{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__66-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 66/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 66/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\n- Verfahrensbevollmächtigte: \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und \n\nSchaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die \n\nRechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung \n\nam 3. November 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 12. Oktober 2007 wird unter Zurückweisung des \n\nAntrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 4. Februar 1988 zur Rechtsanwaltschaft zu-\n\ngelassen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig. \n\n1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der so-\n\nfortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt, \n\nauch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, \n\nmit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, \n\n6, 9; Beschl. v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, \n\n268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss kei-\n\nne Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine \n\nRechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren \n\nergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) \n\n54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: BGHZ \n\n42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979, \n\n373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Die Zustel-\n\nlung des angefochtenen Beschlusses erfolgte ausweislich der Postzustellungs-\n\nurkunde am 12. März 2008 durch Einlegung der Sendung in den zum Ge-\n\nschäftsraum des Antragstellers gehörenden Briefkasten. Die Frist für die Einle-\n\ngung der sofortigen Beschwerde lief damit am 26. März 2008 ab. Eingegangen \n\nist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefaxschreiben vom 2. Mai 2008, mithin \n\nverspätet. \n\n5 \n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht \n\ngewährt werden. \n\n6 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet, weil der Antragsteller \n\nnicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 \n\nSatz 2 BRAO i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Denn das Fristversäumnis be-\n\nruhte darauf, dass der Antragsteller keine Vorkehrungen dafür getroffen hatte, \n\ndass er während seiner Urlaubsabwesenheit von der Zustellung des Beschlus-\n\nses Kenntnis erhält. Dies führte dazu, dass er erst nach Urlaubsrückkehr am \n\n2. April 2008 von der Zustellung des Beschlusses erfahren hat. \n\n7 \n\nUnverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn der Antragsteller sie \n\nbei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachla-\n\nge im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden \n\nkonnte, nicht zu vermeiden war (BGH, Beschl. v. 24. April 2007 - AnwZ (B) \n\n93/06, NJW 2007, 2186, 2187 Tz. 11). \n\n8 \n\nGemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO muss der Rechtsanwalt für eine Vertre-\n\ntung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen \n\nwill. Unabhängig davon muss der Rechtsanwalt im laufenden Widerrufsverfah-\n\nren Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass er von dem Inhalt der ihm \n\nzugestellten Schriftstücke Kenntnis erlangt (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Januar \n\n1996 - AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Beschl. v. 26. April 2007 - AnwZ \n\n(B) 77/06 Tz. 12). Dies gilt insbesondere, wenn dem Antragsteller - wie hier - \n\nbekannt ist, dass der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung verkündet hat. \n\n9 \n\n3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-\n\nhandlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiederein-\n\nsetzungsgesuch zurückweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007 - AnwZ (B) \n\n60/06 Tz. 4). \n\nTolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck \n\n Kappelhoff Martini Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 55/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-66-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:05.060933+00:00"}}