermögensverfall. \n\nEntgegen seiner Auffassung sind auch die Interessen der Rechtsuchen-\n\nden durch den Vermögensverfall weiterhin gefährdet. Die vom Antragsteller \n\neingegangenen Anstellungsverhältnisse ändern hieran nichts. \n\nDer Antragsteller ist hauptberuflich als Justiziar bei der Dr. W. \n\n AG angestellt. Dort bezieht er bei einer wöchentlichen Arbeits-\n\nzeit von 30 bis 40 Stunden ein monatliches Gehalt von 3.000 € brutto zuzüglich \n\nDienstwagen. Der Anstellungsvertrag erlaubt eine nebenberufliche Tätigkeit als \n\nRechtsanwalt bis zu 20 Stunden wöchentlich. Entsprechend dieser Erlaubnis \n\nhat er unter dem 1. November 2007 einen Anstellungsvertrag mit der \n\nB. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgeschlossen, der eine wö-\n\nchentliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden und eine Vergütung von 400 € \n\nbrutto monatlich vorsieht. In dem Vertrag ist ferner geregelt, dass der An-\n\ntragsteller keine eigenen Mandate übernimmt, sich nicht im Wege der Prozess-\n\nkostenhilfe beiordnen lässt, keine Mandantengelder annimmt und keinen Zugriff \n\nauf die Konten der Kanzlei hat. \n\n7 \n\nObwohl sich der Antragsteller damit gegenüber der ihn beschäftigenden \n\nRechtsanwaltsgesellschaft weitreichenden arbeitsvertraglichen Beschränkun-\n\ngen unterworfen hat, liegen die Voraussetzungen, unter denen nach der Recht-\n\nsprechung des Senats (Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW \n\n2005, 511; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) trotz \n\ndes fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der \n\nRechtsuchenden zu verneinen ist, nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtwürdi-\n\ngung der beiden Anstellungsverhältnisse bieten die formal vereinbarten Schutz-\n\nvorkehrungen nicht die für die Annahme eines Ausnahmefalls erforderliche Ge-\n\nwähr, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern dauerhaft ausgeschlossen \n\nist. Nach den Umständen des Falles ist vielmehr anzunehmen, dass der An-\n\ntragsteller den Geschäftsbetrieb beider Gesellschaften im Wesentlichen be-\n\nstimmt und keiner wirksamen Kontrolle durch die Rechtsanwälte B. und \n\nD. unterliegt. \n\n8 \n\nDer Antragsteller verfügt auf dem Gebiet der Kapitalbeschaffung über \n\nherausragende Kenntnisse und Erfahrung. Er ist durch zahlreiche Veröffentli-\n\nchungen und Vorträge \n\nin Erscheinung getreten; der \n\nInternetauftritt der \n\nDr. W. AG, deren Kerngeschäft in der Mittelstandsfinan-\n\nzierung mit bankenunabhängiger Kapitalbeschaffung besteht, ist weitgehend \n\nauf seine Person zugeschnitten. Die hieraus entspringenden rechtlichen Man-\n\ndate werden der - auf der Internetseite der Dr. W. AG als \n\n\"Netzwerkpartner\" bezeichneten - B. Rechtsanwaltsgesellschaft \n\nvermittelt, tatsächlich aber federführend von dem Antragsteller selbst bearbei-\n\ntet, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat. In die-\n\nsen selbst akquirierten Mandatsverhältnissen, in denen der Antragsteller das \n\nVertrauen seiner Kunden genießt und diese über die unmittelbare rechtliche \n\nTätigkeit hinaus umfassend in Finanzierungs- und Kapitalmarktangelegenheiten \n\nberät, ist eine effektive Kontrolle durch die Arbeitgeber nicht zu erwarten. \n\n9 \n\nHinzu kommt, dass die Rechtsanwälte B. und D. früher Angestell-\n\nte der Rechtsanwaltsgesellschaft des Antragstellers waren. Sie sind in zeitli-\n\nchem Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall mit ihm zusammen bei der \n\nRechtsanwaltsgesellschaft Dr. W. , Dr. G. & Collegen ausgeschieden \n\nund haben die B. Rechtsanwaltsgesellschaft gegründet. Dies lässt \n\nbesorgen, dass dem Antragsteller trotz seines formal geringen Tätigkeitsum-\n\nfangs eine dominierende Stellung in der Rechtsanwaltsgesellschaft zukommt, \n\nzumal er von den beteiligten Rechtsanwälten in der Branche den bei weitem \n\ngrößten Bekanntheitsgrad genießt, der ihm einen deutlichen Vorteil bei der Ak-\n\nquisition von Mandaten verschafft. Es steht daher nicht zu erwarten, dass eine \n\nausreichende Kontrolle der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschränkungen \n\nerfolgt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Angaben dazu gemacht, wel-\n\nche Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregelungen getroffen worden sind \n\nund durchgeführt werden, um zu verhindern, dass er mit Mandantengeldern in \n\nBerührung kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) \n\n67/07, AnwBl. 2009, 64, 65). \n\n10 \n\nDie Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Dr. W. \n\n AG bringt es im Übrigen - wie dieser in der mündlichen Verhandlung \n\neingeräumt hat - mit sich, dass er für seine Kunden in gewissem Umfang \n\nRechtsdienstleistungen erbringt, ohne die eine sachgerechte Beratung etwa auf \n\ndem Gebiet der Unternehmensfinanzierung oder der Emission von Kapitalanla-\n\ngen nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG bietet eine rechtliche \n\nGrundlage dafür, solche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu der ei-\n\ngentlichen Tätigkeit anzubieten. Die erlaubnisfreie Annexberatung, zu der die \n\nDr. W. AG befugt ist, und die hauptsächlich rechtsbera-\n\ntende Tätigkeit werden dabei vielfach ineinander übergehen. Dass der An-\n\ntragsteller hierbei trennscharf unterscheidet, hat er dem Senat bei seiner Anhö-\n\nrung nicht zu vermitteln vermocht und ist auch deshalb nicht zu erwarten, weil \n\ner beabsichtigt, die erlaubnispflichtige Rechtsberatung ebenfalls in eigener Per-\n\nson, nämlich als angestellter Rechtsanwalt der B. Rechtsanwalts-\n\ngesellschaft, zu erbringen. Seine Mandanten werden zwischen den beiden Be-\n\ntätigungsfeldern ohnehin nicht klar unterscheiden. Unter diesen Umständen \n\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der \n\nAntragsteller auch unter dem Dach der Dr. W. AG als \n\nRechtsanwalt tätig wird und in diesem Zusammenhang mit Mandantengeldern \n\nin Berührung kommt. Dass er hierbei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Be-\n\nschränkungen zum Ausschluss einer Gefährdung der Rechtsuchenden unter-\n\nliegt, hat er nicht vorgetragen. Angesichts der beschriebenen Zusammenarbeit \n\nder beiden Gesellschaften in der Person des Antragstellers lässt sich dessen \n\nTätigkeit nicht in eine solche auf einem überwachten rechtsanwaltlichen Gebiet \n\nund eine davon verschiedene unüberwachte Tätigkeit auf dem Kapitalmarktsek-\n\ntor trennen. \n\n11 \n\nDer Senat entscheidet in der seit 1. September 2009 geltenden verklei-\n\nnerten Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO (Senatsbeschluss vom \n\n4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen). \n\nTolksdorf \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoggenbuck \n\nStüer \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 28.07.2008 - AGH 28/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__87-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-87-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__87-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__87-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-87-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__87-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:57.932943+00:00"}}