{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__83-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 83/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 83/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte \n\nDr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 \n\nam 9. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom \n\n30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist im April 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen \n\nworden. Seit dem 19. April 2004 ist er als Sachbearbeiter bei der Anstalt des \n\nöffentlichen Rechts \"Z. - Z. \" (fortan: Z. ) ange-\n\nstellt. Seine Arbeitszeit beträgt wöchentlich 38,5 Stunden. Von dieser Tätigkeit \n\nerfuhr die Antragsgegnerin im April 2006. Auf ihre Aufforderung hin brachte der \n\nAntragsteller folgende \"Erklärung des Arbeitgebers zur Nebentätigkeit\" vom \n\n11. Juli 2006 bei: \n\n\"In Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 01.12.2004 erteilen wir \nunser Einverständnis, dass Herr S. neben seiner Tätigkeit \nbeim Z. den Beruf als Rechtsanwalt ausüben kann. Insbesonde-\nre ist er berechtigt, seine Arbeitsstätte zur Wahrnehmung anwaltli-\ncher Termine zu verlassen, wenn dies seine Tätigkeit als Rechts-\nanwalt \nS. ist es im Rahmen seiner Tätigkeit untersagt, Beleg-\nschaftsmitglieder nach dem RVG zu beraten oder unentgeltlich zu \nberaten oder zu vertreten.\" \n\nim Einzelfall zwingend erforderlich macht. Herrn \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist Einzelanwalt. Bis zum 16. September 2009 befand \n\nsich seine Kanzlei in seiner Wohnung, und zwar - wie er gegenüber der An-\n\ntragsgegnerin erklärt hat - in einem separat abschließbarem Raum von 12 qm \n\nGröße, der mit Büromöbeln, einem PC sowie einem Telefon- und Internetan-\n\nschluss ausgestattet ist. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufol-\n\nge besteht seine anwaltliche Tätigkeit wesentlich in der Erarbeitung von gut-\n\nachterlichen Stellungnahmen für seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten \n\n(seinen Vater). Seit dem 16. September 2009 betreiben der Antragsteller und \n\nsein Vater ein gemeinsames Büro in W. , H. weg . \n\n3 \n\nMit Bescheid vom 29. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung \n\ndes Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Antrag des \n\nAntragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zurückgewiesen worden. Mit \n\nseiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der \n\nWiderrufsverfügung erreichen. Am 10. September 2009 ist der Antragsteller in \n\ndie Rechtsanwaltskammer F. aufgenommen worden. Das vor-\n\nliegende Widerrufsverfahren wird - wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat - in \n\nAbsprache mit der Rechtsanwaltskammer F. von der Antrags-\n\ngegnerin fortgeführt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und auch \n\nim Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Verfahren ist mit der bisherigen Antragsgegnerin als derjenigen \n\nKörperschaft fortzusetzen, die den angefochtenen Widerrufsbescheid erlassen \n\nhat. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller während des laufenden Be-\n\nschwerdeverfahrens von einer anderen Rechtsanwaltskammer aufgenommen \n\nwurde. Dies führt jedenfalls in Verfahren, die - wie hier - die Anfechtung eines \n\nvon der Rechtsanwaltskammer erlassenen Verwaltungsakts zum Gegenstand \n\nhaben, dann nicht zu einem Wechsel der Passivlegitimation, wenn die aufneh-\n\nmende Kammer mit einer Fortführung des Verfahrens durch die abgebende \n\nKammer einverstanden ist (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 4 BRAO a.F.). \n\n6 \n\n2. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-\n\nanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stel-\n\nlung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Ver-\n\ntrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 \n\nBRAO). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der \n\nFreiheit der Berufswahl ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere Berufe \n\nzu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316 = NJW 1993, \n\n317, 318). Wird die Freiheit der Berufswahl mit dem Ziel beschränkt, die Ver-\n\nbindung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auszuschließen, so ist das nur durch \n\nGesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze eines besonders \n\nwichtigen Gemeinschaftsgutes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. \n\nGegen die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO als solche bestehen \n\n- ebenso wie gegen die Zulassungsschranke des § 7 Nr. 8 BRAO - von Verfas-\n\nsungs wegen keine Bedenken (BVerfG NJW 1993, 317). Beide genannten Vor-\n\nschriften sollen die Freiheit des Anwaltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, \n\nS. 24). Sie dienen dazu, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie einen \n\nausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die \n\nnotwendigen Vertrauensgrundlagen zu schützen, welche die Rechtsanwalt-\n\nschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt (BVerfG NJW \n\n1993, 317, 319). \n\n3. Der Hauptberuf des Antragstellers als Sachbearbeiter beim Z. mit \n\neiner wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ist trotz der Freistellungser-\n\nklärung des Z. vom 11. Juli 2006 mit dem Beruf des Rechtsanwalts unver-\n\neinbar. \n\na) Der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die (wei-\n\ntere) Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom Bundesgerichts-\n\n7 \n\n8 \n\nhof in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der Anwalt in der Lage \n\nist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswer-\n\nten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, \n\n266, 268; BGH, Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR \n\n1999, 570; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527). Diese Recht-\n\nsprechung, die ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des \n\nRechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und \n\nauch für erforderlich gehalten worden, um den reinen \"Feierabend-Anwalt\" aus-\n\nzuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem blo-\n\nßen Titel werden zu lassen. Für die Betroffenen ist die so begründete Ein-\n\nschränkung zumutbar, weil sie über einen ausfüllenden und zeitlich belastenden \n\nHauptberuf verfügen, in der Regel also durch den Ausschluss vom Rechtsan-\n\nwaltsberuf weniger hart getroffen werden (BVerfG NJW 1993, 317, 319). \n\n9 \n\nb) Dem Antragsteller fehlen die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkei-\n\nten, die Erfordernisse beider Berufe eigenverantwortlich zu organisieren und \n\naufeinander abzustimmen. \n\n10 \n\naa) In seinem Hauptberuf als Sachbearbeiter beim Z. hat der An-\n\ntragsteller 38,5 Stunden in der Woche zu arbeiten. Nähere Angaben dazu, zu \n\nwelchen Zeiten er seinem Hauptberuf nachgeht, hat der Antragsteller nicht ge-\n\nmacht. Er hat nur ohne Darlegung von Einzelheiten von \"Gleitzeit\" gesprochen. \n\nAus der vom Anwaltsgerichtshof eingeholten Auskunft des Leiters der Hauptab-\n\nteilung Personal des Z. ergibt sich, dass Sachbearbeiter und Referenten \n\n- eine solche Stellung hat der Antragsteller inne - eine Präsenzpflicht trifft. Der \n\nAntragsteller hat die 38,5 Stunden pro Woche an seinem Arbeitsplatz zu \n\nverbringen und in dieser Zeit nach Weisung seiner Vorgesetzten zu arbeiten. \n\nSeine Arbeitszeit im Hauptberuf steht danach für eine Anwaltstätigkeit grund-\n\nsätzlich nicht zur Verfügung. \n\n11 \n\nbb) Für seine Anwaltstätigkeit bleibt dem Antragsteller folglich rechtlich \n\ngesehen nur diejenige Zeit, die er nicht beim Z. zu verbringen hat. Im We-\n\nsentlichen wird es sich dabei um den frühen Morgen, die Abendstunden sowie \n\ndie Wochenenden handeln. Nun kann ein Rechtsanwalt nach eigenem Ermes-\n\nsen entscheiden, wie viele und welche Mandate er annimmt und wie und wann \n\ner die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten \n\nwill (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 124). Dem Antragsteller stün-\n\nde es - bliebe er als Anwalt zugelassen - grundsätzlich frei, nur einige wenige \n\nMandate annehmen und zu ihrer Bearbeitung diejenige Zeit verwenden, die ihm \n\nsein Hauptberuf belässt. Mandantengespräche können auch abends und an \n\nWochenenden stattfinden. Gleiches gilt für das Fertigen von Schriftsätzen, für \n\nRecherchen sowie für die Fortbildung. In seinem Büro ist der Antragsteller je-\n\ndoch während der üblichen Büro- und Sprechzeiten für aktuelle und potentielle \n\nMandanten, für gegnerische Anwälte und sonstige Verhandlungspartner sowie \n\nfür Behörden und Gerichte nicht ansprechbar. Er mag über sein Handy jederzeit \n\nund überall erreichbar sein. Anfragen beantworten oder in anderer Weise sach-\n\ngerecht reagieren kann ein Anwalt ohne seine im Büro verwahrten Handakten \n\nund seine sonstige informationelle Ausstattung vielfach jedoch nicht. Die neu \n\neingegangene Bürogemeinschaft ändert daran nichts. \n\n12 \n\ncc) Über die erforderliche Unabhängigkeit und die damit verbundene \n\nrechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auch auszuüben, ver-\n\nfügt der Anwalt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur \n\ndann, wenn er über seine Dienstzeit im Zweitberuf hinreichend frei verfügen \n\nkann und während der Dienstzeiten bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Aus-\n\nnahmefällen erreichbar ist. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im \n\nInteresse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertretung und \n\nBeratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muss auch der in einem an-\n\nderen Beruf tätige Anwalt grundsätzlich - auch während der Dienststunden bei \n\nseinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Te-\n\nlefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledi-\n\ngen (BGH, Beschl. v. 16. November 1998, aaO). Diese Voraussetzung ist im \n\nvorliegenden Fall, wie gezeigt, nicht erfüllt. Der Antragsteller ist in untergeord-\n\nneter Stellung tätig, hat die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und \n\nkeine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, erforderlichenfalls für Vertretung \n\nin seinem Hauptberuf zu sorgen, um sich einer dringenden Anwaltstätigkeit zu \n\nwidmen. \n\n13 \n\ndd) Die vom Antragsteller beigebrachte Erklärung der Hauptabteilung \n\nPersonal des Z. vom 11. Juli 2006 ändert daran im Ergebnis nichts. Das Z. \n\ngestattet dem Antragsteller mit dieser Erklärung, \"neben seiner Tätigkeit beim \n\nZ. \" den Beruf als Rechtsanwalts auszuüben. Entgegen der vielfach geäußer-\n\nten Ansicht des Antragstellers liegt darin nicht zugleich das Einverständnis des \n\nArbeitgebers damit, dass der Antragsteller während der Arbeitszeit Schriftsätze \n\nabfasst, E-Mails schreibt oder Telefonate führt. Die Erlaubnis, den Beruf des \n\nRechtsanwalts \"neben\" der Tätigkeit beim Z. auszuüben, bedeutet gerade \n\nnicht, dass die mit dem Anwaltsberuf verbundenen Tätigkeiten während der mit \n\ndem Hauptarbeitgeber vereinbarten Arbeitszeit stattfinden darf. Das Z. ge-\n\nstattet dem Antragsteller lediglich, \"seine Arbeitsstätte zur Wahrnehmung an-\n\nwaltlicher Termine zu verlassen, wenn dies seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im \n\nEinzelfall zwingend erforderlich macht\". Diese Ausnahmeregelung könnte da-\n\nhingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller außerdem dann, wenn es \n\nim Einzelfall zwingend erforderlich ist, an seiner Arbeitsstätte (also während \n\nseiner Arbeitszeit im Hauptberuf) anwaltlichen Tätigkeiten nachgehen darf. \n\nStändig oder auch nur regelmäßig darf er seine Arbeitszeit jedoch nicht für an-\n\ndere als die mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten \n\nverwenden. Ob dies - wie der Antragsteller und sein Vater in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Senat angedeutet haben - in der Praxis beim Z. anders \n\ngehandhabt wird und insbesondere der unmittelbare Vorgesetzte des An-\n\ntragstellers, der über eine Anwaltszulassung verfügt, insoweit sehr verständnis-\n\nvoll ist, ist für die Entscheidung nicht von Belang. Die Möglichkeit, gegen Ver-\n\ntragspflichten zu verstoßen, erweitert den rechtlichen Handlungsspielraum des \n\nAntragstellers nicht. \n\n14 \n\nDarauf, ob der Antragsteller oder aber der Arbeitgeber über das Vorlie-\n\ngen eines dringenden Ausnahmefalles zu befinden hat, kommt es nicht ent-\n\nscheidend an. Gegebenenfalls würde schon aus zeitlichen Gründen kein Kon-\n\nflikt ausgetragen werden, sondern eine einvernehmliche, den Interessen aller \n\nBeteiligten möglichst gerecht werdende Lösung gefunden werden müssen. Die \n\nZustimmungserklärung des Z. ist jedoch darauf angelegt, dass von ihr - wenn \n\nüberhaupt - nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird. In der Stellung-\n\nnahme des Z. vom 28. Februar 2008 über die Praxis der Erteilung von Ne-\n\nbentätigkeitsgenehmigungen heißt es dazu, die betroffenen Mitarbeiter und Mit-\n\narbeiterinnen erklärten in der Regel, dass sie \"gerade mit Blick auf die Konkur-\n\nrenzsituation bei der Anwaltschaft nur sehr begrenzt tätig sind\". Der Antragstel-\n\nler selbst hat gegenüber dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, ein Ausgleich \n\nzwischen den Interessen des Haupt- und des Anwaltsberufs sei schon deshalb \n\nerforderlich, um zu vermeiden, dass der hauptberufliche Anstellungsvertrag ge-\n\nkündigt oder das Fortkommen im Hauptberuf erschwert werde. Das leuchtet \n\nunmittelbar ein. Im Ergebnis läuft das auf eine \"Feierabendtätigkeit\" des haupt-\n\nberuflich anderweitig gebundenen Anwalts hinaus, welche die Vorschriften der \n\n§§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gerade verhindern wollen, wenn es nicht so-\n\ngar nur um die Führung des Titels \"Rechtsanwalt\" und die mit der Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft verbundenen versorgungsrechtlichen Vorteile geht (\"Titu-\n\nlaranwalt\"). \n\n15 \n\nee) Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsteller nicht \n\nauf die Entscheidungen vom 7. November 1960 (AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266 \n\n= NJW 1961, 216) und vom 17. März 2003 (AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527) \n\nberufen, in welchen der Senat die Ausübung des Anwaltsberufs neben einer \n\nvollschichtigen abhängigen Berufstätigkeit jeweils für zulässig erachtet hat. Die \n\nFälle, welche diesen Entscheidungen zugrunde lagen, unterscheiden sich we-\n\nsentlich vom vorliegenden Fall. In der erstgenannten Entscheidung ging es um \n\neinen Prokuristen, welcher im Hauptberuf nicht an feste Dienststunden gebun-\n\nden war und sich durch einen Assessor vertreten lassen konnte. Den Anwalts-\n\nberuf wollte er im Rahmen einer Sozietät mit zwei bereits zugelassenen haupt-\n\nberuflich tätigen Anwälten ausüben. Die zweite Entscheidung betraf einen lei-\n\ntenden Arzt, dem sein Arbeitgeber unwiderruflich gestattet hatte, seiner anwalt-\n\nlichen Tätigkeit - soweit erforderlich - auch während seiner Dienstzeit den Vor-\n\nrang einzuräumen, und welcher sich in seinen ärztlichen Aufgaben kraft seiner \n\nWeisungsbefugnis als leitender Arzt durch einen von vier ihm nachgeordneten \n\nÄrzten vertreten lassen konnte. Seinen Beruf als Anwalt übte er in Sozietät mit \n\neinem vollberuflich tätigen Anwalt aus, so dass jedenfalls Besetzung und Er-\n\nreichbarkeit der Kanzlei während der üblichen Geschäftszeiten gewährleistet \n\nwar; er hatte überdies - anders als der Antragsteller, der für seine vornehmlich \n\ngutachterliche Tätigkeit keine Anwaltszulassung braucht - nachgewiesen, dass \n\ner in erheblichem Umfang tatsächlich als Anwalt tätig war. In beiden Fällen \n\nkonnte der jeweilige Anwalt also auftretende Pflichtenkollisionen zwischen dem \n\nHauptberuf einerseits und der anwaltlichen Nebentätigkeit andererseits eigen-\n\nverantwortlich regeln, wie es jeder Rechtsanwalt tut, der nicht alle ihm gestell-\n\nten Aufgaben gleichzeitig erledigen kann. Der Antragsteller ist demgegenüber \n\nim Hauptberuf in untergeordneter Stellung beschäftigt, dabei an feste Zeiten \n\ngebunden und hat keinen weisungsabhängigen Vertreter zur Seite, der für ihn \n\neinspringen könnte. Von der ihm erteilten Erlaubnis, anwaltliche Tätigkeiten in \n\ndringenden Einzelfällen auch während seiner Arbeitszeit auszuüben, kann und \n\ndarf er allenfalls in geringem Umfang Gebrauch machen. Eine anwaltliche Tä-\n\ntigkeit kann er unter diesen Umständen - wenn überhaupt - nur als \"Feier-\n\nabendanwalt\" ausüben. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. \n\nGanter Ernemann Schmidt-Ränsch Lohmann \n\n Martini Quaas Braeuer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 10/07 (1/1) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-83-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/anwz-b-83-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__83-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:58.978465+00:00"}}