{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__55-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 55/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 15/08 \nAnwZ (B) 55/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas \n\nam 25. September 2008 beschlossen: \n\nDie Verfahren AnwZ (B) 15/08 und AnwZ (B) 55/08 werden \n\nzur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren \n\nAnwZ (B) 15/08 führt. \n\nDie \"Untätigkeitsbeschwerde\" sowie die sofortigen Beschwer-\n\nden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des I. Senats \n\ndes Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. Februar 2008 (Az. \n\nI AGH 21/04) und vom 14. April 2008 (Az. I AGH 23/04) wer-\n\nden als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller beantragte am 18. März 2004 bei der Antragsgegnerin \n\nseine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Noch bevor diese über den Zulas-\n\nsungsantrag entschieden hatte, begehrte er mit Schriftsatz vom 5. Oktober \n\n2004 beim Anwaltsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit \n\ndem Ziel, die Antragsgegnerin anzuweisen, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzu-\n\nlassen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegnerin den Zu-\n\nlassungsantrag des Antragstellers nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Hiergegen be-\n\nantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlauf des Verfahrens \n\nvor dem Anwaltsgerichtshof wurde der Antragsteller mit Bescheid der Antrags-\n\ngegnerin vom 22. September 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der \n\nAntragsteller hat daraufhin sowohl im Verfahren über den Erlass einer einstwei-\n\nligen Anordnung als auch in dem über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\ndie Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seiner Zulassung durch den Be-\n\nscheid vom 13. Oktober 2004 von Anfang an rechtswidrig war. Der Anwaltsge-\n\nrichtshof hat die (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge des Antragstellers mit \n\nBeschlüssen vom 14. Februar 2008 (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) \n\n15/08) und 14. April 2008 (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 55/08) jeweils \n\nals unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der An-\n\ntragsteller mit der sofortigen Beschwerde. \n\n2 \n\nDer Antragsteller hatte ferner beim Anwaltsgerichtshof den Antrag ge-\n\nstellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes \n\nin Höhe von zuletzt 10.000 € zu verurteilen, und mit Schriftsatz vom 11. Januar \n\n2008 beantragt, die Sache insoweit an das Landgericht B. zu verweisen. Mit \n\nSchriftsatz vom 12. Februar 2008 erhob er insoweit \"Untätigkeitsbeschwerde\" \n\nzum Bundesgerichtshof, weil der Anwaltsgerichtshof seinem Antrag bis dahin \n\nnoch nicht entsprochen hatte. Die Verweisung ist zwischenzeitlich in dem Be-\n\nschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. April 2008 erfolgt, der Antragsteller \n\nverfolgt jedoch sein Rechtsmittel weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar \n\nund 14. April 2008 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, weil - worauf der \n\nAntragsteller durch den Senat bereits hingewiesen worden ist - gegen die Zu-\n\nrückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der \n\nRechtswidrigkeit eines erledigten Widerrufs- oder Versagungsbescheids durch \n\nden Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung gem. § 223 \n\nAbs. 3 BRAO statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 \n\n- AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7). Eine solche Zulassung ist vorlie-\n\ngend nicht erfolgt, vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof in dem Beschluss vom \n\n14. April 2008 eine grundsätzliche Bedeutung für künftige Zulassungsverfahren \n\nausdrücklich verneint. \n\n4 \n\n2. Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Der \n\nBundesgerichtshof kann in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung nur in den in den §§ 42 Abs. 1, 223 Abs. 1 BRAO genannten Fäl-\n\nlen tätig werden. Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Im \n\nÜbrigen würde es hierfür an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, \n\nda die begehrte Tätigkeit zwischenzeitlich erbracht worden ist. \n\n5 \n\n3. Bezüglich der weiteren Anträge in den Schriftsätzen des Antragstellers \n\nvom 8. Mai und 9. Juni 2008 weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass inso-\n\nweit eine Entscheidungsbefugnis des Senats nicht gegeben ist. \n\n6 \n\n4. Über die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche \n\nVerhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nRoggenbuck \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - I AGH 21/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/anwz-b-55-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/anwz-b-55-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2008/AnwZ_B__55-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:49:05.294629+00:00"}}